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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2018, RV/7101201/2012

Können Einwendungen betreffend Verfassungswidrigkeit der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für Kartenpokerspiel im Stundungszinsenverfahren berücksichtigt werden?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.DDr. Hedwig Bavenek-Weber in den Beschwerdesachen des ****NAME+ADRESSE**** als Insolvenz-/Masseverwalter für die ****Bf.+ADRESSE**** vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH&Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen (Glücksspielabgaben), gegen

1. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7101201/2012)

2. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7101203/2012)

3. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7101943/2012)

4. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7101942/2012)

5. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7102497/2012)

6. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7102496/2012)

7. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7102779/2012)

8. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7103286/2012)

9. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7100046/2013)

10. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7100770/2013

11. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7101041/2013)

12. den Bescheid vom (Zeitraum bis , RV/7101545/2013)

alle StNr ****NUMMER**** –Team ******** des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Streitpunkte

Strittig ist, ob Einwendungen betreffend Verfassungswidrigkeit der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG für Kartenpokerspiel im Stundungszinsenverfahren berücksichtigt werden können.

Vorbemerkungen

Bemerkt wird, dass die Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) betreffend Glücksspielabgaben für die Monate 5/2011 bis 6/2012 vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sind. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:

§ 323 Abs. 38 BAO: Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....

§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“

Der Umstand, dass der Abgabenschuldner durch die Insolvenzeröffnung in Bezug auf die Insolvenzmasse verfügungsunfähig wird (§ 2 Abs. 2 IO) und seine Handlungsfähigkeit verliert (§ 3 Abs. 3 IO) führt nicht zum Untergang seiner Rechtspersönlichkeit. Da aber dem Insolvenzschuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den die Insolvenzmasse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen wird, tritt nach Insolvenzeröffnung der Insolvenz- bzw Masseverwalter an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Angelegenheiten der Insolvenzmasse handelt. Der Insovenz- Masseverwalter ist gem § 80 IO gesetzlicher Vertreter des Schuldners hinsichtlich des Insolvenzvermögens, weswegen die Erledigungen an ihn und nicht an den Abgabenschuldner zu richten sind. (; ; ; ; ; ; Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO –HB 233). Bemerkt wird, dass vorliegendes (Sammel)Erkenntnis zwar dem Masseverwalter zugestellt wird, jedoch in den Entscheidungsgründen die Bezeichnung „die Bf.“ gewählt wurde (vgl. ).

1. Verfahrensablauf

Zu Bescheid 1.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr. Dieser Zahlungserleichterungsantrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt.

Mit Bescheid vom (RV/7101201/2012) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Betrag von ****x1**** Euro fest.

Zu Bescheid 2.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y1**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für September 2011) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y2**** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y3**** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y4**** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y5**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für Oktober 2011) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Diese Zahlungserleichterungsanträge wurden seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt. Ein Teilbetrag des Gesamtrückstandes war bereits in der Zahlungserleichterungsbewilligung vom erfasst.

Mit Bescheid vom (RV/7101203/2012) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Betrag von x2 Euro fest.

Zu Bescheiden 3. und 4.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y6**** Euro = (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für November 2011) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr. Dieser Zahlungserleichterungsantrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y7**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für Dezember 2011) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y8**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für Jänner 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y9**** auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y10**** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y11**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für Februar 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Diese Zahlungserleichterungsanträge wurden seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y12**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für März 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y13**** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Diese Zahlungserleichterungsanträge wurden seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt.

Mit Bescheid vom (RV/7101943/2012) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Betrag von ****x3**** Euro fest.

Mit Bescheid vom (RV/7101942/2012) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Betrag von ****x4**** Euro fest.

Zu Bescheiden 5. und 6.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y14**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für April 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr. Dieser Zahlungserleichterungsantrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt.

Mit Bescheid vom (RV/7102497/2012) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis , Stundungszinsen in Betrag von ****x5**** Euro fest.

Mit Bescheid vom (RV/7102496/2012) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Betrag von ****x6**** Euro fest.

Zu Bescheid 7.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y15**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für Mai 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr. Dieser Zahlungserleichterungsantrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt.

Mit Bescheid vom (RV/7102779/2012) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Betrag von ****x7**** Euro fest.

