Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2018, RV/1200006/2014

Vorschriftswidriges Verbringen eines Fahrzeuges

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0051. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwer­de­sache Bf, Adr, Tschechische Republik, vertreten durch V., Rechtsanwälte, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/05/2013, betreffend Eingangsabgaben,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof
nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl nnnnnn/nnnnn/05/2013, zugestellt am 21. Au­gust 2013, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer die buch­mäßi­ge Erfassung von Eingangs­abgaben in Höhe von insgesamt € 63.952,12 (da­von € 19.985,04 an Zoll und € 43.967,08 an Einfuhrumsatzsteuer) nach Art. 202 Abs. 1 Zoll­kodex in Ver­bin­dung mit Art. 234 Abs. 2 Zollkodex-Durchführungsverordnung wegen vor­schrifts­widrigen Verbringens des Fahrzeuges der Marke Lamborghini 140 Gallardo, amt­liches Schweizer Kennzeichen ZH_xxxxx, Fahrgestell-Nr. xxxxxxxxxxx, mit. Der Be­schwerdeführer sei mit dem auf einem Anhänger aufgeladenen Fahrzeug beim Grenz­übergang durchgefahren, ohne anzuhalten und ohne eine ordnungs­gemäße Zoll­an­meldung abzugeben.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer einem Zollbeamten an der österreichischen Grenze auf Verlangen alle Dokumente zum trans­por­tierten Fahrzeug vorgelegt habe, welche als Unterlagen im Sinne des Art. 499 dritter Unterabsatz zu werten seien. Damit habe der Beamte ordnungsgemäß die vollständige und wahre Kenntnis aller steuerlich erheblichen Tatsachen erlangt. Eine schriftliche Zoll­anmel­dung sei nicht verlangt worden, die mündliche Zollanmeldung sei durch die Mit­teilung der beabsichtigten Verwendung - private Ausstellung in Tschechien - erfolgt. Es sei daher die mündliche Anmeldung für andere Waren zur vorübergehenden Verwendung zugelassen worden. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die Grenze ohne anzuhalten und ohne ord­nungs­gemäße Zollanmeldung überschritten habe, sei deshalb nicht ver­ständlich . Die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Zollstelle ohne anzuhalten passiert habe, sei nicht schlüssig begründet worden. Soweit das Zollamt vermute, dass der Beschwerdeführer nicht von einem Zollbeamten sondern von einem Grenzpolizisten kontrolliert worden sei, habe das Zollamt entsprechende Ermittlungsschreiben an die zuständige Stelle der Grenzpolizei zu richten. Seitens des Beschwerdeführers könne der Sachverhalt durch die Zeugin K., dessen Einvernahme beantragt werde, bestätigt werden. Das Erfordernis einer schriftlichen Zollanmeldung, die an der Zollstelle nicht verlangt worden sei, könne nicht nachträglich zu Lasten des Be­schwerde­führers gehen.

Schließlich wurde auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben bei vorübergehender Verwendung - im Besonderen auf Art. 578 ZK-DVO - sowie auf die Befreiung von den Einfuhrabgaben als Rückware nach Art. 185 ZK hingewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl nnnnnn/nnnn2/2013, wies das Zollamt die Berufung als unbegründet ab.

In seiner Begründung führte das Zollamt aus, dass eine als Zollanmeldung geltende Willensäußerung nicht vorgelegen habe und daher gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO von einem vorschriftswidrigen Verbringen auszugehen sei. Selbst wenn die Kontrolle an der Zollstelle stattgefunden habe, vermöge dies nichts an der Entstehung der Einfuhr­zoll­schuld nach Art. 202 ZK zu ändern.

Die Rückwarenbegünstigung nach Art. 185 ZK könne nicht gewährt werden, weil im Verhalten des Beschwerdeführers offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege und somit die Voraussetzungen des Art. 212a ZK nicht erfüllt seien. Es werde darüber hinaus bezweifelt, dass die materiellen Voraussetzungen des Art 185 ZK überhaupt erfüllt seien, da laut Internetrecherchen an den Fahrzeugen Spezialumbauten vorgenommen werden.

Mit Schriftsatz vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die Be­schwer­de durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt und begründend der Vorwurf der belangten Behörde in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer offen­sichtlich fahrlässig gehandelt habe. Hinsichtlich des Tunings des Fahrzeuges wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer darüber keine Informationen erhalten habe.

