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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.02.2018, RV/7500626/2017

Parkometer - kopierter polnischer Behindertenausweis - Beweiswürdigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde der R**** L****, geb.: **.**.****, [Adresse], gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-******/*/*, wegen Übertretung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, nach einer am und am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge geben, als die verhängte Geldstrafe von 150,00 Euro auf 85,00 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit 10,00 Euro festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„Sie haben am um 15:59 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Hormayrgasse 6 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****X folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da im Fahrzeug eine Kopie des polnischen Behindertenausweises mit der Nummer **********/**** hinterlegt war. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 165,00.“

Inhaberin des polnischen Behindertenausweises mit der Nummer **********/**** ist die am 1941 geborene und in Polen wohnhafte A**** B**** (eine Tante der Beschwerdeführer in).

Dem Straferkenntnis liegt eine Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien zugrunde. Das Parkraumüberwachungsorgan machte bei der Beanstandung folgende Notiz: „Ausweisnummer **********/****, weisse Ränder, blauer Hintergrund drucker farbe, Rollstuhl-Embleme grau u nicht glitzernd,“

Im Verwaltungsakt befinden sich drei vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigte Fotografien, von denen eine den verwendeten Behindertenausweis in Großaufnahme zeigt.

Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug der Beschwerdeführerin sind keine einschlägigen Vorstrafen ersichtlich.

Der Magistrat der Stadt Wien forderte die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung auf und führte aus, die Beschwerdeführerin könne sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt geben oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung persönlich beim Magistrat der Stadt Wien erscheinen. Wenn sie zur Vernehmung zum Magistrat der Stadt Wien kommen wolle, möge sie den Behindertenausweis Nr. **********/**** mitbringen.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Magistrat der Stadt Wien eine Kopie des Personalausweises von A**** B**** ohne sich näher zu äußern.

Der Magistrat der Stadt Wien erließ das angefochtene Straferkenntnis. In diesem wird ua ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den Behindertenausweis nicht im Original vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe damit nicht glaubhaft dargetan, dass der Originalausweis im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei und die Ausweisinhaberin von der Beschwerdeführerin befördert worden sei. Es bestehe daher keine Verlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorgans zu bezweifeln. Daher werde der Tatbestand der Hinterziehung als erwiesen angenommen.

In ihrer Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, ihre behinderte Tante sei aus Polen auf Besuch in Wien gewesen und von der Beschwerdeführer in befördert worden. Mit der Beschwerde legte sie eine Fotografie des Behindertenausweises vor.

Das Bundesfinanzgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in welcher das Kontrollorgan als Zeugin vernommen wurde.

Die Beschwerdeführer in erklärte in der mündlichen Verhandlung, sie sei ca im Juli bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Magistrates der Stadt Wien gewesen, diese habe den Behindertenausweis gesehen sowie Fotokopien davon gemacht. Als sie die Aufforderung zur Rechtfertigung bekommen habe, habe sie die Dokumente mit E-Mail an den Magistrat geschickt. Nach Erhalt des Straferkenntnisses sei sie dann im Juli bei der Sachbearbeiterin gewesen, diese habe den Original-Behindertenausweis gesehen und Kopien davon gemacht und ihr geraten, sie solle das E-Mail (Beschwerde) so schreiben, wie sie es gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Tante noch in Wien gewesen. Die Tante sei zuletzt im Juli in Wien gewesen, damals sie die Beschwerdeführer in auch mit dem Ausweis beim Magistrat gewesen.
Über Vorhalt des Gerichtes, dass sich im Akt keine Hinweise fänden, dass die Vorsprache stattgefunden habe sowie auch keine Kopie des Behindertenausweises, die von der Sachbearbeiterin angefertigt worden wäre erklärte die Beschwerdeführer in, die Sachbearbeiterin habe keine Kopie des Ausweises gemacht, sie hat ihn nur angeschaut und ihr geraten, sie soll dieses E-Mail (die Beschwerde) einbringen.
Bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab die Beschwerdeführerin an: "Einkommen: 450,00 - 480,00 Euro/Monat, zusätzlich Mindestsicherung und Wohnkostenzuschuss."

