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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.01.2018, RV/7101385/2017

1.) Formelle und materielle Voraussetzungen für Vorsteuerabzug 2.) Ohne Vorlageantrag besteht keine Zuständigkeit des BFG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde vom (St.Nr.: xxx), betreffend Umsatzsteuer 2012, 2013 und 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 19. Februar 20016, betreffend Haftungsbescheid (Kapitalertragsteuer) für die Zeiträume 2013, 2014 und 1-9/2015 beschlossen: 

Das Bundesfinanzgericht ist unzuständig, das Verfahren wird eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Beschluss betreffend Haftungsbescheide hinsichtlich Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2013, 2014 und 1-9/2015:

In der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) des zuständigen Finanzamtes wurden auch die oben genannten Bescheide als angefochten angeführt.

Tatsächlich gibt es aber folgende Erledigungen:
 < Haftungsbescheide für die Zeiträume 2013, 2014 und 1-9/2015 vom

 < Beschwerde gegen diese Bescheide vom

 < Beschwerdevorentscheidung vom (Abweisung)

 < Vorlageantrag bzw. Vorlageanträge wurden bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht eingebracht.

Ein Vorlageantrag, der die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes auslösen würde (§ 264 BAO) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben und daher war die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes mit Beschluss festzustellen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

2.) Erkenntnis betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014:

Bei der Beschwerdeführerin hat eine Außenprüfung stattgefunden, welche zu folgenden Feststellungen geführt hat:

Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung ():

Tz. 1 Allgemeines
Beim geprüften Unternehmen handelt es sich um ein Hotel mit zwei Doppelzimmer sowie neun Appartements in Wien. Es wird von der Beschwerdeführerin betrieben.
Vermieter ist die Fa. h, die auch bis Februar 2013 Betreiber war und mit der Beschwerdeführerin durch gemeinsamen Gesellschafter und Hintermänner (siehe unterhalb) auch durch Nutzung eines gemeinsamen Bankkontos in enger Beziehung steht.

lm Zuge von Ermittlungsarbeiten wurde weiters folgender Sachverhalt festgestellt:
Im Firmenbuch sind folgende Funktionen eingetragen:
S D, v. - als Geschäftsführer
lng. P A, seit als Gesellschafter

Tatsächliche Verhältnisse wurden wie folgt ermittelt:
Die Gesellschafteranteile des Ing. P werden treuhänderisch gehalten, 75% für V O T, sowie 25% für Mag. M N. Dem Finanzamt wurde dies nicht offengelegt.
Der Geschäftsführer S hat keinen Einblick in die (Finanz)gebarungen des Unternehmens und übt keine Tätigkeiten im Unternehmen aus. Er war lediglich einige Tage im Betrieb anwesend. Niederschriftlich konnte er keinerlei Angaben zu unternehmerischen Sachverhalten machen (siehe auch Tz 6).
Bei Betriebsbesichtigungen gab es vielmehr Hinweise auf V O T als faktischen Geschäftsführer. Es wurden zahlreiche Unterlagen in elektronischer und auch in Papierform aufgefunden, die diese Hinweise erhärteten.
Es wurden Verträge, Besprechungsprotokolle, Rechnungen, (Dienst)pläne, Aufgabenlisten, Briefe, ... übernommen, die sowohl betrieblicher als auch privater Natur sind und dem V zuzurechnen sind.
Mitarbeiteraussagen und in weiterer Folge Vorhaltsbeantwortungen durch einen Konsulenten, R F, dessen Rolle ebenso unklar erscheint, bestätigen diesen Verdacht.
Weiters wurde die nahezu tägliche Entnahme des Bargeldbestandes durch oder namens des V von Mitarbeitern bestätigt, ebenso die Anmeldung eines Mitarbeiters auf die Beschwerdeführerin, obwohl dieser tatsächlich als Pfleger für V tätig war.
Von Mag. M wurde weiters die Zuschussleistung von Geldern bekanntgegeben. Dabei handelte es sich seiner Meinung nach um Einlagen, die den Finanzbedarf (Verlustabdeckungen, Ausbaupläne, ...) des Unternehmens decken sollten. Diese Gelder flossen in bar, es gibt keine Aufzeichnungen darüber und die Höhe laufend mehrere Tausende Euro, insgesamt wurde auf jeden Fall ein sechsstelliger Betrag übergeben.
Prüfungsarbeiten ergaben, dass diese Gelder nie in das Rechenwerk und auch tatsächlich nicht in die Beschwerdeführerin geflossen sind. Tatsächlich gab es keine Ausbaupläne in dieser Höhe und unter Berücksichtigung der folgenden Feststellungen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um ein gewinnschreibendes Unternehmen. Diese Gelder wurden von V, seinem Pfleger oder selten von einer weiteren Pflegerin von Mag. M übernommen und an V übergeben und fanden keinen Eingang in den unternehmerischen Bereich der Beschwerdeführerin. Deshalb erfolgt auch vom Finanzamt keine Berücksichtigung dieser Beträge.
Weiters wurde festgestellt, dass die vorgelegten Buchhaltungsunterlagen nicht jenen, die von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin erstellt werden, entsprechen. So fehlt der täglich ausgestellte Kassabericht in der vorgelegten Belegsammlung. Lediglich im September 2014 ist dieser noch aufliegend. Hier sind die laufenden Entnahmen zwischen 300,00 € und 1.300,00 € des V sichtbar, und wurden auch auf ein entsprechendes Gesellschafterkonto "Verrechnungskonto Hr. V" gebucht, allerdings erfolgte am Jahresende die Umbuchung des Betrages auf "Verrechnungskonto Gesellschaft(er)". Die Zuordnung dieses Kontos einer Person war allerdings nicht möglich.
Auch weitere Buchungen auf dieses Konto konnten nicht aufgeklärt werden.
So weist das buchhalterische Kassabuch Kassastände mit Beträgen von bis zu 53.000,00 € auf und diese werden oft durch Entnahmen (Buchung Verrechnungskonto Gesellschaft(er)) wieder reduziert. Belege dazu sind keine vorhanden, Angaben dazu konnten von der steuerlichen Vertretung keine gemacht werden, lediglich "dass der Kassastand wieder abgebaut wird."
Tatsächlich handelt es sich um die Summierung von laufenden Entnahmen des V. Daneben wurden noch massenweise privaten Aufwendungen (siehe folgende Tz), die ebenfalls nachträglich in die Buchhaltungsunterlagen eingeordnet wurden, festgestellt.
Den Mitarbeitern sind diese Belege nicht bekannt.
Dass es sich beim Kassastand lt. Buchhaltung um Fantasiezahlen handelt, bestätigen auch teilweise negative Kassastände.
Schriftstücke weisen Namen des Geschäftsführers S auf, ohne dass diesem diese bekannt sind. Auch ein anderer ehemaliger Geschäftsführer scheint zu einem Zeitpunkt als dieser nicht mehr eingetragen war, in einer Rechnung in seiner nicht mehr aktiven Funktion auf.
Schriftstücke, die die Rücksendung der Buchhaltungsunterlagen von der steuerlichen Vertretung bestätigen, sind mit der Anrede "Sehr geehrte Frau V" versehen. Dabei handelt es sich um die Gattin des V, Fr. V Ta, geb. . Sie ist ebenfalls nicht als Mitarbeiterin angemeldet und übt keine Funktion aus, obwohl Hinweise auf Tätigkeiten in aufliegenden Unterlagen vorhanden sind.
Terminvereinbarungen zwischen Finanzamt und steuerlicher Vertretung, wo um die Anwesenheit eines "Firmenverantwortlichen" ersucht wurde, wurden nicht wahrgenommen.

Weiters wurden folgende formelle buchhalterische Mängel festgestellt:
 - Das Kassabuch ist nicht chronologisch
 - Die Belegsnummerierung ist nicht fortlaufend. Monatliche beginnende Nummerierungen mit "1" machen eine jederzeitige nachträgliche Erfassung von Belegen möglich.
 - Teilweise konnten Belege nicht aufgefunden werden.

Angemerkt wird, dass gemachte Aussagen teilweise auch die Fa. v (Besitzgesellschaft) betreffen, da die beiden Unternehmen oft als "Einheitliches" gesehen werden.

Festgehalten wird, dass nur die Belege für die Jahre 2014 und 2015 vorgelegt wurden.

Für die Jahre 2013 ist, ebenso wie 2014 u. 2015 ein elektronisches Buchhaltungsjournal vorhanden, allerdings nur für die Monate 09 - 12, aber keinerlei Belege.

Für das Jahr 2012 sind weder Unterlagen in Papier- noch in elektronischer Form vorhanden.
Wo sich die fehlenden Belege befinden, konnte nicht mitgeteilt werden.

Die folgenden Tz 2 - 20 beziehen sich deshalb auf die Jahre 2014 und 2015.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2012 u. 2013 erfolgt im Schätzungswege (Tz 21).

Die zahlenmäßige Ermittlung der entsprechenden Feststellungen wird in der Beilage dargestellt, es wurden sowohl die einzelnen entsprechenden bemängelten Buchungen sowie die Summe der jeweiligen Tz festgehalten.

Steuerliche Feststellungen:
Tz. 2
HT Versicherungsmakler/1st Versicherungs:
Unter diesen Aufwendungen, gebucht als Versicherungs- bzw. Fremdleistungsaufwand, wurden Tätigkeiten wie Überprüfen sämtlicher Polizzen, Unterlagen, Aufbereitung des neuen Angebotes, Überprüfung der bisherigen Angebote, Ermittlung von günstigeren Versicherungen und Kredite, Arbeitsabläufe optimieren, Überprüfung der bisherigen Arbeitsabläufe, Zeiteinsparungen im laufenden Geschäft, Einsparungspotential, ... in Rechnung gestellt.
Dabei sind Rechnungsnummerierungen nicht chronologisch und Unterschriften unterschiedlich.
Derartige Leistungen können nicht nachvollzogen werden, auch da der Aufwand in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Versicherungsaufwand steht.
Von wem diese Leistungen hätten erbracht werden sollen, ist ebenfalls nicht bekannt.

