Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.01.2018, RV/5300008/2017

Einstellung eines Verfahrens betreffend eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnung einer Bankauskunft iSd § 99 Abs. 6 FinStrG nach Ableben des Einschreiters

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5300008/2017-RS1
Verstirbt der Beschuldigte, welcher eine Beschwerde gegen die Anordnung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG durch den Spruchsenatsvorsitzenden erhoben hat, vor Ergehen einer diesbezüglichen Sachentscheidung, ist das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem BFG mangels verbleibender Rechtsträgerschaft eines Beschwerdeführers mit Beschluss einzustellen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxxx, verstorben am yyyyy, ehem. wohnhaft XXX, ehem. vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte, Stadtplatz 19, 4840 Vöcklabruck, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b, 38 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Gmunden Vöcklabruck, VormerkNr. 53-2017/00032, Amtsbeauftragter Mag. Gottfried Kienesberger, MBA, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen die Anordnung eines Auskunftsersuchens des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom an die B-AG nach § 99 Abs. 6 FinStrG betreffend die Konten Nr. z1, z2, z3, z4, z5, z6, z7, z8 und z9, zeichnungsberechtigt sämtlich der Beschuldigte, und allgemein betreffend bekannte Bankgeschäfte in Zusammenhang mit dem Beschuldigten, seinem Sohn C und dem Verein "D" den Beschluss gefasst:

I. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 173 Satz1 iVm § 157 Satz 1 FinStrG infolge Ablebens des Beschwerdeführers eingestellt.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde in der Finanzstrafsache gegen A und C wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b FinStrG iVm § 38 FinStrG, VormerkNr. 53-2017/00032, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG ein Auskunftsersuchen an die B-AG betreffend bestimmter Konten, Nr. z1, z2, z3, z4, z5, z6, z7, z8 und z9, auf welchen A zeichnungsberechtigt gewesen war, und allgemein betreffend bekannte Bankgeschäfte in Zusammenhang mit dem Beschuldigten, seinem Sohn C und dem Verein "D" angeordnet.

Gegen diese Anordnung (welche als verfahrensleitende Verfügung tatsächlich an die zuständigen Organe der Finanzstrafbehörde gerichtet ist, aber gemäß § 99 Abs. 6 Satz 2 FinStrG u.a. dem Beschuldigten zuzustellen war) hat A innerhalb offener Frist als Betroffener Beschwerde erhoben mit dem Begehren, "den angefochtenen Bescheid" (also die angefochtene Anordnung) "ersatzlos aufzuheben".

Eine Aufhebung (im Sinne eines Ungeschehensmachen) einer erfolgten verfahrensleitenden Verfügung ist ob ihres faktischen Wesensgehaltes, zumal nach Durchführung der Anordnung, aus Gründen der Logik nicht möglich. Wohl aber ist das Beschwerdebegehren im Sinne der dem Bundesfinanzgericht eingeräumten Prüfungskompetenz umzudeuten, wonach gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG iVm § 99 Abs. 6 FinStrG die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu prüfen ist, also dahingehend, dass eine Rechtswidrigkeit der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden festgestellt werden möge. Dies mit der rechtlichen Konsequenz, dass im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Anordnung die dadurch erlangten Auskünfte einem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen (also im Finanzstrafverfahren zum Nachteil des A nicht bei der Fällung eines Straferkenntnisses oder einer Strafverfügung herangezogen hätten werden dürfen).

Der Beschwerdeführer ist aber laut Mitteilung durch die Finanzstrafbehörde bzw. laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister am yyyyy verstorben.

Gemäß § 173 FinStrG werden Finanzstrafverfahren gegen Verdächtige bzw. Beschuldigte nach deren Ableben des Beschuldigten nicht weitergeführt; allfällige sich aus dem Finanzstrafverfahren ergebende Forderungen der Strafverfolgungsbehörden gehen nicht auf die Erben des Verstorbenen über; ebenso bestehen nachträglich keine Kostenersatzansprüche des Nachlasses bzw. vice versa der Finanzstrafbehörde. Angesichts dieser Rechtslage ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde im Ergebnis behauptet wird.

Laut Abfrage wurden dem Verstorbenen bzw. dem Nachlass im Zusammenhang mit dem strafrelevanten Sachverhalt bis dato auch keine Abgaben vorgeschrieben bzw. eine diesbezügliche Haftung ausgesprochen. Sollte dies nachträglich noch geschehen, stünde es dem Nachlass bzw. seinen Erben frei, im Abgabenverfahren anlässlich diesbezüglicher Beschwerden gegen die sich auf das Auskunftsergebnis stützenden Abgabenbescheide die Einwendung der Unzulässigkeit der Anordnung einer Kontoauskunft zu erheben, was - zutreffendenfalls - wohl ein analoges Beweisverwertungsverbot im Sinne des § 8 Abs. 4 KontRegG (BGBl I 2015/116) zur Folge hätte (vgl. Ritz, BAO6, § 166 Tz 10a).

In der Finanzstrafsache ist jedoch nunmehr nach dem Ableben des Beschuldigten und Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen seine Person mangels verbleibendem Rechtsschutzinteresse des verstorbenen Beschwerdeführers bzw. anderer Personen oder Rechtsträger in der Finanzstrafsache spruchgemäß mit einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes gründet sich vielmehr auf die unstrittige Lehre und Rechtsprechung (vgl. z.B. Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, S 1262 f, bzw. Fellner, FinStrG II, §§ 171-174 Rz 14 f, und die dort jeweils angeführte Judikatur).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Anordnung einer Kontoauskunft
Verfahrenseinstellung nach Ableben des Beschuldigten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300008.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at