Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG idF vor dem AbgÄG 2016
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-sache FZi, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. xxxx, betreffend die Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde betreffend die Abgabenerhöhung wird im fortgesetzten Verfahren gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Als Folge der Nacherhebung von Abgaben ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG idF vor der Novelle durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015, BGBl I Nr. 163/2015, mit Wirkung vom ) eine Abgabenerhöhung (1ZN) im Betrage von € 403.560,07 zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom , Zl. xxxx, hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt (nachfolgend: Zollamt) festgestellt, dass für den Beschwerdeführer (nachfolgend: Bf) FZi, Adresse, gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld entstanden ist, weil der Bf die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat.
Weil buchmäßig jedoch geringere als die gesetzlich geschuldeten Abgabenbeträge erfasst wurden, habe das Zollamt daher Eingangsabgaben buchmäßig nachträglich zu erfassen gehabt.
Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte Beschwerde vom . Der Bf bekämpft den Bescheid des Zollamtes im Wesentlichen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bf stellt den Antrag, es möge der Beschwerde Folge gegeben, von der Einhebung Abstand genommen und eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.
Über die Beschwerde hat das Zollamt mit Bechwerdevorentscheidung (nachfolgend: BVE) vom , Zl. yyyy, entschieden, den ersten Satz des Spruches des angefochtenen Bescheides um den § 71 ZollR-DG als gesetzliche Grundlage ergänzt und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
Dagegen hat der Bf mit Eingabe vom den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG gestellt (Vorlageantrag).
Zur Begründung und um Wiederholungen zu vermeiden verweist der Bf auf sein Vorbringen in der Beschwerde vom um danach den Antrag zu stellen, es möge das Bundesfinanzgericht (nachfolgend: BFG) der Beschwerde in mündlicher Verhandlung Folge geben und den Haftungsbescheid beheben.
Das BFG hat der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge gegeben und dem Bf die Eingangsabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) mit denselben Beträgen wie das Zollamt im bekämpften Bescheid berechnet, die vom Zollamt mit € 403.560,07 berechnete Abgabenerhöhung jedoch mit Null festgesetzt und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
Das Zollamt hat nur dagegen, dass die Abgabenerhöhung mit Null berechnet wird, in offener Frist außerordentliche Revision eingebracht.
Darüber hat der VwGH mit Erkenntnis vom , Ra 2017/16/0098, entschieden und das vom Zollamt angefochtene Erkenntnis des Zl. vvvv, soweit es über die Abgabenerhöhung (mit Null) abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Eingabe von hat der Bf auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Beweiswürdigung
Der gerafft dargestellte Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Erkenntnis des .
Rechtslage
§ 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG; in der Fassung vor der Novelle durch das Abgabenänderungsgesetz 2015 - AbgÄG 2015, BGBl I Nr. 163/2015, mit Wirkung vom ) lautet:
"Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt."
Erwägungen
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nur über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG abgesprochen wird.
Die Entscheidung über die ebenfalls angefochtene Nachforderung der Zollschuld im Grunde des Art. 220 ZK ist bereits erfolgt. Diesbezüglich wird auf das dem Erkenntnis des , zugrunde gelegene Erkenntnis des Zl. vvvv verwiesen, mit dem die betreffende Beschwerde, soweit davon nicht die Abgabenerhöhung betroffen war, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom bestätigt, dass die Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG betreffend die Abgabenerhöhung für vor dem verwirklichte Sachverhalte ihre Maßgeblichkeit behält und ist damit der gegenteiligen Ansicht des BFG im Erkenntnis vom , Zl. vvvv, nicht gefolgt.
Da sich der Bf mit keinem Wort gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abgabenerhöhung wendet und sich auch nach der Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine allfällige Unrechtmäßigkeit ergeben, kann sich das BFG in der vorliegenden Begründung darauf beschränken, dass das Zollamt im Hinblick auf das eben erwähnte Erkenntnis zu Recht die Bestimmungen des § 108 Abs. 1 ZollR-DG (idF vor dem AbgÄG) zur Anwendung gebracht hat.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des BFG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil dieses Erkenntnis weder von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, noch eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Schlagworte | |
Verweise | VwGH, Ra2017/16/0098 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7200141.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
LAAAC-16563