Die Mitarbeiter Ü und W konnten ebenfalls keine Angaben dazu machen.

In einem Fall erfolgte die Buchung in Höhe von 220,00 € obwohl am Beleg 2.200,00 € ausgewiesen waren.
ln einem Fall erfolgte die Geltendmachung einer Vorsteuer, obwohl am Beleg keine USt ausgewiesen war.

lm Zuge einer schriftlichen Vorhaltsbeantwortung durch Hr. R wurde mitgeteilt:
... Rechnungen rausnehmen - wurden von Tn für Herrn V geschrieben. Sofort ausbuchen nicht verwenden ...
Somit werden die geltend gemachten Aufwendungen und Vorsteuern nicht anerkannt.

Tz. 3 Inserate Mediaprint, OÖ Nachrichten
Laufender Aufwand für Stellenanzeigen wird geltend gemacht.
Ein Großteil der Belege wurde erst nachträglich in der Buchhaltung erfasst.
Neben Stellensuchen für Tätigkeiten im Hotelgewerbe wurden auch branchenfremde Inserate geschaltet (Pflegekräfte, Zinshäuser, Vorsorgewohnungen). Ein großer Teil dieser Belege wurde im Juli 2014 gebucht, obwohl die Anzeigen bereits von Jänner - Juni aufgegeben wurden.
Ein Teil dieser Anzeigen weisen V O T als Auftraggeber aus. Teilweise ist seine Telefonnummer oder seine E-Mail Adresse im Anzeigentext ersichtlich.
Eine Überprüfung in diesem Monat ergab einen Anteil von 50% für nicht betrieblichen Aufwand.
Die Aufgabe dieser Inserate im Auftrag des Hr. V wurde von Hr. W bestätigt.
Auf Vorhalt wurde von Hr. R geantwortet:
 ... Pflegekräfte = V Privat, Anerkennung 50% ist m.E. nach ok., Kassastand stimmt sowieso nicht, da V alle Gelder täglich entnommen hat, daher Entnahme V buchen.
Aufgrund dieses festgestellten Sachverhalts erfolgt die Nichtanerkennung von 50% des geltend gemachten Aufwands sowie der entsprechenden Vorsteuern.

Tz. 4 Visitenkarten Vistaprint
Für laufende Bestellungen von unzähligen Visitenkarten konnte teilweise keine betriebliche Nutzung festgestellt werden. Eine derartige Anzahl war weder im Betrieb aufliegend, noch den Mitarbeitern bekannt.
Eine vorgeschlagene Anerkennung von 50% wurde auch schriftlich von Hr. R mit „50% Anerkennung sind ok, Rest war V privat“ beantwortet.
Somit werden Aufwand und Vorsteuer i.H.v. 50% anerkannt.

Tz. 5 Li Objektbeschilderung
Die geltend gemachten Aufwendungen (Schilder, Drucke) sind weder im Betrieb ersichtlich, noch den Mitarbeitern bekannt.
Vorhaltsbeantwortung Hr. R: „kenne ich auch nicht, daher rausnehmen.“
Somit erfolgt die Kürzung für diese Aufwendungen sowie Vorsteuern.

Tz. 6 Geschäftsführerbezüge
Der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer S D war nur wenige Tage im Hotel anwesend und hatte keinerlei Einblicke in die (Finanz)Gebarungen des Hotels. Er übte auch sonst keine Tätigkeiten aus und konnte keinerlei Angaben über das Hotel machen.
Es handelt sich um einen Strohmann.
Auch von den Mitarbeitern wurde er nicht als Geschäftsführer wahrgenommen.
Für laufende Bezüge lt. Buchhaltung gibt es keine Veranlassung.

Vorhaltsbeantwortung Hr. R: „Geschäftsführer, hat nichts getan, daher 1.000 € einmalig ok, Rest gab ihm V.“

Vom Finanzamt wird - in Abstimmung mit einer laufenden GKK-Prüfung - ein einmaliger Aufwand 2014 von 1.000,00 € anerkannt, alle weiteren geltend gemachten Aufwendungen werden nicht anerkannt.

Tz. 7 GWG, Büromaterial
Die angeführten Aufwendungen werden nicht im Betrieb verwendet bzw. sind den Mitarbeitern nicht bekannt.
Teilweise ist kein Beleg vorhanden. Eine Aufwendung wurde doppelt erfasst.
Neben den beiliegend angeführten Aufwendungen wurden teilweise derartige Aufwendungen (Toner, Drucker) anerkannt.

Die Fragenbeantwortung des Hr. R gibt ebenfalls Hinweise auf V privat.

Tz. 8 Betriebs- u. Geschäftsausstattung
Die angeführten Gegenstände befinden sich nicht im Betrieb.
Es liegt ebenfalls der Verdacht nahe, dass diese von Hr. V genutzt werden bzw. gab es auch durch Hr. W Hinweise darauf.
Keine Anerkennung von Aufwand (AfA) und geltend gemachten Vorsteuern.

Tz. 9 Repräsentationsaufwand
Diese Aufwendungen geben keinerlei Hinweise auf eine betriebliche Veranlassung. Dies wurde von den Mitarbeitern und Hr. R bestätigt (gab es ja eh nicht, alles V privat).
Somit keine Anerkennung von Aufwand und Vorsteuer.

Tz. 10 Brau Union
Die Rechnungsausstellung erfolgte auf die Fa. h
Somit wird die geltend gemachte Vorsteuer gem. § 12 UStG nicht anerkannt.

Betrieblicher Aufwand wird als Wareneinkauf anerkannt.

Tz. 11 PKW Aufwand
Auf den Konten "Betriebsaufwand PKW", "Leasingaufwand PKW" sowie "Versicherung" werden Aufwendungen für Fahrzeuge, welche auf die Fa. v zugelassen sind, geltend gemacht. Dies allerdings nur in einigen Monaten.
Betriebliche Veranlassung konnte keine festgestellt werden. Vielmehr liegt hier ebenfalls private Nutzung des Hr. V vor, was auch Aussagen des Hr. W ("Chauffeur") und Hr. R bestätigen (Volvo benutzte ausschließlich Hr. V).

Somit werden die (nur zum Teil) geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt.

Tz. 12 Weinhandel Sa
Diese Wareneinkäufe konnten nicht im Betrieb festgestellt werden bzw. sind den Mitarbeitern nicht bekannt.
Lt. Hr. W erfolgten diese Einkäufe für Hrn. V privat.
Der zumindest 50%igen Absetzung lt. Hr. R für Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für Kunden vom Hotel wird nicht entsprochen, da die Weine für Kunden vom Weingut Hr stammen und anerkannt werden.

Die Aufwendungen betreffend Weinhandel Sa werden nicht anerkannt, ebenso die Vorsteuern dazu.

Tz. 13 AMS
Am Konto Wareneinkauf wurde ein Aufwand unter dem Text "AMS" geltend gemacht. Worum es sich dabei handelt, konnte nicht festgestellt werden, da kein Beleg dazu vorhanden war.
"Arbeitsmarktservice" betreffend Mitarbeitersuche kann nicht nachvollzogen werden, da ebenso Vorsteuer geltend gemacht wurde.
Auch Mitarbeiter konnten keine Hinweise auf etwaigen Aufwand geben.

Somit werden geltend gemachter Aufwand sowie Vorsteuer nicht anerkannt.

Tz. 14 Provision Pr Wr
Auf der angeführten Rechnung erfolgte kein Ausweis von Umsatzsteuer, somit wird die geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt.

Information Hr. R: Pr sollte GF werden
Aufwand wird anerkannt.

Tz. 15 Buchführungskosten C
Es sind keine Rechnungen dazu aufliegend.
Vielmehr handelt es sich dabei um Zahlungen offener Posten früherer Aufwendungen einer ehemaligen steuerlichen Vertretung.
Dies bestätigt auch die Antwort des Hrn. R.
Somit erfolgt keine Anerkennung von Aufwand u. geltend gemachter Vorsteuer.

Tz. 16 Rechtsberatung Y
Ebenso wie bei der vorherigen Tz handelt es sich dabei lediglich um eine Zahlung.
Allerdings kann hier eine (frühere) betriebliche Veranlassung nicht festgestellt werden.
Somit, wie auch die schriftl. Fragenbeantwortung bestätigt, war ausschließlich V privat von Geldern des Hotels.
Vom Finanzamt werden somit Aufwand und geltend gemachte Vorsteuer nicht anerkannt.

Tz. 17 Reinigung
Der Beleg dazu, Text "Salesianer", konnte nicht in den Buchhaltungsunterlagen gefunden werden.
Angemerkt wird, dass auch ein Aufwand in gleicher Höhe gebucht wurde, wo der Beleg dazu aufliegt.
Der Hinweis des Hr. R betreffend Ersatzreinigungskräfte steht damit in keinem Zusammenhang.

Für den geltend gemachten Aufwand erfolgt keine Anerkennung, ebenso für Vorsteuer.

Tz. 18 Lohnaufwendungen
Beim angemeldeten Mitarbeiter W Rudolf wurde festgestellt, dass dieser bis September 2015 als Pfleger des Hr. V tätig war und seine Lohnaufwendungen somit keinen betrieblichen Aufwand darstellen.