Die Zeugin gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes an:

„Ich habe mir die Unterlagen noch einmal angeschaut. Ich kann mich nicht mehr genau an den Fall erinnern, ich kann nicht mehr sagen, ob ich mich noch genau an diesen Behindertenausweis erinnern kann. Ich gehöre zu einer Gruppe von Kontrollorganen, die spezialisiert ist auf die Beanstandung von gefälschten oder kopierten Behindertenausweisen. Daher mache ich nur dann eine Beanstandung, wenn ich mir 100% sicher bin, dass der Ausweis nicht das Original ist. Ich bin seit zwei Jahren ein Kontrollorgan und seit diesem Zeitpunkt auch schon spezialisiert auf die Kontrolle von Behindertenausweisen. Wir machen pro Tag 20 bis 50 Beanstandungen von Übertretungen. Daher kann ich mir nicht jeden Fall im Detail merken. Ein privates Foto nehme ich manchmal auch auf von dem Behindertenausweis, das war aber diesmal offensichtlich nicht der Fall, ich habe nämlich keines gefunden.

Zu meiner externen Notiz erkläre ich Folgendes: „blauer Hintergrund Druckerfarbe“ heißt, dass es nicht aussieht wie das Originalblau, sondern meistens ist es dünkler, es sieht aus wie das Blau von einem Drucker. Das Rollstuhlemblem glitzert normalerweise, das war jedoch hier nicht der Fall, es war grau, deshalb habe ich geschrieben: „grau und nicht glitzernd“. Weiße Ränder entstehen durch das Ausschneiden nach dem Kopieren. Auf dem Foto sieht man das nicht so gut.

Vorhalt des mit der Beschwerde vorgelegten Fotos: Ich kann dazu schwer etwas sagen. Es handelt sich um ein Schwarz-Weiß-Foto. Man müsste den Originalausweis sehen. Eventuell ist am rechten Rand des Ausweises das Plastik breiter als bei dem Foto von der Beanstandung, das kann ich aber auch nicht sicher sagen. Denn einmal ist das Foto von der Seite aufgenommen und einmal von vorne.“

Die Beschwerdeführer in brachte den Behindertenausweis nicht zur mündlichen Verhandlung mit, es fand daher ein weiterer Verhandlungstermin statt, an welchem die Beschwerdeführer in den Behindertenausweis vorlegte. Dabei stellte das Gericht fest, dass sich an dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Originalausweis an der Unterkante eine weiße Kante feststellen ließ. Bei diesem weiteren Termin gab die Zeugin an:

„Ich habe den Originalausweis mit dem Foto, das ich aufgenommen habe und das sich im Akt befindet verglichen. Wenn man nicht direkt vor dem Auto steht, sondern nur das Foto anschaut ist es sehr schwierig, etwas zu sagen. Ich habe damals festgestellt, dass das Emblem nicht geglitzert hat. Der einzige Unterschied, den ich zwischen dem Foto und dem beigebrachten Originalausweis erkennen kann, wäre, dass der rechte Plastikrand am Foto breiter ausschaut. Sonst sieht man eigentlich keine Unterschiede.“

Über telefonische Nachfrage des Gerichtes bei der zuständigen Sachbearbeiterin gab diese an, die Beschwerdeführer in habe nach Ergehen des Straferkenntnisses mit dem Behindertenausweis bei ihr vorgesprochen. Sie könne nicht beurteilen, ob es sich um den Originalausweis gehandelt habe. Die Sachbearbeiterin habe die Beschwerdeführer in auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien MA 67-PA-******/*/* und die darin erliegenden Urkunden, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten polnischen Originalbehindertenausweis mit der Nummer **********/****, durch Einvernahme der Zeugin I**** S**** (Parkraumüberwachungsorgan) und der Beschwerdeführer in in der mündlichen Verhandlung sowie durch das Telefonat mit der Sachbearbeiterin des Magistrates der Stadt Wien.

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin hatte am um 15:59 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-****X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 17, Hormayrgasse 6 abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Im Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt eine Kopie des auf die in Polen wohnhafte Tante der Beschwerdeführer in, Frau A**** B**** ausgestellten Behindertenausweises mit der Nummer **********/**** angebracht, nicht jedoch der Originalausweis.

Die Beschwerdeführerin ist nicht einschlägig vorbestraft.
Sie verfügt über unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Das Parkraumüberwachungsorgan hat bei der Beanstandung drei Lichtbilder aufgenommen, von welchen eines den verwendeten "Behindertenausweis" bzw die Ausweiskopie in Großaufnahme zeigt.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung den Originalbehindertenausweis vorgelegt.

