Die Festsetzung eines Säumniszuschlages kann nicht mit Einwendungen gegen die zu Grunde liegende Abgabenvorschreibung bekämpft werden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf) erste Säumniszuschläge von insgesamt 307,90 € fest, weil er nachstehende Abgabenschulden nicht fristgerecht entrichtet hatte:
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Abgabe | Frist | Betrag in Euro | Säumniszuschlag in Euro |
Umsatzsteuer 2010 | 4.049,96 | 81,00 | |
Umsatzsteuer 2011 | 6.504,33 | 130,09 | |
Umsatzsteuer 2012 | 4.840,62 | 96,81 | |
Summe | 307,90 |
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde verwies der Bf einleitend auf den Amtsmissbrauch des in der Beschwerde namentlich genannten Steuerbeamten, welcher ihm bei einer anderen Steuerprüfung betreffend Forschungsprämie 2007/2008/2009/2010 (der Einspruch liege beim VwGH) angedroht habe, er werde ihn auch mit seinem Einzelunternehmen prüfen, wenn er Schwierigkeiten mache. Da dieser Beamte selbst nicht im Vordergrund stehen sollte, sei von seinen in der Beschwerde ebenfalls namentlich genannten Bürokolleginnen unter seiner Anleitung die Steuerprüfung durchgeführt worden (Beweis B, dass Kurzzeichen des Beamten ganz oben auf dem Finanzamtsblatt; die Unterlage vom Finanzamt intern sei ihm zugesteckt worden). Dieser Beamte sei plötzlich auch im Wirtschaftsbund tätig, obwohl er kein Unternehmer sei, sei dies vielleicht eine Prämie für besondere Dienste?
Als Vorwand für die Steuerprüfung sei angeführt worden, dass der Bf sich auf eine in FinanzOnline gestellte Anfrage des Finanzamtes nicht gemeldet habe. Tatsache sei aber gewesen, dass jemand die Verständigungsmailadresse des Bf herausgelöscht habe und er keine Mailnachricht bekommen habe. Wenn man die Eingaben, welche der Bf immer online gemacht habe, nachvollziehe, sei feststellbar, dass er beinahe ein Jahr gepeinigt worden sei und mit mehreren Amtsmissbräuchen zu tun gehabt habe. So habe man ihn zB am Tag des Beamtenstreiks ins Finanzamt geholt. Dort sei lediglich der in der Beschwerde ebenfalls namentlich genannte Lehrling anzutreffen gewesen. Dieser habe nicht Bescheid gewusst, und er habe wieder gehen dürfen (Beweis B1, drei Blätter). Obwohl er die Unterlagen für mehrere Monate beim Finanzamt abgegeben habe, streite man ab, von der Forschungsprämie gewusst zu haben.
Unter Bezugnahme auf die Niederschrift vom zu ABNr. 1 erhob der Bf wegen diverser Feststellungen der Prüferinnen ua. gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2012 und den Säumniszuschlagsbescheid vom Beschwerde.
In der Beschwerde gegen diesen Säumniszuschlagsbescheid ersuchte der Bf, den Sicherheitszuschlag in allen Jahren zu löschen, da der Zweck des Sicherheitszuschlages nicht mehr erreicht werden könne. Der Säumniszuschlag sei auch vom Sicherheitszuschlag berechnet worden. Er ersuche, den Säumniszuschlag nur vom Fehlbetrag zu berechnen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 307,90 € als unbegründet ab.
Die Säumniszuschläge seien festgesetzt worden, weil die Nachforderungen aus den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht spätestens am jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet worden seien.
Die Beschwerde gegen den dem Säumniszuschlag in Höhe von 81,00 € zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheid 2010 sei mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen worden und die Beschwerden gegen die den Säumniszuschlägen in Höhe von 130,09 € und 96,81 € zu Grunde liegenden Umsatzsteuerbescheide 2011 und 2012 seien mit Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend erledigt worden, dass sich die Bemessungsgrundlagen für die Säumniszuschläge (Umsatzsteuer 2011 und 2012) erhöht hätten.
Gründe für eine Aufhebung bzw. Herabsetzung der Säumniszuschläge seien somit nicht gegeben.
Mit Eingabe vom stellte der Bf einen Vorlageantrag; ein neues Sachvorbringen wurde nicht erstattet.
Rechtslage
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht getilgten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2 BAO).
Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes und stellt eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag dar (vgl. aber die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO).
Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus ().
Das hat zur Folge, dass ein Säumniszuschlagsbescheid auch dann rechtmäßig ist, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung unrichtig ist. Bei festgesetzten Abgaben besteht daher eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung ().
Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (bzw. die nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuld; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe (im vorliegenden Fall: der Umsatzsteuer) rechtmäßig ist, ob die Festsetzung rechtskräftig oder mit Bescheidbeschwerde angefochten ist (Ritz, BAO6, § 217 Tz 3 f)
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesbestimmung hat jedoch im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Mit „Abgabenschuld“ im Sinne des Abs. 8 ist jene Abgabe gemeint, deren Nichtentrichtung oder verspätete Entrichtung zur Verwirkung des Säumniszuschlages geführt hat.
§ 217 Abs. 8 BAO idF FVwGG 2012 trat mit in Kraft und beseitigte das bisherige Antragserfordernis; die Herabsetzung von Säumniszuschlägen hat bei Zutreffen der Voraussetzungen nunmehr von Amts wegen zu erfolgen.
Eine nachträgliche Herabsetzung kann sich zB durch eine Beschwerdevorentscheidung oder durch eine Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes ergeben.
Nach § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen.
Durch die Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet (§ 21 Abs. 5 UStG 1994).
Diese Gesetzesfassung beruht auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 111/84, worin dieser die Rechtsauffassung vertreten hat, dass Nachforderungen an Umsatzsteuer auf Grund der Jahreserklärung zwangsläufig die Unrichtigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung(en) für den Veranlagungszeitraum implizieren. Umsatzsteuernachforderungen seien damit zwangsläufig nicht entrichtete Vorauszahlungen oder verminderte Überschüsse.
Erwägungen
Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom .
Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2012 vom , die zu den nunmehr angefochtenen Säumniszuschlagsfestsetzungen führten, ergingen im Anschluss an die vom Bf angeführte abgabenbehördliche Prüfung. Dass die sich aus diesen Umsatzsteuerveranlagungen ergebenden Nachforderungen auf Grund der dargestellten Gesetzeslage am , am und am fällig waren und bis zu den genannten Terminen nicht entrichtet wurden, bestritt die Beschwerde nicht.
Die gegen die Säumniszuschlagsfestsetzungen erhobene Beschwerde bekämpfte vielmehr die Feststellungen der Prüfung und - unter anderem - die auf Grund dieser Feststellungen erlassenen Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012. Die Rechtswidrigkeit ders Säumniszuschlagsbescheides sah der Bf darin begründet, dass die Säumniszuschläge nicht nur von den Fehlbeträgen, sondern auch von den Sicherheitszuschlägen berechnet worden waren.
Da der Bf gegen die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2010, 2011 und 2012 Vorlageanträge eingebracht hat, über die bis dato noch nicht entschieden worden ist, sind die Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 noch nicht rechtskräftig. Im Rahmen dieser Entscheidungen wird auch über die verhängten Sicherheitszuschläge abzusprechen sein.
Sollte daher die Umsatzsteuerschuld im Zuge der Beschwerdeentscheidungen eine Verringerung erfahren, wären die entsprechenden Säumniszuschlagsfestsetzungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO von Amts wegen anzupassen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind.
Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101247.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at