Parkometerstrafe, Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, Beschwerdefrist versäumt, Einwand der noch offenen Beschwerdefrist an den VfGH
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die am eingebrachte Beschwerde des Bf., Anschrift, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-XY, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, beschlossen:
Gemäß § 31 VwGVG wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom , MA 67-PA-XY, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, über den Beschwerdeführer (Bf.) eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden, verhängt.
Das Straferkenntnis vom enthielt folgende, hier auszugsweise wiedergegebene, Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. [...]
Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich
bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin/des Rechtanwalts zur Verteidigerin/zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid dieser/diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen. [...]"
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Der Antrag des Bf. auf Beigebung eines Verteidigers vom wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom abgewiesen.
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Mit Schreiben vom ersuchte der Bf. den Magistrat der Stadt Wien MA 67 um folgende Auskunft:
Wie im angeführt sei, habe er jetzt sechs Wochen Zeit für die Einreichung der Beschwerde. Wie laufe es nach dem Ablauf der Beschwerdefrist weiter, sollte er keine Beschwerde einreichen? Werde es dann zur mündlichen Verhandlung kommen oder müsse er in der Zwischenzeit Berufung einreichen mit seinen Gegenargumenten zum gegenständlichen Straferkenntnis?
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Mit Schreiben vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien MA 67 folgende Auskunft:
Zunächst werde auf die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom zur Zahl MA 67-PA-XY verwiesen. Im 4. und 5. Satz der Rechtsmittelbelehrung werde Folgendes ausgeführt:
"Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin/des Rechtanwalts zur Verteidigerin/zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid dieser/diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen."
Ab diesem Zeitpunkt habe der Bf. innerhalb von vier Wochen Gelegenheit gehabt, Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu erheben.
Werde keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis eingebracht, sei das Verfahren rechtskräftig und die Strafe samt Kosten zu bezahlen. Den entsprechenden Zahlungshinweis finde der Bf. im Straferkenntnis vom .
Die weitere mögliche Vorgehensweise gegen den Beschluss des BFG zur Geschäftszahl GZ-1 habe er der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses vom entnehmen können. Es stehe ihm das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die Behörde hoffe, ihm mit diesen Informationen gedient zu haben.
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In seiner am eingebrachten Beschwerde argumentierte der Bf., am Fragen betreffend die Interpretation der Beschwerdefrist gestellt zu haben. Die Behörde habe ihm die Antwort erst am zugeschickt, indem sie ihm mitgeteilt habe, dass die Beschwerdefrist mit abgelaufen sei (die Hinterlegung des abweisenden Beschlusses des Bundesfinanzgerichts sei am erfolgt).
Damit habe er die notwendige Aufklärung verspätet bekommen und der Mitteilung der Behörde nach habe das heißen sollen, dass sein Ansuchen um die Einleitung der mündlichen Gerichtsverhandlung, die er mit der Beistellung eines kostenlosen Rechtsanwaltes schon ausgedrückt habe, nicht mehr möglich wäre.
Die Aufklärung hätte er notwendig gebraucht, weil die aufgesetzte Verfahrens-Vorgehensweise der allgemeinen annehmbaren Verfahrensordnung widerspreche. Der Bf. ersuche deshalb um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wenn der Antrag auf Beistellung eines kostenlosen Rechtsanwaltes für die Gerichtsverhandlung eine aufschiebende Wirkung für die Beschwerde gegen das Straferkenntnis habe, warum ende diese aufschiebende Wirkung nicht mit der Ausschöpfung aller Rechtsmittel, d.h. mit dem Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist gegen den Beschluss des BFG? Warum ende die aufschiebende Wirkung mit der Zustellung eines Beschlusses, der noch nicht in der letzten Instanz endgültig entschieden sei? Er ersuche um Bekanntgabe der einschlägigen verwaltungsrechtlichen Gesetze.
2. Welchen Sinn ergebe es, eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis in einem Zeitraum einzufordern, eine Gerichtsverhandlung abzuhalten, in dem es noch nicht entschieden sei, dass die Partei eventuell doch Rechtsanwaltshilfe bekomme? Und wenn er im Nachhinein doch diese Hilfe bekomme, dann hätte die Partei all diese Prozessschritte nicht alleine machen müssen, sondern er hätte einen professionellen Vertreter an seiner Seite. Die Verfahrensschritte überschnitten sich unerklärlich und völlig unverständlich. Prozesse liefen parallel, zum Nachteil der beschuldigten Partei. Deshalb habe er in seinem Mail vom um Auskunft gebeten.