Das als Zeugin vernommene Parkraumüberwachungsorgan ist seit zwei Jahren als Kontrollorgan tätig und gehört seitdem zu einer auf die Beanstandung von gefälschten oder kopierten Behindertenausweisen spezialisierten Gruppe von Kontrollorganen.

Die Zeugin hat angegeben, dass sie nur dann eine Beanstandung vornimmt, wenn sie sich 100% sicher sei, dass der Ausweis nicht das Original sei.
Zu ihrer im Zuge der Beanstandung angefertigten "externen Notiz" erklärte sie, das Blau des Ausweises habe nicht wie das Originalblau ausgesehen, sondern wie das Blau von einem Drucker. Das Rollstuhlemblem glitzere normalerweise, das sei jedoch hier nicht der Fall gewesen, es sei grau gewesen. Weiße Ränder entstünden durch das Ausschneiden nach dem Kopieren.
Nach Vorlage des Originalbehindertenausweises erklärte die Zeugin, das von ihr angefertigte Foto unterscheide sich vom beigebrachten Originalausweis dadurch, dass der rechte Plastikrand am Foto breiter ausschaue. Sonst sehe man eigentlich keine Unterschiede.

Das Gericht selbst konnte aus eigener Anschauung feststellen, dass sich der Originalbehindertenausweis von dem vom Kontrollorgan angefertigten Foto des verwendeten Ausweises dadurch unterscheidet, dass der rechte Kunststoffrand beim Originalausweis nur etwa halb so breit ist wie beim Foto des verwendeten Behindertenausweises.

Aus der Zusammenschau der genannten Umstände, nämlich der Beanstandung durch ein speziell geschultes Kontrollorgan und dessen Wahrnehmungen im Zuge der Beanstandung, nämlich dem anderen Farbton des Ausweises und dem grauen und nicht glitzernden Emblem sowie aufgrund des breiteren Kunststoffrandes am Foto des verwendeten Ausweises ergibt sich für das Gericht der eindeutige Befund, dass im Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beanstandung lediglich eine Kopie des Behindertenausweises angebracht war. Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorgans in der Anzeige und in der mündlichen Verhandlung zu bezweifeln, zumal die Zeugin in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen und kompeteten Eindruck machte.

Das Vorliegen unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin.

Rechtlich folgt daraus :

Gemäß § 1 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Gemäß § 29b Abs 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Gemäß Abs 3 leg cit dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken.

Gemäß Abs 4 leg cit hat beim Halten gemäß Abs 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Gemäß Abs 5 leg cit gelten die Bestimmungen der Abs 2 bis 4 auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im Wesentlichen einem Ausweis nach Abs 1 entspricht.

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs 1 oder 5 StVO wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht aus, wenn sie von befugten Personen verwendet oder solche Personen befördert werden.

Im Fahrzeug der Beschwerdeführerin war nach den Feststellungen lediglich eine Kopie des polnischen Behindertenausweises (iSd § 29b Abs 5 StVO) hinterlegt. Damit hat die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erwiesen.

Im Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer in eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes (Hinterziehung der Parkometerabgabe) zur Last gelegt.

Vorsätzlich handelt gemäß § 5 Abs 1 StGB, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin durch die Verwendung einer Kopie des Behindertenausweises eine Verkürzung der Parkometerabgabe verwirklichen wollte; es liegt daher eine Hinterziehung vor. Es ist somit von einem erheblichen Verschulden der Beschwerdeführer in auszugehen.

Die Verschuldensfrage ist daher zu bejahen.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Verwirklichung des Tatbestandes in der Schuldform des Vorsatzes zu verantworten, weswegen die Beschwerde (auch) in der Schuldfrage abzuweisen ist.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Parkometerabgabe vorsätzlich verkürzt.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht des Vorliegens einer Hinterziehung nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Vielmehr liegt im Streitfall Vorsatz vor.

Für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist daher im Streitfall kein Raum.

Der Aktenlage nach kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer in sind aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung als unterdurchschnittlich zu werten, ihre angespannte finanzielle Situation ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 150,00 EUR überhöht und ist diese daher auf 85,00 EUR herabzusetzen. Die Geldstrafe ist damit in spezialpräventiver Hinsicht schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.

Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.

Eine weitere Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Beschwerde war daher § 50 VwGVG teilweise Folge zu geben.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Es ist daher kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 29b Abs. 5 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500626.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at