Anschaffung eines Laufbandes und eines elektromotorisch verstellbaren Betteinsatzes sowie eines Dusch-WCs - keine außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch M & M Steuerberatungsgesellschaft Morawetz&Morawetz OG, Hadikgasse 90, 1140 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (Bf.) hat in der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 11.631,29 € detailliert aufgegliedert.
Das Finanzamt ist im angefochtenen Bescheid diesem Antrag mit folgender Begründung nur zum Teil gefolgt:
"Die Anschaffungskosten für das Laufband Life Runner+Pulsmesser stellen weder Kosten für Heilbehandlung noch für Hilfsmittel dar, da ein solcher Gegenstand keine spezifische, ausschließlich auf die Bedürfnisse behinderter Personen abgestimmte Beschaffenheit hat, sondern als Beitrag zum Wohlbefinden allgemein empfehlenswert ist.
Bei den Anschaffungskosten für das Bett handelt es sich ebenfalls um keine außergewöhnliche Belastung, sondern um eine sogenannte gewöhnliche Belastung, da alle Menschen schlafen müssen und das von Ihnen angeschaffte Bett auch für eine Vielzahl von Menschen ohne spezielle Bedürfnisse empfehlenswert ist.
Da die Kosten für die Anschaffung der Brille sowie des Zahnarztbesuches nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Behinderung stehen, konnten diese Aufwendungen lediglich als außergewöhnliche Belastung mit Anrechnung auf den Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Die Kosten für die Seniorenkarte der Wiener Linien und die Aufwendungen für die Ausstellung stellen keine außergewöhnliche Belastung dar und waren daher nicht zu berücksichtigen.
Die Aufwendungen für das Dusch-WC stellen Kosten der Wohnraumsanierung dar und waren daher unter KZ 456 zu berücksichtigen und nicht wie von Ihnen beantragt als außergewöhnliche Belastung.
Die Topf-Sonderausgaben werden nur zu einem Viertel berücksichtigt und bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 36.400 € überdies nach der oben angeführten Formel eingeschliffen.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 4.551,57 € nicht übersteigen."
In der dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Bf. die Anerkennung folgender Ausgaben im Zusammenhang mit seiner eigenen Behinderung als außergewöhnliche Belastung beantragt:
a) Laufband Life Runner+Pulsmesser (€ 688,95)
Dabei handle es sich um ein wichtiges Instrument für die laufende Physiotherapie, das im Zusammenhang mit einem Gehbarren und auf der langsamsten Stufe eingestellt, benötigt werde. Diese Therapie finde ein Mal wöchentlich im Wilhelminenspital statt. Die Therapie führe jedoch nur dann zu einem Erfolg, wenn täglich trainiert werde.
b) Elektronisches Bett (€ 2.263,45)
Dabei handle es sich um ein elektronisches Bett, das dem Bf. das Aufstehen ohne fremde Hilfe ermögliche, da der Rücken so weit angehoben werde, dass man sich in einer Sitzposition befinde. Weiters müssten die Füße während des Schlafes wegen der Thrombosegefahr hochgelagert werden. Diese Liegeposition werde mit diesem Bett ermöglicht.
c) Dusch-WC (Anzahlung an die Lieferfirma 5.000 €)
Durch die körperliche Einschränkung könne die Hygiene in diesem Bereich nicht selbst verrichtet werden und es werde daher dieses Spezial-WC benötigt. Es sei daher im Rahmen der Behinderung zu sehen und nicht als Wohnraumsanierung.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung hat das Finanzamt wie folgt begründet:
"Als Kosten der Behinderung sind nur Ausgaben absetzbar, die unmittelbar ein Leiden betreffen, das Grundlage für die Feststellung eines Behinderungsgrades ist.
Die Anschaffungskosten für ein Laufband stellen weder Kosten für Heilbehandlung noch für Hilfsmittel dar, da ein solcher Gegenstand keine spezifische, ausschließlich auf die Bedürfnisse behinderter Personen abgestimmte Beschaffenheit hat, sondern als Beitrag zum Wohlbefinden allgemein empfehlenswert ist. Laufbänder findet man in Wellnessoasen und Fitnesscentern und sprechen dort kein spezielles Krankheitsbild an, sondern sind zur allgemeinen Steigerung von Wohlbefinden und Fitness bestimmt. Im Übrigen können Ausgaben, die zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Auf Grund von hieramts durchgeführten Erhebungen wurde festgestellt, dass ein Standard-Pflegebett folgende Ausführungen beinhaltet:
* Rücken- und Oberschenkellehne sowie Liegehöhe elektromotorisch verstellbar, * integrierte Seitengitter, * Unterschenkellehne manuell verstellbar, * Handschalter mit selektiver Sperrfunktion, * Fußtieflagerung einstellbar.