Lt. Lohnkonto wurden Aufwendungen inkl. Lohnnebenkosten i.H.v. 12.655,07 € für das Jahr 2014 geltend gemacht.

Diese werden nicht anerkannt.

Gleichzeitig wurde in den im Betrieb aufgefundenen Unterlagen das Tätigsein bzw. die Überstundenarbeit VO anderen Mitarbeitern festgestellt.

Die Ermittlung der Höhe dieser Schwarzlöhne erfolgt vom Finanzamt gem. § 184 BAO (Schätzung).

Ein durchschnittlich monatlicher Betrag von 1.000,00 € bzw. jährlicher Betrag von 12.655,07 € wird als zusätzlicher Aufwand herangezogen, wodurch sich keine finanzielle Auswirkung aus dieser Tz ergibt, da dieser Betrag dem nichtanerkannten Lohn des Hr. W entspricht.

Tz. 19 Kammerumlage
Kammerumlage wurde im Prüfungszeitraum weder gemeldet noch entrichtet.

Tz. 20 Paylife
Bei den in den Buchhaltungsunterlagen als "Paylife" titulierten Kassaausgängen handelt es sich um Kundenzahlungen (Bankomat, Kreditkarte) welche auch Eingang am Bankkonto finden und auch dort gebucht wurden.
Die Buchung des Kassaausgangs und somit unbegründete Reduzierung des Kassastandes kann nicht nachvollzogen werden.

Da allerdings kein Aufwand/Ertrag gebucht wurde, besteht keine Auswirkung auf Gewinn und Umsatzsteuer.

Tz. 21 Erklärungen 2012 u. 2013
Aufgrund von Mitarbeiteraussagen und im Betrieb aufgefundenen Unterlagen wird festgestellt, dass eine derartige malversive Vorgangsweise auch in den Jahren 2012 und 2013 stattgefunden hat.
Mangels vorliegender Unterlagen können dazu keine Berechnungen durchgeführt werden.
Somit erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für diese beiden Jahre durch das Finanzamt gem. § 184 BAO (Schätzung).

lm Jahr 2012 wurden keine Erlöse erklärt.
Es wurde festgestellt, dass das Hotel durch die jetzige Besitzgesellschaft v bis Februar 2013 betrieben wurde.
Geltend gemachte Aufwendungen und Vorsteuern werden somit 2012 nicht anerkannt.

2013 wurde das Hotel 10 Monate betrieben (März-Dezember).
Dies geht aus Umsatzsteuervoranmeldungen, SV-Abfragen und (vom Lieferanten gemeldeten) sonstigen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen (Buchungsplattformen) hervor.
Für das Jahr 2013 erfolgt die Ermittlung der nichtanerkannten Aufwendungen und Vorsteuer entsprechend der geprüften Jahre 2014 bis 09/2015.

2014; 01-09/2015 Summe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
2014
1-9/2015
Summe
Nichtanerkannter Aufwand
59.788,48
11.843,88
71.632,36
Nichtanerkannte VSt
8.587,81
1.580,94
10.168,75

Die Umrechnung der Summe von 21 Monaten erfolgt nun auf den Zeitraum 2013 (10 Monate geöffnet):
Nichtanerkannter Aufwand 34.110,65 €
Nichtanerkannte Vorsteuern 4.842,26 €

Da allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch in den nicht geöffneten Monaten 01 und 02 nichtbetrieblicher Aufwand geltend gemacht wurde, erfolgt eine entsprechende Rundung dieser geschätzten Beträge, wobei allerdings festgehalten wird, dass der erklärte Miet- sowie Lohnaufwand, der einen großen Teil der (anerkannten) Aufwendungen darstellt, im Jahr 2013 niedriger war als 2014.

Tz. 22 Verdeckte Ausschüttung
Aufgrund der großteiligen privaten Veranlassung der in den vorherigen Tz nicht anerkannten Aufwendungen erfolgt eine Verdeckte Ausschüttung.

Die Zurechnung erfolgt an den Gesellschafter (Treuhandschaft) V O T.

Dies geht aus den Unterlagen sowie entsprechenden Aussagen hervor.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und somit auch der Zeitpunkt des Zuflusses sind der Beilage ersichtlich.
Weiters zugerechnet wird dem Hr. V der letzte aufliegende buchhalterische Kassastand per . Dieser betrug lt. Kassabuch 41.470,34 €.
Tatsächlich war der Kassastand durch tägliche Behebungen des V maximal 1.000,00 €.
Zusätzlich zu enormen Privatentnahmen konnte der Kassastand im Prüfungszeitraum in diese nie vorhandene Höhe ansteigen. Somit werden von diesem Betrag weitere 41.000,00 € als Verdeckte Ausschüttung deklariert.
Durch weitere Buchung von Entnahmen wurde der Kassastand zusätzlich reduziert. Diese erfolgten auf das Buchhaltungskonto “Gesellschafter", wobei hier eine nähere Definition nicht gegeben ist, um wem es sich dabei handelt.
Auch sind keine Belege dazu aufliegend. Lt. Auskunft einer Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung erfolgt diese Buchung, wenn der Kassastand entsprechend hoch ist.
Aufgrund des aufliegenden Sachverhalts handelt es sich dabei um weitere Gelder, die dem Hr. V zufließen und somit Verdeckte Ausschüttung darstellen.

Bezüglich Ermittlung der Summen wird auf die Beilage verwiesen.

Die Ermittlung für das Jahr 2013‘erfolgt analog zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Tz 21:

Vor März 2013 gab es im Prüfungszeitraum keine Erlöse.

Mangels (Rückzahlungs)Vereinbarung wird die Kapitalertragsteuer von der Gesellschaft getragen und somit beträgt die KESt-Belastung für die Firma 33,33%.

Angemerkt wird, dass die zugeflossenen Beträge einen Betrag von durchschnittlich 350,00 € - 400,00 € pro Tag ergeben.
Dies deckt sich mit Aussagen von Mitarbeitern, der nahezu täglichen Entnahme der gesamten Losung bzw. entsprechenden Aufzeichnungen.

Auflistung der gekürzten Vorsteuern 2014:
Tz. 2 HT Versicherungsmakler/1st Versicherungs -816,33 €
Tz. 3 Inserate Mediaprint, OÖ Nachrichten -1.827,61 €
Tz. 4 Visitenkarten Vistaprint -41,42 €
Tz. 5 Li Objektbeschilderung -150,16 €
Tz. 7 GWG, Büromaterial -1.654,67 €
Tz. 8 Betriebs- u. Geschäftsausstattung -1.541,50 €
Tz. 9 Repräsentationsaufwand -37‚25 €
Tz. 10 Brau Union -59,99 €
Tz. 12 Weinhandel Sa -808,57 €
Tz. 13 AMS -153,33 €
Tz. 14 Provision Pr Wr -166,67 €
Tz. 15 Buchführungskosten C -833,33 €
Tz. 16 Rechtsberatung Y -166,67 €
Tz. 17 Reinigung -330,31 €

Tz. 21 Erklärungen 2012 u. 2013 -4.346,26 € und -5.000,00 €

Beschwerde USt 2012:
Die Firma hat im Jahre 2012 fast keine Tätigkeit als Hotelbetrieb durchgeführt und daher auch keine Umsatzsteuer zu zahlen gehabt. Die Vorsteuer wäre in jedem Fall weit höher als die Umsatzsteuer und daher kann keine USt - Nachzahlung erfolgen. Die erklärte Vorsteuer resultiert aus tatsächlich erbrachten Aufwendungen und Anschaffungen, wie auch in der Buchhaltung der damaligen Steuerberaterin.
Das Finanzamt irrt in diesem Punkt, da nicht genau geprüft wurde, wann die Firma die erste Tätigkeit aufgenommen hat und es erfolgte eine willkürliche Schätzung, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt. Die Vorsteuer ist richtigerweise für das Jahr 2013 zu verwenden. Obwohl keine Original Buchhaltungsbelege vorhanden waren (diese dürften durch Übersiedlung verloren gegangen sein), wurden von Seiten des Finanzamtes die Journale der Steuerberatungskanzlei C überprüft und vorgelegt, ebenso die Kontoblätter und das Anlageverzeichnis und wurde vom Finanzamt überprüft.

Es wird daher der Antrag gestellt diesen Bescheid zu revidieren, die Festsetzung wie vorgeschrieben im Jahre 2012 auf 0 zu stellen und einen neuen Bescheid auszustellen.

Beschwerde USt 2013:
Aufgrund unserer Aufzeichnungen, vor allem der Steuerberatungskanzlei C, haben wir nach Prüfung aller Unterlagen festgestellt, dass hier keine Aufwendungen beinhaltet sind, die nicht den ordentlichen Geschäftsbetrieb unserer Gesellschaft betreffen. Der Zuschlag von 5.000,00 € ist daher unverhältnismäßig, vor allem wenn man die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt und die Vorsteuer aus dem Jahre 2012, die nicht in Abzug gebracht werden konnte und daher im Jahre 2013 verwendet werden hätte sollen. Es entstand eigentlich dadurch eine Umsatzsteuerfehlberechnung - Mehrberechnung, die keinerlei rechtliche Grundlage besitzt.

Es wird daher der Antrag gestellt, diesen Bescheid aufzuheben, die Festsetzung wie vorgeschrieben im Jahre 2013 auf den Ursprungszustand zu stellen und den neuen Bescheid auszustellen.

