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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2018, RV/7500713/2017

Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügung - rechtswirksame Zustellung des Titelbescheides durch Hinterlegung (§ 17 Abs. 3 ZustG)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde der Bf, Adresse1, vom  gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, vom , Zahlungsreferenz, im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (MA 67-PA-GZ),  zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung (MA) 67, vom , MA 67-PA-GZ wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben am um 20:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Lustgasse 8 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Wien1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten war. Demnach wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.“

Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 0/2006, in der geltenden Fassung wurde über die Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde die Strafverfügung bei der Post-Geschäftsstelle 1033 Wien hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der vermerkt.

Am wurde der RSb-Brief mit dem Vermerk „Retour, nicht behoben“ an die MA 67 zurückgesendet.

Mit Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz, verfügte die MA 6 gemäß den §§ 3 und 10 VVG 1991 die Zwangsvollstreckung zur rechtskräftigen Strafe MA 67-PA-GZ und merkte als Ende der Zahlungsfrist den vor.

In der dagegen mit E-Mail vom erhobenen Beschwerde brachte die Bf. vor:
„…Ich habe keine Strafverfügung erhalten. Was ist die Grundlage für diese?

Hätte ich eine Strafverfügung erhalten, hätte ich sofort darauf reagiert, zumal ich ja im 3. Bezirk wohne und ein gültiges Parkpicker für diesen Bezirk besitze. Wozu soll ich dann Strafe zahlen?

….“

Die Magistratsabteilung 65 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom wurde der Bf. vom Bundesfinanzgericht mitgeteilt, dass die Strafverfügung mit der Geschäftszahl MA 67-PA-GZ nach einem Zustellversuch, bei dem die Verständigung in die Abgabeeinrichtung der damaligen Hauptwohnsitzadresse eingelegt worden war, bei der Post-Geschäftsstelle 1033 hinterlegt und ab dem zu Abholung bereit gehalten wurde. Unter Hinweis auf das dem Schreiben in Kopie beigelegte Rückscheinkuvert zur Strafverfügung MA 67-PA-GZ sowie Wiedergabe der Bestimmung des § 17 Zustellgesetz wurde festgehalten, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung mit deren Hinterlegung und erstmaliger Bereithaltung zur Abholung am als rechtswirksam zugestellt gelte. Abschließend wurde der Bf. Gelegenheit gegeben, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens zu den dargelegten Fakten schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls Zustellmängel geltend zu machen sowie ihre Angaben hinreichend zu belegen.

Auf dieses mittels RSb nachweislich zugestellte Schreiben hat die Bf. nicht reagiert.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

Der Bf. wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk) vom , Geschäftszahl, eine Ausnahmebewilligung von der Parkzeitbeschränkung der im 3. Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen Wien2 (Type Fiat Bravo) in der Zeit von bis erteilt.

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-GZ, wurde der Bf. eine - mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Wien1 (Type Opel) - in 1030 Wien begangene Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.

Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle 1033 hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten.

Die Verständigung über die Hinterlegung der Strafverfügung wurde vom Zusteller in die Abgabeneinrichtung eingelegt. Das Poststück wurde von der Bf. nicht behoben und am an die bescheiderlassende Behörde rückübermittelt.

Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Bf. hat – trotz Aufforderung durch das BFG - keinen Nachweis dafür erbracht, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung von der Abgabestelle abwesend war.

Die mit Strafverfügung vom auferlegte Geldstrafe wurde bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung und Vorlage an das Bundesfinanzgericht nicht bezahlt.

Rechtsgrundlagen:

§ 49 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991) idgF lautet:

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 17 ZustG (Zustellgesetz) lautet:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

§ 3 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) lautet:

Eintreibung von Geldleistungen

§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist. 

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist. 

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

§ 35 Abs. 1 EO (Exekutionsordnung) lautet:

Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.

§ 10 VVG lautet:

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden. 

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

Zur Zulässigkeit der Vollstreckung im beschwerdegegenständlichen Verfahren ist festzuhalten:

Als Vollstreckungsverfügungen sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 VVG idF vor dem BGBl. I 33/2013 unzulässig ist, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen ). 

An diesen Grundsätzen ändert auch die Novellierung des  § 10 VVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013 nichts, sodass die vorzitierte Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar bleibt.

Die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung stellt die taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren dar. Die Strafverfügung bildet daher den Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4).

Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässigkeit läge vor, wenn die Leistung im Titelbescheid oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben würde (vgl. ). Dies ist im streitgegenständlichen Verfahren nicht der Fall.

Im Vollstreckungsverfahren kann die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Titelbescheides (=Strafverfügung) nicht mehr geprüft werden.

Die Strafverfügung vom wurde der Bf. gemäß § 17 ZustG durch Hinterlegung zugestellt.

Das Verfahren hat keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die auf einen eventuellen Zustellmangel deuten könnten. Auf das nachweislich zugestellte Schreiben des hat die Bf. nicht reagiert. Sie hat somit im beschwerdegegenständlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht, die sie daran gehindert hätten, die hinterlegte Sendung innerhalb der Abholfrist zu beheben. Folglich ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung am rechtswirksam zugestellt wurde und in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeeinwand, für den 3. Bezirk ein „Parkpickerl“ zu besitzen, erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zielführend:

Zum einen wurde die der Strafverfügung und in weiterer Folge der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegende Übertretung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz mit dem Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen Wien1 begangen (und nicht mit dem KfZ Wien2, für welches eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 erteilt wurde), zum anderen kann die Frage der Rechtsmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden.

Die auf Basis der rechtskräftigen Strafverfügung vom erlassene Vollstreckungsverfügung vom erweist sich somit als zulässig.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 21 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 35 Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500713.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at