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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.02.2018, RV/7105485/2017

Der Betreff, in dem die zu bewertende Liegenschaft bezeichnet wird, ist Teil des Spruches des Feststellungsbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Herrn Bf., Y., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom , EW-AZ 1-1-1 betreffend
1) Feststellungsbescheid zum (Artfortschreibung ge3mäß § 21 Abs. 1 Z. 2 BewG) und
2) Grundsteuermessbescheid zum (Fortschreibungsveranlagung) 
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der Betreff wie folgt zu lauten hat:


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„Betr.:
Grundbesitz (Mietwohngrundstück)
A.
Gemeinde B.
Grundbuch/Katastralgemeinde C.
Einlagezahl 1 Grundstücksnummer 1/1 u.a.“

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr V.B. hat mit Schenkungsvertrag vom aus der Liegenschaft EZ 2 KG C. bestehend aus den Grundstücken Nr. 1/1 Gärten mit 964 m², Nr. 1/2 Gärten mit 71 m², Nr. 1/3 Landw. mit 568 m² und Nr. 1/4 Landw. mit 16443 m² die Grundstücke Nr. 1/1, Nr. 1/2 und Nr. 1/3 Herrn Bf., dem Beschwerdeführer, geschenkt und übergeben. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes D. vom wurde bewilligt
1) in der KG C. die Eröffnung der neuen EZ 1
2) in EZ 2 KG C. die Abschreibung der Gst 1/1 1/2 1/3 und Zuschreibung zur neu eröffneten EZ 1 KG C.
3) in EZ 1 KG C. zu 1/1 (hinsichtlich der Liegenschaft) die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Bf., geb. …..

In der Folge wurden vom Finanzamt Baden Mödling am
1) der Feststellungsbescheid zum
Artfortschreibung (§ 21 (1) Z. 2 BewG) und
2) der Grundsteuermessbescheid zum
Fortschreibungsveranlagung
erlassen. Im Betreff dieses Bescheides wurde ausgeführt:


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„Betr.:
Grundbesitz (Mietwohngrundstück)
A.
Gemeinde B.
Grundbuch/Katastralgemeinde C.
Einlagezahl 2 teilw. Grundstücksnummer 1/1 u.a.“

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Feststellung erforderlich war, weil Eigentümeridentität hinsichtlich des Gebäudes und des Grund und Bodens vorliegt. Bezüglich der Berechnung des Einheitswertes wurde auf die Beilage verwiesen. Bei der Berechnung des Einheitswertes wurde der Bodenwert von einer Fläche von 1.603 m² ermittelt.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht:

„Im Betreff des gegenständlichen Bescheides führen Sie u. a. an:
Einlagezahl 2 teilw. Grundstücksnummer 1/1 u. a.
das ist falsch

Richtig heißen muss es:
Einlagezahl 1, Grundstücksnummer 1/1, 1/2 u. 1/3

Die Einlagezahl 2 gehört zu meinem Vater V.B. und hat mit mir nichts zu tun.

Bitte korrigieren Sie dies und stellen mir einen neuen Bescheid zu.“

Am erging vom Finanzamt Baden Mödling folgende Bescheidbegründung (ohne Hervorhebungen):

An Sie wurde ein durch das Bundesrechenzentrum ausgefertigter Bescheid betreffend Feststellungsbescheid zum Artfortschreibung (§ 21 (1) Z. 2 BewG) am abgefertigt.
Bitte beachten Sie, dass es bei dem automationsunterstützt versendeten Bescheid und der vorliegenden händisch versendeten Begründung zu unterschiedlichen Zustellungszeitpunkten kommen kann.

Anlässlich Ihrer Beschwerde vom , eingelangt , wird als ergänzende Begründung zum Feststellungsbescheid folgendes ausgeführt:

Überblick:

Laut vorliegendem Beschluss des Bezirksgerichtes D., datiert , TZ a/b, zum Schenkungsvertrag vom , wurden die Grundstücke 1/1, 1/2, 1/3 von der EZ 2, KG B. abgeschrieben, der neuen EZ 1, KG B. zugeschrieben und das Eigentumsrecht zur Gänze (1/1) von V.B. an Bf., geb. 12, übertragen.

Aufgrund dieser Schenkung liegt somit Eigentümeridentität mit dem Gebäude auf fremden Grund- und Boden (=Superädifikat) von Bf. vor, sodass zum der Einheitswert unter dem EWAZ 1-1-1 festzustellen war (Mitbewertung von Boden- und Gebäudewerten aus der ehem. wirtschaftl. Einheit des Geschenkgebers).
Spruch dieses Feststellungsbescheides zum ist die Artfortschreibung samt des neu festgestellten Einheitswertes. Eigentümer und Betreff sind lt. Vorakt angeführt;
Nur der Spruchbestandteil ist rechtsmittelfähig!

Das bedeutet, im gegenständl. Fall ist ein Rechtsmittel nur gegen Art der wirtschaftl. Einheit und Höhe des Einheitswertes zulässig.

