Zeitlicher Umfang einer Berufsausbildung iS des FLAG sowie deren ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Gmunden Vöcklabruck vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom von der nunmehrigen Beschwerdeführerin (folgend kurz Bf.) die für ihren Sohn A. bereits gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 3/09 bis 2/12 in Höhe von insgesamt 8.314,60 € zurück. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es - unter Bezugnahme auf die rechtlichen Bestimmungen des § 26 Abs. 1 FLAG und § 33 Abs. 3 EStG - sinngemäß, dass nur dann ein Beihilfenanspruch für ein Kind bestehe, wenn dieses seine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibe. Dies wäre anzunehmen, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind auch zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antrete.
In der eingebrachten damaligen Berufung vom bringt die Bf. vor, dass ihr Sohn zunächst das BRG in B. besucht habe. Auf Grund von näher geschilderten Schwierigkeiten im Unterrichtsgegenstand "Spanisch" sei von A. eine Anmeldung in die 5. Klasse des Abendgymnasiums in C. erfolgt. Spanisch habe dabei als Fremdsprache beibehalten werden können, musste jedoch selbst erlernt und darüber eine entsprechende Prüfung abgelegt werden. Das Vorhaben ihres Sohnes sei gewesen, dass er zunächst alle anderen erforderlichen Prüfungen ablegen werde und zuletzt die Prüfung in Spanisch absolviere. A. sei jedenfalls regelmäßig nach C. gefahren um an seinem Lernerfolg zu arbeiten. Für die Fremdsprache Spanisch habe er auch einen Sprachkurs absolviert, eine entsprechende Bestätigung diesbezüglich liege bei.
Durch erfolgte Umstellungen an der Abendschule habe A. zwar das 9. Semester als Modul abgeschlossen, ihm fehlte jedoch der Abschluss in Mathematik aus dem 8. Semester. Nachdem es nunmehr kein 9. Semester mehr gegeben habe, sei die Schulbestätigung für die 7. Klasse ausgestellt worden. Für die Matura habe sich ihr Sohn jetzt endgültig für Februar 2013 angemeldet, wobei er bis dahin noch seine fehlenden Prüfungen in Spanisch und Mathematik absolvieren werde. Gleichzeitig werde er auch weiterhin regelmäßig die Abendschule besuchen.
Nicht nachvollziehbar sei für die Bf. die Rückforderung auch aus jenem Grund, da seit dem Jahr 2007 die Beihilfengewährung regelmäßig durch die Abgabenbehörde überprüft worden sei. Den entsprechenden Mitteilungen könne entnommen werden, dass der Antrag von der Behörde überprüft worden sei und deshalb die Beihilfe im ausgesprochenen Umfang gewährt werde. Eine Änderung etwaiger Tatsachen hätten sich bei ihrem Sohn nicht ergeben. So habe er weder seine Berufsausbildung beendet, noch eine Tätigkeit aufgenommen. Auch sei der Mitteilung des Finanzamtes nicht zu entnehmen, dass die Beihilfe nur unter Vorbehalt gewährt werde.
Mit Schreiben vom reichte die Bf. weitere Unterlagen betreffend ihren Sohn nach (Bestätigung der Abendschule, eine Stundentafel mit Auflistung der Wochenstundenanzahl der verschiedenen Unterrichtsgegenstände, sowie Zeugnisse für das WS 2007, SS 2008, WS 2008, WS 2009 und WS 2011).
