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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.01.2018, RV/7103588/2017

Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe, weil das Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103588/2017-RS1
§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG ermöglicht den durchgehenden Bezug der Familienbeihilfe, wenn eine weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Der Beginn eines Wunschstudiums durch ein Kind, welches nach Angaben der Bf. nach mehreren Aufnahmeprüfungen an verschiedenen Ausbildungsstätten nach über einem Jahr an einer bestimmten Universität aufgenommen wurde, fällt nicht mehr unter diese Bestimmung, weshalb der Weiterbezug der Familienbeihilfe erst ab Beginn der Berufsausbildung gebührt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN1-VN2-KM NN-KM, Straßenbez-Nr, PLZ ORT, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

NN-KM VN1, in der Folge mit Bf. bezeichnet, überreichte am beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart ein ausgefülltes Formular „Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe“. In diesem wurde ausgeführt, der Sohn der Bf., NN-Kd VN-Kd, in der Folge kurz mit Sohn bezeichnet, besuche „ab jetzt“ das INSTITUTION ("UNI“, Studienrichtung Schauspiel). Vorgelegt wurde eine Studienbestätigung der UNIVERSITÄT STADT, Studienrichtung XXX, für das Wintersemester 2016.

In einem Schreiben erklärte die Bf., ihr Sohn habe bereits vor der Matura im Jahr 2015 mit den Zulassungsprüfungen begonnen (KONS, INSTITUTION), sei jedoch für das Wintersemester 2015/2016 nicht aufgenommen worden. Für die Aufnahmeprüfungen habe er privaten Schauspielunterricht genommen. Im Dezember habe er (bis ) bei der Firma „FIRMA“ in PLZ-FIRMA STADT mit 15 Wochenstunden zu arbeiten begonnen. Bis Juli 2016 habe er an Auswahlverfahren für folgende Unis teilgenommen:

STADT (KONSERVATORIUM PU ZZZ)
Salzburg (Universität Mozarteum Salzburg – Thomas Bernhard Institut)
Berlin (Hochschule für Schauspielkunst Ernst Buch)

Für das Wintersemester (Studienbeginn Oktober 2016)

München (Otto-Falckenberg-Schule)
STADT (KONSERVATORIUM PU ZZZ)
INSTITUTION (UNIVERSITÄT-X-STADT)

Bei der letztgenannten Uni habe er einen Studienplatz ab erhalten.

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für den Sohn für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2016 gewährte Familienbeihilfe in Höhe von 2.205,60 Euro und den Kinderabsetzbetrag von 876,00 Euro, insgesamt 3.081,60 Euro, zurück und führte begründend nach Anführung einschlägiger rechtlicher Bestimmungen aus, die Vorbereitungszeit für das Schauspielstudium stelle keine Berufsausbildung dar. Daher könne auch die Zeit zwischen Matura und Studienbeginn nicht anerkannt werden.

Die Bf. erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte begründend aus, ihr Sohn habe im Mai 2015 die AHS mit der Matura abgeschlossen und die von ihm gewählte Berufsausbildung, nämlich ein Studium an einer Schauspieluniversität erst im Oktober 2016 beginnen können. Die Zulassung zu so einem Studium werde ausschließlich mit einer bestandenen Aufnahmeprüfung gewährt. Bei der Vorbereitungszeit auf das Schauspielstudium handle es sich um Vorbereitungen für die Aufnahmeprüfungen. Diese Vorbereitung habe für das Studium selbst „keinerlei Qualität und Auswirkung“. Mit den diesbezüglichen Ausführungen der Bf. sei nur dargelegt worden, warum das Studium nicht im Oktober 2015 begonnen werden konnte und dass der Sohn daran gearbeitet habe, seine Berufsausbildung beginnen zu können. Richtig sei, dass es sich bei der Vorbereitungszeit um keine Berufsausbildung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG handle. Die Bf. beantragte die nochmalige Überprüfung der Anspruchsvorausetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG und beantragte die Aufhebung des Rückforderungsbescheides. Sollte § 2 Abs. 1 lit. d nicht anwendbar sein, stelle die Bf. den Antrag auf Nachsicht der Nachforderung der ausbezahlten Beträge.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte begründend aus, der Sohn der Bf. habe die Reifeprüfung am bestanden, jedoch im Wintersemester 2015/2016 kein Studium begonnen, weil er die Aufnahmeprüfung für das Studium nicht bestanden habe. Somit habe seine Schul- und Berufsausbildung vorerst mit Ablegung der Reifeprüfung geendet. Erst durch die Aufnahme als ordentlicher Hörer werde eine neuerliche Berufsausbildung begründet. Die Vorbereitungszeit für die Aufnahmeprüfung für das Schauspielstudium stelle daher keine Berufsausbildung dar.

