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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.01.2018, RV/7500938/2017

Nichterteilung der verlangten Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, Deutschland, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , Geschäftszahl 1) MA 67-PA-919316/7/8 und 2) MA 67-PA-919317/7/0 wegen Übertretung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung zu Recht erkannt:

I) Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 12,80 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe), somit insgesamt 25,60 Euro binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom forderte der Magistrat der Stadt Wien MA 67 den Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer auf, Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am zu GZ. 1)  um 21:40 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 5, Hauslabgasse 6-10, und zu GZ. 2) um 10:23 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 5, Hauslabgasse 6-10 gestanden sei.
Darauf, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse, wurde in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ausdrücklich hingewiesen.

Daraufhin wies der Bf. mit Schreiben vom wortgleich zu beiden Aufforderungen auf die unterschiedliche Rechtslage in Deutschland und Österreich hin und könne daher dem "Ansinnen" nicht entsprochen werden. Da auch der Tatort Hauslabgasse 6-10 nicht nicht explizit (nicht konkret) angegeben worden sei, könne auch deswegen der Auskunftspflicht nicht entsprochen werden.

Daraufhin erließ der Magistrat der Stadt Wien MA 67 am gegenüber den Bf. zwei Strafverfügungen und führte aus, dass er im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am zu GZ. 1) um 21:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Hauslabgasse 6-10 und zu GZ. 2)  um 10:23 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Hauslabgasse 6-10 folgende Verwaltungsübertretung begangen habe: Als Zulassungsbesitzer habe der Bf. dem zu GZ. 1) und zu GZ. 2) am  ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug jeweils überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Mit Auskunft vom sei keine konkrete Person als Lenker bekanntgegeben worden.

Er habe dadurch zu GZ. 1) und zu GZ. 2) die Rechtsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 64 Euro, falls diese uneinbringlich sei, jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Dagegen erhob der Bf. mit Schreiben vom Einspruch und brachte vor, hiermit werde binnen offener Frist gegen die beiden im Betreff angeführten Strafverfügungen Beschwerde (Anmerkung: gemeint Einspruch) erhoben. Die Begründung der Beschwerde erfolge nach Gesundung des Beschuldigten, der gegenwärtig nach erfolgter Knie-OP unter Schmerzen leide. Rein vorsorglich werde auch auf die bisher gemachten Eingaben bei der belangten Behörde verwiesen.

Im Straferkenntnis vom führte der Magistrat der Stadt Wien MA 67 aus, dass der Bf. im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz zu GZ. 1) am um 21:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Hauslabgasse 6-10 und zu GZ. 2) am um 10:23 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Hauslabgasse 6-10, folgende Verwaltungsübertretung begangen habe: Als Zulassungsbesitzer habe er dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen. Mit Fax bzw. mit E-Mail vom sei keine konkrete Person als Lenker(in) bekanntgegeben worden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz werde wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bf. eine Geldstrafe in der Höhe von je 64 Euro, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden verhängt. Es werde ihn zudem ein Betrag von je 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher je 74 Euro.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. l Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. 

Wie den Aktenlagen entnommen werden kann, wurden die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am durch die persönliche Übernahme zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskünfte begann daher am und endete am .

Mit Fax bzw. E-Mail vom wiesen Sie auf die unterschiedliche Rechtslage in Deutschland und Österreich hin und rügten auch die mangelnde Konkretisierung der Örtlichkeit der angeblichen Ortswidrigkeiten. Laut Aktenlage wurde somit am keine konkrete Person als Lenkerin oder Lenker bekannt gegeben. 

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

Dagegen erhoben Sie am Einspruch und kündigten eine Nachreichung der Begründung nach Ihrer Gesundung an (eine derartige Nachreichung erfolgte bis dato nicht). Gleichzeitig verwiesen Sie auf die gegenüber der Behörde bisher gemachten Angaben.

Dazu wird Folgendes mitgeteilt:

Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.505, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 93/17/0082). Das Auskunftsverlangen der Behörde stellt einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar (vgl. die hg Erkenntnisse vom , Zahl 87/17/0348, und vom , Zahl 87/17/0387). 

Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBl. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben). 

Tatort der Verweigerung der Auskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde (VwGH verstärkter Senat vom , Zahl 93/03/9156). Dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft nicht kennt, spielt keine Rolle, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist ( Zahl 97/02/0220). 

