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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.02.2018, RV/5100341/2018

Kein Säumniszuschlag, wenn Grundlagenbescheid nicht nachweislich zugestellt wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Stb, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , Steuernummer StNr, betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom teilte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers dem Finanzamt mit, dass der Beschwerdeführer seit Anfang Mai 2017 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beziehen würde. Für das Jahr 2017 werde eine Einkommensteuerbelastung von ca. 6.000,00 € entstehen. Es werde die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 6.000,00 € beantragt.
Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuervorauszahlung für 2017 und die Folgejahre mit 6.000,00 € festgesetzt.
Mit Bescheid vom wurde ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 Prozent von 6.000,00, daher 120,00 €, festgesetzt, weil die Einkommensteuer 10-12/2017 nicht bis entrichtet worden sei.
In der Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer sinngemäß aus, dass ihm kein Schreiben zugegangen sei, aus dem hervorgehen würde, dass er den Betrag von 6.000,00 € bezahlen solle. Sein Steuerberater habe ihn am angerufen und mitgeteilt, dass die Zahlung noch nicht erfolgt sei, worauf der Beschwerdeführer den Betrag entrichtet habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom betreffend Vorauszahlungen gültig zugestellt worden sei. Aus diesem Bescheid seien die Zahlungstermine zu entnehmen.
Im Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer - soweit gegenständich relevant - aus, dass er vom Finanzamt die telefonische Auskunft erhalten habe, dass der Bescheid betreffend Einkommensteuervorauszahlung elektronisch zugestellt worden sei. Vom Steuerberater habe der Beschwerdeführer die Auskunft erhalten, dass der Bescheid per Post zugestellt worden sei. Diesen Brief habe er nicht erhalten.
Mit Vorlagebericht vom 19.0.2.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und wies darauf hin, dass der Vorauszahlungsbescheid mittels Fensterkuvert zugestellt worden sei und der Beschwerdeführer behaupten würde, dass er den Bescheid nicht erhalten habe. Die Vermutung des § 26 Abs. 2 letzter Satz ZustellG würde nicht eintreten, wenn die Abgabenbehörde die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht entkräften könne. Daher sei der Beschwerde stattzugeben.

Rechtliche Erwägungen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten (§ 217 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit a BAO).

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird gemäß § 26 Abs. 1 ZustG das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die Verpflichtung zur Leistung von Voraus­zahlungen (in einer bestimmten Höhe) ergibt sich nicht schon kraft Gesetzes, sondern erst auf Grund der Festsetzung durch Bescheid (Vock in Jakom EStG, 10. Aufl. 2017, § 45 EStG, Tz 2) .

Eine Einkommensteuervorauszahlung kann daher nur fällig werden, wenn der diesbezüglichen Bescheid bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe erfolgt durch Zustellung , welche im gegenständlichen Fall ohne Zustellnachweis erfolgte. Die im § 26 Abs. 2 ZustG geregelte Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an Post  als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilge Behauptungen des Empfängers reichen dazu aus, es sei denn, die Behörde kann die Tatsche und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen; die Beweislast trifft somit die Behörde (vgl. Ritz BAO6, § 26 ZustellG Rz. 3 und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung, z.B. ).

Den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlageantrag ist zu entnehmen, dass der Nachweis der Zustellung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides 2017 vom nicht erbracht werden konnte, sodass entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass der Bescheid nicht wirksam vor dem Fälligkeitstag ergangen ist und somit keine Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt begründen konnte.

Die mit Bescheid vom erfolgte Festsetzung eines ersten Säuminszuschlages in Höhe von 120,00 € von der Einkommensteuer 10-12/2017 in Höhe von € 6.000,00 € erweist sich demnach als nicht rechtmäßig und war daher aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab und hatte auch die Klärungen einer Sachverhaltsfrage im Einzelfall zum Gegenstand, nach deren Lösung sich die Entscheidungsfindung eindeutig aus dem Gesetz ergab.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100341.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at