Die Bf. stellte einen Vorlageantrag und bemängelte die fehlende Begründung, warum § 2 Abs. 1 lit. d FLAG im Fall ihres Sohnes nicht anwendbar sei. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag seien vom Finanzamt gewährt worden, obwohl die Bf. keine weiteren Unterlagen beigebracht habe.

Der Bf. wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges Folgendes vorgehalten:

„Grundsätzlich ist es so, dass unabhängig davon, ob das Finanzamt einen Fehler gemacht hat, eine Rückforderung erfolgt, wenn die Familienbeihilfe entgegen den gesetzlichen Bestimmungen bezogen worden ist.

Folgende Rechtslage ist maßgeblich:

Gemäß 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ... Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. ...

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG gebührt die Familienbeihilfe auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der Berufsausbildung jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird. Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zählt nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt (vgl. ). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zu einer Studienberechtigungsprüfung ergangene Erkenntnis vom , 2006/15/0178).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem anderen Fall überdies ausgeführt, der Zusammenhang zwischen dem von der Tochter der damaligen Beschwerdeführerin ins Auge gefassten Studium in Spanien und dem von ihr (offenbar bis Mai 2007) besuchten Sprachkurs beschränke sich nach den Ausführungen der Mutter darauf, dass Kenntnisse der Landessprache für das Studium in einem fremden Land erforderlich seien, um den in der Landessprache gehaltenen Lehrveranstaltungen folgen zu können. Ein solcher Zusammenhang reiche jedoch nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (siehe ).

Den auszugsweise angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Familienbeihilfe dann gebührt, wenn volljährige Kinder während einer von Ihnen absolvierten Ausbildung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Von einer Berufsausbildung ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn durch den Besuch der Schule, von Kursen oder im Fall einer Externistenreifeprüfung durch eine entsprechende Vorbereitungszeit die volle oder überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen wird. Die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten müssen die Ausübung eines Berufes ermöglichen, der Erwerb einzelner allgemeiner Fähigkeiten, wie etwa von Sprachkenntnissen. ist nicht ausreichend.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG normiert eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass keine Familienbeihilfe gebührt, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Ausbildung befindet (von weiteren gesetzlich normierten Ausnahmen, etwa im Fall von Behinderten abgesehen).

Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen. Sie kann nicht so verstanden werden, dass der Zeitraum, für den Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beliebig erstreckt werden kann, etwa wenn eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung es unmöglich macht, die Ausbildung verhältnismäßig zeitnah zum Abschluss der Schulausbildung zu beginnen.

Gerade die Formulierung, dass die Familienbeihilfe nur dann gebührt, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, lässt darauf schließen, dass hier lediglich eine unvermeidbare Lücke überbrückt werden sollte. So wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011, 981 der Beilagen XXIV. GP ausgeführt, dass durch diese Regelung insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden soll.