Hinweis/Klarstellung:

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass derzeit die neue EZ 1 für die sogenannte „Katasteranbindung“ nicht zur Verfügung steht und somit bis auf weiteres die alte EZ 79teilweise am Feststellungsbescheid (des Geschenknehmers) anzuführen ist.
Mangels Katasterdaten ist es derzeit technisch nicht möglich, die neue EZ im Betreff anzuzeigen.
Dies ist nicht Teil des Bescheidspruches.
Dies hat keinerlei Auswirkung auf Art der wirtschaftl. Einheit und Höhe des Einheitswertes; weiters sind Eigentümer und alle Berechnungsdaten korrekt;

Sobald die Daten (=EZ655) zur Verfügung stehen (Zeitpunkt derzeit nicht bekannt) erfolgt unter der wirtschaftlichen Einheit des Geschenknehmers die Aktualisierung von Amts wegen. Sichtbar für den Geschenknehmer wird diese amtswegige Aktualisierung erst bei Vorliegen neuer Fortschreibungstatbestände, anlässlich derer ein neuer Feststellungsbescheid zu erlassen ist/wäre.

Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.“

Vom Finanzamt Baden Mödling wurde die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am , mit der Begründung, dass sich die Beschwerde nicht gegen einen Spruchbestandteil richtet, zurückgewiesen.

Dagegen wurde am ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht eingebracht. In diesem Antrag wurde ausgeführt (ohne Hervorhebungen):

„Der Feststellungsbescheid und Grundsteuermessbescheid vom bezieht sich auf die Einlagezahl „ 2 teilweise. ….“. Das ist falsch! Das ist die Einlagezahl meines Vaters V.B. und betrifft das Grundstück Nr. 1/4.

Richtig heißen muss es: Einlagezahl 1, Grundstücksnummer 1/1, 1/2 u. 1/3

Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Bescheides ist dies dem Finanzamt bekannt gewesen. Dies beweist die ergänzende Bescheidbegründung vom der Frau F.. Und trotzdem weigert sich das Finanzamt, den Bescheid zu berichtigen! Auch durch diese ergänzende umfangreiche Bescheidbegründung wird der Bescheid nicht richtig. Es geht daraus nicht hervor, welche gesetzlichen Bestimmungen das Finanzamt zwingt,

  • einen falschen Bescheid zu erlassen, obwohl das Finanzamt die richtigen Daten kennt;

  • einen richtigen, korrekten Bescheid der betroffenen Person nicht zu erlassen, obwohl das Finanzamt nach Vorliegen der aktuellen Katasterdaten die Daten bereits intern korrigiert hat und ein Zustellen eines korrekten Bescheides kein Problem wäre;

Sowohl der Spruch des gegenständlichen Feststellungsbescheides als auch der Spruch des Grundsteuermessbescheides bezieht sich auf den Betreff: „Für den im Betreff angeführten .... Grundbesitz ....... “ Das heißt, der Betreff gehört sehr wohl zum Spruchbestandteil!

In den Erläuterungen des Grundsteuermessbescheides vom wird ausgeführt: „Unmittelbar aufgrund dieses Bescheides (dieser Bescheide) sind keine Zahlungen zu leisten, jedoch dient der Einheitswert als Grundlage für die Berechnung der davon abgeleiteten Steuern und Abgaben, wie z. B. Grundsteuer, Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben.“

Wenn nun die Gemeinde z. B. den Grundsteuerbescheid erlässt und die Rechnung quartalsmäßig aussendet, wird jedes Mal die falsche Einlagezahl angeführt!
Wenn ich mein Grundstück z. B. weitervererbe braucht man doch auch einen Einheitswert. Steht da wieder die falsche Einlagezahl drauf?

Ja, sicher - denn:

In der ergänzenden Bescheidbegründung vom wir u. a. ausgeführt:

„Sobald die Daten (=EZ655) zur Verfügung stehen (Zeitpunkt derzeit nicht bekannt) erfolgt unter der wirtschaftlichen Einheit des Geschenknehmers die Aktualisierung von Amts wegen. Sichtbar für den Geschenknehmer wird diese amtswegige Aktualisierung erst bei Vorliegen neuer Fortschreibungstatbestände, anlässlich derer ein neuer Feststellungsbescheid zu erlassen ist/wäre. “

Das heißt also, man kriegt nicht einmal auf Verlangen einen korrigierten Bescheid, die falsche Einlagezahl 2 wird immer und ewig bis zum Sankt Nimmerleinstag weitergeführt! Das hat auch Frau F. vom Finanzamt D. telefonisch am bestätigt. Das hat somit permanent negative Auswirkungen auf bezughabende Schriftstücke (Grundsteuer, Information zum Einheitswert, ..).

Abgesehen davon, ob sich meine Beschwerde vom gegen einen Spruchbestandteil richtet oder nicht: Der Bescheid ist nicht schlüssig und eindeutig widersprüchlich und somit falsch und kann niemals in Rechtskraft erwachsen. Das kann man drehen und wenden wie man will, das geht aus gesetzlichen Bestimmungen hervor. Eine Behörde kann doch keinen falschen Bescheid erlassen, noch dazu vorsätzlich!

