zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.02.2018, RV/2101049/2016

Abzugsfähigkeit von Kursverlusten aus Fremdwährungskrediten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., X, vertreten durch Franz Krenn, Steuerberater, Niederöblarn 56, 8960 Öblarn, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat die vom Beschwerdeführer (Bf.) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemachten Kursverluste in Höhe von € 24.210,09 aus der Konvertierung eines Schweizer Frankenkredites im Einkommensteuerbescheid 2012 mit folgender Begründung nicht anerkannt:

"Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV absetzbar noch erhöhen sie die Anschaffungskosten des Mietobjektes, sie stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Darlehens ( GZ. RV/0078-S/05). Diese Ansicht wurde auch vom VfGH bestätigt (). Es liegen vielmehr neg. Eink. iSd § 27 Abs. 3 EStG vor (EStR 6201), die jedoch der Verlustausgleichsbeschränkung des § 27 Abs. 8 EStG unterliegen. § 27 Abs. 3 EStG ist aber nur auf Verträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen wurden bzw. wenn eine Aufstockung des Fremdwährungskredites nach dem stattgefunden hat (§ 124b Z 185 EStG).

Die Rechtsansicht von Beiser (ÖStZ 2015, 193, Heft 7), wonach Fremdwährungsgewinne Einkünfte aus VuV und Fremdwährungsverluste Werbungskosten iSd § 16 EStG darstellen, wenn das Mietobjekt mit einem Fremdwährungskredit angeschafft wurde, wird seitens der Finanzverwaltung nicht geteilt."

Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Bf. im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

Die in der Begründung zitierten Rechtsentscheidungen ( und ) würden einen völlig anderen Sachverhalt betreffen (abzugsfähige Kursverluste beim Verkauf einer Liegenschaft) und nicht wie hier, während der aufrechten Vermietung eines Grundstückes.

Die Liegenschaft K, sei am kreditfinanziert angeschafft worden. Die schwierige finanzielle Situation habe es im Jahr 2004 unmöglich gemacht, den Kredit zu bedienen. Das ursprüngliche Darlehen sei daher auf einen endfälligen Schweizer Frankenkredit umgewandelt worden, damit nur noch die im Vergleich zum Eurokredit um etwa 2% niedrigeren Zinsen zu bedienen gewesen seien und die Kapitaltilgung weggefallen sei.

Aus dieser Sachverhaltsdarstellung gehe bereits klar hervor, dass es sich hier um kein Spekulationsgeschäft im Sinne des § 27 EStG handle, wie in der Bescheidbegründung angeführt und dass das Fremdwährungsdarlehen in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb einer Einkunftsquelle stehe.

Der Urbegriff der Werbungskosten im § 16 EStG umfasse alle Aufwendungen bzw. Ausgaben, die zum Erwerb, der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen anfielen. Diese Definition erkenne dem Kursverlust  eindeutig die Eigenschaft als Werbungskosten zu.

Die inzwischen schon mehrmals gebrochene Meinung des BFH, Kursverluste seien keine Zinsen, sondern Tilgungsanteile, treffe auf die österreichische Definition der Werbungskosten nicht zu. Kursverluste seien zwar keine Zinsen, aber sie teilten die Eigenschaft von Aufwendungen zum Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hier werde nicht nach Zinsen usw. unterschieden, sondern alle Aufwendungen fielen unter diese Definition. Wenn der Gesetzgeber dies nicht gewollt hätte, hätte er das Gesetz umschreiben müssen.

In wirtschaftlicher Betrachtungsweise habe er, auch wenn man die Kursverluste als Werbungskosten berücksichtige, etwa dieselben Überschüsse in der bisherigen Vermietungsperiode erzielt, als bei einer Eurokreditfinanzierung - bedingt durch die Zinsersparnis seit 2004. Alle Argumente, die Wahl eines Fremdwährungskredites als Alternative zum Nationalwährungskredit sei privater Natur und hätte mit der Einkunftsquelle nichts gemeinsam, würden allein schon aus folgendem Grund ausscheiden: "Hier wurde die Finanzierung der Einkunftsquelle betriebswirtschaftlich richtig mit einem Schweizer Frankenkredit durchgeführt und bot gegenüber jeder anderen Finanzierung - auch unter Berücksichtigung der eingetretenen Kursverluste - Vorteile bzw. zumindest keine Nachteile."

Betrachte man die Vermietungsperiode seit 1998 und folge man der Ansicht des Finanzamtes, wonach der Kursverlust Tilgungscharakter hätte, dann wäre der Kursverlust im Vergleich zu einem Nationalwährungskredit als Agio zu bewerten, das die Bank für den Kredit fordere und hätte in der Definition des § 16 EStG ebenso den Charakter von Werbungskosten."