Ihr Sohn hat die Zulassungsprüfung zunächst nicht bestanden, obwohl er es an mehreren Universitäten versucht hat. Dass von 500 Personen am INSTITUTION nach Ihren Angaben nur 14 Studenten aufgenommen wurden zeigt, dass außer Talent auch Glück dazu gehört, einen Studienplatz zu bekommen.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0057, ausgeführt, dass der belangten Behörde im Ergebnis Recht zu geben sei, dass einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde - wobei es unerheblich sei, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels" -) diese Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen werde. Das Risiko, für einen begehrten Ausbildungsplatz nach einer zeitlich vorgestaffelten Bewerbung nicht aufgenommen zu werden, sei Berufsausbildungen, welche keinen unbeschränkten Zugang haben, immanent. Die von der belangten Behörde angesprochene Möglichkeit, eine andere als die bevorzugte Ausbildung zu beginnen, für welche keine solche Beschränkung bestehe, wäre nur eine von mehreren Möglichkeiten gewesen, einem solchen Risiko zu begegnen. Die andere als die bevorzugte Ausbildung erst dann zu beginnen, nachdem sich eine solche Beschränkung als schlagend erwiesen hatte und das Risiko verwirklicht war, stelle lediglich eine weitere Möglichkeit dar, auf solch ein Risiko zu reagieren.

Aufgrund der erfolglosen Bewerbung um einen Studienplatz hätte Ihr Sohn daher eine alternative Ausbildung wählen müssen, weil sonst die Ausnahmeregelung für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schule und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung nicht anwendbar war, selbst wenn der ursprüngliche Plan nicht gänzlich aufgegeben wurde.

Sie haben jedoch eingewendet, Ihr Sohn hätte auch privaten Schauspielunterricht genommen, um sich auf die Aufnahmeprüfungen vorzubereiten. Dies wurde jedoch bisher in keiner Weise konkretisiert. Wann und wo genau welche Aufnahmeprüfungen stattgefunden haben, wurde noch nicht bekannt gegeben bzw. belegt.

Wenn Sie möchten, können Sie diese Angaben noch konkretisieren. Dabei wäre insbesondere nachzuweisen, wann Ihr Sohn wo welche Zulassungsprüfungen absolviert hat und was von ihm für diese Prüfungen vorbereitet wurde (Nachweise anhand der Vorgaben der Universitäten, an denen Ihr Sohn zu Zulassungsprüfungen angetreten ist, Bestätigungen über die Ablegung der Prüfungen samt Ergebnis). Weiters wäre nachzuweisen, wann Ihr Sohn bei wem und in welchem Umfang Unterricht genommen hat und worauf er jeweils vorbereitet wurde (Nachweis durch Honorarnoten, Zahlungsnachweise und verbale Beschreibung durch den Unterrichtenden sowie Angabe des dafür erforderlichen Zeitaufwandes - Unterricht und Selbststudium).“

Der Bf. wurde eine Frist zur ergänzenden Stellungnahme und Vorlage von Beweismitteln eingeräumt.

Die Bf. ersuchte mehrfach per Mail um Fristerstreckung. Zuletzt wurde eine Terminverlängerung bis Ende November 2017 beantragt.

Die Bf. hat weder eine ergänzende Stellungnahme abgegeben noch Beweismittel vorgelegt.

Sachverhalt und Streitpunkte:

Nicht strittig ist, dass sich der Sohn der Bf. nach Absolvierung der Matura im Juni 2015 im Zeitraum von Juli 2015 bis September 2016 nicht in Berufsausbildung befunden hat. Er wurde erst im Oktober 2016 an der UNIVERSITÄT STADT als Student aufgenommen. Laut Angaben der Bf. hat er bereits davor verschiedene Aufnahmeprüfungen gemacht und nach der Matura zur Vorbereitung auf verschiedene Prüfungen privat Schauspielunterricht genommen. Weder für die Antritte zu Aufnahmeprüfungen noch für den privaten Schauspielunterricht wurden irgendwelche Beweismittel vorgelegt.

Strittig ist, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) im konkreten Fall anwendbar ist.

Rechtliche Grundlagen und Würdigung:

Gemäß § 26 FLAG gilt Folgendes:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.

