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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 21.12.2017, RV/7106097/2016

1. Zurücknahmeerklärung wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages 2. Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung der Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache vom des Dr. Walter Kainz als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der YGmbH, Adresse, vertreten durch Dr. Walter Kainz, Gußhausstraße 23, 1040 Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013, gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2011 bis 2013 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 beschlossen:

I.I. Die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 und gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2011 bis 2013 jeweils vom werden gemäß § 85 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 lit. b BAO idF BGBl. I Nr. 13/2017 als zurückgenommen erklärt.

I.II. Die Beschwerde vom  gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2013 wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrensverlauf

Die beschwerdeführende GmbH (beschwerdeführende Partei) betreibt ein Restaurant.

Im Zuge einer bei der beschwerdeführenden Partei gemäß § 147 BAO stattgefunden Außenprüfung wurden Mängel bei den Aufzeichnungen festgestellt, auf Grund welcher vom Finanzamt den Prüfungsfeststellungen Rechnung tragende Bescheide betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013, Umsatzsteuer 2011, 2012 und 2013, Körperschaftsteuer 2011, 2012 und 2013, Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013, sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 erlassen wurden.

Mit Eingabe vom beantragte der damalige steuerliche Vertreter hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013, Umsatzsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013, jeweils vom  die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis zum zu verlängern, da sich der Geschäftsführer der Gesellschaft im Ausland befinde und folglich die Bescheide nicht besprochen werden konnten.

Mit einer weiteren Eingabe vom beantragte der damalige steuerliche Vertreter hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für 2011, 2012 und 2013 ebenfalls die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis zum zu verlängern, da sich der Geschäftsführer der Gesellschaft im Ausland befinde und folglich die Bescheide nicht besprochen werden konnten.

Mit Eingabe vom beantragte der damalige steuerliche Vertreter hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013, Umsatzsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2011, 2012 und 2013 die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis zum zu verlängern, da sich der Geschäftsführer der Gesellschaft im Ausland befinde und folglich die Bescheide nicht besprochen werden konnten.

Mit einer weiteren Eingabe vom beantragte der damalige steuerliche Vertreter hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für 2011, 2012 und 2013 ebenfalls die Frist zur Einbringung einer Beschwerde bis zum zu verlängern, da sich der Geschäftsführer der Gesellschaft im Ausland befinde und folglich die Bescheide nicht besprochen werden konnten.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob der steuerliche Vertreter hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vom sowie hinsichtlich des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 vom Beschwerde und beantragte gleichzeitig, die Frist zur Nachreichung der Beschwerdebegründung bis zum zu verlängern.

Mit einer weiteren Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für 2011, 2012 und 2013 Beschwerde und beantragte gleichzeitig ebenfalls die Frist zur Nachreichung der Beschwerdebegründung bis zum zu verlängern.

Mit Bescheiden, jeweils vom erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer 2011, 2012 und 2013 und trug die Behebung des Fehlens von Inhaltserfordernissen, nämlich die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird (§ 250 Abs. 1 lit. b BAO), die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) und eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) nachzureichen, auf. Die Mängel waren bis zum zu beheben. Hingewiesen wurde, dass bei Versäumung der Frist die Beschwerden als zurückgenommen gelten.

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , beantragte der steuerliche Vertreter hinsichtlich der Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011 bis 2013 vom sowie hinsichtlich des Bescheides über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 vom  die Frist zur Nachreichung der Beschwerdebegründung bis zum zu verlängern.

Mit einer weiteren Eingabe vom beantragte der steuerliche Vertreter hinsichtlich der Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für 2011, 2012 und 2013 ebenfalls die Frist zur Nachreichung der Beschwerdebegründung bis zum zu verlängern.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt, da dem Mängelbehebungsauftrag vom mit Frist bis nicht entsprochen wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom  gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen, da die Beschwerde vom verspätet eingebracht wurde.

Mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag betreffend Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013 sowie gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2013.

Mit Schreiben vom wurde der Vorlageantrag gemäß § 264 BAO dem zuständigen Finanzamt übermittelt.

Mit Eingabe an das Bundesfinanzgericht vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlagantrag betreffend Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Festsetzung von Kapitalertragsteuer für die Jahre 2011, 2012 und 2013.

Mit Schreiben vom wurde der Vorlageantrag gemäß § 264 BAO dem zuständigen Finanzamt übermittelt.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom um Fristverlängerung zur Nachreichung von Beschwerdegründen bis zum ersucht wurde.

