Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.12.2017, RV/7103196/2015

Ab Vorlage der Beschwerde an das BFG können Bescheide, Beschwerdevorentscheidungen usw. bei sonstiger Nichtigkeit von der Abgabenbehörde nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch  RA., betreffend die streitgegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen vom im Zusammenhang mit in den Beschwerdevorentscheidungen angeführten Beschwerden jeweils vom  gegen einen Umsatzsteuerbescheid 2011 vom und  gegen einen Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu Recht erkannt:

I)

Die vom Finanzamt mangels diesbezüglicher offener Beschwerden  vom   gegen einen nicht existenten Umsatzsteuerbescheid 2011 vom und  gegen einen nicht existenten Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom zu Unrecht erlassenen  Beschwerdevorentscheidungen vom werden - ersatzlos - aufgehoben.

II)

Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nach Auflösung des unabhängigen Finanzsenates zum (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird grundsätzlich die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte am Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Beschwerdevorentscheidungen ein.

Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bzw. den Unabhängigen Finanzsenat führte das Finanzamt aus wie folgt:

" Sachverhalt/Verfahrensgang: Mit Berufung vom wurden die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2011 vom angefochten.
Mit Bescheid vom erging der Auftrag die Mängel der Berufung zu beheben (§ 85 BAO). Mangels Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist wurde die Beschwerde mit Bescheiden vom als zurückgenommen erklärt.

Gegen diese Bescheide betreffend Zurückgenommenerklärung wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben (angefochtene Bescheide bezeichnet als Abweisung der Berufung vom ). Hinsichtlich dieser Beschwerde ist bezogen auf den Anfechtungsgegenstand, die Zurückgenommenerklärungen, noch keine Beschwerdevorentscheidung ergangen.

Versehentlich (EDV !) wurde über diese Berufung vom mit Beschwerdevorentscheidungen vom dahingehend abgesprochen, dass die  Beschwerde vom (= Eingangsdatum) gegen den Umsatz- bzw. Körperschaftsteuerbescheid „vom “ abgewiesen wird.

Weder richtet sich die Berufung vom gegen einen Umsatz- bzw. Körperschaftsteuerbescheid vom noch sind solche Bescheide existent.

Bezogen auf diese Beschwerdevorentscheidungen vom wurde der Vorlageantrag vom eingebracht und sind diese Beschwerdevorentscheidungen Gegenstand dieser Vorlage.

Beweismittel: vorgelegte Bescheide und Anbringen

Stellungnahme: In Ansehung obigen Verfahrensgangs wird beantragt, die Beschwerdevorentscheidungen vom mangels Existenz der in diesen Beschwerdevorentscheidungen zum Entscheidungsgegenstand gemachten Beschwerden bzw. Bescheide aufzuheben.

Einer Sachentscheidung hinsichtlich der Beschwerde vom gegen den Umsatz- bzw.- Körperschaftsteuerbescheid vom stehen, nach derzeitigem Verfahrensstand, jedenfalls die nach wie vor dem Rechtsbestand angehörenden Bescheide vom , mit denen ausgesprochen wurde, dass die Berufung vom (Anm: =Eingangsdatum der Berufung „datiert mit“ ) als zurückgenommen gilt, entgegen."

Vom Finanzamt wurden am abweisende Beschwerdevorentscheidungen  gem. § 262 BAO betreffend die Beschwerde vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom sowie betreffend die Beschwerde vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom erlassen.

Da diese Beschwerdevorentscheidung irrtümlich mittels EDV erlassen wurden, ist auch jeweils keine zusätzliche Begründung aktenkundig, auf die in den Beschwerdevorentscheidungen automatisch verwiesen wurde.



Daraufhin stellte die Bf. am einen Antrag auf die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom und gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 ebenfalls vom an das Bundesfinanzgericht (BFG): „Innerhalb offener Frist wird gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom , postalisch eingelangt in 2 Schriftsätzen, der erste am , der Zweite am , dieser Vorlageantrag gestellt und dazu wie folgt ausgeführt:
Im Rahmen der Betriebsprüfung durch das zuständige Finanzamt für das Jahr 2011 bei der Bf. wurden zahlreiche Feststellungen getroffen, die sowohl in ihrer Gesamtheit als auch im Einzelnen unzutreffend und daher zu widerlegen sind.

Referenziert auf die Beilage zum BP-Bericht unter Punkt 1.

