Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2018, RV/7104241/2014

Abweisung von Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide einzig mit der Begründung, die den Bescheiden zugrunde liegenden Feststellungsbescheide seien "rechtswidrig".

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA über die Beschwerden der *****, *****, *****, vertretend durch die Morak & Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH & Co KG, Bahnstrasse 5, 2345 Brunn am Gebirge, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling 1. vom und 2. vom betreffend Einkommensteuer 1. für das Jahr 2010 und 2. für das Jahr 2012 zu Recht: 

I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom  wurde der am gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert und ihre Einkommensteuer vorläufig mit € 43.966,81 festgesetzt.

Mit Bescheid vom  wurde ihre Einkommensteuer für das Jahr 2012 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € 27.422,00 festgesetzt. Begründend wurde angeführt, die durch die ***** GmbH & Co KG erzielten Einkünfte seien gemäß § 188 BAO am festgestellt worden. Auf die Beschwerdeführerin entfielen daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € -26.904,52.

In den gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wird die ersatzlose Behebung der Bescheide beantragt und zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Die Änderung der angefochtenen Bescheide sei aufgrund eines rechtswidrig ergangenen (Feststellungs-)Bescheides zur Steuernummer [der eingangs genannten GmbH & Co KG] ergangen. Gegen den Bescheid betreffend das Jahr 2010 sei am Beschwerde eingebracht worden. Da der Feststellungsbescheid‚ welcher den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden zugrunde liege, unter Berufung auf Nichtfeststellungsbescheide zu zwei weiteren Gesellschaften ergangen sei, sei aufgrund der Komplexität des Sachverhalts sowie der Verflochtenheit mehrerer Verfahren bis zu deren endgültigen Klärung mit einer sehr langen Verfahrensdauer zu rechnen. Es werde befürchtet, dass zwischenzeitlich hinsichtlich der angefochtenen Einkommensteuerbescheide Verjährung eintreten könnte. Es werde daher vorsorglich ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid ergriffen, um die Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Der Beschwerdeführerin sei bewusst, dass im "jetzigen Zeitpunkt eine Beschwerde ausschließlich aufgrund der Änderung nach § 295 Abs. 1 BAO nicht zulässig ist." Es werde beantragt, erst nach dem Vorliegen des rechtskräftigen Feststellungsbescheides die Bescheide aufzuheben - und entsprechend dem endgültigen Ergebnis des Feststellungsverfahrens die Veranlagung der Einkommensteuer des Jahres 2010 und 2012 durchzuführen.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wurden die Beschwerden mit der Begründung zurückgewiesen, ein Bescheid könne nicht mit der Begründung angefochten werden, "dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, wenn dem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind."

Am ersuchte die Beschwerdeführerin um Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und verwies auf die Ausführungen in den Beschwerden.

Am wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 1095 zugeteilt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Die Beschwerdeführerin erzielte in den Jahren 2010 und 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist zusammen mit der ***** GmbH an der ***** GmbH & Co KG beteiligt. Mit vorläufigem Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO vom wurden zunächst die im Kalenderjahr 2010 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € -176.963,25 bei der Beschwerdeführerin festgestellt. Bis zur Überprüfung des Vorliegens einer Einkunftsquelle ergingen bis auf weiteres vorläufige Bescheide.

Mit Bescheid vom wurde das Verfahren der ***** GmbH & Co KG hinsichtlich Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO für das Jahr 2010 gemäß § 303 Abs. 1 BAO unter Verweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung wiederaufgenommen und ein neuer vorläufiger Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 erlassen. Demnach entfielen auf die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 3.034,75. Weiters erging am selben Tag an die genannte GmbH & Co KG ein vorläufiger Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2012, der der Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € -26.904,52 unter Hinweis auf den BP-Bericht vom zuwies.

Mit Bescheid vom  wurde dann der am  gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert und ihre Einkommensteuer für das Jahr 2010 vorläufig mit € 43.966,81 festgesetzt.

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2012 gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig mit € 27.422,00 festgesetzt und zur Begründung auf die durch den Bescheid vom gemäß § 188 BAO festgestellten Einkünfte verwiesen.

Am langten bei der belangten Behörde Beschwerden gegen die genannten Feststellungsbescheide vom ein und sind bei dieser noch anhängig.

2. Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen sowie aus der Einsicht des erkennenden Gerichts in das Abgabeninformationssystem (AIS) und ist insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Nach § 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, für diese Bescheide bindend. Im Einkommensteuer­verfahren besteht daher eine Bindung an die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (vgl. ; ; ).

Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind, sofern dem Bescheid Entscheidungen zugrundeliegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind. § 252 Abs. 1 BAO schränkt somit das Beschwerde­recht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen im Grundlagen­bescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend den Grundlagen­bescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (vgl. zB ; ; ).