Beschwerde USt 2014:
Aufgrund unserer Aufzeichnungen und den Originalbelegen haben wir uns die Mühe gemacht, Ihre Nichtanerkannten Aufwendungen dahingehend zu prüfen, ob diese einen tatsächlichen Aufwand des Hotelbetriebes betreffen oder anderen Personen und Gesellschaften zugerechnet werden können.
Nach eingehender Prüfung haben wir festgestellt, dass Sie sehr wohl Aufwendungen, die das Unternehmen betreffen, wie z.B. Inserate für den Verkauf der Liegenschaft, bzw. Suche von Mitarbeitern nicht anerkannt haben, obwohl diese dem Unternehmen eindeutig zuzurechnen sind.
Ebenso wurden bei der Geschäftsausstattung Teile nicht anerkannt, die sehr wohl im Unternehmen Verwendung finden und gefunden haben. Sie haben anscheinend vergessen, dass auch etliche Positionen bereits makuliert wurden und daher voll abgeschrieben werden mussten. Es gab z.B. Diebstähle von Leuchten und sonstigen Geschäftsausstattungen, die natürlich sofort ersetzt werden mussten, jedoch von Ihnen nicht anerkannt wurden.
Die von Ihnen nicht anerkannten Ausstattungsgegenstände wie: Flachbildfernseher, Sitzgarnitur, welche bei Herrn V gefunden wurden, sind eindeutig im Besitz der Gesellschaft und wurden aus humanitären Gründen Herrn V O als Leihmiete unentgeltlich zur Verfügung gestellt, da Herr V mittellos ist.
Somit sind ALLE BETRIEBS- UND GESCHÄFTSAUSSTATTUNGSGEGENSTÄNDE IM EIGENTUM DER FIRMA UND DAHER VOLL VORSTEUER- UND BETRIEBSABZUGSFÄHIG.
Daher irrt auch in diesen Punkten das Finanzamt und wir anerkennen nur die nichtbetrieblichen Inserate wie z.B. Suchobjekte Immobilien, die nicht unserer Firma zuzurechnen sind. Wir haben jedoch auf die Weiterverrechnung an die Firma Rc verzichtet, da die Beträge unerheblich waren und sind und diese andere Firma sowieso auch vorsteuerberechtigt war und ist und sowieso im Einflussbereich des Gesellschafters steht.

Es wird daher der Antrag gestellt diesen Bescheid aufzuheben, die Festsetzung, wie vorgeschrieben im Jahre 2014, auf den Ursprungszustand zu stellen und den neuen Bescheid auszustellen.

BVE Bescheidbegründung USt 2012:
Wie angeführt liegen für das Jahr 2013 keine Belege auf. Bezüglich einer Tätigkeit liegen dem Finanzamt keine Informationen auf. Vielmehr wurde festgestellt, dass im Jahr 2012 eine andere Betreibergesellschaft, die ebenfalls unter dem Einfluss des Hr. V stand, tätig war. Der Sätze in der Beschwerde
„Die Vorsteuer ist richtigerweise für das Jahr 2013 zu verwenden" sowie
„... die Festsetzung wie vorgeschrieben im Jahre 2012 auf 0 zu stellen..."
sind nicht nachvollziehbar und deuten auf Unrichtigkeiten hin. Die neu vorgeschriebene Umsatzsteuer wurde mit Null festgesetzt.

Die in der Berufung angeführte Vorlage und Überprüfung von Journalen, Kontoblättern und Anlageverzeichnis der Steuerberatungskanzlei C hat nie stattgefunden und war mangels vorhandener Unterlagen auch bei C niemals möglich.

Weiters wird auf die Bescheidbegründung Umsatzsteuer 2014 auf „Allgemeines" verwiesen.

Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.

BVE Bescheidbegründung USt 2013:
In diesem Jahr wird in der Beschwerde auf
„Aufzeichnungen, vor allem der Steuerberatungskanzlei C ...“ und
„ ... nach Prüfung aller Unterlagen“
verwiesen.
In diesem Jahr wurden keinerlei Unterlagen und Belege vorgelegt, vielmehr wurde mitgeteilt, dass diese nicht mehr vorhanden sind. Die vorherige steuerliche Vertretung C teilte dem Finanzamt mit, dass keine Belege mehr aufliegen. Es erfolgte kein „Zuschlag von 5.000,00 €“ wie in der Beschwerde formuliert, sondern eine Nichtanerkennung von Vorsteuern in Höhe von 5.000,00 €, was bedeutet, dass trotz nichtvorhandener Belege Vorsteuern in Höhe von 18.916,18 € im Schätzungswege anerkannt wurden (anstelle erklärter 23.916,18 €). Wie im Bericht ausgeführt, erfolgte die Schätzung in Anlehnung an die geprüften Jahre 2014 und 2015, wobei im Jahr 2015 ähnliche Mängel wie 2014 festgestellt wurden, wogegen aber keine Beschwerde eingebracht wurde.

Weiters wird auf die Bescheidbegründung Umsatzsteuer 2014 auf „Allgemeines“ verwiesen.

Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung, erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.

BVE Bescheidbegründung USt 2014:
Allgemeines:
Vor allem auf die Feststellungen Tz 1 (Allgemeines), Tz 21 (Erklärungen 2012 u. 2013) und Tz 22 (Verdeckte Ausschüttung) des Berichts vom wird nochmals hingewiesen. Diese stellen den Sachverhalt ausführlicher dar als die Niederschrift vom . Die Zustellung des Berichts erfolgte per RSb an die steuerliche Vertretung So Wthd u. Stb GmbH und wurde hinterlegt am , was eine gültige Zustellung darstellt.
Die Beschwerde wurde teilweise allgemein gehalten, auf die einzelnen Textziffern wurde kein Bezug genommen.
Vom Finanzamt wurde im Zuge der Prüfung mehrmals versucht, mit „Firmenverantwortlichen“ in Kontakt zu treten. Ein Erscheinen bei der steuerlichen Vertretung wurde als nicht notwendig erachtet. Die genannte Ansprechperson Hr. R („Konsulent“) teilte vielmehr zu einem vereinbarten Termin mit, dass die Fragenbeantwortung per Mail ausreiche. Auch geht diese im großen Teil mit den getroffenen Feststellungen, gegen die nun Beschwerde erhoben wird, konform.
Bereits bei einem vorherigen Prüfungstermin des Prüfers in der Kanzlei der steuerlichen Vertretung wurden Belege von der Beschwerdeführerin an die steuerliche Vertretung übergeben, ein gleichzeitiges Treffen mit dem Prüfer wurde aber nicht als notwendig erachtet.
Somit beziehen sich die Feststellungen neben der oben erwähnten Fragenbeantwortung auf mehrere Begehungen im Lokal und Gesprächen mit den Mitarbeitern vor Ort. Diese sind den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten und konnten demensprechend über mögliches Vorhandensein von Aufwendungen Auskunft geben.

Weiters wird zusammenfassend festgehalten, dass die Beschwerden gegen die Umsatzsteuer nur vier von 17 relevanten Textziffern betreffen. Zu den anderen Textziffern wurde keine Stellungnahme abgegeben bzw. werden diese anerkannt, was von schon vorweg eine Zustimmung zur Beschwerde ausschließen würde, da eine komplette Bescheidaufhebung gefordert wurde.

Angemerkt wird, dass gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 01-09/2015 keine Beschwerde eingebracht wurde, obwohl diese die ähnlichen Feststellungen wie jene 2014 enthalten. Weiters ist ungewöhnlich, dass gegen die in diesem Zusammenhang stehende Körperschaftserklärungen (Großteils selbe Feststellungen) keine Beschwerde eingebracht wurde und auch gegen die Kapitalertragsteuer nicht der Höhe nach.

Umsatzsteuer:
Inserate: Stichproben ergaben, wie im Bericht dargestellt, den Anteil von 50% für nicht betriebliche Aufwendungen. Auch Aufwendungen, die anderen (verbundenen) Unternehmen (Rc) zugerechnet werden, gelten nicht als für die Beschwerdeführerin betrieblich veranlasst. Für die Unterlassung einer Weiterverrechnung gibt es keine steuerlichen Bestimmungen.
Fachbildschirm, Sitzgarnitur: Dabei handelt es sich um hochpreisige Einrichtungsgegenstände, die im Unternehmen nicht aufgefunden wurden und die der Ausstattung des Hotels als Appartement unter Angesicht der sonstigen Ausstattung finanziell nicht entsprechen würden.
Die angeführte Mittellosigkeit des Hr. V kann nicht nachvollzogen werden, da die festgestellte Verdeckte Ausschüttung nur einen Teil der festgestellten Lebenshaltungskosten des Hr. V darstellt. Festgehalten wird, dass nicht alle derartigen Ausstattungen nicht anerkannt wurden, andere TV Geräte und Ausstattungsgegenstände, welche sich auch tatsächlich im Hotel befinden, werden sehr wohl anerkannt, ebenso wie geringwertige Wirtschaftsgüter wie Leuchten u.a..
Nur die im Bericht aufgelisteten, nicht im Unternehmen vorgefundenen, Gegenstände wurden mangels betrieblicher Nutzung nicht anerkannt.
Die angeführten Ausführungen sind Bestandteil des oben bezeichneten Bescheides. Ein nach Maßgabe der Rechtsmittelbelehrung zulässiges Rechtsmittel kann nur gegen den Spruch des oben bezeichneten Bescheides, nicht aber gegen die Begründung erhoben werden. Im Übrigen wird auf die entsprechende Rechtsmittelbelehrung bzw. Rechtsbelehrung verwiesen.

