Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2018, RV/2100793/2015

Leistungsinhalt - wirtschaftlicher Gehalt unter Bedachtnahme auf schuldrechtliche Vereinbarung maßgebend

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., H, vertreten durch Wesonig und Partner Steuerberatung GmbH, Birkfelder Straße 25, 8160 Weiz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Oststeiermark vom , betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2010, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung die nachstehende, strittige Feststellung getroffen:

"Rechnung 000 13 v. - Pauschalhonorar/Teamleitervertrag

Am wurde ein Teamleitervertrag (datiert mit ) zwischen der X Holding Europe AG, Schweiz und dem Abgpfl. abgeschlossen. Lt. Punkt 1 - Vertragsgegenstand - dieses Vertrages ist der HB-Teamleiter mit folgenden Aufgaben betraut:

  • Akquisition und Betreuung von internationalen Filialisten und großen internationalen Unternehmen innerhalb Europas.

  • Unterstützung bei Akquisition und Betreuung von nationalen Filialisten und großen nationalen Unternehmen innerhalb Europas

  • Unterstützung bei Recruiting und Schulung von Key-Accountern in Europa

  • Unterstützung im Aufbau eines europäischen Commercial Departments.

In Punkt 2.3 dieses Vertrages heißt es ferner, dass Werbemaßnahmen (zB Zusagen an Filialisten in besonderem Umfang) nur nach vorheriger Absprache mit der X Management Geschäftsleitung durchgeführt werden.

Weiters ist unter Punkt 3 das Entgelt und die Verrechnung geregelt. Lt. Punkt 3.10 des oa. Vertrages ist das Entgelt gemäß Punkt 3 an die X Management GmbH, Österreich, UID-00000000000 zu fakturieren. Änderungen in diesem Punkt sind einvernehmlich festzulegen.

Ferner wurde in Punkt 3.15 festgehalten, dass soferne nichts anderes vereinbart wurde, sich sämtliche Beträge netto zuzügl. der landesüblichen Mehrwertsteuer verstehen.

Sämtliche Honorarnoten in Bezug auf obigen Vertrag wurden im Zeitraum 2009-2010 an die X Management GmbH, Straße Österreich mit österreichischer USt gelegt.

Mit Schreiben vom wurde der Teamleitervertrag vom einvernehmlich aufgelöst.

Im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung wurde eine Honorarnote 000 13 vom über € 75.000,00 betr. xxx Abschlüsse-Endzahlung 2010 Teamleitervertrag v. an die X Europe AG, Schweiz1 mit dem Hinweis Konzernakquise europaweit - MwSt entfällt, vorgefunden. Für die Abschlüsse aus diesem Vertrag betreffend das 1. Halbjahr 2010 (xxx) wurde mit Honorarnote 000 06 vom ein Betrag von € 25.000,00 + 20 % USt iHv. € 5.000,00 an die X Management GmbH, Straße Österreich verrechnet.

Die steuerliche Vertretung hat mit Email vom dazu wie folgt Stellung genommen:

"Der vorliegende Vertrag vom wurde mit dem Beginn der damals europaweiten (nunmehr weltweiten) Tätigkeit unseres Mandanten abgeschlossen. Festzuhalten ist, dass der Vertrag entsprechend des in der Schweiz angesiedelten Key-Account-Managements bereits zutreffenderweise mit der X Holding Europe AG abgeschlossen worden ist. Die Klausel 3.10. (Fakturierung an die X Management GmbH) wurde nach rechtlicher Beratung unseres Mandanten nur deswegen aufgenommen, um unseren Mandanten zivilrechtlich besser gegenüber X abzusichern. Es sollte damit erreicht werden, dass eine allfällige gerichtliche Durchsetzung der Rechte unseres Mandanten nicht nur - für einen Österreicher sehr kompliziert und teuer - vor einem Schweizer Gericht möglich ist. Dies ändert aber nichts daran, dass ausschließlicher Vertragspartner die X Holding Europe AG war.

