Zurückverweisung an den Magistrat da keine Aktenvorlage
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Dkfm. X., Wien, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom betreffend Vorschreibung nach der WGarG Zl.: MA 37/504755-2015-52 beschlossen:
Der angefochtene Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am wurde dem Bundesfinanzgericht der nachstehend angeführte Vorlagebericht betreffend die Beschwerde der Bf., der Dkfm. X., vorgelegt
In dem Vorlagebericht wird folgender Sachverhalt angeführt:
"Gegen die Vorschreibung nach dem WGarG Zl.: MA 37/504755-2015-52 vom wurde Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung am , Zl: MA 37/5044755-2015-52 als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin stellte wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO an das BFG.
Beweismittel: Bemessungsakt
Stellungnahme:
Der Bescheid vom mit dem eine Ausgleichsabgabe nach dem Wr. Garagengesetz vorgeschrieben wurde, wurde laut Rückschein am behoben. Die Beschwerde wurde laut Poststempel eingeschrieben am aufgegeben.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Fällt das Ende der Beschwerdefrist auf einen Sonntag, ist gemäß § 108 Abs. 2 BAO der nächste Tag als letzter Tag der Frist anzusehen. Das wäre in genanntem Fall Montag, der . Die Beschwerde ist somit als rechtzeitig anzusehen."
Die belangte Behörde hat jedoch weder den Bemessungsakt noch die Bescheide oder sonstige verfahrenswesentliche Unterlagen dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Nach mehrmaligen ergebnislosen Urgierens des Bundesfinanzgericht beim Magistrat, dass der als Beweismittel angeführten Bemessungsakt, die Bescheide oder sonstige das Verfahren betreffende Unterlagen vorgelegt werden, wurde der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, am mittels Beschluss gemäß § 266 Abs. 4 BAO aufgefordert, innerhalb einer Frist bis die Akten und sonstige Unterlagen vorzulegen.
Der Aufforderung wurde nicht nachgekommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
§ 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs 1 BAO mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 278 Abs 2 BAO tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Entscheidend ist, ob die Unterlassung der Ermittlungen "wesentlich" ist. Dies ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der Abgabenbehörde ist für die Anwendbarkeit des § 278 Abs 1 BAO nicht erforderlich (vgl Ritz, BAO5, aaO Tz 11 und die dort wiedergegebene Judikatur und Literatur).
Zwar hat das Bundesfinanzgericht - wie zuvor auch schon der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (vgl bspw ), dies kann aber nicht so weit gehen, dass das Bundesfinanzgericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, vor allem dann nicht, wenn die Ermittlungen faktisch den Umfang einer Außenprüfung annehmen.
Da im gegenständlichen Fall dem Bundesfinanzgericht weder der Bemessungsakt noch die Bescheide oder sonstige entscheidungswesentliche Unterlagen übermittelt wurden, ist für das BFG nicht erkennbar, ob und welche Ermittlungen von der belangten Behörde durchgeführt wurden.
Dass der Magistrat mit Beschwerdevorentscheidung jedoch die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen hat, spricht dafür, dass keine weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden.
Das Bundesfinanzgericht sieht sich daher veranlasst, den genannten Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und die Beschwerdesache zur neuerlichen Entscheidung an den Magistrat zurückzuverweisen.
Die Aufhebung nach § 278 Abs 1 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar, welche nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen ist (§ 20 BAO).
Zur Ermessensübung ist unter Hinweis auf VwGH (zu § 66 Abs 2 AVG, , 2002/20/0315, ZfVB 2004/234) darauf hinzuweisen, dass es die Anordnungen des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinn des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (-G/08).
Zweckmäßig ist die Zurückverweisung im gegenständlichen Fall auch deshalb, weil zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes - wie bereits vorstehend ausgeführt - im gegenständliche Fall dem BFG keinerlei Unterlagen vorgelegt worden sind, welche einer Entscheidung zugrunde gelegt hätten werden können.
Da im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden kann (Akten und Unterlagen beim Magistrat), dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch den Magistrat rascher und kostensparender durchgeführt werden kann als durch das Bundesfinanzgericht, ist die Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an das Magistrat auch nicht unzulässig.
Ergänzend ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben werden kann. Sind Beschwerdevorentscheidungen erlassen, so sind diese ebenfalls aufzuheben (Ritz, BAO5, § 278 Tz 7).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Aufhebung und Zurückverweisung war bedingt durch fehlende Vorlage von Unterlagen, was eine Entscheidung des Bundesfinanzgericht nicht zuließ.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 266 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 66 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400164.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at