Ihr Hinweis auf die unterschiedliche Rechtslage in Deutschland und Österreich ist schon deswegen verfehlt, als der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mehrmals mit näherer Begründung von der Strafbarkeit deutscher Zulassungsbesitzer bei Nichtbeantwortung einer - auch an Ihre Adresse in Deutschland adressierten - Lenkeranfrage einer österreichischen Behörde ausging (vgl. Zahl 97/17/0019 bis 0021, und Zahl 97/02/0220, sowie die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, der Behörde irgendeine Mitteilung zu machen; vielmehr ist die zur Auskunftserteilung verpflichtete Person durch die Erteilung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Auskunft - sei es, dass eine andere Person genannt wurde, als diejenige, der das Fahrzeug tatsächlich überlassen worden ist, sei es, dass angegeben wurde, das Fahrzeug sei zu dieser Zeit nicht in Betrieb gewesen, sei es, dass angegeben wurde, nicht zu wissen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei - der ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , ZVR 1971/120). 

Im Übrigen besteht die Pflicht zur Erteilung der verlangten Auskunft auch dann, wenn der Auskunftspflichtige der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben (dies ist auch dem Text der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu entnehmen). Allfällige Einwände gegen den zu Grunde liegenden Vorwurf, das Fahrzeug sei vorschriftwidrig abgestellt gewesen, wären in einem gegen den Fahrzeuglenker einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahren abzuklären gewesen. 

Da eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers der Ermittlung des Lenkers eines Fahrzeuges zu einer bestimmten Zeitpunkt dient, wozu die Kenntnis des Tatortes nicht einmal erforderlich wäre (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 82/02/0069), erschließt sich der Behörde nicht, inwiefern die angeführte Bezeichnung des Abstellortes des Kraftfahrzeuges Ihre Rechte beeinträchtigte. 

Da somit innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen kein konkreter Lenker bekannt gegeben wurde, haben Sie Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. 

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. 

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. 

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. 

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. 

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

Dagegen brachte der Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde ein und wandte ein, in einem Schreiben der belangten Behörde vom sei ihm zu den GZen MA 67-PA-694135/7/5 und MA 67-PA-694166/7/9 (Anmerkung: betrifft jeweils das Grunddelikt nach § 5 Abs. 2 Wiener ParkometerVO - Abstellen des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben) mitgeteilt worden, dass das jeweilige Strafverfahren eingestellt worden sei. Da eine Doppelsachbearbeitung und/ oder auch eine Doppelbestrafung aus sich heraus nicht gegeben und/oder rechtswidrig wäre, sei dieses Rechtsmittel (Anmerkung: gemeint Beschwerde) veranlasst.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unbestritten ist, dass ein mit der Überwachung von Kurzparkzonen in Wien betrautes Kontrollorgan die Abstellung des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz zu GZ. 1) am um 21:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Hauslabgasse 6-10 und zu GZ 2) am um 10:23 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 5, Hauslabgasse 6-10 beanstandet hat, weil es jeweils ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Empfänger der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers war im verfahrensgegenständlichen Fall der nunmehrige Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kfz M AK295 (D):


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Aufforderung vom:
zugestellt am:
Geschäftszahl:
MA 67-PA-694135/7/5
MA 67-PA-694166/7/9

Die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers enthielten ausdrücklich folgende Hinweise:
"Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar."

Mit der der Magistratsabteilung 67-Parkraumüberwachung per Mail am übermittelten Lenkerauskunft des Bf. wurde keine konkrete Person als Lenkerin oder Lenker des gegenständlichen Kfz bekanntgegeben. Der Bf. führt zu beiden o.a. GZen lediglich aus:

"In Anbetracht der Rechtslage und Tatsache dass Ihre Rechtswahrnehmung im Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, der Rechtslage der Verfassung der Republik Österreich sowie dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland widerspricht, wird höflichst mitgeteilt, dass Ihren Ansinnen - nicht nur deren bekannten Rechtswidrigkeiten wegen - nicht entsprochen werden kann. Auch deshalb nicht entsprochen werden kann, weil Ihrerseits auch die Örtlichkeit angeblicher Verordnungswidrigkeiten (angeblicher Rechtsverstöße) nicht explizit (nicht korrekt) angegeben worden ist. Bei Benennung einer Anschrift wie von Ihnen nicht nur am gehandhabt, mit einer Hausnummer "von - bis" (gegenständlich Hauslabgasse 6-10), ist nicht nur nach der Meinung des Absenders und Verfassers dieser Einlassung, zur Verifizierung einer angeblichen Tat wohl nicht geeignet. Aus diesem Grund und auch wegen der von Ihnen praktizierten strafrechtlichen Nötigung muss verständlicher Weise von weiteren Angaben abgesehen werden."