Das von Ihnen beantragte Bett weist jedoch keine speziell behindertengerechte Ausgestaltung (Pflegebetten) - auf die Bedürfnisse behinderter Menschen - auf.
Die Verstellung von Kopf- und Fußteil des Lattenrostes ist bei einer Vielzahl von handelsüblichen Betten/Lattenrosten bereits vorhanden und kann daher nicht als Pflegebett angesehen werden.
Ebenso liegen bei dem beantragten Dusch-WC keine behindertenspezifischen Vorrichtungen vor, sodass diese ebenfalls nicht als Hilfsmittel berücksichtigt werden konnten."
Im Vorlageantrag hat der Bf. ergänzend Folgendes ausgeführt:
1. Laufband
Wie bereits in der Beschwerde erörtert, handle es sich um ein wichtiges Instrument für die laufende Physiotherapie, das im Zusammenhang mit einem Gehbarren und auf der langsamsten Stufe eingestellt, benötigt werde. Eine Therapie in dieser Form finde ein Mal wöchentlich im Wilhelminenspital statt. Da die Therapie nur dann zu einem Erfolg führe, wenn täglich trainiert werde, stellten die Anschaffungskosten Kosten für die Heilbehandlung bzw. Hilfsmittel dar.
Als Nachweis für die medizinische Notwendigkeit werde ein Gutachten des behandelnden Arztes für Physikalische Medizin im Wilhelminenspital eingeholt und nachgereicht.
2. Elektrischer Betteinsatz Firma Tempur Flex 4000 (4-motoriger Antrieb inklusive
Funkfernbedienung)
Die Entscheidung für die Anschaffung eines Betteinsatzes der Firma Tempur und gegen ein elektrisches Spitalsbett sei aus folgenden Gründen getroffen worden:
Die Marke Tempur biete mehr Funktionen für weniger Geld
Bei einem Spitalsbett werde beim vorigen Flachlagern die Rasterfunktion entriegelt und man benötige eine Hilfsperson, um eine Ausstiegs- bzw. Schlussposition zu erreichen. Die Firma Tempur habe dieses Problem gelöst, wenn auch mit dem Nachteil einer fehlenden Hebe- und Senkfunktion der gesamten Liegefläche. Bisher sei eine fixe Betthöhe ausreichend gewesen. Es seien auch keine Seitengitter benötigt worden.
In Zukunft werde jedoch ein elektrisches Hebebett ohne weitere Funktionen aus medizinischen Gründen (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) angeschafft werden müssen, in das dieser vorhandene Betteinsatz der Firma Tempur eingesetzt werde. Das Bett weise daher in Verbindung mit dem elektrischen Hebebett eine speziell behindertengerechte Ausstattung, auf die Bedürfnisse gehbehinderter Menschen, auf.
3. Dusch-WC
Wie bereits in der Beschwerde erörtert, könne durch die körperliche Einschränkung, die Hygiene im Intimbereich, nicht selbst verrichtet werden und es werde daher dieses Spezial-WC benötigt. Es sei daher im Rahmen der Behinderung zu sehen und nicht als Wohnraumsanierung.
Nach telefonischer Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Allgemeinen Unfallversicherung sei ihm mitgeteilt worden, dass neuerdings im Rahmen von erstmaligen behindertengerechten Umbauten Dusch-WC bewilligt werden würden, da die Problematik der Hygiene für Menschen mit speziellen Bedürfnissen, bekannt sei. Daraus gehe hervor, dass diese Vorrichtung behindertenspezifisch sei und ein notwendiges Hilfsmittel darstelle.
Mit der Eingabe vom hat der Bf. ein mit datiertes, an die Wiener Gebietskrankenkasse gerichtetes Schreiben des Wilhelminenspitals, Institut für physikalische Medizin, folgenden Inhaltes vorgelegt:
"Herr Bf. kommt regelmäßig zur Therapie an unser Institut mit dem Ziel der Linderung seiner Spastik und dadurch Verbesserung seiner Mobilität. Aufgrund der hohen inkompletten Querschnittlähmung unterhalb C5 besteht eine ausgeprägte Spastik aller Extremitäten, die viele Alltagsaktivitäten erheblich beeinträchtigt.
Nachdem Herr Bf. alleine in einer Wohnung lebt, ist die bestmögliche Beweglichkeit für ihn enorm wichtig.
Im Rahmen der bei uns regelmäßig durchgeführten Laufbandtherapie zeigt sich immer wieder deren positiver Einfluss auf die Spastik. Nicht nur die Beinmuskeln sondern auch die Arme sind im Anschluss wesentlich lockerer und besser beweglich. Dieser Effekt hält über mehrere Stunden an und erleichtert die allgemeine Beweglichkeit, insbesondere die Mobilität mit dem Rollator wesentlich.