Der damalige Vertrag vom war inhaltlich sehr vorteilhaft für unseren Mandanten abgeschlossen worden (zB 3.3. monatliche Honorarhöchstgrenze von 250.000,-- wäre laut Aussage unseres Mandanten mittlerweile schon längst erreicht, gemäß 4.4. wäre das Honorar auch bei Kündigung weitergelaufen, etc.). Auf Drängen von X wurde dann dieser Vertrag mit einer schriftlichen Vereinbarung vom , welche damals durch Y und Partner Rechtsanwälte erstellt worden ist, aufgehoben (liegt in Kopie bei). Als Entgegenkommen für die Auflösung wurde mit Honorarnote vom ein Pauschalhonorar von 75.000,-- vereinbart (in Kopie vorgelegt), welches dann auch richtigerweise an den Vertragspartner X Europe AG ohne Umsatzsteuer verrechnet worden ist."

Die X Holding Europe AG bzw. X Europe AG bedient sich in Österreich für die vertraglichen Leistungen und Ansprüche der hier ansässigen Tochtergesellschaft(en) als Erfüllungsgehilfen. In Österreich wird/wurde X durch die X Management GmbH bzw. X Austria GmbH in Österreich vertreten.

Nach Ansicht des ho. Finanzamtes wurden jedenfalls die Leistungen iZm. dem Pauschalhonorar iHv. € 75.000,00 (Honorarnote vom ) noch vor Auflösung des Teamleitervertrages - lt. Schreiben vom - erbracht. Bis zur Auflösung des Teamleitervertrages war vertraglich vereinbart, dass sämtliches Entgelt iZm. dem Teamleitervertrag vom bzw. an die X Management GmbH, Straße Österreich zu fakturieren ist. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass weder aus den vorliegenden Arbeitsverträgen noch aus der Honorarnote 000 13 vom  hervorgeht, dass es sich bei dem darin ausgewiesenen Betrag iHv. € 75.000,00 um ein Pauschalhonorar für die Auflösung des Teamleitervertrages vom bzw. handeln soll. Ganz im Gegenteil, lt. dieser Honorarnote wurde die Endzahlung für das Jahr 2010 betreffend die xxx-Abschlüsse auf Basis des Teamleitervertrages vom in Rechnung gestellt. Besonders wird auf folgenden Passus in der Honorarnote vom hingewiesen, der wie folgt lautet: "Damit ist der laufende Teamleitervertrag/Händlerbetreuung vom bis abgerechnet."

Demnach war auch die österreichische Tochtergesellschaft Leistungsempfänger. Das oa. Pauschalhonorar iHv. € 75.000,00 ist somit in Österreich steuerbar und steuerpflichtig" (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom , Tz 4).

Unter Bedachtnahme auf diese Feststellung ist im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010 der Nettobetrag in Höhe von € 62.500 dem Normalsteuersatz in Höhe von 20% unterworfen worden.

Dagegen hat der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen mit nachstehender Begründung Beschwerde erhoben:

Der strittigen, ohne Ausweis der österreichischen Umsatzsteuer ausgestellten, an die X Europe AG in der Schweiz adressierten Honorarnote vom liege der "Teamleitervertrag Händlerbetreuung" vom , der mit der X Europe AG abgeschlossen worden sei, zugrunde. Festzuhalten sei, dass der Vertrag entsprechend des in der Schweiz angesiedelten Key-Account-Managements der X-Unternehmensgruppe zutreffenderweise mit der X Holding Europe AG abgeschlossen worden sei. Aufgrund einer im gegenständlichen Vertrag verankerten Klausel 3.10. seien die vertraglich vereinbarten Entgelte in den Jahren 2009 und 2010 jedoch an die X Management GmbH mit Sitz in Österreich/Österreich fakturiert worden. Die in den einzelnen Rechnungen ausgewiesene österreichische Umsatzsteuer sei auch entsprechend dem Ausweis an das österreichische Finanzamt abgeführt worden und sei nicht Gegenstand dieses Rechtsmittels. Die gegenständliche Art der Verrechnung sei auf Basis der Empfehlung eines den Bf. im Zuge des Vertragsabschlusses beratenden Rechtsanwaltes erfolgt, ausschließlich um ihn zivilrechtlich für den Fall eines späteren Rechtsstreites besser gegenüber X abzusichern. Es sollte damit erreicht werden, dass eine allfällige gerichtliche Durchsetzung der Rechte des Bf. nicht nur - für einen Österreicher sehr kompliziert und teuer - vor einem Schweizer Gericht möglich sei. Diese Art der Rechnungslegung habe aber nichts daran geändert, dass seit Februar 2009 bezüglich der Beratungstätigkeit sowie Händlerbetreuung ausschließlicher Vertragspartner die X Holding Europe AB mit Sitz in der Schweiz gewesen sei.