Zu Bescheid 8.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y16**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für Juni 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr. Dieser Zahlungserleichterungsantrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt.

Mit Bescheid vom (RV/7103286/2012) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom 8. August bis Stundungszinsen in Betrag von ****x8**** Euro fest.

Zu Bescheid 9.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y17**** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y18**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für Juli 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Diese Zahlungserleichterungsanträge wurden seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt.

Mit Bescheid vom (RV/7100046/2013) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Betrag von ****x9**** Euro fest.

Zu Bescheid 10.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y19**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für August 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y20**** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Diese Zahlungserleichterungsanträge wurden seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt.

Mit Bescheid vom (RV/7100770/2013) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Betrag von ****x10**** Euro fest.

Zu Bescheid 11.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y21**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für September 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y22**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für Oktober 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y23**** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y24**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für November 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y25**** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Diese Zahlungserleichterungsanträge wurden seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom erledigt und eine Stundung bis bewilligt.

Mit Bescheid vom (RV/7101041/2013) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Betrag von ****x11**** Euro fest.

Zu Bescheid 12.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y26**** Euro (Stand zuzüglich gemeldeter aber noch nicht verbuchter Glücksspielabgabe für Dezember 2012) auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. für die als angeordnete Selbstbemessungsabgabe bekanntgegebene Glücksspielabgabe im damaligen Rückstand von ****y27**** Euro auf dem Abgabenkonto die Stundung für ein Jahr.

Diese Zahlungserleichterungsanträge wurden seitens des Finanzamtes bewilligt.

Mit Bescheid vom (RV/7101545/2013) über die Festsetzung von Stundungszinsen setzte das Finanzamt gemäß § 212 Abs. 2 BAO für den Zeitraum vom bis Stundungszinsen in Betrag von ****x12**** Euro fest.

Als Begründung führte das Finanzamt jeweils an, dass die Stundungszinsen für jene Abgabenschuldigkeiten von insgesamt mehr als 750 Euro vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund des Zahlungserleichterungsansuchens bzw. aufgrund der Bewilligung einer Zahlungserleichterung Zahlungsaufschub eintreten sei.

Fristgerecht erhob die Bf. je gegen diese zwölf Stundungszinsenbescheide Berufung/Beschwerde im Wesentlichen mit derselben Begründung:

In der Berufung/Beschwerde gegen den Stundungszinsenbescheid vom (RV/7101201/2012) wurde vorgebracht, dass die Stundungszinsen aufgrund eines gewährten Stundungsansuchens festgesetzt worden seien, das die selbst zu berechnende Glücksspielabgabe für die Monate Jänner bis April 2011 betroffen habe. Sie bekämpfe § 57 GSpG mit dem Einwand der Verfassungswidrigkeit, weil sie aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung zum „Halten erlaubter Kartenspiele“ der Meinung sei, dass sie deshalb diese Spiele gewerberechtlich durchführen dürfe, und diese Spiele daher automatisch aus dem Geltungsbereich des Glückspielgesetzes ausscheiden würden, das ergäbe sich aus den Übergangsbestimmungen des § 60 Abs. 24 GSpG.

Kartenpokerspiele, bei welchen die Spielteilnehmer untereinander spielten, ohne Mitwirkung eines Unternehmers, würden die Kriterien einer Ausspielung nicht erfüllen. Mit den Glücksspielnovellen 2008 und 2010 würde Kartenpokerspiel thematisch als „gewöhnliches Glücksspiel“ den Spielbanken zugeordnet, indem eine neue Spielbankkonzession ohne Bankhalter geschaffen worden sei. Sämtliche Bestimmungen für die Spielbanken sollten auch künftig für Pokersalons nach § 22 GSpG gelten, während sämtliche Bestimmungen betreffend Ausspielungen für die Pokersalons nicht zur Anwendung gelangen. Entsprechend dieser gesetzlichen Qualifikation der Pokersalons als Glücksspiele ohne Ausspielungscharakter würden diese auch nicht der Glücksspielabgabe gemäß § 57 GSpG, sondern ausschließlich der Spielbankabgabe gemäß § 28 GSpG unterliegen. Durch die Glücksspielnovelle 2008 und 2010 sei das Glücksspielmonopol ausgeweitet worden, da Geschicklichkeitsspiele wie Kartenpokerspiel miteinbezogen wurden. Das sei mehrfach verfassungswidrig.

