Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.12.2017, RV/6100303/2013

Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 lit. a VwGG (keine Verfahrenshilfe von VwGH bewilligt)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FAGVG vom  betreffend Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Antrag des Bf. auf Verlängerung der Beschwerdefrist, in eventu auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend eine eventuelle Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom in einer Angelegenheit eines Finanzvergehens ein.


Mit Beschluss vom gab der VwGH dem Antrag des Bf. auf Verfahrenshilfe nicht statt und führte im Begründungsteil aus, dass weder eine Erstreckung der Beschwerdefrist noch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung einer Frist gesetzlich zulässig sei.


Der VwGH forderte den Bf. mit Schreiben vom unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3  Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) auf, die Gebühr von  EUR 220,00 binnen einer Woche durch Bareinzahlung mittels Erlagschein bei einer Post- Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) zu entrichten und dem VwGH das Original des Einzahlungsbeleges zu übermitteln. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste der VwGH dieses dem Finanzamt melden, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringen würde.

Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, nahm der VwGH einen amtlichen Befund betreffend den eingangs erwähnten Wiedereinsetzungsantrag vom in einer Angelegenheit eines Finanzvergehens auf, welcher am beim FAGVG einlangte.


In der Folge schrieb das FAGVG mit Bescheid vom eine Gebühr gemäß § 24 Abs.3  VwGG von EUR 220,00 betreffend die oben angeführte Eingabe beim sowie gemäß § 9 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung von EUR 110,00 wegen nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung einer festen Gebühr vor.


Die dagegen erhobene Berufung vom wurde durch Berufungsvorentscheidung vom 06.05.3013 mit der Begründung abgewiesen, dass Motivation und Grund für die Eingabe beim VwGH für die Gebührenfestsetzung nicht maßgebend sei.


Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag weist der Bf. darauf hin, dass er vom VwGH die Möglichkeit erhalten habe, den Antrag auf Verfahrenshilfe neu einzureichen. Infolgedessen sollten die Gebühren für die ursprüngliche Ablehnung der Verfahrenshilfe obsolet werden.

Die Berufung gegen den Bescheid des FAGVG vom ist gemäß § 323 Abs 38 BAO, BGBl I 2013/14 vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes (BFG) teilte die Geschäftsstelle des VwGH mit, dass auch die neuerlich beantragte Verfahrenshilfe vom VwGH nicht bewilligt wurde.

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist die Gebührenpflicht des beim VwGH am eingelangten Wiedereinsetzungsantrages des Bf., wobei seitens des VwGH die beantragte Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG.


§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in der verfahrensrelevanten Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) auszugsweise wiedergegeben lautet:

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro……

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Überreichung einer Eingabe das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. (; , 99/16/0118; , 99/16/0182) Somit ist mit dem Einlangen der Beschwerde der gebührenpflichtige Tatbestand des § 24 Abs.3 VwGG erfüllt. ().Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Auch eine spätere Zurückziehung der Beschwerde hat keinen Einfluss auf die bereits mit der Überreichung der Beschwerde entstandene Gebührenpflicht. Mit einer Zurückziehung der Beschwerde kann die bereits mit der Überreichung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entstandene Gebührenschuld somit nicht beseitigt werden (vgl. ).

Nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben (ausgenommen sind der § 11 Z. 1 und der § 14) auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung (BAO). Nach § 203 BAO (BGBl. Nr. 194/1961) ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht entrichtet. Es liegen demnach die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr vor.

§ 61 VwGG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO sieht eine Befreiung von der Gebührenschuld vor, wenn im betreffenden Verfahren Verfahrenshilfe zuerkannt wird. Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 61 VwGG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornherein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung ( mit Verweis auf zu § 9 GGG, sowie ). Wurde die Verfahrenshilfe nicht bewilligt, konnte die Befreiung von der Eingabengebühr auch nicht rückwirkend eintreten (vgl. ).

Im Gegenstandsfall lagen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, dem Einlangen des Wiedereinsetzungsantrages am , die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Daher wäre die Gebühr grundsätzlich zu entrichten gewesen. Der beantragten Verfahrenshilfe gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom nicht statt. weswegen auch eine nachträgliche Gebührenbefreiung nicht wirksam werden konnte.

Daher besteht die Gebührenpflicht, welche unbestritten im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, zu Recht. Der angefochtene Gebührenbescheid des FAGVG vom gemäß § 203 BAO besteht dem Grunde nach zu Recht. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben. Dies unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Ein Ermessen besteht in diesem Fall nicht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100303.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at