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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2018, RV/2100630/2016

Nachlassverwalter gemäß § 810 ABGB hat nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses keine Legitimation für Eingaben an das Finanzamt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführer , über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt vom betreffend die Abweisung von Anträgen auf Erstattung der Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Verlassenschaft nach Erblasserin, wurde dem Beschwerdeführer (=Bf.) zu 7/72 mit Beschluss vom 02/2015 des Bezirksgerichtes zu A/2012, rechtskräftig eingeantwortet.

Während des Verlassenschaftsverfahrens, und zwar am M/2013, hatten die übrigen erbantrittserklärten Erben gegenüber dem den Verlass abhandelnden Notar den Bf. mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB betraut und die Ausstellung einer entsprechenden Amtsbestätigung (siehe Niederschrift vom M/2013) beantragt.

Mit Amtsbestätigung, ebenfalls vom M/2013, wurde der Bf. vom öffentlichen Notar als Gerichtskommissär zum Vertreter des Nachlasses im Sinne des § 810 ABGB bestellt.

Der Nachlass wurde den insgesamt zwölf Erben mit Einantwortungsbeschluss vom 02/2015 rechtskräftig eingeanwortet.
Der Bf. erhielt 7/72 der Anteile am Gesamtnachlass.

Im Nachlass befanden sich Sparguthaben für deren Zinsen die jeweiligen Bankinstitute Kapitalertragsteuer einbehalten hatten.

Der Bf. stellte nach Rechtskraft der Einantwortung mit Eingaben vom als Vertreter des Nachlasses nach § 810 BAO Anträge auf Erstattung der auf die Zinsen der Jahre 2013 und 2014 entfallenden Kapitalertragsteuer für Spareinlagen der Verlassenschaft an das Finanzamt.

Der Bf. wies im entsprechenden amtlichen Vordruck die Erblasserin als Antragstellerin aus.

Daten der Anträge  (Beträge in Euro):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Einbringungsdatum
Erstattungsbetrag
Kennzahl 364
Abweisungsbescheid
vom
2013
58,33
2014
54,46

Das Finanzamt wies die Erstattungsanträge mit Bescheiden vom ab.

Es führte darin aus, dass ab dem Tod der Erblasserin am XX/2012 die Einkünfte des jeweiligen Erben für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Zinsen heranzuziehen seien.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre stelle sich wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Bescheiddatum
Betrag in Euro
2013
26.120,94
2014
22.266,23

Eine Erstattung der Kapitalertragsteuer könne nur erfolgen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte inklusive Zinsen 11.000 Euro nicht übersteige, weshalb die Anträge abzuweisen seien.

Mit Beschwerden vom bekämpfte der Bf. die Abweisungsbescheide 2013 und 2014 und verwies darauf, dass er die Erstattungsanträge als Rechtsnachfolger und Verlassenschaftsvertreter unterzeichnet habe.

Die Erblasserin habe auch nach ihrem Tod wegen der unter ihrem Namen laufenden Spareinlagen Zinseinkünfte bezogen. Wegen der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer sei sie auch nach ihrem Tod ein Steuersubjekt, das über eine Steuernummer verfügte, gewesen.

Die in der Zeit zwischen Tod und Einantwortung angefallenen Zinsen seien dem Abzug der Kapitalertragsteuer unterlegen und in der Folge den Erben steuerfrei zugeflossen, weshalb eine Erstattung zu erfolgen habe.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden ab und wiederholte darin, dass die Zinsen ab dem Todestag des Erblassers den Erben zuzurechnen seien.

Der Bf. brachte mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein.

Im Vorlageantrag wiederholte der Bf. im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und erachtete die Auslegung der Behörde, wonach die Einkünfte aus dem Nachlass ab Erbanfall den Erben zuzurechnen seien, als nicht rechtskonform.

Rechtslage

§ 536 Abs. 1 ABGB
Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).

Erwägungen

Nach der im Folgenden dargestellten Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes tritt der Erbe hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein.

Der Erbe tritt  hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein (vgl. neben den schon im angefochtenen Bescheid angeführten Erkenntnissen etwa das in jüngerer Zeit ergangene Erkenntnis vom , 2003/13/0160). Die Beurteilung, dass die Erben das Nachlassvermögen steuerrechtlich unmittelbar vom Erblasser und nicht von der Verlassenschaft erwerben, vermeidet im Hinblick auf den jedenfalls zeitlich beschränkten (zivilrechtlichen) Bestand der Verlassenschaft und den Umstand, dass die entsprechenden Vermögenswerte einschließlich der von der Verlassenschaft erwirtschafteten (oder verminderten) Werte letztlich den Erben zufließen, die andernfalls gegebene Notwendigkeit, Einkünfte der Verlassenschaft in eigenen Verfahren (eines eigenen Körperschaftsteuersubjektes) einer Besteuerung zu unterziehen (vgl. auch , inbesondere auch ).

Der Erbe tritt hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers ein ().

Der Nachlass nach der Erblasserin wurde den insgesamt zwölf Erben am 02/2015 rechtskräftig eingeantwortet.
Damit endete auch die Eigenschaft des Bf. als Nachlassverwalter gemäß § 810 ABGB.

Der Bf. brachte die Anträge auf Erstattung der Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 jeweils am , also nach rechtskräftiger Einantwortung ein, weshalb er nicht mehr legitimiert war, Anträge für den Nachlass zu stellen.

Die Beschwerden waren daher spruchgemäß abzuweisen.

Erklärend wird ausgeführt, dass den Erben – anders als der Bf. annimmt - ab der Einantwortung rückwirkend ab Erbanfall, das ist der Todestag des Erblassers, die Einkünfte der Verlassenschaft im Ausmaß der Erbquote zuzurechnen sind (siehe die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

Folglich sind auch die seit dem Erbanfall bis zur Einantwortung gutgeschriebenen Zinsen des Nachlassvermögens den Erben zugeflossen. Für die anteilig zugeflossenen Zinsen und die davon einbehaltene Kapitalertragsteuer kann nur der jeweilige Erbe für sich einen Erstattungsantrag bzw. Antrag auf Regelbesteuerung (§ 27a Abs. 5 EStG 1988) stellen. Ein solcher Antrag kann aber nur erfolgreich sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall steht fest, dass der Bf. als Nachlassverwalter nach Einantwortung Anträge für den Nachlass stellte, obwohl er dazu nicht mehr legitimiert war.
Diese Vorgänge bewegen sich auf der Tatsachenebene und bilden keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100630.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at