Aus diesem Grund können wir ein regelmäßiges Laufbandtraining auch zu Hause absolut unterstützen und bitten Sie um Bewilligung für den Ankauf eines Laufbandes."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 idF BudBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise:
"Folgende Aufwendungen können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
...
- Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5).
- Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind."
Die diesbezügliche Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, bestimmt, soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung, im § 4 Folgendes:
"Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."
"Unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0292, mwN).
Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind daher in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Diesem Umstand trägt der Verordnungsgeber Rechnung, indem er in § 3 Kraftfahrzeuge anspricht, deren Anschaffung zu einem Vermögenswert führt, sodass nur jene Mehraufwendungen (pauschalisierend) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die auf die behindertengerechte Ausstattung entfallen und bei denen realistischerweise davon ausgegangen werden muss, dass sie bei einem unterstellten Verkauf nicht abgegolten werden (vgl. zu Aufwendungen für die behindertengerechte Ausstattung einer Wohnung nochmals das hg. Erkenntnis 2008/15/0292).
§ 4 der streitgegenständlichen Verordnung betrifft hingegen Hilfsmittel, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/14/0172)" [].
Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:
1. Laufband
Wie aus dem aktenkundigen Lieferschein und aus der Rechnung vom der Fa. HAMMER SPORT AG, Von-Liebig-Straße 21, D-89231 Neu-Ulm, ersichtlich ist, hat der Bf. ein Laufband der Type "HAMMER Laufband Life Runner LR16i" und einen Brustgurt-Pulsmesser um den Gesamtbetrag von 688,95 € angeschafft.
Dieses Gerät wird auf der Homepage https://www.hammer-fitness.at/hammer-laufband-life-runner-lr16i.html im Wesentlichen wie folgt beschrieben:
"Das HAMMER-Laufband LIFE RUNNER 16i lädt einfach zum Laufen zu Hause ein. ... Damit der Läufer im individuell richtigen Trainingsbereich läuft, kann der Puls während dem Laufen ganz leicht über die Handpulssensoren an den Handgriffen oder über einen optionalen Brustgurt gemessen werden. ... Kleine Trainingserfolge sind sichtbar, der Fitnesssportler bleibt motiviert."
Dieses Laufband stellt offensichtlich ein Trainingsgerät für ambitionierte Hobbyläufer und auch für gesundheitsbewusste Menschen, die ihre Fitness und körperliche Ausdauer steigern wollen, dar. Es ist damit nicht nur für gehbehinderte Menschen im Rahmen ihrer Physiotherapie, sondern auch für gesunde Menschen verwendbar. Laufbänder finden sich in jedem Fitnessstudio und in Fitnessräumen von Wellnesshotels sowie in privaten Haushalten ambitionierter Laufsportler.
Damit handelt es sich auf Grund der universellen Verwendbarkeit, einerseits für medizinisch indizierte Lauftherapien und andererseits für die sportliche Ertüchtigung gesunder Menschen jedenfalls um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert, was einer Berücksichtigung der Anschaffungskosten im Wege der außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG 1988 bzw. im Rahmen des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, jedenfalls entgegensteht (vgl. auch , betr. die Anschaffung eines Laufbandes).
An dieser Beurteilung vermag auch die vom Bf. vorgelegte Bestätigung des Institutes für physikalische Medizin des Wilhelminenspitals vom , wonach die Laufbandtherapie jedenfalls medizinisch indiziert sei und ein regelmäßiges Laufbandtraining auch zu Hause zur Verbesserung der allgemeinen Beweglichkeit beitrage, nichts zu ändern, da für die steuerliche Beurteilung der Kosten für die Anschaffung des Laufbandes als außergewöhnliche Belastung einzig und allein entscheidend ist, dass es sich beim gegenständlichen Laufband auf Grund der obigen Ausführungen um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert handelt, dessen Anschaffungskosten keine vermögensmindernde Ausgabe im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen. Eine Berücksichtigung im Rahmen des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, scheitert daran, dass es sich um kein Hilfsmittel handelt, das nur für bestimmte individuelle Personen verwendbar ist, sondern um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert.
2. Elektrischer Betteinsatz Tempur Flex 4000 (4-motoriger Antrieb inklusive
Funkfernbedienung)
Wie aus dem Kaufvertrag Nr. 2200841550 vom - voraussichtlicher Liefertermin: Kalenderwoche 34 des Jahres 2014 - der Fa. KIKA Möbel-HandelsgmbH, Hadikgasse 256, 1140 Wien, ersichtlich ist, hat der Bf. einen Betteinsatz der Type "TEMPUR FLEX 4000, 90X200X11,5 CM, Größe 90X200CM, Holzrahmen in Cappucino, Füße montierbar, 4-motoriger Antrieb inkl. Funkfernbedienung, Höhe: ca. 11,5 CM" samt Matratzenaccessoires und Montage um 2.263,45 € angeschafft.
