Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 19.02.2018, RV/7100719/2018

Verspätete Einbringung der Beschwerden

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom bzw. 29. März 2916, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 und 2015 beschlossen:

Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die elektronisch eingebrachte Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 vom enthält u.a. folgende Position:
Die Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen), Pensionskassenbeiträge, freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung 191,64 €

Die elektronisch eingebrachte Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 vom enthält u.a. folgende Position:
Die Summe aller Versicherungsprämien und -beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen), Pensionskassenbeiträge, freiwillige Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung 212,54 €

Sowohl der Einkommensteuerbescheid 2014 vom als auch der Einkommensteuerbescheid 2015 vom  (in welchen Bescheiden jeweils der Pauschbetrag für Sonderausgaben berücksichtigt wurde) wurden der Bf. elektronisch zugestellt.

Die Beschwerden wurden am mit gleichlautender Begründung eingebracht:
Die Versicherungsprämien wurden statt jährlich, monatlich angegeben.

Das Finanzamt erließ die Beschwerdevorentscheidung wie folgt
- betreffend das Jahr 2014:
Ihre Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht wurde.
- betreffend das Jahr 2015:
Ihre Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom wird gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.
Begründung:
[wie betreffend das Jahr 2014]

Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
Es wurde in der Arbeitnehmerveranlagung 2015 und 2014 die Versicherungsprämien monatlich statt jährlich eingetragen.

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die (elektronische) Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2014 erfolgte am , die (elektronische) Zustellung des Einkommensteuerbescheides 2015 erfolgte am . Die am (elektronisch) eingebrachten Beschwerden gegen diese Bescheide waren daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO zurückzuweisen.
Beweismittel:
Zustellvermerk auf den beiden Bescheiden
Stellungnahme:
Die Einbringung der Beschwerden erfolgte zweifelsfrei verspätet. Es wird daher die Zurückweisung der Beschwerden beantragt.
 

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Die Einkommensteuerbescheide 2014 und 2015 wurden der Bf. elektronisch zugestellt (Beschwerdevorlage, Amtssignatur am Bescheidende: vorgelegte Bescheide und idente Abgabeninformationssystemabfragen).

Der Zustellvermerk betreffend den Einkommensteuerbescheid 2014 vom lautet: 2015-04-27T23:33:55+02:00, jener betreffend den Einkommensteuerbescheid 2015 vom : 2016-03-30T01:00:56+02:00

Am wurden die in Rede stehenden Beschwerden eingebracht (am  langte auch die Einkommensteuererklärung 2016 elektronisch beim Finanzamt ein [Abgabeninformationssystemabfrage]).

Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile „Datum/Zeit“ erfolgen präzise Angaben, welche - wie dem Gericht durch eine generelle Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen bekannt - folgende Bedeutung haben:

  • Dieser „Zeitstempel“ gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox kann nicht vor diesem Zeitpunkt liegen. Wann das Einbringen des Bescheides in die Databox tatsächlich erfolgt, hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.

  • Die Angabe in der rechten Spalte der Zeile „Datum/Zeit“ ist wie folgt zu lesen (2015-04-27T23:33:55+02:00):

    • „2015-04-27“ gibt den Tag an (= )

    • „T23:33:55“ gibt sekundengenau die Uhrzeit an (= 23 Uhr 33 Minuten und 55 Sekunden). Es handelt sich um die „Ortszeit“.

    • „+02:00“ bedeutet GMT plus 2, also „österreichische Sommerzeit“. Diese Angabe hat im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung, relevant ist die Angabe der „Ortszeit“ (im Bescheid also die Angabe „T23:33:55“.

  • Das im Bescheidkopf angeführte Bescheiddatum „ “) ist - wenngleich im vorliegenden Fall ident ! - im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.

Im gegenständlichen Fall war der im „Zeitstempel“ angegebene Tag - also der  - jener Tag, an welchem der Einkommensteuerbescheid 2014 vom in die Databox eingebracht wurde.

Betreffend das Jahr 2016 war der jener Tag, an welchem der Einkommensteuerbescheid 2015 vom in die Databox eingebracht wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Der durch das Abgabensicherungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 99, eingeführte § 98 Abs. 2 BAO bestimmt:
Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, in der Fassung des BGBl II 2012/373 bestimmt in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Für den Beginn der Beschwerde­frist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (nach § 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher idR am Tag von dessen Zustellung (Ritz, BAO5, § 245 Tz. 4f).

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8).

Es ist Aufgabe der Partei, die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels nachzuweisen (vgl. ). 

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Bf. zu den Zeitpunkten des den Streitpunkt bildenden Zustellvorgangs im April 2015 bzz. März 2016 an FinanzOnline teilnahm, sie im Sinne des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO der Mitteilung von Erledigungen durch FinanzOnline zugestimmt und diese Zustimmung nicht widerrufen hatte und die sie betreffenden Einkommensteuerbescheide für 2014 bzw. 2015 am bzw.  in ihre "Databox" bei FinanzOnline eingebracht wurden.

Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO idF., BGBl. I Nr. 99 enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt" seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13). Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den vom Bf. nicht behaupteten Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (vgl. dazu ). Die Zustellung eines Bescheides erfolgt somit mit der Einbringung der Daten in die Databox und nicht mit der Verständigung darüber. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. -F/13).

Somit gelangten die angefochtenen Bescheide am  bzw. in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf. Ab diesen Zeitpunkten gilt der jeweilige Bescheid als zugestellt.
Die Beschwerdefrist endete somit am  (Mittwoch) bzw. (Montag [ war ein Samstag]). Eine verspätete Einsichtnahme geht zu Lasten der Bf. Die Einbringung der gegenständlichen Beschwerden am war somit offensichtlich verspätet, sodass die belangte Behörde die Beschwerden zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung zurückwies. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100719.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at