Es liegt in der Natur der Geschäftstätigkeit der geprüften Gesellschaft, dass größere Bargeldsummen zur Begleichung der notwendigen Auslagen besorgt werden müssen und im internationalen Flugverkehr mitgenommen und vor Ort bezahlt werden müssen. Auch in der Betriebsprüfung wurde besonders auf das Beispiel der Zahlung der Rechnungen für den Flugsimulator hingewiesen, die ausführende Gesellschaft akzeptiert ausschließlich Bargeld, da eventuell für sie notwendige Einbringungsmaßnahmen in den verschiedenen Jurisdiktionen nicht erfolgreich sein können. Es ist dies keine verbotene Geschäftspraktik. Eine subjektive Beurteilung der Aufbringung der notwenigen Mittel auf eine nicht auf Fakten beruhende Art ist auch nicht Aufgabe des Finanzamtes. Es ist richtig, dass von Herrn Name1. (idF X.) ein Darlehen bei seiner Mutter aufgenommen wurde, welche die notwenigen liquiden Mittel zur Verfügung stellte, die der Geschäftsführer der Bf. (vorübergehend) benötigte, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auf Anraten der steuerlichen Vertretung wurde - zusätzlich zum mündlichen Darlehensvertrag - ein schriftlicher Darlehensvertrag ausgefertigt und der steuerlichen Vertretung vor der Bilanzerstellung 2011 übergeben. Es ist zutreffend, dass im Rahmen der Bilanzerstellung diese Darlehensaufnahme bzw. Darlehensrückzahlung nicht in völlig richtiger Form in die zu erstellende Bilanz aufgenommen wurde.
Auch im Rahmen der lange andauernden Erhebungen im Rahmen der Betriebsprüfung ist dieser Sachverhalt nicht sofort in allen Zusammenhängen aufgefallen.
Richtig ist - und dies wird von der bilanzerstellenden Kanzlei bestätigt - dass ein Darlehensvertrag mit der namentlich aktenkundigen Mutter des Herrn X. (Geschäftsführender Gesellschafter der Bf.) bestanden hat und dieser der Kanzlei vorgelegen ist. Durch Ablage des Darlehensvertrages in den Arbeitspapieren der Bilanz des falschen Jahres, wurde er auch nicht sofort aufgefunden und im Rahmen der Betriebsprüfung umgehend zur Beurteilung der Sachlage an den Betriebsprüfer übermittelt. Dieser Mangel wird insofern geheilt, als er diesem Vorlageantrag als Beilage beigefügt ist.

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde ebenfalls vorgebracht, dass keinerlei Nachweise über die Mittelaufbringung durch die Mutter („Wie konnte sie dieses Darlehen geben?") vorgelegt wurden.

Dazu ist zu sagen, dass es sich bei der Mutter des Herrn X. um eine über 80jährige deutsche Staatsbürgerin handelt, welche in Deutschland steuerpflichtig ist und somit diese Erhebungen nicht Aufgabe eines österreichischen Finanzamtes sind, zumal die Feststellungen sehr selektiv ausgefallen sind. Bei der Mutter des Bf. handelt es sich um eine Person, die im Laufe Ihrer Tätigkeit ein vielfach höheres Einkommen und auch Vermögen erzielt hatte bzw. über ein solches verfügt, welches notwendig wäre um die getätigten Darlehenszahlungen glaubhaft zu machen.

Die Aufforderung, entsprechende Überweisungs- bzw. Barauszahlungsbelege vorzulegen und (da dies nicht passiert ist) die Feststellung zu treffen, dass der behauptete Sachverhalt so nicht möglich sei geht ins Leere, da es nicht Sache des österreichischen Finanzamtes sein kann, Sachverhalte im Leben einer deutschen Staatsbürgerin (und eines deutschen Steuersubjektes) zu untersuchen und darüber abzusprechen. Nach Auffassung der steuerlichen Vertretung ist ein solches Vorgehen ohne entsprechendes Amtshilfeersuchen unzulässig.

An dieser Stelle soll auch darauf hingewiesen werden, dass Herr X. deutscher Staatsbürger ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Seine persönlichen Einnahmen und Ausgaben werden vom deutschen Finanzamt veranlagt, und es hat auch der Sachverhalt mit (Bar)Zahlungen für die Aufwendungen für die österreichische Bf. aus Mitteln des Herrn X. einer Überprüfung durch das zuständige deutsche Finanzamt standgehalten.

Auch getätigte Zahlungen für die deutsche „X- GmbH" (die Firma bietet Schulungen und Ausbildungen im Rahmen der Aeronautik an), bei denen die Mittel durch Barbehebung eines Geldbetrages vom Konto der Bf. aufgebracht wurden, wurden von deutschen Finanzamt geprüft und für in Ordnung befunden.