Für Tempur Flex Systemrahmen findet sich sich auf der Homepage http://www.liegeberatung.at/inhalt.php?kat=3&id=9 folgende Produktbeschreibung:
"Sie können in jeden bestehenden Bettrahmen integriert werden oder, mit Bettfüßen versehen, zu einem Bett umgebaut werden. Die verstellbaren TEMPUR® Flex Systemrahmen ermöglichen es, Kopf, Rumpf und Beine einfach per Knopfdruck anzuheben, damit Sie bequemer lesen und Fernsehen oder Ihre Beine entspannt hochlagern können."
Diese Produktbeschreibung lässt erkennen, dass es sich um eine intelligente Betteinsatzrahmentechnologie handelt, die verschiedene Ruhe- und Liegepositionen ermöglicht, um Entspannung oder einen guten Schlaf zu finden. Auf Grund der damit jedenfalls universellen Verwendbarkeit für Gesunde aber auch für Menschen mit Wirbelsäulenproblemen handelt es sich um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert, dessen Anschaffungskosten keine vermögensmindernde Ausgabe im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen. Eine Berücksichtigung im Rahmen des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, scheitert daran, dass es sich um kein Hilfsmittel handelt, das nur für bestimmte individuelle Personen verwendbar ist, sondern um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert.
Darüber hinaus würde die Absetzbarkeit der beantragten Kosten im Streitjahr mit Rücksicht auf das im Rahmen des § 34 EStG 1988 zu beachtende Abflussprinzip nach § 19 Abs. 2 EStG 1988 - vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band III, § 34, Tz 13 () - wohl auch daran scheitern, dass dieser Systemrahmen bereits im Jahr 2014 gekauft und bezahlt worden ist (vgl. aktenkundigen Kaufvertrag vom und den darin voraussichtlichen Liefertermin: KW 201434 sowie den Barzahlungsbeleg, wonach die aus dem Kaufvertrag Nr. 2200841550 offene Restzahlung von 262 € am bar beglichen worden ist).
3. Dusch-WC
Mit der Rechnung der Fa. L. Lentsch, Planung und Ausführung von Gas-Wasser-Heizung-Naturenergie, Neusiedler Straße 65, 7141 Podersdorf am See, vom , Nr. R150429 ist dem Bf. für ein Dusch-WC wandhängend, die Leistung einer Anzahlung in Höhe von 5.000 €, brutto, zahlbar bis in Rechnung gestellt worden.
Zum "Dusch-WC" findet sich in WIKIPEDIA unter https://de.wikipedia.org/wiki/Dusch-WC Folgendes:
"Ein Dusch-WC ist eine Kombination aus Toilette und einer Art Bidet, welche eine Intimhygiene mit Wasser ermöglicht. Dabei wird auf Knopfdruck mit einem Wasserstrahl gereinigt, sodass fast gänzlich auf Toilettenpapier zur Reinigung verzichtet werden kann. Dusch-WCs sind vor allem in Asien, der Türkei, in Japan und Korea (dort unter der Bezeichnung Washlets) verbreitet. Zunehmende Verbreitung findet das Dusch-WC auch in Europa."
Somit handelt es sich um eine besondere WC-Anlage, die auf Grund ihrer Funktion aber keinesfalls auf die Benützung durch behinderte Menschen beschränkt ist. Vielmehr finden sich derartige WC-Anlagen verstärkt auch in Luxushotels.
Auf Grund der damit jedenfalls universellen, nicht ausschließlich auf behinderte Menschen beschränkten Verwendbarkeit handelt es sich um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert, dessen Anschaffungskosten keine vermögensmindernde Ausgabe im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen. Eine Berücksichtigung im Rahmen des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, scheitert daran, dass es sich um kein Hilfsmittel handelt, das nur für bestimmte individuelle Personen verwendbar ist, sondern um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert.
Damit erübrigt sich die nähere Prüfung der Frage, ob der Bw. den mit der Rechnung vom , Nr. R150429 fakturierten Bruttoanzahlungsbetrag von 5.000 € tatsächlich noch im Jahr 2015 bezahlt hat.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Bezüglich der Streitfragen, ob die Kosten für die Anschaffung eines Laufbandes, eines elektromotorisch verstellbaren Betteinsatzes und eines Dusch-WCs eine außergewöhnliche Belastung darstellen, stützt sich die Entscheidung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere ); die Revision ist somit nicht zulässig.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Renner in taxlex 2018, 182 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100058.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at