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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2018, RV/7104896/2017

Zumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Beschwerdeführer (Bf) Kosten für Familienheimfahrten (3.304 Euro) und doppelte Haushaltsführung (2.585 Euro) geltend. Diese wurden ihm von der belangten Behörde mit Verweis auf die Vorjahresbegründung versagt. Laut Begründung zum rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2014 mangle es an der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung und damit der Familienheimfahrten, weil die Ehegattin keine steuerlich relevanten Einkünfte erziele und der Bf seit 2011 laufend in Wien beschäftigt sei, womit die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes zumutbar erscheine.

In der Beschwerde bringt der Bf vor, die Gattin führe am Ort des Familienwohnsitzes in Polen eine kleine Landwirtschaft und den Haushalt mit zwei minderjährigen Kindern, deren älteres schulpflichtig sei. Die geltend gemachten Familienheimfahrten seien 20x/Jahr Linienbus zu 50 Euro (in Summe 1.000 Euro) und 24x/Jahr Fahrten mit dem eigenen Pkw (400 km je Richtung, daraus bei Kilometerkosten von 12 Cent pauschal 2.304 Euro). Für die doppelte Haushaltsführung ist eine Bestätigung des Vermieters über 2.585 Euro aktenkundig.

Mit Vorhalt verlangte die belangte Behörde Unterlagen (beglaubigte Übersetzungen) ab über die Größe der Landwirtschaft und inwieweit damit der Bedarf an Lebensmitteln und Heizmaterial gedeckt werde, Heiratsurkunde, Meldebescheinigung (Polen) der ganzen Familie, Einkommensnachweis der Gattin 2015 (E9), Mietvertrag für die Wiener Wohnung, Zulassungsschein des Pkw des Bf, Tankbelege und Fahrtenbuch 2015, Busfahrscheine 2015.

Daraufhin legte der Bf mehrsprachige Heiratsurkunde, Meldebescheinigung, E9-Formular, Zulassungsschein und Vermieterbestätigung vor sowie ein in polnischer Sprache abgefasstes Schriftstück, das der Bf als Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Ansässigkeitsgemeinde bezeichnet, aus dem laut Bf hervorgehe, dass die gesamte Grundfläche 0,1978 ha betrage.

Im Vorlageantrag gegen die in der Begründung unveränderte abweisende Beschwerdevorentscheidung bringt der Bf zusätzlich vor, die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei ihm aus den nochmals wiedergegebenen Gründen niemals zumutbar gewesen.

In der Aktenvorlage führt die belangte Behörde aus, es seien weder Unterlagen darüber vorgelegt worden, inwieweit die behauptete Landwirtschaft den Nahrungs- und Heizbedarf der Familie decken könne oder bei knapp 2.000 m² nur ein Gartengrundstück sei, noch gebe es Belege über die Ausgaben des Bf für die Familienheimfahrten, womit selbst bei Anerkennung die Anzahl der Familienheimfahrten nicht einmal glaubhaft gemacht worden sei. Für den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld (Jänner) sei jedenfalls nicht von Familienheimfahrten auszugehen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf hat in Wien seit 2010 einen Hauptwohnsitz und arbeitet seit 2011 durchgehend hier. Sein Familienwohnsitz liegt in Polen nahe der slowakischen Grenze knapp 400 Straßenkilometer von Wien entfernt. Seine einkommenslose Frau führt dort den Haushalt mit zwei Kindern (geboren 2007 bzw 2012, somit am Beginn des Streitjahres 7 bzw 2 Jahre alt).

Ob das landwirtschaftlich gewidmete Grundstück im Ausmaß von 1.978 m² als solches genutzt wird und in welchem Ausmaß, oder ob es teilweise als Baugrund für die eigene Wohnstätte und im übrigen nur der gärtnerischen Gestaltung dient, konnte mangels in Amtssprache abgefasster Angaben des Bf nicht festgestellt werden. Ebensowenig konnte festgestellt werden, wie oft der Bf tatsächlich Familienheimfahrten durchgeführt hat, weil weder Belege für die Busfahrten noch Aufzeichnungen über die Laufleistung des Pkw vorgelegt worden sind.

Gemäß § 20 Abs 1 EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
Z 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Z 2. e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs 1 Z 6 lit c angeführten Betrag übersteigen.

Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (; , 96/14/0018).

Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (; , 2005/14/0039).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ( mwN). Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.

Die Erziehung und Betreuung der minderjährigen Kinder und die Bewahrung des familiären Umfeldes für diese Kinder können gewichtige Gründe darstellen, die für die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen(vgl. ; , 2006/14/0038). Ebenso kann der Betrieb einer Kleinstlandwirtschaft, welche die Basis für die Familienversorgung darstellt, gemeinsam mit einer beengten wirtschaftlichen Situation und anderen Umständen eine Verlegung des Familienwohnsitzes wirtschaftlich unzumutbar erscheinen lassen (; , 2005/15/0011).

Der Bf hat in seiner Beschwerde nicht vorgebracht, die Verlegung des Familienwohnsitzes sei aus wirtschaftlichen Gründen (zB aus einer besonders strukturschwachen Region kommend) nicht zumutbar. Er hat auch nicht dargetan, dass seine Frau wesentliche Einkünfte aus der Landwirtschaft erzielt oder in welchem Ausmaß (bzw dass überhaupt) die angebliche Kleinstlandwirtschaft zur Lebenserhaltung der Familie beiträgt. Die Vorlage eines nicht einmal in Amtssprache übersetzten angeblichen Grundsteuerbescheides ist dafür jedenfalls unzureichend.

Das Vorhandensein minderjähriger - zumal schulpflichtiger - Kinder reicht für sich nicht aus, die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erscheinen zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass  auch am Wohnort des Bf in Österreich angemessene Volksschulen zur Verfügung stehen. Dass die Kinder des Bf in Polen besondere auf ihre Talente und Bedürfnisse abgestimmte Schulen besuchen würden, welche in vergleichbarer Weise am Wohnort des Bf in Österreich nicht bestehen würden, hat der Bf nicht behauptet (vgl dazu ).

Der Bf hat auch nicht behauptet, dass und weshalb ein besonders berücksichtigungswürdiges Interesse daran bestünde, die Kinder in ihrem aktuellen sozialen Umfeld zu belassen. Im Alter von zwei und sieben Jahren erscheint es auch ohne schädlichen Einfluss auf die Entwicklung zumutbar, eine fremde Sprache zu lernen (vgl ). Gegenteiliges wurde vom Bf ebenfalls nicht vorgebracht.

Die Abgabenbehörde und auch das Verwaltungsgericht sind nicht dazu verhalten, selbst nach Gründen für die Unzumutbarkeit zu suchen. Der Bf hat seine Vorbringen trotz mehrfacher Vorhalte durch die belangte Behörde (zuletzt im Vorlagebericht) nicht substanziiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der vom Beschäftigungsort weit entfernte Familienwohnsitz bloß aus Momenten persönlicher Vorlieben beibehalten wird.

Damit greift sowohl für die Familienheimfahrten als auch für die Ausgaben der doppelten Haushaltsführung das Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung. Die Beschwerde war abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die strittige Rechtsfrage wurde im Rahmen der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst, weshalb die Revision unzulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104896.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at