Bestätigung der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, ehem. Investmentberater, wohnhaft XXX, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Salzburg-Stadt, StrNr. 091/2012/00262-001, Amtsbeauftragter Mag. Wolfgang Pagitsch, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde (damals: erster Instanz) vom , mit welchem die Berufung des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde (erster Instanz) vom als verspätet zurückgewiesen worden ist, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen die Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg Stadt als Organ dieses Finanzamtes als Finanzstrafbehörde (damals:) erster Instanz vom , StrNr. 091/2012/00262-001, ist A nach (trotz ordnungsgemäßer, wenngleich vergeblicher Ladung) in seiner Abwesenheit durchgeführter mündlicher Verhandlung der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 iVm § 38 [Abs. 1] FinStrG schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2004, 2005, 2006 und 2009 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.400,00 (2004: € 5.600,00 + 2005: € 500,00 + 2006: € 3.500,00 + 2009: € 800,00) und betreffend die Veranlagungsjahre 2004 bis 2007 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 68.988,47 (2004: € 6.327,92 + 2005: € 9.850,55 + 2006: € 52.251,23 + 2007: € 558,77), insgesamt somit € 79.388,47, bewirkt hat, indem er gegenüber dem Fiskus seine Umsätze und Gewinne aus seiner Tätigkeit als Investmentberater verheimlichte, wobei es ihm auch jeweils darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 38 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 50.000,00 sowie gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen verhängt worden. Zusätzlich sind dem Finanzstraftäter pauschale Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt worden (Finanzstrafakt StrNr. 091/2012/00262-001, Bl. 113 ff).
Die schriftliche Ausfertigung dieses Straferkenntnisses ist dem Bestraften am durch Hinterlegung beim Postamt Y nach vergeblichem Zustellversuch und korrekter Hinterlassung einer Hinterlegungsanzeige am an der Abgabestelle, nämlich an seiner Wohnanschrift XXX, gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) zugestellt worden (Rückschein, genannter Finanzstrafakt, Bl. 117).
Das hinterlegte Poststück ist von A beim Postamt innerhalb der Abholfrist auch behoben worden (dies erschließt sich aus dem Umstand, dass der hinterlegte Rückscheinbrief dann in weiterer Folge nach Ablauf der Hinterlegungsfrist auch nicht mehr der Finanzstrafbehörde retourniert worden ist bzw. die schriftliche Ausfertigung dann dem Einschreiter für sein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden ist, ohne dass er eine solche etwa nachträglich bei der Finanzstrafbehörde abgeholt hätte; siehe Finanzstrafakt).
Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG ist somit die einmonatige Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis am abgelaufen.
Erst nachher, am ist beim Finanzamt Salzburg-Stadt ein Berufungsschreiben eingelangt (siehe Eingangsstempel des Finanzamtes, Finanzstrafakt Bl. 120a).
Mit Bescheid vom hat daher die Finanzstrafbehörde das Rechtsmittel unter Darstellung des obigen Sachverhaltes als verspätet zurückgewiesen (Finanzstrafakt Bl. 121 f).
Auch dieser Bescheid wurde nach vorherigem vergeblichen Zustellversuch an der Wohnanschrift des Einschreiters, XXX, beim Postamt Y hinterlegt und dann dort von A behoben (Rückschein, Finanzstrafakt Bl. 123).
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wiederum hat der Genannte, nunmehr innerhalb offener Frist, Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhoben und dabei ausgeführt:
"Wie in der Berufung klar dargestellt erheben wir Beschwerde gegen die [das] Erkenntnis des unabhängigen [Spruchsenates], da es zu falschen Rechtsentscheidungen gegen Herrn A aufgrund der Unterlagen der Staatsanwaltschaft Salzburg gekommen ist.