Vorlageantrag USt 2012:
Es bleibt bei unserer Beschwerdeausführung und es wird auch darauf zusätzlich hingewiesen, dass die USt 2012 bereits richtig berechnet wurde und durch die Vorsteuer es zu keiner Nachverrechnung kommen darf und kann. Auch wurde uns mehrfach mitgeteilt, dass eine Überprüfung bei der StbKanzlei C, Dr.D., stattfand, ebenso bei Prof.K., dem ebenfalls dazumals tätigen Steuerberater. Nun schreibt das Finanzamt, dass dies nicht erfolgt ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass Aussagen eines Betriebsprüfers, auch zu Angestellten des Betriebes, rechtsgültig sind und wir in Kenntnis sind, dass die Überprüfungen stattfanden. Da die Buchhaltung 2012 sehr gering war und die Einnahmen durch den eher Nichtbetrieb verschwindend gering sind, kann und darf keine USt entstanden sein. Eine Schätzung ist in diesem Zusammenhang auch nicht richtig und als obsolet anzusehen, da eine Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung aus den Journalen und Kontoblättern sehr wohl möglich ist. Es wird auch der Antrag gestellt, den damaligen defacto Geschäftsführer V O und die defacto Geschäftsführerin Tan V einzuvernehmen, da dies bis dato nicht geschehen ist. Auch wurden die Aussagen der Zeugen, die dem Finanzamt bekannt sind, nicht berücksichtigt.

Es wird auch auf alle Beschwerden hingewiesen und den darin zugrunde liegenden Begründungen.

Auch darf verwiesen werden, dass Mängelbehebungsauftrag noch nicht beantwortet wurde, wie  vom Finanzamt verlangt, da bis Zeit gegeben wurde. Auch wurde der Bericht erst verspätet und nach mehrmaliger Aufforderung an uns gesandt, somit wussten wir gar nicht wie das Finanzamt zu diesen doch irrtümlichen Annahmen kommt. Allein dies stellt schon einen Aufhebungsgrund in sich dar.

Anträge:
Aufhebung der Bescheide USt 2012, Neuausstellung eines Bescheides USt 2012 mit 0 Euro und/oder
Rücküberweisung an das Finanzamt zur neuerlichen Entscheidungsfindung und
Vorladung aller Zeugen.

Vorlageantrag USt 2013:
Es bleibt bei unserer Beschwerdeausführung und es wird auch darauf zusätzlich hingewiesen, dass die USt 2013 bereits richtig berechnet wurde und durch die Vorsteuer es zu keiner Nachverrechnung kommen darf und kann. Auch wurde uns mehrfach mitgeteilt, dass eine Überprüfung bei der StbKanzlei C, Dr.D., stattfand, ebenso bei Prof.K., dem ebenfalls dazumals tätigen Steuerberater. Nun schreibt das Finanzamt, dass dies nicht erfolgt ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass Aussagen eines Betriebsprüfers, auch zu Angestellten des Betriebes, rechtsgültig sind und wir in Kenntnis sind, dass die Überprüfungen stattfanden. Es bleibt bei unseren Ausführungen in der Beschwerde, da diese unserer Meinung richtig ist. Die Vorsteuer hätte im Jahre 2013 schlagend werden sollen, wurde aber abgewiesen und kann daher von uns rational nicht nachvollzogen werden.
Da es im Jahr 2015 zu einer Gutschrift kam, war eine Beschwerde nicht notwendig und zeigt, dass die Buchhaltung in Ordnung gemacht wurde und die Steuern auch richtig berechnet wurden und sogar das Finanzamt eine Gutschrift eingestehen musste. Eine Schätzung ist in diesem Zusammenhang auch nicht richtig und als obsolet anzusehen, da eine Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung aus den Journalen und Kontoblättern sehr wohl möglich sind. Es wird auch der Antrag gestellt, den damaligen defacto Geschäftsführer V O und die defacto Geschäftsführerin Tan V einzuvernehmen, da dies bis dato nicht geschehen ist. Auch wurden die Aussagen der Zeugen, die dem Finanzamt bekannt sind, nicht berücksichtigt.

Es wird auch auf alle Beschwerden hingewiesen und den darin zugrunde liegenden Begründungen.
Auch darf verwiesen werden, dass der Mängelbehebungsauftrag noch nicht beantwortet wurde, wie vom Finanzamt verlangt, da bis Zeit gegeben wurde. Auch wurde der Bericht erst verspätet und nach mehrmaliger Aufforderung an uns gesandt, somit wussten wir gar nicht wie das Finanzamt zu diesen doch irrtümlichen Annahmen kommt. Allein dies stellt schon einen Aufhebungsgrund in sich dar.

Es wird daher der Antrag gestellt:
Aufhebung der Bescheide USt 2013, Neuausstellung eines Bescheides USt 2013 mit keiner Nachzahlung und/oder
Rücküberweisung an das Finanzamt zur neuerlichen Entscheidungsfindung und Vorladung aller Zeugen.

Vorlageantrag USt 2014:
Es bleibt bei unserer Beschwerdeausführung und es wird auch darauf zusätzlich hingewiesen, dass die USt 2014 bereits richtig berechnet wurde und durch die Vorsteuer es zu keiner Nachverrechnung kommen darf und kann. Auch wurde uns mehrfach mitgeteilt, dass eine Überprüfung bei der StbKanzlei C, Dr.D., stattfand, ebenso bei Prof.K., dem ebenfalls dazumals tätigen Steuerberater. Nun schreibt das Finanzamt, dass dies nicht erfolgt ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass Aussagen eines Betriebsprüfers, auch zu Angestellten des Betriebes, rechtsgültig sind und wir in Kenntnis sind, dass die Überprüfungen stattfanden. Es bleibt bei unseren Ausführungen in der Beschwerde, da diese unserer Meinung richtig ist. Da es im Jahr 2015 zu einer Gutschrift kam, war eine Beschwerde nicht notwendig und zeigt, dass die Buchhaltung in Ordnung gemacht wurde und die Steuern auch richtig berechnet wurden und sogar das Finanzamt eine Gutschrift eingestehen musste. Eine Schätzung ist in diesem Zusammenhang auch nicht richtig und als obsolet anzusehen, da eine Nachvollziehbarkeit der Buchhaltung aus den Journalen und Kontoblättern sehr wohl möglich ist. Es wird auch der Antrag gestellt, den damaligen defacto Geschäftsführer V O und die defacto Geschäftsführerin Tan V einzuvernehmen, da dies bis dato nicht geschehen ist. Auch wurden die Aussagen der Zeugen, die dem Finanzamt bekannt sind, nicht berücksichtigt.

Es wird auch auf alle Beschwerden hingewiesen und den darin zugrunde liegenden Begründungen.
Es ist nicht richtig, dass das Finanzamt mehrmals versucht hat, mit dem „Firmenverantwortlichen" in Kontakt zu treten, da das Finanzamt nie bei Herrn V war! Herr V - das wurde Ja auch vom Finanzamt festgestellt - ist der defacto Geschäftsführer und alleinige Entscheidungsträger gewesen.
Im Gegenteil Herr Dr. Ld war mehrmals beim Finanzamt und hat versucht alles richtig zu stellen.
Auf den Hinweis der Ansprechperson R muss gesagt werden, dass dies falsch war und ist und von den Angestellten der Firma So falsch interpretiert wurde. Herr R war niemals Konsulent der Firmen, sondern versuchte nur einen Konsens zwischen den Parteien innerhalb der Firma herzustellen und teilte dies auch der Steuerberatung So mit. Da das Finanzamt sich nicht mit dem defacto Geschäftsführer V auseinandersetzte und auch nicht befragte, blieben viele Antworten natürlich offen. Auf die Einwendung die Mitarbeiter vor Ort könnten und konnten bessere Auskunft geben, dürfen wir hinweisen, dass z.B. Herr Ü entlassen wurde (aufgrund diverser Vorfälle) und auch Herr Ü und die anderen Mitarbeiter zu keiner Zeit in die Firmeninterna eingeweiht waren und daher auch keine richtigen Auskünfte geben konnten.
Nicht bestritten wird, dass Herr V sich alle Einnahmen der Firma unrechtmäßig entnommen hat und hier noch ein Strafverfahren anhängig ist, ebenso, dass Herr V ständig alle Mitmenschen belogen, betrogen und verleumdet hat, wie er es auch jetzt noch macht. Durch die Nichtaussage des V sind auch alle Bescheide hinfällig, da das Finanzamt nie zu Herrn V gegangen ist, der dem Finanzamt als defacto Geschäftsführer bekannt war und ist. Bezüglich der Kapitalertragssteuer wurde keine Beschwerde eingereicht, da diese ausschließlich Herrn V betrifft, sehr wohl wurde gegen den Haftungsbescheid Beschwerde geführt.

Umsatzsteuer:
Wir verweisen auf unsere Beschwerde und teilen zusätzlich mit, dass nicht vorgefundene Gegenstände entweder leihweise Herrn V übergeben wurden bzw. kaputt gingen. Da Herr V es verstand allen einzureden, dass er mittellos ist, wurde ihm auch geglaubt. Nicht zu vergessen ist das Naheverhältnis Herrn V zur Unterwelt und auch die Drohungen, die er Mitarbeitern gegenüber ausstieß. Nicht zu vergessen ist, dass Herr V als Geschäftsführer alles tun und lassen konnte, war ihm beliebt.

Auch darf verwiesen werden, dass der Mängelbehebungsauftrag noch nicht beantwortet wurde, wie vom Finanzamt verlangt, da bis Zeit gegeben wurde. Auch wurde der Bericht erst verspätet und nach mehrmaliger Aufforderung an uns gesandt, somit wussten wir gar nicht wie das Finanzamt zu diesen doch irrtümlichen Annahmen kommt. Allein dies stellt schon einen Aufhebungsgrund in sich dar.