Im Rahmen der schriftlichen Zeugeneinvernahme bestätigte Frau K. mit Schreiben vom das Anhalten und die Kontrolle bei der Zollstelle unter Markierung der entsprechenden Position auf einem Luftbild.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter gleichzeitiger Übermittlung einer Luftbildaufnahme der Zollstelle, in welchem der Beschwerdeführer ebenfalls seine Halteposition markierte, zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

II. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beabsichtigte am in Begleitung von Frau K. das Kraftfahrzeug der Marke Lamborghini 140 Gallardo mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen ZH_xxxxx, Fahr­gestell-Nr. xxxxxxxxxxx, welches er sich über N-AG mit Sitz in der Schweiz ausgeliehen hatte, über die Zollstelle Lustenau des Zollamtes Feldkirch Wolfurt in die Tschechische Republik zu verbringen, um es dort im Rahmen einer privaten Geburts­tags­feier seines Sohnes "auszustellen". Das Fahrzeug ist auf die A-AG, die ebenfalls ihren Sitz in der Schweiz hat, zugelassen und wurde offen aufgeladen auf einem Anhänger transportiert. Zugfahrzeug und Anhänger sind in der Tschechischen Republik zugelassen.

Der Beschwerdeführer wurde bei der österreichischen Grenzzollstelle kontrolliert und dabei aufgefordert alle das transportierte Fahrzeug betreffenden Dokumente vorzulegen. Verlangt und vorgelegt wurden der Reisepass, eine Kopie der Zu­lassungs­be­scheini­gung, Ver­siche­rungs­nachweis und die Vollmacht, mit der der Beschwerdeführer berechtigt wurde das Fahrzeug für von der Schweiz nach Tschechien und zurück zu trans­por­tieren . Als Zweck wurde in der Vollmacht "für Ausstellung" angegeben.

Eine spontane Zollanmeldung zur Überführung des Fahrzeuges in das Verfahren der vor­über­gehenden Verwendung zu einem in der Zollkodex-Durchführungsverordnung genannten zulässigen Fall wurde nicht abgegeben. Es wurde im Vorfeld auch keine formelle Bewilligung zur Überführung des Zoll­verfahrens der vorübergehenden Verwendung eingeholt. Nach der Kontrolle konnte die Fahrt ohne weitere Förm­lich­keiten fort­gesetzt werden. Der kontrollierende Beamte konnte trotz Kontaktaufnahme mit der zuständigen Polizeidienststelle von der belangten Behörde nicht mehr festgestellt werden.

Auf dem Weg nach Tschechien wurde der Beschwerdeführer auf deutschem Staatsgebiet von Zollbeamten einer weiteren Kontrolle unterzogen. Die Zollbeamten gelangten zur Ansicht, dass für das ver­fahrens­gegenständliche Fahrzeug die erforderlichen Zollpapiere nicht vorliegen würden und beschlagnahmten den Lamborghini. Der Fall wurde in der Folge zuständigkeitshalber zur Erhebung der Eingangsabgaben an die österreichische Zollbehörde weitergeleitet.
 

III. Rechtliche Erwägungen und Beweiswürdigung:

Gemäß Artikel 137 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK), können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wieder­ausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wert­min­derung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Ver­änderungen erfahren hätten, unter voll­stän­diger oder teilweiser Befreiung von den Ein­fuhr­abgaben, und ohne dass sie handels­politischen Maßnahmen unterliegen, im Zoll­gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

Gemäß Art. 141 ZK werden die Fälle, in welchen und unter welchen besonderen Vor­aus­setzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, nach dem Ausschuss­ver­fahren festgelegt.

Gemäß Art. 232 der auf den gegenständlichen Beschwerdefall ebenfalls noch an­zu­wen­den­den Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durch­führungs­vor­schriften zu der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 253 vom S. 1, (Zollkodex-Durch­führungs­ver­ord­nung - ZK-DVO) können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:

"a) persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden gemäß Artikel 563 eingeführt werden;

b) in Artikel 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

c) Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem Schiff im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 564 Buchstabe 1) verwendet wird;

d) in Artikel 569 Absatz 1a genannte tragbare Musikinstrumente"

Gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchst. a) ZK-DVO kann eine im Sinne der Artikel 230 bis 232 als Zollanmeldung geltende Willensäußerung durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden.

Gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gelten Waren als vorschriftswidrig verbracht oder aus­geführt , wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Vor­aus­setzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen.

Nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhr­ab­gaben­pflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Der Beschwerdeführer beabsichtigte nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt das verfahrensgegenständliche Fahrzeug unter vollständiger Befreiung von den Eingangs­abga­ben nach Art. 141 ZK in das Zollgebiet der Union zu verbringen. Art. 141 ZK verweist auf die ZK-DVO, in welchen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vor­über­gehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann. Die Gegenstände der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben werden aufgrund der Ermächtigung im Zollkodex letztlich durch die ZK-DVO im Sinn einer Kasuistik abschließend festgelegt (Henke in Witte, Zollkodex6 Art. 141 Rz 1).