Das Finanzamt legte den gegenständlichen Akt in weiterer Folge - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS) zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom teilte das BFG der Bf. u.a. den nach der bis dahin gegebenen Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit. In ihrer Gegenäußerung vom 31.10.2107 brachte die Bf. im Wesentlichen vor, dass die Zeugnisse der Jahre 2009 und 2011 von der Abendschule nicht mehr rekonstruiert werden konnten. Das SS 2009 habe A. vollständig wiederholt. Weiters konnten Module an der Abendschule nur dann gebucht werden, wenn sie auch für das betreffende Semester abgeschlossen werden mussten. Alle anderen Fächer wären von ihrem Sohn als Gast besucht worden, um bei Antritt zur Matura auf dem laufenden zu sein. Im Anschluss zu diesem Schreiben finden sich eine Bestätigung der Schule vom über abgelegte Kolloquien, eine Abschlussbeurteilung vom , ein Externistenprüfungszeugnis für Spanisch vom , eine Bestätigung betreffend die Ablegung der Externistenprüfung am in Spanisch mit negativem Erfolg, sowie zwei Semesterzeugnisse für das SS 2010 und WS 2010, beide über das 9. Semester. Zusätzlich holte das BFG über das Abendgymnasium in C. eine ergänzende Stellungnahme ein, deren Ergebnis der Bf. in weiterer Folge mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht wurde. Im Anschluss gab die Bf. sinngemäß zusammengefasst bekannt, dass sich der Arbeitsaufwand in den Jahren 2011 und 2012 für A. generell auf Spanisch und Mathematik reduziert habe, hingegen ihr Sohn nach ihrer Ansicht in den Jahren 2009 und 2010 sehr wohl in Vollzeit seiner Ausbildung nachgegangen sei.
II. Sachverhalt:
Der Sohn der Bf. A., geb. am 0.0. brach seinen Schulbesuch am Bundesrealgymnasium in der 6. Klasse (Tagesschule) ab und begann im WS 2007 mit der Abendschule in C.. Es erfolgte dabei ein Einstieg in das 5. Semester. Aus den bislang vorgelegten Zeugnissen ist für den hier relevanten Rückforderungszeitraum von März 2009 bis einschließlich Februar 2012 Folgendes zu entnehmen:
Semesterzeugnis WS 2009 (8. Semester)
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Pflichtgegenstand | Beurteilung |
Religion | Sehr gut |
Deutsch | Befriedigend |
Englisch | Nicht beurteilt |
Mathematik | Nicht beurteilt |
Spanisch | --- |
Psychol. u. Philosophie | Befriedigend |
vorgezogene Teilprüfung der Reifeprüfung | Beurteilung |
Religion | Sehr gut |
Semesterzeugnis SS 2010 (9. Semester)
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Pflichtgegenstand | Beurteilung |
Deutsch | Genügend |
Mathematik | Nicht beurteilt |
Englisch | Nicht beurteilt |
Semesterzeugnis WS 2010 (9. Semester)
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Pflichtgegenstand | Beurteilung |
Mathematik | Nicht beurteilt |
Englisch | Befriedigend |
Semesterzeugnis WS 2011 (9. Semester)
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Pflichtgegenstand | Beurteilung |
Religion | --- |
Deutsch | Genügend |
Englisch | Befriedigend |
Mathematik | Befriedigend |
Spanisch | --- |
Aus der obigen Darstellung ergibt sich unter Heranziehung der von der Bf. vorgelegten Stundentafel der Abendschule - ohne Berücksichtigung der nicht beurteilten Gegenstände - dass der Sohn der Bf. im WS 2009 ein Ausmaß von 8, im SS 2010 von 4, im WS 2010 von 4 und im WS 2011 (die Übernahme der Beurteilungen in Deutsch und Englisch erfolgte aus den vorangegangenen Semesterzeugnissen SS 2010 und WS 2010) wiederum von 4 Wochenstunden geleistet hat. Für das SS 2009 liegt kein Semesterzeugnis vor, jedoch wird dem Kind der Bf. für das genannte Semester von der Ausbildungsstätte ausschließlich eine Buchung des Moduls BE2, im Ausmaß von 3 Wochenstunden bestätigt. Vom bis besuchte A. zusätzlich einen Spanisch-Sprachkurs an einer Sprachschule in C. im Gesamtausmaß von 30 Unterrichtseinheiten. Im SS 2011 war A. von der Abendschule abgemeldet. Das Finanzamt gewährte im hier relevanten Streitzeitraum der Bf. für ihren Sohn A. die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge.
III. Rechtslage:
Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) trat mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde II. Instanz das Bundesfinanzgericht. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) sowie des Einkommensteuergesetzes (EStG) lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben nach
§ 2 (FLAG) Abs. 1 FLAG idF des BGBl 90/2007 bis :
...
b)für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
...