Mit Bescheid vom sei ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis erlassen worden.

Mit einer Eingabe vom sei um Fristverlängerung zur Nachreichung von Beschwerdegründen bis zum ersucht worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom sei entschieden worden, dass die Beschwerde als zurückgenommen gelte.

Gemäß § 245 Abs. 5 BAO sei die Verlängerung der Frist bei Mängel von Beschwerden auf Antrag, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Mit Schreiben vom sei um Fristverlängerung zur Nachreichung der Beschwerdegründe ersucht worden. Damit sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden, dass die Bf. beantragen wollte, dass die Frist für die, auf diese Beschwerdefristverlängerung bezogene Mängelbehebung betreffend die gegenständliche Beschwerde verlängert werde. Da sich der Mängelbehebungsauftrag ausschließlich auf diese Beschwerde bezogen habe, sei es für die Behörde offensichtlich gewesen, dass dessen Frist für die Behebung der Mängel der Beschwerde verlängern werden sollte. Die falsche Bescheidbezeichnung sei damit rechtlich unbeachtlich und die Frist für die Mängelbehebung wirksam bis verlängert worden. Die Feststellung, die Beschwerde gelte als zurückgenommen, sei somit zu Unrecht erfolgt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011, 2012 und 2013 und Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2011, 2012 und 2013

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie auf die dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten.

Im Vorlageantrag gegen den Zurücknahmebescheid wird von der beschwerdeführenden Partei die Ansicht vertreten, dass dieser zu Unrecht erlassen worden sei, weil die Frist wirksam bis verlängert worden sei.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass in dem am eingebrachten Fristverlängerungsansuchen eine Fristerstreckung bis zum gestellt wurde. Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag, weil die Beschwerde nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhaltserfordernissen nach § 250 Abs. 1 BAO entspreche. Als Ende der Frist, innerhalb derer die Mängel zu beheben waren, wurde der festgesetzt.

Mit Eingabe vom beantragte der steuerliche Vertreter wieder eine Fristverlängerung zur Nachreichung der Begründung der Beschwerde bis .

Am erließ das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerden vom mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages als zurückgenommen erklärt wurden.

Über das Fristverlängerungsansuchen der beschwerdeführenden Partei vom wurde von der Abgabenbehörde nicht entschieden.

Daraus folgt rechtlich:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen  vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzubringen.

§ 85 Abs. 2 BAO bestimmt, dass Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung berechtigen; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 245 Abs. 1 BAO lautet: Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. ...

§ 245 Abs. 3 BAO: Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

§ 245 Abs. 4 BAO: Die Hemmung des Fristenlaufs beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

§ 245 Abs. 5 BAO: Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängel von Beschwerden.

§ 250 Abs. 1 BAO idgF lautet: Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

§ 260 Abs. 1 BAO lautet: Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 264 Abs. 1 BAO lautet: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

§ 264 Abs. 3 BAO lautet: Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; ...

§ 278 Abs. 1 BAO lautet: Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen noch
b) als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 250 BAO verlangt für die Sachentscheidung über Beschwerden die Erfüllung von Mindesterfordernissen. Werden diese nicht erfüllt, so ist die Beschwerde deswegen nicht unzulässig.

Wenn eine Beschwerde nicht den in § 250 Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat die Abgabenbehörde der beschwerdeführenden Partei die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs. 2 BAO). § 250 BAO steht nicht für sich, sondern ist in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO zu verstehen (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2565). Ziel dieser beiden Bestimmungen - des § 250 Abs. 1 BAO und des § 85 Abs. 2 BAO - ist, dass die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können.

Nach der Judikatur des VwGH muss die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben.

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 BAO vor und fehlen gesetzliche Inhaltserfordernisse, ist die Behörde verpflichtet ist, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (kein Ermessen, ).

Der Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung im Sinne der §§ 94 und 244 BAO und hat den Hinweis auf die Zurücknahmefiktion (bei Nichtbefolgung des Auftrages gilt das Anbringen als zurückgenommen) zu enthalten, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Beschwerde festgestellt wird (). Der Zurücknahmebescheid ist feststellend (). Die Zurücknahme der Beschwerde hat durch die Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen (§ 263 Abs. 1 lit. b BAO).

Die im Mängelbehebungsauftrag zu bestimmende Frist ist als behördliche Frist auf Antrag verlängerbar (). Für Beschwerden betreffende Mängelbehebungsverfahren (§ 245 Abs. 5 BAO) haben fristhemmende Wirkungen.