In Anbetracht der verspätet erhaltenen Auskunft ersuche der Bf., die Beschwerdefrist um den Zeitraum zu erstrecken, in dem er auf die Aufklärung gewartet habe.
Seine Beschwerde reiche er hiermit ein, gegen das Straferkenntnis vom , erlassen vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67. Seine Gründe: Das Straferkenntnis berücksichtige und lege die herangezogenen Gesetze falsch aus. Die Kennzeichung der Kurzparkzone habe nicht gesetzlichen Anforderungen entsprochen und unter vielen Umständen sei es nicht möglich gewesen, sie zu erkennen, wobei von der beschuldigenden Behöre nicht nachgewiesen worden sei, dass dort, wo er in die Kurzpakzone eingefahren sei, eine Kennzeichung der Kurzparkzone gegeben gewesen sei.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Beschwerdefrist
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit [...] vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung [...]."
Verfahrenshilfe
Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen."
Ersatzzustellung
Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen gemäß § 16 Abs. 1 Zustellgesetz zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sine des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Das gegenständliche Straferkenntnis vom wurde dem Bf. am durch Übergabe des Schriftstückes an einen Mitbewohner gemäß § 16 Abs. 1 ZustellG rechtswirksam zugestellt. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG betrug die Beschwerdefrist vier Wochen, begann am zu laufen und endete am .
§ 17 Zustellgesetz normiert:
Hinterlegung
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Innerhalb der offenen Beschwerdefrist brachte der Bf. am gemäß § 8a VwGVG einen Antrag auf Beigebung einer Verfahrenshilfe ein. Da dieser Antrag mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ-1, abgewiesen wurde, begann die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das ursprüngliche Straferkenntnis vom gemäß § 8a Abs. 7 VwGVG mit der Zustellung dieses Beschlusses, die am durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustellG erfolgte, erneut zu laufen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird der Beweis, dass eine Zustellung
vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden
Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in
Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet
jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu
begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung
zu widerlegen geeignet sind (vgl. u.a. ).
Der Bf. bestätigte den Erhalt des Beschlusses in seinem Schreiben vom . Dass ein Zustellmangel vorgelegen wäre, wurde nicht dargetan.
Die gesetzlich festgelegte und daher nicht erstreckbare, vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann daher am (erstmalige Bereithaltung zur Abholung) und endete gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG am .
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist mit Schreiben vom und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden.
Aus dem Beschwerdevorbringen, dass er den Magistrat der Stadt Wien MA 67 um Auskunft ersucht habe, welche Verfahrensschritte in weiterer Folge vorzunehmen seien und ihm diese Auskunft erst verspätet am erteilt worden sei, lässt sich nichts gewinnen, weil der Bf. bereits im Straferkenntnis vom belehrt wurde, dass im Falle der Abweisung eines eventuellen Verfahrenshilfeantrages die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis von vier Wochen mit der Zustellung des Beschlusses erneut zu laufen beginnt.
Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Jeder Bescheid ist gemäß § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich die sogenannte Manuduktionspflicht des § 13a AVG nicht auf die Frage, innerhalb welcher Fristen Rechtsmittel einzubringen sind:
"Die Frage der Berechnung der Berufungsfrist kann schon deshalb nicht Gegenstand der Manuduktionspflicht gem § 13a AVG sein, weil § 58 Abs 1 iVm § 61 Abs 1 AVG die Rechtsmittelbelehrung in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erfordernis der Angabe, innerhalb welcher Frist des Rechtmittel einzubringen ist, eingeschränkt hat ()."
"Da § 61 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, ist eine Manuduktion über diesen Inhalt nicht erforderlich ()."
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Da es dem Bundesfinanzgericht verwehrt ist, im Falle der verspäteten Einbringung von Rechtsmitteln auf das jeweilige (inhaltliche) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen, hat es eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist."
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, entfällt auch die vom Bf. beantragte mündliche Verhandlung.
Zum Einwand des Bf., weshalb er innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses des BFG eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis einbringen müsse, obwohl noch die Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den VfGH gegen den genannten Beschluss des BFG offenstehe, wird festgestellt, dass im Falle einer Aufhebung des Verfahrenshilfebeschlusses durch den VfGH das BFG im Anschluss daran wieder über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden hätte. Bei einem stattgebenden Beschluss stünde dann für den Verfahrenshelfer wiederum die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis offen, da der gegenständliche Beschluss auf Zurückweisung der Beschwerde lautet und damit nicht in der Sache selbst entschieden wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Zurückweisung einer Beschwerde bei deren verspäteter Einbringung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grund war die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 8a Abs. 7 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 13a AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 58 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 61 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 31 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500077.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAC-16672