Ich fordere daher das Finanzamt noch einmal auf, die gegenständlichen Bescheide von Einlagezahl 2 teilw. Grundstücksnummer 1/1 u. a.
auf Einlagezahl 1 Grundstücksnummer 1/1, 1/2 u. 1/3 (od. 1/1 u.a.) zu berichtigen und neu zuzustellen.

Ich will bitte nur einen richtigen Bescheid! Wenn Sie mir schriftlich bestätigen, dass mir ein neuer und berichtigter Bescheid (wie oben angeführt) in absehbarer Zeit (etwa 18 Monate) zugestellt wird, ist mir das auch recht.“

Erwägungen

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheid hat gemäß Abs. 2 ferner, wenn ihm ein Anbringen zu Grunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird, eine Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Im Bescheidspruch bedarf es stets der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des zur Erledigung anstehenden Sachverhaltes, und damit für die Subsumtion des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes unter die in Betracht kommende Vorschrift erforderlich sind. Der Sachverhalt als solcher muss somit dem Spruch nach identifizierbar sein. Durch die spruchmäßige Erfassung des Sachverhaltes und die Subsumtion unter eine bestimmte Rechtsvorschrift wird die Verwaltungssache als solche konkretisiert. Sie ist insoweit bestimmt und von der Rechtskraft des Bescheides erfasst, damit ist über die dadurch umschriebene Sache verbindlich abgesprochen und über die solchermaßen umschriebene und spruchgemäß festgelegte Angelegenheit ein weiterer Abspruch unzulässig (vgl. ).

Der Bescheid vom verweist im Betreff auf eine Einlagezahl 2 teilw. Grundstücksnummer 1/1 u. a. Für die mit dem Schenkungsvertrag vom auf den Beschwerdeführer übergegangenen Grundstücke mit den Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 wurde jedoch laut Beschluss des Bezirksgerichtes D. vom eine neue Einlagezahl eröffnet, nämlich die Einlagezahl 1. Durch die Bezeichnung im Bescheid mit Einlagezahl 2 wurde die zu bewertende Liegenschaft, nämlich die Liegenschaft Einlagezahl 1, nicht korrekt bezeichnet. Durch die im Betreff angeführte Bezeichnung der Einlagezahl kann nicht eindeutig erkannt werden, welche Liegenschaft Gegenstand dieses Bewertungsverfahrens ist. Der Betreff, in welchem die in diesem Verfahren zu bewertende Liegenschaft bezeichnet wird, ist Bestandteil des Spruches, da mit diesem der Gegenstand des Bewertungsverfahrens bezeichnet wird.

Damit ist aus dem Spruch des Bescheides nicht eindeutig zu ersehen, welche Liegenschaft Gegenstand dieses Bewertungsverfahrens ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es falsch ist, wenn sich der Betreff sowohl des Feststellungsbescheides als auch des Grundsteuermessbescheides auf eine Einlagezahl 2 bezieht, kann nicht widersprochen werden.

Allerdings ist den Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, dass der Bescheid nicht schlüssig und eindeutig widersprüchlich und somit falsch ist und niemals in Rechtskraft erwachsen kann, entgegenzuhalten, dass ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen ist. Spruch und Begründung bilden eine Einheit. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. ). Für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides ist auch die Begründung heranzuziehen, besonders dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches Zweifel an seinem Inhalt bestehen.

In der Begründung wird festgehalten, dass die Feststellung erforderlich war, weil Eigentümeridentität hinsichtlich des Gebäudes und des Grund und Bodens vorliegt. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Grundstückes Nr. 1/1 im Betreff ergibt dieses einen eindeutigen Hinweis auf die in diesem Verfahren zu bewertenden Grundstücke.

Weiter wird in der Begründung darauf verwiesen, dass die Berechnung des Einheitswertes einer Beilage zu entnehmen ist. Diese Beilage bildet somit einen Bestandteil der Begründung und ist aus dieser ersichtlich, dass der Bodenwert von einer Fläche von 1.603 m² berechnet wurde. Diese Fläche entspricht der Summe der Fläche der Grundstücke Nr. 1/1 (964 m²), 1/2 (71 m²) und 1/3 (568 m²). Dass das Grundstück Nr. 1/4 nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ergibt sich schon auf Grund seiner Fläche (16443 m² - ein Vielfaches der gegenständlichen Fläche!). Damit kann man eindeutig erkennen, dass Gegenstand dieses Bewertungsverfahrens die Liegenschaft EZ 1 KG C. mit den Grundstücken Nr. 1/1, 1/2 und 1/3 ist. Aus dem Spruch im Zusammenhang mit der Begründung ist ersichtlich, welche Liegenschaft in Wahrheit Gegenstand dieses Bewertungsverfahrens ist.

Der Spruch der angefochtenen Bescheide war jedoch dahingehend zu ändern, dass dieser nunmehr im Betreff lautet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
„Betr.:
Grundbesitz (Mietwohngrundstück)
A.
Gemeinde B.
Grundbuch/Katastralgemeinde C.
Einlagezahl 1 Grundstücksnummer 1/1 u.a.“

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. und ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105485.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at