Das Finanzamt Salzburg und der [Spruchsenat] erließen gegen Herrn A ohne Prüfung des Wahrheitsgehaltes der darin aufgezählten Anschuldigungen [und] ohne jegliche Einbeziehung [des Urteiles] des [Schöffensenates] des Landesgerichtes Salzburg einen Schuldspruch.
Schon während des Verfahrens vor dem Schöffensenat [...] wies Herr A wiederholt darauf hin, dass eine Entscheidung des Finanzamtes keinerlei Rechtswirkung entfalten kann, da es zu einem Eingriff in ein laufendes Strafverfahren des Landesgerichtes Salzburg durch Eigenbewertung seitens des Finanzamtes käme, die diametral zu einer Entscheidung in Form eines Freispruches des Landesgerichtes Salzburg stehen könnte.
Durch den Freispruch in der anhängigen Causa im Oktober des Jahres 2012 durch den Schöffensenat in allen Punkten erfuhren die dem Finanzamt Salzburg dargelegten Anklagepunkte als Rechtsentscheidungsgrundlage rechtliche Nichtigkeit.
In der Berufung vom wurde darauf schon hingewiesen. Der Vorwurf des verspäteten Einbringens ersetzt daher in keiner Weise die materielle Fehlentscheidung des Finanzamtes Salzburgund des Spruchsenates, auf die hier nochmals hingewiesen wird.
Das ganze Verfahren beruht daher auf einer materiell falschen Auslegung und Entscheidung durch Nichtanerkenntnis der Entscheidung in Form eines Freispruchs des unabhängigen Schöffensenates des Landesgerichtes Salzburg vom Oktober 2012 und infolge der Nichtigkeit aller vorgebrachten Anklagepunkte, auf die sich das Erkenntnis des Finanzamtes Salzburg stützt und [die] als Entscheidungsgrundlagen dienten.
In Folge: Verletzung des Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter
Rechtsmittelantrag
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wie im Schreiben vom selbst vorgeschlagen [...]
Freispruch in allen Punkten
Einstellung des Verfahrens gegen Herrn A"
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Die gegenständliche, an den damaligen Unabhängigen Finanzsenat gerichtete Beschwerde des A gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt ist gemäß § 265 Abs. 1s lit. a FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 152 Abs. 1 FinStrG zu behandeln.
Dabei ist nunmehr mittels Entschließung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom die Zuständigkeit auf den entscheidenden Richter übertragen worden.
In der Sache selbst ist auszuführen:
Der Beschwerdeführer wendet sich im Ergebnis nicht gegen die Feststellung der ihm widerfahrenen Versäumung seiner Beschwerdefrist, sondern kritisiert in einem weiteren Rahmen den Umstand, dass gegen ihn bei gegebener Verfahrensrechtslage überhaupt ein Finanzstrafverfahren geführt worden sei, woraus sich als weitere rechtliche Konsequenz offensichtlich auch eine dauerhafte Rechtswidrigkeit einer Bestrafung trotz allenfalls eingetretener Rechtskraft bzw. eine Rechtswidrigkeit auch eines Bescheides ergäbe, der nach eingetretener Verfristung die Zurückweisung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zum Gegenstand habe.
Diese kritisierte Rechtswidrigkeit in der Form, dass trotz eines Freispruches vor dem Landesgericht Salzburg vom , GZ. ZZZZ vom Vorwurf schwerer gewerbsmäßiger Betrügereien nach §§ 146 ff Strafgesetzbuch (StGB) gegenüber seinen Geschäftspartnern gemäß § 259 Z 3 Strafprozessordnung (StPO) (Finanzstrafakt Bl. 93 ff) dennoch ihm vor dem Spruchsenat im Zusammenhang mit offenbar diesen Geschäften der Vorwurf gemacht worden ist, er habe die dabei von ihm erzielten Umsätze und Einnahmen nicht versteuert und letztendlich gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen zu verantworten, ist aus dem vorgelegten Finanzstrafakt nicht zu erkennen:
Selbst wenn die Sachverhaltsfeststellungen im Freispruch des Landesgerichtes Salzburg inhaltlich im Widerspruch zu den Sachverhaltsfeststellungen des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt gestanden wären, ergibt sich daraus keine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses des Spruchsenates oder ein Verfahrensfehler der Finanzstrafbehörde, weil nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre freisprechende Urteile keine Bindung erzeugen:
Lediglich ein rechtskräftiges schuldig sprechendes Strafurteil eines Strafgerichtes ist für die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt, bindend (siehe ). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen (zB ; ; ; ; ).