Mit BGBl 111/2010 wurde mit Wirkung die in § 2 Abs. 1 lit b) FLAG genannte Altersgrenze auf das vollendete 24. Lebensjahr vermindert.
1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
...
...
3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
...
IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:
Der unter II. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage des Finanzamtes, den von der Bf. im gesamten bisherigen Verfahren übermittelten Unterlagen, sowie aus den Ausführungen des Abendgymnasiums in seinem Schreiben an des . Überdies wurde der Bf. der, dem anhängigen Verfahren nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt mit Schriftsatz des zur Kenntnis gebracht und von ihr diesbezüglich in ihrer Gegenäußerung vom keine substantiierten Einwendungen erhoben.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b) FLAG haben Personen die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, welche die in dieser Bestimmung genannte Altersgrenze noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung (z.B. Universität, Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn der in § 2 Abs. 1 lit b) FLAG geforderte Studienfortgang nachgewiesen wird. Das FLAG enthält somit genauere Regelungen hinsichtlich einer Ausbildung an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung, jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die vollständige bzw. zumindest die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH 2007/15/0050 vom ).
Ob sich ein Kind in einer Berufsausbildung befindet ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu treffen hat (vgl. z.B. wiederum Erkenntnis des ). Dabei ist gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung des Ergebnisses des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen (freie Beweiswürdigung), ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO6, § 167 Tz 6 und 8 mit der dort zitierten Rechtsprechung). Für eine Beihilfengewährung wird bei Vorliegen einer Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG zusätzlich gefordert, dass diese ernstlich und zielstrebig betrieben wird und beim Auszubildenden ein nach außen erkennbares Bemühen ersichtlich ist den Ausbildungserfolg zu erlangen. Wie der Bf. bereits im Schriftsatz des ebenfalls mitgeteilt wurde, manifestiert sich dies im Falle des Besuchs einer Maturaschule im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen, innerhalb einer angemessenen Zeit (vgl. auch ).
Was die bereits zuvor angesprochene quantitative Komponente anlangt, ergibt sich aus der Judikatur des UFS als Vergleichsmaßstab der auch für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand von zumindest 30 Wochenstunden (vgl. z.B. RV/0121-F/07). Auch dem Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz Csaszar/Lenneis/Wanke zu § 2 Abs. 1 lit b) FLAG (siehe in der genannten Literatur die Ausführungen zu § 2 FLAG, Rz 40) ist zu entnehmen, dass ein wöchentlicher Zeitaufwand von zumindest 30 Stunden für Unterricht und Vorbereitungszeit vorzuliegen hat um von einer Berufsausbildung iS des FLAG sprechen zu können (auch RV/0706-I/12, ). Wie bereits im Sachverhalt unter Punkt II. dieser Entscheidung dargestellt, liegt für das SS 2009 für A. kein Zeugnis vor, jedoch ergibt sich aus der von der Bf. selbst im anhängigen Verfahren bereits dem Finanzamt vorgelegten Bestätigung der Abendschule vom , dass ihr Sohn in diesem Zeitraum ausschließlich das Modul BE2 gebucht hatte und somit für diesen Zeitabschnitt von einer Wochenstundenanzahl im Ausmaß von 3 Stunden auszugehen ist. In den Folgesemestern absolvierte A. - ohne Berücksichtigung der nicht beurteilten Gegenstände - laut den vorliegenden Zeugnissen im WS 2009 ein Ausmaß von 8, im SS 2010 von 4, im WS 2010 von 4 und im WS 2011 wiederum von 4 Wochenstunden an der Abendschule. Vom bis besuchte A. zusätzlich einen Sprachkurs in Spanisch an einer Sprachschule in C. im Gesamtausmaß von 30 Unterrichtseinheiten, wodurch sich für diesen ca. 7,5 Wochen umfassenden Zeitraum eine Wochenstundenzahl von 4 Stunden ergibt. Selbst bei großzügigster