Da jedoch der am abgeschlossene Vertrag inhaltlich sehr vorteilhaft für den Bf. abgeschlossen worden sei, habe dies den Schweizer Geschäftspartner im Jahr 2010 veranlasst, auf die Aufhebung dieses Vertrages einzuwirken. Auf Drängen von X sei sodann dieser Vertrag mit der schriftlichen Vereinbarung vom , die damals durch die Rechtsanwaltskanzlei Y und Partner erstellt worden sei, aufgehoben worden. Als Entgegenkommen für die Auflösung sei mit der strittigen Honorarnote vom ein Pauschalhonorar von € 75.000 vereinbart worden, das dann auch richtigerweise an den Vertragspartner X Europe AG mit Sitz in der Schweiz ohne Umsatzsteuer verrechnet worden sei.

Die Verrechnung dieses gesondert vereinbarten Betrages direkt an den Vertragspartner X Holding Europe AG sei "entgegen" Punkt 3.10. des ursprünglichen Vertrages deshalb erfolgt, da es sich bei diesem Honorar ja gerade um kein per schriftlich vereinbartes Entgelt gemäß Punkt 3., sondern um ein einmaliges, den ursprünglichen Vertrag auflösendes Sonderhonorar gehandelt habe. Dieses sei sodann als logische Schlussfolgerung auch "richtig" an den Vertragspartner abgerechnet worden.

Wenn in der Niederschrift über die Schlussbesprechung zur Außenprüfung vom ausdrücklich festgehalten werde, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgehe, dass es sich beim strittigen Rechnungsbetrag um ein Pauschalhonorar für die Auflösung des Teamleitervertrages gehandelt habe, so sei entschieden und mit allem Nachdruck entgegen zu halten, dass diesbezügliche Bedenken erstmals in der Niederschrift festgehalten und nicht während der Außenprüfung geäußert und daher weitere Beweismittel bzw. diesbezügliche Erläuterungen vom Bf. im Prüfungsverfahren nicht verlangt worden seien. Der in der strittigen Honorarnote angeführte Passus "Damit ist der laufende Teamleitervertrag/Händlerbetreuung vom bis abgerechnet" sei ebenfalls in der Niederschrift als Argumentation für die strittige Umsatzsteuerfeststellung angeführt worden. Gerade dieser Passus dokumentiere aber das Ziel der Vereinbarung,  den Vertrag vom mit dieser Pauschalabrechnung als für 2009 und 2010 vollständig abgerechnet zu betrachten und spätere Forderungen des Bf.  auf Basis des aufgelösten Vertrages auszuschließen. Diese Vorgangsweise entspreche völlig den handelsüblichen Usancen im Falle von Vergleichen und ähnlichen Vereinbarungen. Somit ließen sich aus seiner Sicht auch aus der vorgelegten Niederschrift vom keine Ansatzpunkte finden, woraus die österreichische X Management GmbH als diesbezüglicher Vertragspartner des Bf. zu betrachten sei.

Die strittige Honorarnote, der zugrunde liegende Vertrag vom sowie auch die Auflösungsvereinbarung vom würden in Kopie beiliegen.

Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass Geschäfts- und Vertragspartner seit der internationalen Tätigkeit des Bf. Anfang 2009 unabhängig von der Vertragsklausel 3.10. ausschließlich die X Europe AG mit Sitz in der Schweiz gewesen sei. Ein Vertrag zwischen dem Bf. und der X Management GmbH sei dagegen nicht begründet worden. Demzufolge sei der strittige Betrag von € 75.000 für die Auflösung des Vertrages vom mit Honorarnote vom auch an den Vertragspartner in der Schweiz abgerechnet worden. Der Leistungsort für diese sonstige Beratungsleistung des Bf. an einen Unternehmer ergebe sich daher aus § 3a Abs. 6 UStG 1994 und sei der Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibe. Und dieser Ort liege in der Schweiz. Nur zur Klarstellung halte er fest, dass der Vertragspartner in der Schweiz eine operative Gesellschaft mit eigenem umfangreichen Personal und steuerlicher Registrierung sei. Auch diesbezügliche Bestätigungen der eidgenössischen Steuerverwaltung sowie des Schweizer Steuerberaters seien dem Finanzamt bereits vorgelegt worden. Infolge des Leistungsortes Schweiz liege in Österreich ein nicht steuerbarer Umsatz vor.

Eine Umsatzsteuerschuld in Österreich gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sei daher nicht entstanden. Da die Rechnung ohne Umsatzsteuer an den Geschäftspartner ausgestellt worden sei, hätte auch keine Steuerschuld aufgrund der Rechnung gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 entstehen können. Die vorgenommene Abrechnung des in Österreich nicht steuerbaren Umsatzes ohne Umsatzsteuer sei somit gesetzeskonform erfolgt. Eine Nachbelastung mit Umsatzsteuer habe nicht zu erfolgen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung des BudBG 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, wird eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

Zufolge Abs. 5 leg. cit. gilt für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a

1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt;

2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer;

3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer.

Für die Bestimmung, welcher Art die Leistung ist (Lieferung oder sonstige Leistung), welchen Inhalt oder welchen Umfang (eine oder mehrere Leistungen) sie hat, sind die schuldrechtlichen Vereinbarungen heranzuziehen und ihr wirtschaftlicher Gehalt zu ermitteln (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, § 1 Abs. 1 Z 1, Anm. 44 und Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 1, Tz 28).

Wenn keine entgegenstehenden Beweisanzeichen vorliegen, kann davon ausgegangen werden, dass das, was rechtlich geschuldet wird, auch tatsächlich erfüllt worden ist (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, § 1 Abs. 1 Z 1, Anm. 45).

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Der Bf. und die X Europe AG, ehemals X Holding Europe AG, mit dem Sitz in der Schweiz sind in der "Einvernehmlichen Beendigung/Auflösung des Teamleitervertrages/Händlerbetreuung vom " am "übereingekommen, dass der Teamleitervertrag/Händlerbetreuung vom einvernehmlich per aufgelöst bzw. beendet wird.

Weiters bestätigen die Vertragsparteien mit Unterfertigung dieser Vereinbarung, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Teamleitervertrag/Händlerbetreuung vom erledigt und verglichen sind und keiner Vertragspartei Ansprüche aus der Zukunft oder aus der Vergangenheit zustehen.

Darüber hinaus bestätigt die X Europe AG und der Bf., dass außerhalb dieser Vereinbarung keinerlei Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer bestehen bzw. verzichten die Vertragsparteien auch für den Fall, dass sich aus dieser oder anderen Vereinbarungen sei es mündlicher oder schriftlicher Natur sowie aus welchem gesetzlichen Anspruch auch immer auf sämtliche Ansprüche."