An ein freisprechendes Urteil eines Strafgerichts besteht jedoch keine Bindung (siehe bereits ; ; ; ; ).
Im diesbezüglichen Protokoll zur Verhandlung des Schöffengerichtes begründet der Senatsvorsitzende das den A freisprechende Urteil überdies zusammengefasst wie folgt:
Bei den Anklagefakten A. und B. laut Anklageschrift ON 41 sowie beim Vorwurf laut Strafantrag ON 8 in ON 43 sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten [nämlich das er mit Bereicherungsvorsatz jemand durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung oder Unterlassung verleitet habe, die diesen oder einen andern am Vermögen geschädigt habe] weder objektiv noch subjektiv nachweisbar: A habe die einzelnen Verträge "ohne Erfolgsgarantie" abgeschlossen, Unterlagen zu Beratungsleistungen wurden (spät, aber doch noch) vorgelegt, erbrachte Leistungen wurden zum Teil auch von den Privatbeteiligten [den Geschäftspartnern] bestätigt, die Unzufriedenheit mit der erbrachten Leistung habe allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen. Bei den übrigen Anklagefakten laut Anklageschrift ON 41 sei der Schädigungsvorsatz im Zweifel nicht nachweisbar (Finanzstrafakt Bl. 96).
Mit anderen Worten: Das Landesgericht für Strafsachen in Salzburg hat den Beschwerdeführer freigesprochen, weil bei seinen Beratungsgeschäften die Täuschung seiner Kunden bzw. sein Vorsatz, diese zu schädigen, mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht zu beweisen war. Nicht aber hat das Landesgericht den Freispruch etwa damit begründet, dass der Beschwerdeführer die allenfalls verfahrensgegenständlichen Beratungsgeschäfte, welche auch Abgabenansprüche des Fiskus ausgelöst haben, gar nicht abgeschlossen hätte.
Die Tatsache, dass also dem Einschreiter bei seinen Geschäften Betrugshandlungen nicht nachgewiesen worden sind, steht also mit einer Feststellung, er habe die Umsätze und Einnahmen aus diesen Geschäften nicht versteuert, allgemein erkennbar in keinem logischen Widerspruch.
Ist wie im gegenständlichen Fall die einmonatige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels abgelaufen gewesen, ist, zumal auch der Amtsbeauftragte kein Rechtsmittel erhoben hat, die Entscheidung des Spruchsenates in Rechtskraft erwachsen. Dies bedeutet auch, dass der vor dem Spruchsenat Beschuldigte den gegen ihn durch dieses Tribunal ausgesprochenen Schuldspruch gelten lassen muss und auch die Finanzstrafbehörde selbst z.B. im Rahmen etwa des späteren Strafvollzuges bzw. das Bundesfinanzgericht bindet. Die bereits abgehandelte Frage eines Schuldspruches steht bei der Prüfung der Frage, ob eine nachfolgende Eingabe fristgerecht erfolgt ist oder nicht, nicht mehr zur Debatte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des unerledigt gebliebenen Antrages auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde ist auf die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zu verweisen (§ 152 Abs. 2 FinStrG).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gründet sich vielmehr auf eine eindeutige Gesetzeslage in Verbindung mit einer ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 150 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 |
Schlagworte | Erkenntnis des Spruchsenates verspätetes Rechtsmittel Rechtskraft |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.6300010.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at