Das Finanzamt hat mit nachstehender Begründung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

"Nach geltender Rechtsmeinung führen Konvertierungsverluste nicht zu Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus VuV. Fremdwährungskredite (Darlehen) führen zu einer Währungsspekulation. Treten dabei Kursverluste auf, so betreffen diese den Vermögensstamm und können keine Werbungskosten darstellen.

Die Kursverluste weisen keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut auf und stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar.

Die im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung eines Vermietungsobjektes entstehenden Konvertierungsverluste können jedoch, im Gegensatz zu den aus der Fremdfinanzierung entstehenden Schuldzinsen, nicht als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus VuV geltend gemacht werden, unabhängig von in der Beschwerde angeführten Vergleichen mit "Euro-Krediten." Auch die fiktive steuerliche Behandlung als "fiktives" Agio eines "Euro-Kredites" ist nicht möglich. Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen sind weder als Werbungskosten bei Einkünften aus VuV absetzbar, noch erhöhen sie die Anschaffungskosten des Mietobjektes."

Dagegen hat der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht gestellt. Das Gericht möge entscheiden, ob im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Kursschwankungen von Fremdwährungsfinanzierungen generell privater Natur seien oder ob je nach Einzelfall Zusammenhänge mit der Einkunftsart sowohl im Kursgewinn- als auch im Kursverlustfall zu beurteilen seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Das Bundesfinanzgericht hat im Erkenntnis vom , RV/7104721/2017, die Abzugsfähigkeit eines Konvertierungsverlustes als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit folgender Begründung abgelehnt:

"Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein ().

In der Literatur wird bereits seit längerem die Ansicht vertreten, dass Kursgewinne und Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen, deren Zinsen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung darstellen, im Rahmen der Einkünfteermittlung gemäß § 28 EStG 1988 unberücksichtigt bleiben (Doralt, EStG9, § 28, Tz 97). In Doralt, EStG13, § 16, Tz 51, wird weiters ausgeführt: "Kursverluste bei einem Fremdwährungskredit zur Anschaffung eines Mietobjektes sind weder als Werbungskosten absetzbar, noch erhöhen sie die Anschaffungskosten; die Mehraufwendungen stellen kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Kapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Darlehens und fallen somit in die private Vermögenssphäre (BFH, BStBl 1994 II, RdW 1994, 195 ...)".

Auch in Jakom/Lenneis EStG, 2017, § 16 Rz 56 "Fremdwährungskredite" heißt es: "Fremdwährungskredite (Darlehen) führen zu einer Währungsspekulation. Treten dabei Kursverluste auf, betreffen diese den Vermögensstamm, sodass keine WK vorliegen können."

Siehe auch weiters Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 18. Erg.-Lfg. § 16 Anm 37:

"Schuldzinsen sind das Entgelt für die Überlassung fremden Kapitals. Dazu gehören die laufenden Zinsen, Zinseszinsen, Verzugs- und Bereitstellungszinsen und das Damnum. Abzugsfähig sind auch sonstige Kapitalbeschaffungskosten (zB Kreditprovisionen, Hypothekenbestellungskosten, Makler- und Notariatskosten, Kosten der grundbücherlichen Sicherstellung für Darlehen und Kredite) sowie Wertsicherungsmehrbeträge.

Kursverluste aus Fremdwährungsdarlehen stellen keine Werbungskosten dar. Wertänderungen eines Fremdwährungsdarlehens, das nach dem aufgenommen wurde, unterliegen nach Ansicht der Finanzverwaltung der Besteuerung nach § 27 Abs. 3."

Diese Rechtsansicht findet sich nunmehr auch in der Judikatur der Höchstgerichte wieder; so führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ua. aus:

"Kursverluste wie auch Kursgewinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweist (). Dementsprechend stellen Kursverluste - auch nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates - kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar, sondern dienen der Tilgung des Fremdkapitals (vgl. zB mit Hinweis auf das Schrifttum und die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes). Derartige Kursverluste sind daher - wie auch die Bundesregierung zutreffend ausführt - nicht als Werbungskosten von den Einnahmen aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig.

Vor diesem Hintergrund ist aber eine Anwendung des Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 auf Kursverluste denkunmöglich: Die Anwendbarkeit des Abzugsverbotes setzt voraus, dass die betreffenden Aufwendungen dem Grunde nach als abzugsfähige Werbungskosten (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) in Betracht kämen. Für Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, kommt ein solcher Abzug nach der vorhin zitierten Rechtsprechung nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es die angefochtene Wortfolge anzuwenden hätte."

Unter Zitierung dieses Erkenntnisses des VfGH führt auch der Verwaltungsgerichtshof in jüngster Rechtsprechung (, Rz 17) aus:

"Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (, G 138/2014)."

Siehe auch die Wiedergabe dieses Erkenntnisses in wobl 2017, Heft 5, S 165ff mit Anmerkung Lenneis."

Da demnach der Bf. die herrschende Rechtslage verkannt hat, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Erkenntnis mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Einklang steht (siehe vor allem das letztgenannte Erkenntnis ), ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101049.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at