Rechtslage

• Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, wird die Gemeinde ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

• Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

• Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

• Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Rechtliche Würdigung

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 und den dementsprechend formulierten Anfragen im Aufforderungsschreiben vom  ergibt, hätte der Bf. als jene Person, die ihr Fahrzeug jemanden überlassen hatte, Auskunft darüber zu erteilen gehabt, wem er das besagte Fahrzeug überlassen gehabt hatte. Die entsprechende Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, wäre binnen zwei Wochen nach der am  erfolgten Übernahme des Auskunftsverlangens zu erteilen gewesen. Anstatt dessen wurde der Behörde innerhalb der in Rede stehenden zweiwöchigen Frist mit der Auskunft des Bf. vom , derzufolge

a) die Rechtslage der Verfassung der Republik Österreich dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland widerspricht

b) die Örtlichkeit der Verordnungswidrigkeiten (angeblicher Rechtsverstöße) nicht explizit (nicht korrekt) angegeben worden ist

c) und daher wegen der von der belangten Behörde praktizierten strafrechtlichen Nötigung verständlicher Weise von weiteren Angaben abgesehen werden muss

eine unvollständige und unklare Auskunft erteilt. Der Bf. übersieht dabei, dass es im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren seine Sache ist, den Entlastungsbeweis zu erbringen. Dies ist dem Bf. mit seinem Vorbringen nicht gelungen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa ), unvollständigen (vgl. ), unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ), aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Hiebei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen. Es genügt insoweit die Tatanlastung, dass der Beschwerdeführer die begehrte Auskunft unterlassen bzw. dem individuell bezeichneten Auskunftsverlangen nicht entsprochen hat (vgl. etwa die Erkenntnisse des , und vom , 96/17/0345).

Mit dem Beschwerdevorbringen des Bf. in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom , GZen MA 67-PA-919316/7/8 und MA 67-PA-919317/7/0, und der Erklärung, dass ihm die Einstellung der Strafverfahren mit den GZen MA 67-PA-649135/7/5 und MA 67-PA-694166/7/9 mitgeteilt wurde, war für den Bf. nichts zu gewinnen, da die Mitteilung über die Verfahrenseinstellung zu den GZen MA 67-PA-649135/7/5 und MA 67-PA-694166/7/9 das Grunddelikt - Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben - betraf und nicht die gegenständlichen Anlastungen - Nichterteilung einer Auskunft darüber, wem er das besagte Fahrzeug überlassen gehabt hatte.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der Bestimmung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. Bei einem solchen Delikt besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Es wäre daher Sache des Bf. gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung gesprochen hätte. Ein derartiges (zielführendes) Vorbringen hat der Bf. nicht erstattet. 
Die Ausführungen des Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass von der zumindest fahrlässigen Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes auszugehen war.
Es war daher die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.


Da der Bf. keine Auskunft erteilt hatte, war diese gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 89/03/0291, einer Nichterteilung der Auskunft gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 33/2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall wurde keine Lenkerauskunft erteilt und die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, erheblich verzögert und erschwert. Die Tat schädigte nicht unerheblich die Sicherstellung des als sehr bedeutend einzustufenden und im Übrigen durch die Strafdrohung geschützten öffentlichen Interesses, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann daher an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Aktenlage nach kommt dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich nicht mehr zugute, erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu beurteilen. Der Bf. verfügt nach eigenen Angaben über ein Einkommen aus Rentenbezug und Pension in der Höhe von rund  € 640,00.

Die von der Erstbehörde mit jeweils 64 Euro festgesetzte Geldstrafe bewegt sich im untersten Bereich des bis 365 Euro reichenden Strafsatzes und und erscheint im Hinblick auf eine zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe als angemessen und nicht als überhöht. Bei der Bemessung der Strafe wurden auch hinreichend die zugegeben schwierigen persönlichen Verhältnisse so insbesondere das niedrige Einkommen und die Behinderung des Bf. berücksichtigt. 
Die Verhängung einer Geldstrafe ist im Übrigen auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. ).

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Auch die für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe (§ 16 VStG) erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen.
Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Es war daher nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, (§ 19 Abs. 1 VStG) angenommen hatte. 
Aufgrund der obigen Ausführungen erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zahlung

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (je 12,80 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (je 64 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (je 10 Euro) - Gesamtsumme daher 173,60 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung der verhängten Geldstrafe sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-919316/7/8 und MA 67-PA-919317/7/0).

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung von subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500938.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
JAAAC-16542