Die Bestimmungen über Beförderungsmittel des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Verordnung sind zufolge der Definitionen des Art. 555 ZK-DVO nicht anwendbar, da das Fahrzeug nicht dazu bestimmt war entgeltliche oder unentgeltliche Beförderungen von Personen oder Waren durchzuführen, sondern bei der Geburts­tags­feier des Sohnes des Beschwerdeführers "ausgestellt" bzw. präsentiert zu werden (vgl. auch Henke, aaO Rz 4). Davon abgesehen würde der Beschwerdeführer als im Zollgebiet der Union (Tschechische Republik) an­sässige Person ohnehin nicht die Voraussetzungen des Art. 558 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO für die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehende Verwendung für ein Be­för­derungs­mittel  unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllen.

Gemäß Art. 61 Buchst. c) ZK werden Zollanmeldungen mündlich oder durch eine Hand­lung abgegeben, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zoll­verfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Aus­schuss­ver­fahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist. Die Möglichkeit zur Überführung des gegen­ständ­lichen Fahrzeuges in das Zollverfahren der vorüber­gehen­den Verwendung durch kon­klu­dente Zollanmeldung scheidet deshalb aus. Es liegt kein Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchst. b) ZK-DVO vor. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist daher die Ein­gangs­ab­gaben­schuld wegen vorschriftswidrigen Verbringens nach Art. 202 iVm Art. 234 Abs. 2 ZK und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstanden.

Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Ansicht, dass er vor dem Passieren der öster­reichischen Grenze angehalten und einem österreichischen "Zollbeamten" auf Verlangen alle Doku­mente zum transportierten Lamborghini vorgelegt habe, die als Unterlagen im Sinne des Art. 499 dritter Unterabsatz ZK-DVO zu werten seien. Hiermit habe der "Zollbeamte" ord­nungs­gemäß die vollständige und wahre Kenntnis aller steuerlich erheblichen Tat­sachen erlangt. Eine schriftliche Zollanmeldung sei vom Beamten nicht verlangt worden, eine mündliche Zollanmeldung sei durch die Mitteilung der beab­sichtig­ten Verwendung - private Ausstellung in Tschechien - erfolgt.

Hierbei übersieht der Beschwerdeführer, dass weder aus der Vollmacht noch den sonst vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass das Fahrzeug zur Präsentation bei einer privaten Geburtstagsfeier verwendet werden soll. Die Vollmacht enthält lediglich in einem Klammerausdruck die Wortfolge "für Ausstellung". Eine Ausstellung auf einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung im Sinne des Art. 576 ZK-DVO war aber nie beabsichtigt.

Davon abgesehen geht das Bundesfinanzgericht aufgrund der schriftlichen Zeugen­aus­sage von Frau K., der damit übereinstimmenden und glaubhaften Darstellung der Situation bei der Zollstelle im Zuge des Verbringens, der Aussage eines im betreffenden Zeitpunkt anwesenden Beamten, dass er das Gespann zwar nicht selbst kontrolliert, jedoch gesehen habe, zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer an der Zollstelle angehalten hat und kontrolliert wurde, aber damit keine spontane (mündliche) Zollanmeldung abgegeben hat. Eine Kontrolle - im gegenständlichen Fall lassen die nach dem Vorbringen vom kontrollierenden Organ verlangten Dokumente eher auf eine polizeiliche Verkehrskontrolle bzw. Kontrolle der zulässigen Beförderung aus Sicht der Besitzverhältnisse und der Versicherung schließen - kann nicht mit der Abgabe einer, wenn auch unzulässigen mündlichen Zollanmeldung gleichgesetzt werden. Darüber hinaus wird bei einer mündlichen Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Art. 499 dritter Unterabsatz ZK-DVO zusätzlich eine Aufstellung in zweifacher Ausfertigung verlangt. Eine der Ausfertigungen ist in der Folge von der Zollbehörde mit einem Sichtvermerk zu versehen und dem Antragsteller wieder auszuhändigen. Die Unterlage hat insbesondere auch die Art und den Ort der Verwendung und den Wert der Waren zu enthalten. Eine derartig bestätigte Ausfertigung vermag der Beschwerdeführer nicht vorzulegen.