Es wird daher der Antrag gestellt:
Aufhebung der Bescheide Ust 2014, Neuausstellung eines Bescheides Ust 2014 mit keiner Nachzahlung und/oder
Rücküberweisung an das Finanzamt zur neuerlichen Entscheidungsfindung und Vorladung aller Zeugen, vor allem Herrn O V.

Vorlagebericht Finanzamt:

Sachverhalt:
Aufgrund einer anonymen Anzeige wonach die Bf. ihre Bediensteten Großteils mit Schwarzgeld entlohnt, wurde am eine Betriebsprüfung zu Umsatz-, Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer sowie Kammerumlage für die Jahre 2012 bis 2014 angeordnet. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass es sich bei dem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer S D um einen Strohmann handelt, der tatsächlich weder Einblick noch Einfluss auf die Geschäftsgebarung ausüben kann und nur wenige Tage tatsächlich anwesend war. Der Alleingesellschafter laut Firmenbuch Ing. P A hält die Anteile treuhänderisch zu 75% für V O T, geb. x.x.xxxx und zu 25% für Mag. M N, geb. yy.yy.yyyy. Diese Umstände mussten seitens des FA ermittelt werden, da die Bf. bzw. deren Vertreter sie nicht offenlegten. Aus Sicht des FA ist es sehr wahrscheinlich, dass V als faktischer Geschäftsführer der Bf. agierte, da sein Name in Verträgen, Besprechungsprotokollen, Rechnungen, Dienstplänen, Briefen etc. in dieser Funktion auftauchte, er offenbar frei über die vorhandenen Barmittel der Bf. verfügen konnte und durch regelmäßige Abschöpfung des Kassastands auch verfügt hat. Auch seine Ehefrau V Tan war nach den gesichteten Aufzeichnungen teilweise in den Geschäftsablauf eingebunden, obwohl sie nicht als Mitarbeiterin geführt wurde. Hinzu kam auch, dass der persönliche Pfleger des V als Mitarbeiter der Bf. geführt und offenbar von dieser bezahlt wurde, ohne Leistungen für den Betrieb selbst zu erbringen. Die täglich ausgestellten Kassaberichte waren nur für den September 2014 vorhanden, in diesem waren laufende Entnahmen zwischen 300,00 € und 1.300,00 € ersichtlich. Bei den Kassaständen laut Buchhaltung handelte es sich um Fantasiezahlen, was auch aus teilweise negativen Kassaständen ersichtlich ist. Das Kassabuch wurde nicht chronologisch geführt und die Belegsnummerierung nicht fortlaufend, dies erlaubt eine nachträgliche Erfassung von Belegen. Die Buchhaltung war zu den Jahren 2012 und 2013 so mangelhaft, dass eine Schätzung vorgenommen werden musste.
 < Für das Jahr 2012 und den Zeitraum Jänner bis August 2013 waren Unterlagen weder in Papier- noch in elektronischer Form vorhanden.
 < Im Zeitraum September bis Dezember 2013 war ein elektronisches Buchhaltungsjournal vorhanden, aber keine Belege.
 < Nur in den Jahren 2014 und 2015 erlaubten die Vorhandenen Materialien eine ordentliche Betriebsprüfung.

Hinsichtlich detaillierterer Ausführungen zur Prüfung wird auf den BP-Bericht vom verwiesen.
In Folge der Prüfung erfolgten am Wiederaufnahmen zu den Sachbescheiden Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2012-2014.
Am ergingen Haftungsbescheide betreffend die Geldflüsse an V O T für die KESt. der Jahre 2013-2015.
Am wurden Beschwerden gegen die KESt.-Haftungsbescheide für die Jahre 2013-2015 sowie die Umsatzsteuerbescheide 2012-2014 eingebracht, welche mit Beschwerdevorentscheidungen vom abgewiesen wurde.
Mit Bescheid vom wurden die Anträge auf Aussetzung der Einhebung zu den Umsatzsteuerbescheiden 2012-2014 und den KESt.-Haftungsbescheiden für 1/2013 bis 09/2015, gleichzeitig mit den entsprechenden Beschwerden gestellt, abgewiesen.
Am wurden gegen diese Abweisungen von der Bf. Beschwerden eingebracht, welche am mit Bescheid abgewiesen wurden.
Gegen die Wiederaufnahmebescheide selbst, sowie die Körperschaftsteuerbescheide wurden keine Beschwerden eingebracht.
Am wurde gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom ein Vorlageantrag eingebracht.

Beweismittel: Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:
Umsatzsteuerbescheide: 2012 und 2013 Es wurde eine Schätzung vorgenommen, da keine Originalbelege mehr vorhanden waren. Ob der frühere Steuerberater eine Buchhaltung erstellt hat oder nicht, spielt für die Schätzung keine Rolle. Die Beschwerdeführerin war auf jeden Fall dazu verpflichtet, die Originalbelege für 7 Jahre aufzubewahren, um eine Prüfung zu ermöglichen. Eine Schätzungsbefugnis besteht auch bei unverschuldetem Verlust von Buchhaltungsunterlagen. Die Jahre 2014-2015, in denen ausreichend Unterlagen für die Ermittlung der tatsächlichen Umstände vorhanden waren, stellen die zuverlässigste Basis für eine Schätzung dar.

Die Buchhaltung der Bf. zu den Jahren 2012 und 2013 kann ohne Originalbelege vor allem aufgrund der in den Jahren 2014-2015 festgestellten, beträchtlichen Malversationen nicht als Schätzungsbasis herangezogen werden und die Bf. hat auch im Zuge seiner Beschwerde keine Belege beigebracht, die eine genauere Schätzung oder die Ermittlung der wirklichen Ertragslage ermöglichen würden. Vielmehr beschränkte er sich auf unüberprüfbare Behauptungen zu den Betriebsausgaben. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (). Ein Vorsteuerabzug setzt das Vorhandensein einer vorschriftsgemäßen Rechnung voraus, während Umsatzsteuer bei Verwirklichung der entsprechenden Abgabentatbestände auch ohne eine gültige Rechnung anfällt. Warum die Vorsteuer, die im Jahr 2012 mangels Rechnung zu Recht nicht anerkannt wurde, im Jahr 2013 laut Bf. „verwendet hätte werden sollen“, ist völlig unverständlich und kann daher nicht näher darauf eingegangen werden. Ebenso unverständlich ist, wie die Bf. aus der Umsatzsteuergutschrift im Jahr 2015 auf die Richtigkeit seiner Buchhaltung in den Vorjahren schließt. Was die Einvernahme von V T und Tan betrifft, erhebt das FA keine Einwendungen, es ist aber aufgrund der eindeutigen Beweislage nicht anzunehmen, dass eine solche bedeutend zur Tatsachenfindung beitragen kann. Die einzige „Äußerung“ des Herrn V, die dem FA vorliegt, war an den anderen Gesellschafter M gerichtet und sicherlich unangemessen, enthielt aber keine für das Abgabenverfahren relevanten Inhalte.

2014-2015 Die Bf. machte im Rahmen der Beschwerde geltend, diverse nicht als Betriebsausgaben anerkannte Ausgaben für Leuchten etc. seien sehr wohl für Zwecke des Unternehmens vorgesehen gewesen, diese wären nur deshalb nicht vorhanden, da sie gestohlen wurden. Der bei dem faktischen Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter T V vorgefundene Flachbildfernseher und die Sitzgarnitur seien von dem Unternehmen angeschafft und bezahlt worden und wurden dem Geschäftsführer aus „humanitären Gründen“ zur Verfügung gestellt. Die Bf. verkennt die Rechtslage; ein Gegenstand muss tatsächlich dem Betrieb dienen und nicht nur vom Betrieb gekauft worden sein, um als Betriebsausgabe zu gelten.
Im Abgabenrecht ist grundsätzlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise vorzunehmen:
Wenn Gegenstände vom Betrieb gekauft aber nicht genutzt werden, sondern sofort dem faktischen Geschäftsführer zur persönlichen Nutzung in seiner Privatwohnung übergeben werden, handelt es sich hierbei unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung um eine Privatentnahme in Höhe der Anschaffungskosten. Nur nebenbei wird angemerkt, dass der Bf. in seiner Beschwerde die Definition des Begriffs „mittellos“ überstrapaziert, wenn man diesen auf den inoffiziellen Mehrheitseigentümer eines offensichtlich äußerst gut laufenden Betriebs anwendet. Wenn Inserate für einen anderen Betrieb des Gesellschafters geschalten werden, stellt dies ebenfalls keine Betriebsausgabe für die Bf. dar. Wurden die Inserate tatsächlich für die Firma Rc geschalten, hätten die Rechnungen auch auf diese ausgestellt werden müssen. Insgesamt hat die Bf. sich darauf beschränkt, Behauptungen zu einzelnen Punkten aufzustellen, ist jedoch jeden konkreten Nachweis über dessen Umfang schuldig geblieben. Außerdem ist sie auf andere Punkte gar nicht eingegangen, forderte aber ungeachtet dessen die Gesamtaufhebung der Bescheide.

