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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.11.2015, RV/2100721/2013

Unterhaltszahlungen an sein in der Ukraine lebendes Kind im Jahr 2012 als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., vertreten durch Haydn Steuerberatung, Jahnweg 1, 8530 Deutschlandsberg , gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr Bf. (in der Folge auch Beschwerdeführer / Bf. genannt) beantragte in der elektronisch eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 neben Sonderausgaben und dem Pendlerpauschale auch außergewöhnliche Belastungen für die bezahlten Unterhaltsleistungen an das Kind A , geb. xx.xx.xxxx , in Höhe von 3.600 €.

Im Zuge eines Vorhalteverfahrens vor dem Finanzamt legte der Bf. die Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes Y vom vor, in der er sich verpflichtete einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 € an sein Kind zu leisten und die diesbezüglichen Zahlungsnachweise an die Kindesmutter in der Ukraine über insgesamt 3.600 € im Jahr 2012.

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 wurden das beantragte Pendlerpauschale und die Sonderausgaben gewährt, als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt wurde ein Betrag von 600 € berücksichtigt, da für Unterhaltsleistungen für Kinder, die sich außerhalb des EU- und EWR-Raumes aufhalten, ein monatlicher Unterhalt von 50 € ohne Abzug eines Selbstbehaltes berücksichtigt werden könne.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Berufung (nunmehr Beschwerde genannt) mit der Begründung, dass laut österreichischer gerichtlicher Verfügung vom Bf. im Jahr 2012 3.600 € für seinen Sohn geleistet worden seien. Die LSTR 2002 Rz 866 würden nicht nur die Schätzung von monatlich 50 €, sondern auch die Hälfte der tatsächlich geleisteten Zahlungen vorsehen, deren Ansatz mit 1.800 € begehrt werde. Auch die Gebühren je Überweisung von 20 € werden als außergewöhnliche Belastung angesehen.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Unterhaltsleistungen in Höhe von 1.750 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass auf Grund der vorgelegten Bankauszüge Unterhaltszahlungen von 3.500 € und Bankspesen von 140 € festgestellt worden seien. Von den Unterhaltszahlungen würden 1.750 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Überweisungskosten würden Kosten der privaten Lebensführung darstellen und seien gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig.

Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) mit der ergänzenden Begründung, dass Unterhaltszahlungen in Höhe von 3.600 € beantragt und vorgelegt, jedoch nur 3.500 € berücksichtigt worden seien. Die beantragten Überweisungskosten von 140 € würden nicht im direkten Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen. Vielmehr würden sie im direkten Zusammenhang mit den Unterhaltszahlungen stehen, die Kosten seien durch die Auslandsüberweisungen des Unterhalts entstanden. Es wird die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen und der Überweisungskosten in der Gesamthöhe von 3.740 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt beantragt.

Ab wurde der Unabhängige Finanzsenat durch das Bundesfinanzgericht abgelöst.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 idgF sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 2 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß Abs. 3 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Im Abs. 7 dieser Bestimmung ist geregelt: Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Kinder ist verfassungsrechtlich geboten (). Es genügt jedoch, wenn zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts aufgewendet werden, steuerfrei bleibt. Dabei kann es sich auch um Transferleistungen wie die Familienbeihilfe bzw. eine Ausgleichszahlung (-G/07) handeln (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 65)

Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht nach § 5 Abs. 3 FLAG grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Für minderjährige (im Ausland lebende) Kinder trifft § 34 Abs. 7 EStG 1988 keine Regelung. Da aber zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts erforderlich sind, steuerfrei sein muss, ist eine Entlastung von unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, denen keine entsprechende Transferleistung (Familienbeihilfe) zukommt, durch die Gewährung einer außergewöhnlichen Belastung herbeizuführen (, , sowie RdW 02/373, 366). Betroffen sind Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen, deren haushaltszugehörige Kinder sich ständig in einem Staat außerhalb des EU/EWR-Raums bzw. der Schweiz aufhalten (Abs. 7 Z 4 steht dem nicht entgegen, ). ……………
Da der Wortlaut des § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 zunächst keine über den Unterhaltsabsetzbetrag hinausgehende Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende nicht haushaltszugehörige Kinder zuließ, und zwar auch dann nicht, wenn die Unterhaltsverpflichtung durch ausländische Transferleistungen keine ausreichende Kürzung erfuhr (s. ), wurde die Abgeltungswirkung des Unterhaltsabsetzbetrags auf Kinder, die sich im Inland (s. G 7/02 ua) bzw. in Staaten der EU/EWR (mit entsprechender Kinderförderung) aufhalten (s. § 26 Abs. 2 BAO), eingeschränkt (auf Grund des AbgÄG 2012 gilt dies ab der Veranlagung 2012 auch für die Schweiz). Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder in anderen Ländern sind daher (ebenso wie Leistungen an haushaltszugehörige Kinder in solchen Ländern) nach Anrechnung ausländischer Transferleistungen bzw. steuerlicher Entlastungsmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 34 Rz 69).

Im vorliegenden Fall beantragte der Bf. die an seinen minderjährigen Sohn, der in der Ukraine bei seiner Mutter lebt, auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches geleisteten Unterhaltszahlungen im Jahr 2012 in Höhe von 3.600 € und die, für die damit zusammenhängenden Überweisungen angefallenen, Bankspesen von 140 € als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG 1988 bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 anzuerkennen. Wie oben dargestellt, sind Unterhaltsleistungen für nicht haushaltszugehörige Kinder in Drittstaaten (ausgenommen Schweiz) als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Es genügt jedoch, wenn zumindest die Hälfte der Einkommensteile, die zur Bestreitung des Unterhalts aufgewendet werden, steuerfrei bleibt. Dass Transferleistungen oder Ähnliches in der Ukraine für das Kind geleistet wurden, konnte dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Somit wird aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes die Hälfte der im Jahr 2012 geleisteten Unterhaltszahlungen, das sind 1.800 €, als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannt. Die Bankspesen können steuerlich nicht berücksichtigt werden, da diese nicht die Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 erfüllen, insbesondere mangelt es an der Außergewöhnlichkeit im Zusammenhang mit derartigen Auslandsüberweisungen.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis (einen Beschluss) des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VfGH- und VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100721.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at