Berücksichtigung des Einwands der Bf., dass ihr Sohn auf Grund seiner Lernschwierigkeiten - insbesondere in den Jahren 2009 und 2010 - einen erhöhten Lernaufwand gehabt hätte und somit sinngemäß den bislang vom BFG ermittelten Wochenstunden ein hohes Stundenausmaß hinzuzurechnen sei, ändert dies nichts an der Einschätzung, dass der Gesamtaufwand für diese Ausbildung das zuvor genannte Mindestausmaß - zumindest mit höchster Wahrscheinlichkeit - nicht erreicht hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich dadurch, dass die Abendschule - wie ohnedies der Bf. im Schriftsatz des mitgeteilt wurde - den zusätzlichen durchschnittlichen Lernaufwand eines Schülers außerhalb des Schulbesuchs mit etwa 50% der Wochenstundenanzahl bezifferte. Um demnach das zuvor genannte Mindestausmaß von 30 Wochenstunden zu erreichen, hätte der bei A. über den Schulbesuch hinausgehende Aufwand bei maximal 8 Wochenstunden beinahe das Dreifache bzw. in Semestern mit maximal 4 Wochenstunden mehr als das Sechsfache - anstelle des von der Bildungsstätte mit ca. der Hälfte der Wochenstunden angenommenen zusätzlichen Durchschnittsaufwands - des Stundenausmaßes der von ihm besuchten bzw. gebuchten Module erreichen müssen. Im Übrigen legte die Bf. diesbezüglich auch keine Unterlagen vor, aus welchen sich für das Finanzamt bzw. nunmehr auch für das BFG ableiten hätte lassen, dass gegenständlich der Gesamtaufwand trotz der geringen Anzahl an gebuchten Schulstunden das zuvor genannte Mindestmaß von 30 Wochenstunden erreicht hätte. Angesichts dieser, durch den Schulbesuch von A. dargestellten zeitlichen Intensität kann es demnach nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn das Finanzamt die gegenständliche vom Sohn der Bf. betriebene Ausbildung bereits aus diesem Grund im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht als Berufsausbildung iS des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG bewertete. Im SS 2011 war A. laut Auskunft der Abendschule vom Unterricht abgemeldet wodurch er in diesem Zeitraum ohnedies in keiner Berufsausbildung stand. Auch wenn die Bf. diesbezüglich entgegnet, dass ihr eine Abmeldung ihres Sohnes im zuvor genannten Semester nicht bekannt sei, ergeben sich für das BFG keine Anhaltspunkte aus dem Akt an dieser Auskunft des Abendgymnasiums zu zweifeln, zumal auch die Bf. zur Untermauerung ihres Vorbringens keinerlei zusätzliche Nachweise vorlegte.
Aber selbst bei der Annahme, dass das Mindestausmaß des vorgenannte zeitlichen Umfangs durch den Besuch der Abendschule vom Sohn der Bf. erfüllt worden wäre und er sich dadurch in einer Berufsausbildung iS des FLAG befunden hätte, ist zu den in den Zeugnissen aufscheinenden Gegenständen, welche von der Ausbildungsstätte nicht beurteilt werden konnten, auszuführen, dass diese Bewertung dann getroffen wird, wenn eine sichergestellte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Als Ursache dafür kann eine zu geringe Anwesenheit des Schülers im Unterricht, welche laut homepage der Abendschule mit zumindest 50% gegeben sein müsste, vorliegen oder, dass dieser bei erforderlichen Tests, Prüfungen oder Schularbeiten nicht anwesend war. Eine nachträgliche Feststellung der tatsächlichen Abwesenheiten von A. während seines Abendschulbesuches konnte im anhängigen Verfahren von der Ausbildungsstätte nicht mehr getroffen werden. Von der Schulleitung wurde diesbezüglich lediglich festgehalten, dass ihr eine solche Aussage aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich sei (siehe Bestätigung des Abendgymnasiums vom ). Als Folge des Vorstehenden ist jedoch klargestellt, dass der Sohn der Bf. in den nicht beurteilten Gegenständen entweder nicht die erforderliche Mindestanwesenheit im Unterricht erreichte oder vorgesehene Prüfungen/Tests nicht ablegte bzw. an Schularbeiten nicht teilnahm. Unter Berücksichtigung dieser Umstände würde jedoch selbst dann, wenn das quantitative Element durch den Abendschulbesuch erfüllt wäre, diese Ausbildung vom Sohn der Bf. nicht in ausreichendem Maß ernst und zielstrebig betrieben worden sein. Wie nämlich ohnedies