Weiters seien bezüglich Glücksspielabgaben (in der Sache selbst) Berufungen für die Monate Jänner 2011 bis April 2011 anhängig, doch allein die Vorschreibung von Stundungszinsen, errechnet auf Grundlage unbekannter Spieleinsätze in exorbitanter Höhe, die den Umsatz der Bf. bei weitem übersteigen würden, vermag der Betrieb der Bf. nicht zu tragen. Die Höhe der Stundungszinsen hänge von der Erledigung der obgenannten Berufungen ab.

Es wurde der Antrag gestellt, der Berufung/Beschwerde stattzugeben und die Stundungszinsen aufzuheben.

Mit Berufungs/Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung/Beschwerde ab, da die Rechtmäßigkeit der Glücksspielabgaben im Berufungs/Beschwerdeverfahren gegen die Vorschreibung von Stundungszinsen nicht geklärt werden könne. Sollte sich durch die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren eine Herabsetzung der Glücksspielabgaben ergeben, werde auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 212 Abs. 2 BAO hingewiesen.

Die Bf. beantragte die Vorlage der Berufungen/Beschwerden an die Rechtsmittelbehörde.

Die Berufungen/Beschwerden gegen die anderen Stundungszinsenbescheide legte das Finanzamt, was nach der damaligen Rechtslage möglich war, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vor.

Mit Beschluss vom , ****GERICHT*AKTENZEICHEN**** wurde über die Bf. das Insolvenzverfahren eröffnet und ****NAME****, Rechtsanwalt , zum Masseverwalter bestellt.

2. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. ….

Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind, gemäß § 212 Abs. 2 BAO

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; …. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

3. Erwägungen

Die Bf. hat, wie der Verfahrensablauf zeigt, für die monatlichen Bekanntgabezeiträume der Glücksspielabgaben die Stundung für ein Jahr, jeweils inklusive der Vormonate, beantragt. Diese Zahlungserleichterungsansuchen wurden jeweils vom Finanzamt bewilligt. Aufgrund des § 212 Abs. 2 BAO sind in einem solchen Fall vom Finanzamt Stundungszinsen zwingend vorzuschreiben.

Da die Bf. in der Beschwerde lediglich einwendet, dass die Stundungszinsen deshalb nicht zu berechnen seien, weil die Glücksspielabgabe, die nach den wahrscheinlichen Einsätzen der Spieler errechnet werde, die Höhe des Umsatzes der Bf. um ein Vielfaches übersteige und die Bf. binnen Kurzem in den Ruin treiben würde, ist zu entgegnen: Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschlag, Stundungs- und Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus. (; , 0203 Ritz, Bundesabgabenordnung6, zu § 212, Tz 26 ). Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in §§ 212 Abs. 2 BAO (§ 212a Abs. 9 BAO und § 221a Abs. 2 BAO) die genannten Nebengebühren abzuändern (; ). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld werden die Stundungszinsen rückwirkend neu vom herabgesetzten Betrag berechnet.

Die Klärung von Rechtsfragen in der Sache selbst stellt keinen Stundungsgrund dar. Zwar kommt eine Stundung während eines anhängigen Verwaltungsgerichtshofverfahrens durchaus in Betracht, aber nicht wegen dieses Beschwerdeverfahrens, sondern wenn von diesem unabhängig die Voraussetzungen des § 212 BAO erfüllt sind. Die Einbringung eines Rechtsmittels oder auch einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begründet allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (; ).

Stundungszinsen pflicht besteht auch für Abgabenschuldigkeiten, solange auf Grund eines offenen Zahlungserleichterungsansuchens Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3 BAO). Der Abgabenanspruch (§ 4) betreffend Stundungszinsenpflicht entsteht laufend während jener Zeit, in welcher der Abgabepflichtige den Zahlungsaufschub in Anspruch nimmt. Die Stundungszinsenpflicht besteht unabhängig von der Art der Erledigung des Ansuchens (Ritz, Bundesabgabenordnung6, zu § 212, Tz 23).