Haftungsbescheide: Dem Vorbringen der Bf. in Ihrer Beschwerde gegen die KESt.-Haftungsbescheide wird damit entgegnet, dass der firmenbücherliche Geschäftsführer S bereits im Rahmen seiner Befragung durch die WGKK am ausgesagt hat, dass er nie als Geschäftsführer tätig geworden ist, sondern nur einige Male die Arbeitnehmer bei ihren Tätigkeiten kontrolliert und hierfür 1.000,00 € erhalten habe. Von Drohungen oder Erpressung, welche die Bf. in ihrer Beschwerde vom spricht, war niemals die Rede, vielmehr scheint er einfach einem uninteressierten Strohmann 1.000,00 € für den Firmenbucheintrag bezahlt zu haben. Unabhängig von den sonstigen Umständen steht jedoch fest und wurde von der Bf. auch nicht bestritten, dass an den Gesellschafter V regelmäßig die genannten Bargeldbeträge geflossen sind. Herr S war von - eingetragener Geschäftsführer, die Bf. macht geltend, dass Frau Yk Su seit die Geschäftsführung als Angestellte erledigt und es ab da nicht mehr zu Barauszahlungen an Herrn T V kommt. Der letzte angefochtene Haftungsbescheid betrifft aber den Zeitraum 01-09/2015, also ist nicht ersichtlich, wie dies eine Aufhebung des Haftungsbescheids für einen früheren Zeitraum rechtfertigen soll.

Abweisung der Aussetzung: Wie oben ersichtlich, waren die Malversationen der Bf. derart plump dass die dagegen erhobene Beschwerde von vorn herein wenig Erfolg versprechend war. Die Beschwerden und sogar der Vorlageantrag selbst enthielten kaum Substanz, sondern hauptsächlich nicht nachprüfbare Behauptungen und scheinen eher darauf abzuzielen, die Zahlung der Steuerschuld hinauszuschieben. Aus diesem Grund hätte den Anträgen auf Aussetzung der Einhebung ohnehin nicht stattgegeben werden dürfen. Die eigentliche Abweisung erfolgte jedoch, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Beschwerdevorentscheidungen ergangen waren. Die Einwendung der Bf. im Rahmen der Beschwerde vom , dass die zugrunde liegenden Beschwerden noch nicht erledigt seien, weil neue Beschwerden und Berufungen eingebracht wurden, ist nicht stichhaltig. Eine Aussetzung ist nur in Verbindung mit der damit zusammenhängenden Beschwerde möglich. Werden weitere Beschwerden oder ein Vorlageantrag eingebracht, ist im Zusammenhang damit wiederum ein Aussetzungsantrag zu stellen.
Gem. § 212a Abs. 5 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich ergehender Beschwerdevorentscheidungen zu verfügen. Mit wurden sämtliche offenen Beschwerden (betreffend im Spruch angeführter Bescheide) mittels Beschwerdevorentscheidung entschieden. Somit war auch der Aussetzungsantrag zwingend abzuweisen.

Antrag: Es wird beantragt die Beschwerden vollinhaltlich abzuweisen.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Vorweg ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich gegenständliches Erkenntnis ausschließlich auf die Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2012, 2013 und 2014 bezieht.

Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass der Bericht (der Betriebsprüfung) erst verspätet und nach mehrmaliger Aufforderung zugesandt wurde, so kann dies dem Akteninhalt nicht entnommen werden.

Die Schlussbesprechung hat am stattgefunden.
Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung trägt das Datum .
Dieser Bericht wurde nachweislich am zugestellt (Hinterlegung gilt als rechtskonforme Zustellung).
Die Beschwerde wurde rechtzeitig am eingereicht.
Diesbezüglich kann sich die Beschwerdeführerin also nicht als beschwert betrachten.

Hinsichtlich der einzelnen Feststellungen ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich Vorsteuerkürzungen vorgenommen wurden.

Es ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass ein Großteil der Belege (Rechnungen) nicht vorgelegt wurden (vorgelegt werden konnten).
Beschwerde Umsatzsteuer 2012:
… Obwohl keine Original Buchhaltungsbelege vorhanden waren (diese dürften bei der Übersiedlung verloren gegangen sein)…

Unzweifelhaft wurden Vorsteuern nicht anerkannt, welche nicht im Betrieb Verwendung gefunden haben:
… Ausstattungsgegenstände … welche bei Herrn V gefunden wurden, sind eindeutig im Besitz der Gesellschaft und wurden aus humanitären Gründen Herrn V als Leihmiete unentgeltlich zur Verfügung gestellt…

Es wurden also jedenfalls zahlreiche Mängel in Bezug auf den Vorsteuerabzug tatsächlich aufgelistet und auch in diversen Eingaben der Beschwerdeführerin bestätigt.

In den Vorlageanträgen hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 und 2013 wurde auf einen Mängelbehebungsauftrag verwiesen. Dieser ist nicht aktenkundig. Es wurde auch nicht angeführt, inwieweit dieser Auftrag Einfluss auf die gegenständliche Sachverhaltsbeurteilung haben hätte können. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren diese Eingaben nachzureichen.

B) Beweiswürdigung:

Hier ist im Wesentlichen den Darstellungen der Betriebsprüfung im Bericht sowie der Niederschrift zu folgen.

Im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte (Teilziffern) nochmals eingegangen (diese Textziffern beziehen sich nur auf das Jahr 2014, da nur hier Belege vorhanden waren).

Tz. 1: Allgemeines:
Der Darstellung, dass lediglich für die Jahre 2014 und 2015 Belege vorgelegt wurden, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen.
2013 ist zwar ein elektronisches Buchhaltungsjournal vorhanden, allerdings keine Belege.
Für 2012 wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt.

Tz. 2 Versicherungsmakler/1st Versicherungs:
Obwohl sowohl in der Niederschrift als auch im Bericht klar herausgearbeitet wurde, dass tw. keine Rechnungen vorgelegt wurden, also auch keine Möglichkeit vorhanden war, die tatsächlich erbrachten Leistungen zu überprüfen, wurde dem weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag entgegengetreten. Es wurden nicht einmal ansatzweise Darstellungen vorgebracht, dass hier betriebliche Aufwendungen vorliegen würden.
Im Gegenteil, es wurde ausgesagt, dass diese Rechnungen herauszunehmen seien!
Unter diesen Gegebenheiten kann wohl der Vorgangsweise der Betriebsprüfung nicht entgegengetreten werden.

Tz. 3 Inserate Mediaprint; OÖ Nachrichten:
Die Betriebsprüfung hat diesbezüglich nachgewiesen, dass hier Inserate geschaltet wurden, die jedenfalls nicht in den Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin passen (Suche Pflegekräfte, Zinshäuser, …). Ein Teil dieser Anzeigen wies Herrn V als Auftraggeber auf.

Wenn nun die Beschwerdeführerin einwendet, dass jedenfalls Aufwendungen auch das Unternehmen betreffen, so ist dem zuzustimmen.
Diesbezüglich hat aber auch die Betriebsprüfung in rechtsrichtigerweise tatsächlich 50% des Aufwandes und die entsprechenden Vorsteuern mangels genauer Überprüfbarkeit im Schätzungswege berücksichtigt.
Genaue Zuordnungen wurden auch in den diversen Eingaben nicht nachprüfbar vorgebracht.
Ob hier auf eine Weiterverrechnung verzichtet wurde oder nicht, hat für die hier zu tätigende rechtliche Beurteilung keinen Einfluss.

Tz. 4 Visitenkarten Vistaprint:
Auch hier konnte keine unmittelbare bzw. auch mittelbare betriebliche Verwendung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden.
In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag findet sich diesbezüglich kein Wort.

Für allfällige betrieblich veranlasste Aufwendungen wurden diesbezüglich 50% der Aufwendungen und Vorsteuern berücksichtigt.
Unter den gegebenen Umständen (keine klaren Nachweise) ist eine Abänderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin keinesfalls möglich bzw. zulässig.

Tz. 5 Li Objektbeschilderung:
Da diese Schilder und Drucke nicht im Betrieb auffindbar waren und auch den Mitarbeitern nicht bekannt waren, kann mangels Gegendarstellung der Beschwerdeführerin auch hier kein Mangel in der Feststellung erkannt werden.

Tz. 7 GWG, Büromaterial:
Auch diesbezüglich wurden in den verschiedenen Eingaben lediglich allgemeine Ausführungen vorgebracht (Diebstähle, …). Es wurden aber auch hier keine nachprüfbaren bzw. überprüfbaren Angaben nachgereicht (keine Anzeigen, …).
Aber auch hier hat die Betriebsprüfung bereits dem Betrieb zuordenbare Aufwendungen berücksichtigt (Toner, Drucker, …).

Tz. 8 Betriebs- und Geschäftsausstattung:
Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführerin auch klar angeführt, dass einzelne Gegenstände Herrn V zur Verfügung gestellt wurden (unentgeltlich). Tatsache ist, dass sich sämtliche Gegenstände nicht (mehr) im Betrieb befinden und dass es sich jedenfalls auch um Gegenstände handelt, welche privat verwendet werden (können).

Tz. 9 Repräsentationsaufwand:
Der Darstellung der Betriebsprüfung, dass es hier keinerlei Hinweise auf eine betriebliche Veranlassung gibt, wurde nicht substanziell entgegengetreten. Es wurden keine Unterlagen bzw. Nachweise für eine betrieblich Veranlassung vorgebracht.
Selbst die Bezeichnung „Repräsentation“ lässt bereits auf nicht betriebliche Veranlassung schließen.

Tz 10 Brau Union:
Dass es sich hier um eine Rechnung handelt, welche nicht auf die Beschwerdeführerin ausgestellt wurde (sondern auf die Firma v), wurde nicht widerlegt. Eine berichtigte Rechnung wurde nicht vorgelegt.

Tz 12 Weinhandel Sa:
Auch diese Einkäufe konnten nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Weine für Kunden stammen vom Weingut Hr – diese wurden berücksichtigt.
Über diese Vorgangsweise wurde weder in der Beschwerdeschrift noch im Vorlageantrag eine andere Beurteilungsmöglichkeit dargestellt.