(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

§ 26 Abs. 1 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. ). Zu prüfen ist daher, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und d FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Interpretation des Begriffes Berufsausbildung in seinem Erkenntnis vom , 2009/15/0089, Folgendes ausgeführt:

„Eine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" (außerhalb der Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen) enthält das Gesetz nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinne ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0050). Bei kursmäßigen Veranstaltungen kommt es darauf an, dass sich die Ausbildung in quantitativer Hinsicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privaten Interessen unterscheidet (vgl. das zur Studienberechtigung ergangene Erkenntnis vom , 2006/15/0178). Die oben angeführten, von der Judikatur geforderten Voraussetzungen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG können aber auch dann vorliegen, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfung ablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom , 2007/15/0050).“

Zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG zählt nicht nur die Ausbildung an einer Schule. Eine Ausbildung, die nach Art und Dauer die volle oder überwiegende Zeit der Teilnehmer beansprucht, vermittelt den Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie die übrigen von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen erfüllt (vgl. das zuletzt angeführte VwGH-Erkenntnis vom , 2007/15/0050).

Die Bf. hat für den Zeitraum von Juli 2015 bis September 2016 in keinem Monat eine Ausbildung ihres Sohnes im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes nachgewiesen. Für einen allfälligen privaten Schauspielunterricht wurden keine Beweismittel vorgelegt und insbesondere nicht glaubhaft dargelegt, dass die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfungen, für die im übrigen trotz entsprechender Ankündigung kein Nachweis vorgelegt wurde, denselben zeitlichen Aufwand verursacht hätte wie eine Berufsausbildung. Dass es sich bei der Vorbereitungszeit um keine Berufsausbildung handelt, wurde von der Bf. auch in der Beschwerde anerkannt. Der Bescheid wurde auch im Vorlageantrag ausschließlich deshalb bekämpft, weil nach Ansicht der Bf. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG betreffend den Beginn der weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung anwendbar sei.

Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG normiert eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass keine Familienbeihilfe gebührt, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Ausbildung befindet (von weiteren gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen). Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen.

Sie kann nicht so verstanden werden, dass der Zeitraum, für den Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, beliebig erstreckt werden kann, wenn die Aufnahme für ein Wunschstudium mit limitierter Teilnehmerzahl nicht beim ersten Versuch erfolgt.

Gerade die Formulierung, dass die Familienbeihilfe nur dann gebührt, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, lässt darauf schließen, dass hier lediglich eine unvermeidbare Lücke überbrückt werden sollte. So wird in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2011, 981 der Beilagen XXIV. GP ausgeführt, dass durch diese Regelung insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden soll.

Die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG lautete vor deren Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wie folgt:

„für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten,“

Während die frühere Regelung grundsätzlich die Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate vorsah, wurde die Weitergewährung der Familienbeihilfe nunmehr auf Fälle von fortgesetzten Ausbildungen beschränkt. Durch die aktuelle Regelung soll die unvermeidbare Lücke zwischen zwei Ausbildungen geschlossen werden, die dadurch entsteht, dass etwa die Matura im Sommer abgelegt wird und der Hochschulbetrieb erst im Herbst aufgenommen wird.

Im Hinblick auf Aufnahmebeschränkungen bei verschiedenen Studien und die Möglichkeit mehrfacher Antritte zu Aufnahmeprüfungen, welche regelmäßig vor Ablauf der Inskriptionsfrist bzw. Nachinskriptionsfrist erfolgen, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber nicht die Aufnahme eines Wunschstudiums nach mehreren Antrittsversuchen während eines längeren Zeitraumes im Sinn hatte, sondern die Aufnahme (irgend)einer Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dafür spricht auch der Wortlaut der Bestimmung, dass die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen werden muss, um die Familienbeihilfe durchgehend beziehen zu können .

Der Beginn einer Berufsausbildung nach über einem Jahr erfüllt daher nicht die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG. Die Familienbeihilfe gebührt in diesem Fall erst wieder mit Aufnahme der weiterführenden Berufsausbildung.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-V ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
durchgehender Bezug
frühestmöglicher Zeitpunkt
weitere Berufsausbildung
Wunschstudium
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103588.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at