Es mag sein, dass die Mittelaufbringung für mehrere Firmen durch Barbehebung bei derjenigen Firma, die gerade über die entsprechende Liquidität verfügt und die - richtige (!) - Verbuchung der entsprechenden Beträge auf den Gesellschafterverrechnungskonten dieser Firmen kein wünschenswerter (aber dennoch völlig im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen stehender!) Idealfall ist, dennoch ist es unzutreffend, Herrn X. für diese in der Praxis oftmals vorkommende Vorgangsweise zu kriminalisieren.

Es darf hierzu zusammengefasst werden: Es wurden von Herrn X. Darlehen für die Bf. aufgenommen. Darlehensgeber war die Mutter des Herrn X. Darlehensnehmer war die Bf. Die Darlehenssumme wurde in zumindest 10 Teilbeträgen an den Geschäftsführer der Bf. ausbezahlt und für die Begleichung fälliger Auslagen der Gesellschaft verwendet. Richtiger Weise wurde dies am Gesellschafterverrechnungskonto des  Geschäftsführers abgebildet. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde errichtet und der steuerlichen Vertretung übermittelt, die diesen Sachverhalt in der Bilanz abbildete. Im Rahmen des Jahres 2011 wurden bereits Teilrückzahlungen an die Mutter des Herrn X.  geleistet, welche per Banküberweisung vorgenommen wurden. Richtig ist, dass der entsprechende Darlehensvertrag vom Geschäftsführer der Bf. nicht vorgelegt wurde, da er diesen nicht in seinen Unterlagen gefunden hat. Richtig ist weiters, dass die bilanzerstellende Kanzlei über eine Kopie dieses Darlehensvertrages verfügt hat. Bei Durchsicht des Darlehensvertrages fällt auch auf, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens die Bf. noch über kein eigenes Bankkonto verfügt hat, weshalb dem Geschäftsführer auch gar keine andere Möglichkeit geblieben ist, als diese Barbeträge für und im Rahmen der Bf. zu übernehmen, darüber zu quittieren und - nach Verwendung der Geldbeträge für Auslagen der Bf. - diese Verwendung am Gesellschafterverrechnungskonto abzubilden. Dementsprechend können keine Aufzeichnungsmängel vorliegen und der Hinweis der Mittelherkunft geht insofern ins Leere, als es - wie schon ausgeführt - nicht Aufgabe des österreichischen Finanzamtes ist, Ermittlungen über deutsche Steuersubjekte vorzunehmen. Insbesondere in diesem Fall kann wohl nicht behauptet werden, dass die Mittel aus „dunklen Quellen" kommen, da die Herkunft nach Meinung der gefertigten Kanzlei nicht im Zweifel steht.

Auch die Verhängung eines 20%igen Sicherheitszuschlages scheint nicht gerechtfertigt, da nach Auffassung der gefertigten Kanzlei keine Schätzungsbefugnis nach §184 vorliegt oder ein Mangel bei der Prüfung der Abgabenerklärung nach §163 BAO zu erkennen/gegeben ist und war.

Der Geschäftsgegenstand der Bf. liegt in der Erbringung von nicht in Österreich (umsatz)steuerbaren Leistungen. Es werden zwar auch (umsatz)steuerbare Umsätze (im Inland) getätigt. Jedoch handelt es sich bei diesen Umsätze in ihrer Gesamtheit um einen Anteil in Höhe von 1-2% der Gesamtumsätze der Gesellschaft. Die Zurechnung eines Umsatzes (gegen die aber ausdrücklich Beschwerde eingelegt wird) und eine Festsetzung der Umsatzsteuer mit 20% für den gesamten Betrag der Umsatzzurechnung geht ebenfalls ins Leere bzw. ist unzulässig, da es nicht die tatsächlichen Umstände abbildet. Dieser Sachverhalt wird durch die Feststellung der Betriebsprüfung nicht richtig gewürdigt, es wird deshalb sowohl gegen eine Umsatzzurechnung mangels Vorliegens der Voraussetzungen Beschwerde eingelegt, als auch gegen Belastung der Umsatzsteuer im Ausmaß von 100% bezogen auf den zugerechneten Betrag.

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden auch Beträge, die als Banküberweisungen an die X. GmbH geflossen sind (es handelt sich hierbei um Darlehen der österreichischen Bf. an die deutsche X. GmbH) als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt.

Zu diesem Sachverhalt soll weiter ausgeführt werden wie folgt: mit Banküberweisung vom wurde ein Betrag von € 12.000,- an die X. GmbH überwiesen. Im Überweisungstext steht eindeutig „X. GmbH Adresse aktenkundig, Darlehen gem. Vertrag vom ". Es kann daher zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass es sich um ein Darlehen an die X. GmbH handelt.