Tz 13 AMS:
Hier wurde am Konto „Wareneinkauf“ unter dem Text „AMS“ ein Aufwand gebucht. Eine Zuordnung konnte nicht vorgenommen werden, da kein Beleg vorgelegt werden konnte. Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsmarktservice scheint ebenfalls nicht erklärbar (Vorsteuer?).

Mangels nachprüfbarer Angaben ist hier der Vorgangsweise der Betriebsprüfung zu folgen.

Tz 14 Provision Pr Wr:
In der vorgelegten Rechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Eine Rechnungsberichtigung wurde nicht nachgewiesen.

Tz 15 Buchführungskosten C:
Rechnungen hierzu konnten nicht vorgelegt werden.
Die Betriebsprüfung stellte hierzu fest, dass es sich hierbei um Zahlungen an eine ehemalige steuerliche Vertretung gehandelt hat (offene Posten).
Dieser Darstellung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen.

Tz 16 Rechtsberatung Y:
Auch hier handelte es sich wie in der Tz 15 lediglich um eine Zahlung. Eine allenfalls früher vorliegenden betriebliche Veranlassung konnte ebenfalls nicht festgestellt werden (Anmerkung Richter: Dies ist allerdings für die umsatzsteuerliche Beurteilung im Zahlungszeitpunkt irrelevant).
Dem festgestellten Sachverhalt wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen.

Tz 17 Reinigung:
Ein Beleg (Rechnung) zu dieser Buchung konnte nicht vorgelegt werden. Es gibt einen Beleg mit einem Aufwand in dieser Höhe.
Eine betriebliche Bedingtheit dieser Buchung kann nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Auch die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich nichts vorgebracht.

Beurteilung der Jahre 2012 und 2013:
Wie bereits erwähnt, gibt es hinsichtlich dieser Jahre keine Unterlagen. Demnach wurde seitens der Betriebsprüfung eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO vorgenommen, wobei ansatzweise das Jahr 2014 als Grundlage berücksichtigt wurde.

Umsatzsteuer 2012:
Wie auch in den Beschwerdeschriften angeführt, wurden in diesem Jahr keine Erlöse getätigt. Auch seitens der Betriebsprüfung wurden keine Erlöse zum Ansatz gebracht.

In der Beschwerde vom wurde klar angeführt, dass keine Original Buchhaltungsbelege vorhanden waren. Ein nachprüfbare Erklärung dafür konnte nicht vorgebracht werden (lediglich: „diese dürften durch Übersiedlung verloren gegangen sein“).

Der Vorwurf, dass hier eine willkürliche Schätzung vorgenommen wurde, kann unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden.

Umsatzsteuer 2013:
Die Betriebsprüfung hat diesbezüglich festgestellt, dass das Hotel im Jahr 2013 10 Monate betrieben wurde.
Diesem Sachverhalte wurde nicht widersprochen.
Mangels vorgelegter Unterlagen wurden auch hier Aufwendungen und Vorsteuern in Anlehnung an die geprüften Jahre 2014 und 2015 bestimmt.
Im Schätzungswege wurde hier eine Kürzung der Vorsteuer im Ausmaß von 5.000,00 € vorgenommen.

Die Beschwerdeführerin irrt in ihrer Darstellung in der Beschwerde vom , dass hier ein Zuschlag vom 5.000,00 € vorgenommen wurde. Es wurde lediglich die beantragte Vorsteuer um diesen Betrag gekürzt.

C) Rechtliche Würdigung:

§ 12 Abs. 1 UStG 1994: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Wesentlich ist also:
 < das Vorliegen einer Rechnung
 < die Rechnung muss an die Beschwerdeführerin gerichtet sein
 < die Lieferung oder sonstige Leistung muss für das Unternehmen – also für die Beschwerdeführerin ausgeführt worden sein.

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994:
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes sind.

Hier ist also ein Bezug zu den Bestimmungen des Einkommensteuergesetztes bzw. Körperschaftsteuergesetzes angeführt.
im Wesentlichen handelt es sich hier um die Bereiche
 < Haushalt des Steuerpflichtigen
 < Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
 < Repräsentationsaufwendungen

§ 18 Abs. 1 UStG 1994: Der Unternehmer ist verpflichtet zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.

184 Abs. 1 BAO: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen.
Gemäß Absatz 2 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag.
Gemäß Absatz 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mäntel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin konnte zumindest für die Jahre 2012 und 2013 keine Aufzeichnungen vorlegen, die eine Überprüfung ermöglicht hätten.
Die Schätzungsberechtigung im Sinne des § 184 BAO ist demnach zweifelsfrei gegeben.
Auch in der Art der durchgeführten Schätzung kann kein Mangel erkannt werden – Orientierung an vorgelegte Aufzeichnungen in späteren Jahren.
Wesentlich ist aber weiters, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, wesentliche Ansatzpunkte zu widerlegen bzw. eigene Darstellungen glaubhaft und nachprüfbar zu machen.

Zu den Kürzungen der Vorsteuern sind folgende gesetzliche Bestimmungen klar hervorzuheben:

Gemäß dieser Bestimmung ist es also wesentlich, dass Rechnungen vorgelegt werden können, die an ihn gesondert gerichtet sind. Ebenso, dass die verrechneten Lieferungen und Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt wurden.

Gerade an dieser Bestimmung mangelte es häufig. Es konnten zahlreiche Rechnungen nicht vorgelegt werden.
Ein Unternehmer kann nur die Steuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung (im Sinne des § 11) an ihn gesondert ausgewiesen hat abziehen (vgl. ).

Weiters wurde oftmals der Nachweis nicht erbracht, dass Lieferungen bzw. sonstige Leistungen tatsächlich für die Beschwerdeführerin erbracht wurden. Zahlreiche, auch für die private Verwendung geeignete, Gegenstände konnten nicht im Firmenbereich der Beschwerdeführerin aufgefunden werden. Damit ist aber schon zwingend die Bestimmung des Einkommensteuergesetzes bzw. Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden (§ 20 bzw. § 12).

Die Beschwerdeführerin kann Vorsteuerbeträge nur dann abziehen, wenn die zugrunde liegende Leistung „für sein Unternehmen“ ausgeführt wurde.
Kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass bestimmte Aufwendungen nicht die Beschwerdeführerin betroffen haben, so ist also keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit gegeben (betrifft vor allem Gegenstände, die nicht im Unternehmen auffindbar waren).

Rechnungen müssen an die Beschwerdeführerin gerichtet sein. Ist dies nicht der Fall, ist ein Vorsteuerabzug für die Beschwerdeführerin nicht möglich (vgl. Rechnung an die Fa. v).

Umsatzsteuer 2012:
Es wäre hier auch Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, geeignete Erklärungen über ungewöhnliche Sachverhalte und klare Darstellungen vorzubringen.

Umsatzsteuer 2013:
Unter Beachtung der Schwere der festgestellten Mängel (keine Belege) kann sich die Beschwerdeführerin bei dieser Vorgehensweise keinesfalls als beschwert erachten. Es wäre auch ein höherer Betrag durchaus vertret- und begründbar gewesen.

Unter Beachtung der klaren gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt ist es nicht möglich von den Feststellungen der Betriebsprüfung abzuweichen.

Ergänzende Ausführungen zu den Aufzeichnungspflichten bzw. Aufbewahrungsfristen der Beschwerdeführerin:

Grundsätzlich führen sämtliche für die Bemessung der Umsatzsteuer und für die Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer relevanten Vorgänge zu einer Aufzeichnungspflicht nach § 18.

Das  UStG enthält keine Bestimmungen über die Form der Aufzeichnungen, weshalb die Formvorschriften des § 131 BAO zur Anwendung kommen. Hier finden sich z.B. Vorschriften in Bezug auf verwendete Sprache und Schreibmittel oder die Aufbewahrung der Belege.

Die Aufzeichnungen müssen danach so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze und Vorsteuern des Unternehmers zu erhalten.

Gemäß § 132 BAO gilt eine allgemeine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren (Abweichungen im Zusammenhang mit Grundstücken).
Gegenständlich müssten also jedenfalls noch sämtliche Belege vorhanden sein.

Aufzeichnungspflichten gem. § 18 sind zwar grundsätzlich nur formeller Natur und keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entrichtung der Umsatzsteuer oder die Gewährung des Vorsteuerabzuges.

Formelle Mängel der Aufzeichnungen hindern die Vermutung der sachlichen Ordnungsmäßigkeit, begründen aber umgekehrt nicht die Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit (Ritz,  BAO 5, § 163 Rz 3).
Wenn sich allerdings ergibt, dass die Aufzeichnungen nicht richtig sein können, ist die Behörde berechtigt, eine Schätzung nach § 184 BAO durchzuführen.

Gegenständlich wurden jedenfalls derart gravierende Mängel aufgezeigt (fehlende Rechnungen, falsche Rechnungsadressaten, …) die eine derart formelle Mangelhaftigkeit aufweisen, dass eine Schätzung nach § 184 BAO nicht nur möglich, sondern geboten war.

Weiters ist noch anzuführen, dass auf die Einvernahme der defacto Geschäftsführer verzichtet wird.
Da gegenständlich im wesentlichen formale bzw. formelle und materielle Mängel zum Spruch dieses Erkenntnisses beigetragen haben, können Aussagen dieser Geschäftsführer zu keinem anderen Ergebnis gelangen.
Im Übrigen wurde auch nicht klar vorgebracht, zu welchem Bereich hier tatsächich sachdienliche Aussagen gemacht werden könnten.

Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

D) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, die rechtlichen Bestimmungen eine klare Vorgabe darstellen, sind diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, um eine ordentliche Revision zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 18 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101385.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at