Das Nichtvorliegen einer spontanen Zollanmeldung ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vom Schweizer Zoll erteilten Auskunft (über eine Mitarbeiterin der N-AG) gar keine Veranlassung sah eine (mündliche oder schriftliche) Zollanmeldung abzugeben. Er war der Ansicht über alle erforderlichen Dokumente zu verfügen, die Zollstelle formlos passieren zu können und für eine allfällige Kontrolle alle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen, eine ausdrückliche Zollanmeldung also nicht erforderlich sei. Dass das kontrollierende Organ bei der Zollstelle nicht erkannt hat, dass die Voraussetzungen für das beabsichtigte Zollverfahren nicht vor­liegen , hat auf das Entstehen der Zollschuld nach Art. 202 ZK keinen Einfluss. Die Zollschuld entsteht danach für den Verbringer aufgrund objektiven Fehl­ver­haltens , auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (vgl. Witte, Zollkodex6 Art. 202 Rz 1).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichts­hofes  () hinzuweisen, wonach unter Zitierung des Kommentars von Witte zum Zollkodex zu Art. 202 ZK, Rz 5 durch die in Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO normierte Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens der Anwendungsbereich des Art.  202 Abs. 1 umfangreich erweitert und auf Fälle ausgedehnt, in denen teilweise bereits eine Gestellung ordnungsgemäß stattgefunden hat. Dadurch werden Sach­verhalte , die ansonsten Art. 203 oder 204 ZK zuzuordnen wären, als vorschriftswidriges Verbringen und somit als Zollschuld gemäß Artikel 202 ZK angesehen (vgl. auch  )

Anzumerken ist, dass selbst dann, wenn man von der Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung ausginge, für den Beschwerdeführer im Ergebnis nichts gewonnen wäre, da in diesem Fall wegen fehlender Voraussetzungen die Zollschuld nach Art. 204 ZK entstanden wäre. Der Beschwerdeführer kann nämlich mit dem Hinweis auf Art. 578 ZK-DVO, wonach die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für andere als die in den Artikeln 556 bis 577 aufgezählten Waren oder solche, die die Voraussetzungen dieser Artikel nicht erfüllen, bewilligt werden, sofern ihre Einfuhr a) gelegentlich und für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten, oder b) in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen erfolgt, nichts für sich gewinnen. Zum einen kann zu diesem Verfahren die Zollanmeldung weder konkludent noch mündlich abgegeben werden, zum anderen ist hierfür eine vorhergehende formelle Bewilligung erforderlich, welche schriftlich zu beantragen ist. Dieser Antrag ist nach Art. 497 Buchst. c) ZK-DVO bei den Zollbehörden zu stellen, denen Zuständigkeit eingeräumt worden ist für den Ort, an dem die Waren verwendet werden sollen, und somit im hier zu beurteilenden Fall in Tschechien. Davon, dass der Beschwerdeführer eine vorübergehende Verwendung nach Art. 578 ZK-DVO bei der Einreise beantragen wollte bzw. hat, ist unter den gegebenen Umständen nicht auszugehen.

Der Beschwerdeführer vermag auch mit dem Hinweis auf Art. 185 Abs. 1 ZK der Be­schwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK werden Gemein­schafts­waren , die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zoll­rechtlich freien Verkehr übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit. Die Befreiung ist nach Art. 186 ZK nur dann zu gewähren, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand befinden.

Im Zuge des Verbringens in das Zollgebiet wurde weder ein diesbezüglicher Antrag gestellt, noch bestand die Absicht das Fahrzeug in der Union in den freien Verkehr zu überführen.

Art. 212a ZK sieht die Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Art. 185 ZK auch dann vor, wenn die Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205, 210 oder 211 entsteht, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer hat weder das Vorliegen einer (direkten) Ausfuhr aus dem Zollgebiet als Gemeinschaftsware, noch die nach Art. 186 ZK geforderte Wiedereinfuhr im gleichen Zustand nachgewiesen. Letzteres ist insofern zweifelhaft als aufgrund der Internetrecherchen durch das Zollamt begründete Zweifel daran bestehen, dass sich das in Rede stehende Fahrzeug noch im gleichen Zustand wie bei seiner Ausfuhr befand. Im Vorlageantrag räumte der Beschwerdeführer hierzu auch ein, dass er dies nicht beurteilen könne und hierzu auch keine Informationen erhalten habe. Es braucht daher nicht weiter geprüft zu werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zumindest als offensichtlich fahrlässig zu beurteilen ist oder nicht. Hinsichtlich der Ein­fuhr­umsatz­steuer scheidet eine Befreiung bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer unstrittig nicht der seinerzeitige Ausführer ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, welcher über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt. Tatsachenfragen sind im Allgemeinen einer Revision ohnehin nicht zugänglich. Im Übrigen konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1200006.2014

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