Einwendungen betreffend Glücksspielabgabe für Kartenpokerspiel werden im Stundungszinsenverfahren nicht berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall stellte die Bf. Ansuchen um Stundung der Glücksspielabgaben, die vom Finanzamt auch gewährt wurde. Wird eine Stundung gewährt, fallen Stundungszinsen an. Da die Bf. weder einen Antrag auf Herabsetzung der Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO letzter Satz stellte, noch gegen den Berechnungsmodus der Stundungszinsen etwas vorgebracht hat, sondern die Berufungen/Beschwerden allein mit der Klärung der wiederholt genannten Rechtsfrage begründet hat, waren die Berufungen/Beschwerden abzuweisen.

Obiter dicta:

Für die Entscheidung über die Stundungszinsenangelegenheiten der Bf. sind Einwendungen in der Glücksspielabgabenangelegenheit selbst zwar unbeachtlich, bemerkt wird aber folgendes:

Die Bf. ist eine Unternehmung der ****GRUPPE . In der Berufung/Beschwerde gegen den Stundungszinsenbescheid vom (RV/7101201/2012) erhob die Bf. Einwendungen betreffend Festsetzung der Glücksspielabgaben für die Monate Jänner bis April 2011. Über die Glücksspielabgaben für diesen Zeitraum entschied das und der Verfassungsgerichtshof lehnte mit die Behandlung der Beschwerde ab, da es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, wenn er das Pokerspiel dem Regime des Glücksspielgesetzes unterwirft. Auch die Ausgestaltung der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG überschreitet nicht den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision ab, denn ob das unternehmerische Anbieten von Poker außerhalb von Spielbanken aufgrund einer Gewerbeberechtigung bis zu den Glücksspielnovellen 2008/2010 verboten war oder nicht, ist für die Glücksspielabgabe nicht relevant. ( Rn 24). Poker ist bereits aufgrund der beispielhaften Aufzählung des § 1 Abs 2 GSpG ein Glücksspiel ( Rn 15) und in der Steuerbelastung der tatsächlich getätigten Einsätze mit 16% konnte der Verwaltungsgerichtshof eine exzessive Steuerbelastung nicht erkennen. Die Anbieterin muss die Kartenpokerspiele so organisieren, dass die Glücksspielabgabe entrichtet werden kann ( Rn 35, 36).

Für den Zeitraum Jänner bis April 2011 kann sich die Bf. jedenfalls nicht mehr auf die Verfassungswidrigkeit der Glücksspielabgaben berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dezidiert entscheiden, dass es für die Glücksspielabgaben auf eine Gewerbeberechtigung nicht ankommt ( Rn 24).

Über die Glücksspielabgabenangelegenheiten der Bf. für die Monate Mai/2011 bis Juni/2012 entschied das (). Mit , E 1756/2016  lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab, da die Regelungen der §§ 57ff GSpG nicht die Erwerbsausübungsfreiheit verletzen. Wenn der Steuergesetzgeber im öffentlichen Interesse liegende Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte und damit eine Verminderung der Rentabilität einhergehen kann, führt das nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen. Der Verfassungsgerichtshof trat die Beschwerden wegen erhobener Revision an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Auch für den Zeitraum Mai/2011 bis Juni/2012 kann sich die Bf. nicht mehr auf die Verfassungswidrigkeit der Glücksspielabgaben berufen.

Über die Glücksspielabgaben betreffend die Monate Juli/2012 bis Dezember 2012 wurde mit (dzt. anhängig VfGH E 3452/2017) entschieden.

Über die Glücksspielabgaben betreffend die Zeiträume 1-12/2013, 1-12/2014 und 1-6/2015 wurde mit (dzt. anhängig VfGH E 4361/2017) entschieden.

Seit dem wurden die Betriebsstätten an eine andere Unternehmung der og Gruppe verpachtet. (vgl. betreffend Zeitraum 7/2015 bis 1/2016)

Da über die Glücksspielabgabenangelegenheiten der Bf. bereits entschieden wurde, kann sie sich aus diesem Grund hinsichtlich ihrer Stundungszinsenverpflichtungen nicht beschwert erachten.

3. Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Erkenntnis der in den Erwägungen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, bzw. sich die Rechtsfolgen aus der Gesetzeslage ergeben, ist die Revision unzulässig.

Wien, am

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