Die strittige, an die X Europe AG adressierte Rechnung des Bf. vom , lfd. Re.Nr.: 000 13, lautet:

"Betreff: xxx Abschlüsse Endzahlung 2010/Teamleitervertrag

Wie mit Ihnen vereinbart, verrechnen wir Ihnen für die Abschlüsse mit div. Handelskonzernen auf Basis des Teamleitervertrags v. eine Honorarnote in Höhe von


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Endzahlung 2010
Euro
75.000,00
Konzernakquise europaweit
MwSt.
entfällt
MwSt.
Euro
0,00
Gesamt
Euro
75.000,00

Ich bitte Sie, die Abrechnung auf Richtigkeit zu prüfen und den Betrag auf unser Firmenkonto Raiffeisenbank DD Kto.Nr. xxxx BLZ yyyyy zu überweisen. Damit ist der laufende Teamleitervertrag/Händlerbetreuung vom bis abgerechnet.

Ich hoffe auf weiterhin gute Zusammenarbeit und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Bf."

Für die Argumentation des Bf., dass der strittige Betrag von € 75.000 von der X Europe AG für seine Zustimmung zur Auflösung des Vertrages vom - Teamleitervertrag Händlerbetreuung - bezahlt worden sei, findet sich weder im Text der Rechnung vom noch in der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung vom ein diesbezüglicher Hinweis.

Während mit der gegenständlichen Rechnung ausdrücklich "für die Abschlüsse mit div. Handelskonzernen auf Basis des Teamleitervertrages vom " ein Pauschalbetrag von 75.000 € vereinbarungsgemäß verrechnet und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, dass eine pauschale Endabrechnung der laufenden Honoraransprüche für den Leistungszeitraum bis vorgenommen wird, lässt auch die Textierung der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung keinesfalls den Schluss zu, dass dieser Betrag als Gegenleistung für die Zustimmung des Bf. zur Vertragsauflösung bezahlt worden ist. Denn wenn dieser behauptete Rechtsgrund tatsächlich bestanden hätte, hätte er doch in der Textierung der Auflösungsvereinbarung einen entsprechenden, ausdrücklichen Niederschlag finden müssen. Hingegen wird vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass "mit Unterfertigung dieser Vereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Teamleitervertrag/Händlerbetreuung vom erledigt und verglichen sind und keiner Vertragspartei Ansprüche aus der Zukunft oder aus der Vergangenheit zustehen."

Damit steht die vom Bf. vertretene Argumentation jedenfalls im Widerspruch zur eindeutigen Vertragslage und zum einvernehmlichen Rechtsgrund - "Wie mit Ihnen vereinbart, verrechnen wir Ihnen für die Abschlüsse mit div. Handelskonzernen auf Basis des Teamleitervertrags v. eine Honorarnote ..." - des mit der Rechnung vom fakturierten, vereinbarten Entgeltes.

Bezüglich des Leistungsortes der strittigen Leistung(en) ist Folgendes auszuführen:

Wird in den Leistungsbezug ein weiterer Unternehmer eingeschaltet, der die Leistung im eigenen Namen bezieht, so ist er Leistungsempfänger (vgl. Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Wien 2011, § 12, Tz 75).

Da der Bf. sämtliche aus dem Teamleitervertrag/Händlerbetreuung in den Jahren 2009 und 2010 erbrachten Leistungen der X Management GmbH mit dem Sitz in Österreich verrechnet und die Entgelte dem Normalsteuersatz von 20% unterworfen hat, ist es unerfindlich, warum diese Beurteilung nicht auch für das gegenständliche Entgelt gelten sollte, zumal es sich, wie oben dargestellt, lediglich um die pauschale Endabrechnung laufender Leistungen für dem gesamten Leistungszeitraum bis handelt.

Im Übrigen wird bezüglich der Umsatzsteuerpflicht der im Rahmen des X-Systems bezogenen Provisionen auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100510/2013 - die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Ra 2015/15/0011-5 zurückgewiesen - verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dass der Leistungsinhalt im Zweifel unter Rückgriff auf die zugrunde liegende Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger unter Beachtung des Parteiwillens und der Verkehrsauffassung zu ermitteln ist, entspricht der herrschenden Literatur und Judikatur; die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 

Graz, am

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