in dieser Entscheidung bereits erwähnt, kennzeichnet sich nach der Rechtsprechung des VwGH ein ernsthaftes und zielstrebiges Betreiben einer Ausbildung gerade dadurch, dass zu vorgeschriebenen Prüfungen in angemessener Zeit angetreten wird. Gerade die hier zahlreich aufscheinenden Leistungsbewertungen mit "Nicht beurteilt" würden somit selbst bei Vorliegen der zeitlichen Mindestkomponente einer Berufsausbildung iS des FLAG eindeutig dagegen sprechen, dass A. seine Abendschulausbildung ernst und zielstrebig betrieben hat. Untermauert wird diese Sichtweise noch zusätzlich dadurch, dass sich die Gesamtdauer der von A. betriebenen Ausbildung zum Zeitpunkt seines Eintritts in das 5. Semester der Abendschule auf 9 Semester belaufen hat. Der Sohn der Bf. begann im WS 2007 die Ausbildung an der Abendschule und beendete diese letztendlich erfolgreich - laut der von der Bf. vorgelegten Bestätigung des Abendgymnasiums - zum Sommertermin des SS 2015. Obwohl bei einem optimalen Verlauf durch den Einstieg in das 5. Semester für einen Abschluss eine verbleibende Gesamtdauer von 2,5 Jahren (somit 5 Semester) vorgesehen gewesen wäre, beendete der Sohn der Bf. diese Ausbildung erst im 16. Semester (bzw. im 15. Semester bei Außerachtlassung des SS 2011, in dem das Kind der Bf. an der Schule abgemeldet war). Diese tatsächliche Dauer der Ausbildung würde demnach im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Beurteilung, dass A. seine Ausbildung nicht im Sinne des FLAG ernst und zielstrebig betrieben hat, bestätigen. Aus diesem Grund wäre somit selbst bei Vorliegen des quantitativen Elements der von A. betriebenen Ausbildung die Rückforderung der bereits gewährten Beihilfe und Kinderabsetzbeträge berechtigt.
Bezüglich des sinngemäßen Vorbringens der Bf., dass sie auch entsprechende Mitteilungen vom Finanzamt erhalten hätte, in denen für A. eine Beihilfengewährung auch für den hier relevanten Rückforderungszeitraum bereits ausgesprochen worden sei, wird vom BFG darauf verwiesen, dass solchen Mitteilungen nach § 12 Abs. 1 FLAG kein Bescheidcharakter zukommt, weshalb aus diesen keine Rechtsansprüche über die voraussichtliche Dauer abgeleitet werden können (vgl. auch UFS, RV/1047-W/13). Vielmehr besteht nach § 26 Abs. 1 FLAG hinsichtlich der Rückforderung einer bereits gewährten Familienbeihilfe für die Abgabenbehörde kein Vollzugsspielraum. Nach der genannten Gesetzesstelle hat vielmehr derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan hat, normiert § 26 Abs. 1 FLAG eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten (wie z.B. Verschulden, Gutgläubigkeit etc.) unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. und ).
Abschließend ist daher zusammengefasst festzustellen, dass hinsichtlich der erfolgten Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge bei der Bf. durch das Finanzamt keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden konnte. Die Beschwerde war daher - wie im Spruch ausgeführt - als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob die hier zu beurteilende Ausbildung den Sohn der Bf. in zeitlicher Hinsicht vollständig bzw. zumindest überwiegend gebunden hat, er sich dadurch im Sinne des FLAG im hier maßgeblichen Zeitraum in einer Berufsausbildung befand und ob A. diese Ausbildung ernstlich und zielstrebig betrieben hat, war unter Berücksichtigung der Vorbringen der Bf. und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. auch VwGH 90/14/0108 vom ) unter Beachtung der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen. Insofern liegt keine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vor. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war folglich die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision zu verneinen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972 |
Verweise | VwGH, 2007/15/0050 VwGH, 98/13/0042 VwGH, 2008/15/0329 VwGH, 2009/15/0089 VwGH, 90/14/0108 UFS, RV/0121-F/07 UFS, RV/0706-I/12 UFS, RV/1047-W/13 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100957.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at