Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.01.2018, RV/3101021/2017

kein Feststellungsbescheid zulässig zur Frage, ob eine Organschaft (§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG) vorliegt oder nicht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, vertreten durch Steuerberater, über die Beschwerde vom gegen den Feststellungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt_A vom betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt:
Das Finanzamt_A veranlagte die Beschwerdeführerin mit Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2005 bis 2008 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ) sowie für das Jahr 2009 (Ausfertigungsdatum ) zur Umsatzsteuer.

Das Bundesfinanzgericht hob die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 mit Entscheidung vom , GZ_1, ersatzlos auf, da die Beschwerdeführerin umsatzsteuerlich kein Steuersubjekt, sondern als Teil der Organschaft ein unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers_A sei.

Mit Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO (Ausfertigungsdatum ) stellte das Finanzamt_A fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine Veranlagung der Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2009 unterbleibe. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine Organgesellschaft, welche umsatzsteuerlich kein Steuersubjekt, sondern als Teil der Organschaft ein unselbständiger Teil des Unternehmens des Organträgers sei.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Feststellungsbescheid (vom ) mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde und gab hierin unter Verweis auf die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ_1, eingebrachte ordentliche Revision an, der gegenständliche Feststellungsbescheid sei ersatzlos aufzuheben. Die Beschwerdeführerin sei in den Jahren 2005 bis 2009 keine Organgesellschaft gewesen. Sie sei ein Zurechnungssubjekt der Umsatzsteuer und habe für diese Jahre Umsatzsteuer-Erklärungen eingereicht, über die bescheidmäßig abzusprechen sei. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergäbe sich, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 UStG keine Organgesellschaft sein könne.

Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrer Beschwerde vom die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO, weshalb das Finanzamt_A die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vorlegte.

2.) Beweiswürdigung:
Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien.

3.) Rechtslage:
3.a) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind gemäß § 92 Abs. 1 BAO als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben (lit a), oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen (lit b), oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen (lit c).

Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und von Feststellungsbescheiden; somit ist etwa kein Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist (; , 0291; ; ; ). Daher ist weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung und ihrer Auslegung noch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Anspruchsvoraussetzungen im Spruch des feststellenden Bescheides zu entscheiden (; , Ro 2015/16/0010). Folglich hat kein Feststellungsbescheid darüber zu ergehen, ob eine Organschaft (§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994) vorliegt (; Ritz, BAO6, § 92 Tz 14).

3.b) Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.

Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, dass sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.

Nach dem Unionsrecht ist den Mitgliedstaaten eine Organschaftsregelung freigestellt worden; sie bedarf jedoch der Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses. Österreich wurde die Beibehaltung der Regelung unter Einschränkung auf inländische Gesellschaften zugestanden (Ruppe/Achatz, UStG, § 2 Rz 99/1).

Nach einhelliger österreichischer und deutscher Lehre und Rechtsprechung treten die Folgen einer Organschaft von Gesetzes wegen ein, wenn und solange die Voraussetzungen vorliegen. Dabei ist die Organschaft ab dem Zeitpunkt des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen zu beachten, somit auch ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraumes. Dies gilt auch für den Wegfall einer der Eingliederungsvoraussetzungen. Ob eine Organschaft vorliegt, ist demnach eine Rechtsfrage und daher von Amts wegen zu prüfen ().

4. Erwägungen:
Wie oben dargelegt kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt und zudem die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (; Ritz, BAO6 § 92 Tz 9). Ein Feststellungsbescheid hat zu unterbleiben, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist.

Für den streitgegenständlichen Fall folgt daraus, dass ein Feststellungsverfahren iSd § 92 BAO im Rahmen der Organschaft weder vorgesehen noch rechtlich möglich ist. Über den Bestand oder Nichtbestand eines Organschaftsverhältnisses ist im jeweiligen Abgabenbescheid des Organträgers und der Organgesellschaft abzusprechen.
Das Bundesfinanzgericht hat demzufolge in dem Erkenntnis vom , GZ_1, betreffend die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 bereits über diese Rechtsfrage befunden und erkannt, dass die Beschwerdeführerin als Organgesellschaft einer Organschaft zu qualifizieren sei.

Das Finanzamt_A war sohin weder hierzu angehalten noch berechtigt, mit einem gesonderten Feststellungsbescheid über eine umsatzsteuerliche Organschaft bzw. über eine Unterlassung der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Umsatzsteuer (für die Jahre 2005 bis 2009) zu entscheiden. Der streitgegenständliche Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO erging sohin aus rein verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig, weshalb dieser ersatzlos aufzuheben ist.

5.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage betreffend die Feststellung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Organschaft an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3101021.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at