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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 14.02.2018, RV/7100661/2018

Zurückweisung verspätete Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015 beschlossen:

Die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b. BAO zurückgewiesen.

Das Verfahren beim Bundesfinanzgericht wird eingestellt. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat am betreffend den Beschwerdeführer (Bf.) basierend auf den Feststellungen der Betriebsprüfung den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 erlassen und die Höhe der Einkommensteuer mit € 2.533,- festgesetzt.

Der Einkommensteuerbescheid wurde dem Bf. an der Adresse Adresse1 per Hinterlegung am zugestellt und das Poststück kam als unbehoben retour.

Am stellte der Bf. einen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 308 BAO und erklärte, er habe den Einkommensteuerbescheid 2015 nicht zugestellt bekommen, da dieser an die falsche Adresse zugestellt worden sei, die richtige Adresse laute Adresse2. 

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid und der Einkommensteuerbescheid vom 26.5.207 wurden dem Bf. am mit RSb an der von ihm angegebenen korrekten Adresse zugestellt.

Am langte beim Finanzamt die Beschwerde des Bf. gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom ein.

Das Finanzamt erließ daraufhin am eine Beschwerdevorentscheidung mit welcher die Beschwerde wegen Verspätung gemäß § 260 BAO zurückgewiesen wurde, weil der Bescheid per Hinterlegung am zugestellt worden sei, die Beschwerde jedoch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am eingebracht worden sei. 

Der Bf. stellte am den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, sowie Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bf. am eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom fristgerecht eingebracht wurde.

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Der den Bf. betreffende Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 wurde am vom Finanzamt erlassen und dem Bf. nach seinem Wiedereinsetzungsantrag vom am an der von ihm als korrekt bekannt gegebenen Adresse per Hinterlegung zugestellt.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete am .

Der Bf. hat am Beschwerde beim Finanzamt erhoben.

Die Beschwerde wurde wegen Verspätung mit Beschwerdevorentscheidung vom zurückgewiesen.

Der Bf. stellte fristgerecht am den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde einen Monat.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist eine Beschwerde zwingend mit Beschluss zurückzuweisen, wenn diese nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gemäß § 278 Abs. 1 lit a BAO sind Beschwerden vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht rechtzeitig eingebracht wurden. 

Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustellung des Einkommensteuerbescheides am und die Beschwerde wurde seitens des Bf. am eingebracht.

Mit zurückweisender Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf. vorgehalten, dass seine Beschwerde verspätet eingebracht worden war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist oder dem Beschwerdeführer die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten ( ua.). Durch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist dem Bf. die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten worden, der Beschwerdevorentscheidung kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu.

Der Bf. hat im Vorlageantrag kein die Verspätung rechtfertigendes Vorbringen erbracht, sondern hat nur um inhaltliche Erledigung seiner Beschwerde ersucht.

Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.

Die am verspätet eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO iVm § 278 Abs. 1 lit a BAO als verspätet zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Zurückweisung nicht rechtzeitig eingebrachter Beschwerden ist eindeutig, weshalb im vorliegenden Fall eine Revision nicht zuzulassen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100661.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at