Die Fristverlängerung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (). Erfolgt die Mängelbehebung nach Ablauf der im Mängelbehebungsauftrag gesetzten Frist (hier ), jedoch innerhalb der im Fristerstreckungsantrag begehrten Frist (hier ) und vor nicht stattgebender Erledigung des Antrages, so wird nach Ansicht des BMF (AÖF 2007/226, Abschn 5) die Abweisung des Antrages grundsätzlich nicht in Betracht kommen und eine unzutreffende Ermessensübung darstellen (Ritz, BAO6, § 85 Tz 16).

Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Fristverlängerungsansuchen vom vor, über welches bis dato nicht entschieden wurde.

Zweifelsfrei steht fest, dass die Beschwerde nicht den Inhaltserfordernissen einer Beschwerde entspricht und der Mängelbehebungsauftrag zu Recht ergangen ist. Auch ist die im Mängelbehebungsauftrag vom festgesetzte Frist bis zum angemessen.

Die beschwerdeführende Partei brachte mit der Eingabe vom fristgerecht ein Fristverlängerungsansuchen zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist bis zum gemäß § 245 Abs. 3 BAO iVm § 245 Abs. 5 BAO ein, über dieses von der Abgabenbehörde nicht entschieden wurde.

Da die beschwerdeführende Partei im Vorlageantrag die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde vor Ablauf der Mängelbehebungsfrist als zurückgenommen erklärt wurde, moniert, hätte sie kraft dieses Wissen noch in der von ihr selbst gewählten und im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschwerdevorentscheidung noch offenen Frist die Beschwerdebegründung nachreichen können und auch müssen.

Die im Mängelbehebungsauftrag vom festgesetzte Frist bis zum und die von der beschwerdeführenden Partei beantragte Fristverlängerung im fristgerecht gestellten Fristverlängerungsansuchen vom bis zum , über die vom Finanzamt nicht entscheiden wurde, war zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung noch aufrecht und hatte die beschwerdeführende Partei noch die Möglichkeit im Zeitraum der noch nicht verbrauchten Frist trotz Vorliegen einer Beschwerdevorentscheidung die Mängelbehebung einzubringen.

In diesem Fall wäre der Mängelbehebungsauftrag erfüllt und hätte das Finanzamt über die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung entscheiden müssen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes konnte die beschwerdeführende Partei darauf vertrauen, dass die Frist bis - trotz Beschwerdevorentscheidung, in der die Beschwerde als zurückgenommen erklärt wurde - bis erstreckt ist.

Das Finanzamt hätte vor Entscheidung über das Fristverlängerungsansuchen keine Beschwerdevorentscheidung erlassen dürfen.

Mittlerweile ist die im Mängelbehebungsauftrag festgesetzte bis  und von der beschwerdeführenden Partei rechtzeitig beantragte Verlängerung bis zum angemessene Frist abgelaufen. Da die beschwerdeführende Partei innerhalb dieser Frist den Mängelbehebungsauftrag nicht erfüllt hat, war die Beschwerde als zurückgenommen zu erklären.

Es war somit über die Beschwerde wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

2. Anspruchszinsen 2013

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262 BAO ) oder mit Beschluss ( § 278 BAO ) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 97 Abs 1 ers ter Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO bei schriftlichen Erledigungen abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen durch Zustellung.

Gemäß § 78 Abs. 1 BAO ist Partei im Beschwerdeverfahren jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264) gestellt hat.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat nach der Zustellung, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung den angefochtenen Bescheiden zutreffend aufmerksam gemacht wurde.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt angewendet bedeutet dies, dass der beschwerdeführenden Partei die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011, 2012 und 2013 jeweils vom ordnungsgemäß zugestellt wurden und ihr gegenüber Wirkung entfaltet haben. Unter Einbeziehung von 3 Tagen Postenlauf und Wochenende wurden der beschwerdeführenden Partei gegenüber die Bescheide mit wirksam.

Die einmonatige Frist des § 245 Abs. 1 BAO beginnt am zu laufen, die Frist endet folglich gemäß § 108 Abs. 3 BAO am .

Die am eingebrachte Beschwerde war daher verspätet und ist gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen einer verstrichenen Frist zur Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages und einer verspätet eingebrachten Beschwerde sind direkt aus dem Gesetz ableitbar, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106097.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at