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerden mit dem Hinweis auf die den Einkommensteuerbescheiden zugrunde liegenden "rechtswidrigen" Feststellungsbescheide. Damit richtet sie sich erkennbar inhaltlich gegen die Feststellungsbescheide bzw. die darin festgestellten Einkünfte, zumal sie die Einbringung der gegenständlichen Beschwerden im Wesentlichen mit der Befürchtung einer "sehr langen Verfahrensdauer" und einer möglichen Verjährung hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 und 2012 begründet. Lediglich aus (steuerlicher) Vorsicht werde ein Rechtsmittel ergriffen, um die Rechte der Beschwerdeführerin "auch nach vielen Jahren" sicherstellen zu können. Es werde beantragt, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide erst nach dem Vorliegen der rechtskräftigen Feststellungsbescheide aufzuheben und die Einkommensteuer entsprechend abzuändern.

Infolge der Bindungs­wirkung der (wenn auch nur vorläufigen) Feststellungsbescheide 2010 und 2012 vom kommt eine Änderung der dort fest­ge­stellten Einkunfts­höhe in den abgeleiteten Einkommensteuer­verfahren betreffend die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für die Jahre 2010 und 2012 jedoch nicht in Betracht:

Da sich das Beschwerdebegehren nur gegen die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Entscheidungen richtet, sind die gegen die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide gerichteten Be schwerden nach § 252 BAO als unbegründet abzuweisen. Die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide ist in einem gesonderten Verfahren zu beurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerden schon von der belangte Behörde unter Beachtung der durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellten Rechtslage mit einer meritorischen Erledigung als unbegründet abzuweisen und nicht mit Formalerledigung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären  .

3.1.2. Zur von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten "Angst" vor einer allfälligen Verjährung ist Folgendes auszuführen:

Nach § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht, die Einkommensteuer festzusetzen, grund­sätzlich nach fünf Jahren. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amts­handlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.

Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde (Berufung) ab, so steht der Abgabenfestsetzung nach § 209a Abs. 2 BAO der Eintritt der Verjährung jedoch nicht entgegen, wenn die Beschwerde (Berufung) vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.

§ 209a Abs. 2 BAO beinhaltet somit eine Ausnahme von der Grundsatz­regelung des § 302 Abs. 1 BAO, wonach Änderungen von Bescheiden (zB nach § 295 Abs. 1 BAO) nach Eintritt der Verjährung nicht mehr zulässig sind.

Eine Abgabenfestsetzung hängt von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde (iSd § 209a Abs. 2 BAO) beispielsweise dann ab, wenn die Beschwerde gegen einen Grundlagen­bescheid - wie im vorliegenden Fall gegen einen Feststellungs­bescheid gemäß § 188 BAO - gerichtet ist (vgl. zB Stoll, BAO, 2208; ). Wird die Bescheidbeschwerde gegen den Grundlagenbescheid vor Eintritt der Verjährung der "abgeleiteten" Abgabe (sohin vor Verjährung der hier maßgeblichen Einkommensteuer der Beschwerdeführerin) eingebracht, so steht der Umstand, dass die Beschwerde erst nach Verjährungseintritt meritorisch erledigt wird, der Anpassung "abgeleiteter" Abgaben­bescheide und somit auch der Anpassung der hier gegenständlichen Einkommensteuerbescheide nicht entgegen (vgl. dazu auch Ritz, BAO6, § 209a Tz 6 mwH).

Im vorliegenden Fall langte die gegen die Feststellungsbescheide 2010 und 2012 vom  erhobene Beschwerde am bei der belangten Behörde ein – somit jedenfalls vor Eintritt der Verjährung der Einkommen­steuer 2010 und 2012. Diese Beschwerde ist bei der belangten Behörde noch anhängig. Soweit es hier zu Verfahrensverzögerungen gekommen ist, wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 284 BAO hingewiesen. Sollten die in Rede stehenden Feststellungsbescheide geändert werden, sind die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide von Amts wegen gemäß § 295 BAO zu ändern.  

3.1.3. Zur mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264 BAO) beantragt wird, oder wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3 BAO) für erforderlich hält.

Die steuerlich vertretene Beschwerdeführerin stellte erst mit Schreiben vom - somit nach Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht - einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da dieser zwingend in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gestellt werden muss, erweist sich der Antrag als verspätet und damit unbeachtlich. Von der Durchführung einer amtswegigen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes abgesehen werden.

3.1.4. Im Ergebnis war aus den unter 3.1.1. und 3.1.2. genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolge der Abweisung der Beschwerde ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 252 BAO und wird durch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, wonach Beschwerden gegen Steuerbescheide, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtsmäßigkeit eines dem abgeleiteten Bescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheid begründet sind, abzuweisen sind (siehe zB ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104241.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at