Auch der Zahlungsfluss ist zu 100% nachvollziehbar. Es wird allerdings zugestanden, dass von der die Buchhaltung erstellenden Kanzlei diese Überweisungen (Herr X., Frau X., die X. GmbH – hier gibt es eine Ähnlichkeit der Namen) nicht richtig zugeordnet wurden. In der Zwischenzeit ist dieser Mangel behoben worden und wird in der Beilage auch eine korrigierte Bilanz per vorgelegt. Inhaltlich Gleiches gilt für die Überweisung vom über € 9.000,-. Ergänzend wird vorgebracht, dass beide Darlehen in der Buchhaltung der deutschen X. GmbH zeitgleich erfasst wurden. Ein Darlehensvertrag war bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Überweisungen aufgestellt, weshalb die Bf. auch im Text der Überweisung auf diesen referenzieren konnte. Bis zum heutigen Tag wurden die Darlehen der Bf. an die X. GmbH auch wieder an die Darlehensgeberin zurückbezahlt, und zwar inklusive fremdüblicher Zinsen.

Aus den aufgezeigten Gründen können auch diese beiden Auszahlungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung an Herrn X. festgestellt werden. Auch durch diesen Sachverhalt können die mit Bescheid vorgeschriebenen und auf dem Finanzamtskonto der Bf. belasteten Beträge nicht stimmen und anerkannt werden, weshalb auch gegen diesen (Teil)Bereich der Feststellungen der Betriebsprüfung Beschwerde eingelegt wird.

Referenziert auf die Beilage zum BP-Bericht unter Punkt 2.: Ausbildungskosten

Auf diesen Punkt soll nicht über Gebühr eingegangen werden, da der von der Betriebsprüfung festgestellte Sachverhalt zutrifft.

Referenziert auf die Beilage zum BP-Bericht unter Punkt 3.: Auflösung des Gesellschafterverrechnungskontos - vGA

Aufgrund des bisherigen Vorbringens muss auch der Feststellung widersprochen werden, es hätte keine Vereinbarungen gegeben (Darlehensverträge sind vorhanden), Sicherheiten wären nicht vorhanden (durch seine persönliche Vermögenssituation kann Herr X. durchwegs als solventer Vertragspartner bezeichnet werden, der vergleichbare Finanzierungen auch von einer Bank erhalten hätte. Diese Tatsache wurde allerdings vom Finanzamt nicht überprüft - eventuell auch mangels Zuständigkeit; Verzinsung und Rückzahlungsvereinbarungen würden nicht existieren (beides siehe Darlehensverträge).

Auch - aber nicht nur - wegen der Einstufung der Darlehen an die X. GmbH als vGA und dem darauf berechneten Sicherheitszuschlag, für dessen Verhängung unserem Vorbringen nach allerdings jede Grundlage fehlt, sind die Berechnung einer vGA (obwohl keine vorliegt!) und die Berechnung der KESt auf die vGA nicht gerechtfertigt und werden die entsprechenden Bescheide zu berichtigen sein.

Referenziert auf die Beilage zum BP-Bericht unter Punkt 4.:

Aufgrund der aufgezeigten Mängel im Betriebsprüfungsbericht ist jegliche Berechnung unter Punkt 4. als unzutreffend zurückzuweisen.

Referenziert auf die Beilage zum BP-Bericht unter Punkt 5.:

Hier gilt sinngemäß inhaltlich bereits Festgestelltes unter der Referenz zu Punkt 1. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass eine Umsatzsteuerzurechnung (deren Voraussetzungen verneint werden!) gar nicht oder nur in einem Ausmaß stattfinden kann, die sich an den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Bf. orientiert. Im äußersten Fall wäre eine Zurechnung im Verhältnis der Umsätze (umsatzsteuerbar und umsatzsteuerfrei) gerechtfertigt, wenngleich in diesem Fall weder eine Umsatzzurechnung, noch ein Sicherheitszuschlag gerechtfertigt sind. Beantragt wird deshalb wie folgt: Erneute und Abschließende Würdigung des Sachverhaltes durch die zuständige Instanz, sowie Erledigung der Beschwerde gegen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2011 wie im Antrag."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht vom aktenkundigen Sachverhalt aus, dass das Finanzamt irrtümlich aufgrund der EDV – wie von diesem selbst ohnehin wie oben angemerkt ausgeführt wurde – Beschwerdevorentscheidungen (BVE‘s) betreffend vermeintlich noch offener Beschwerden gegen den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid jeweils für 2011 erlassen hat, obwohl keine Beschwerden gegen diese Bescheide mehr anhängig waren, da die Beschwerden seitens des Finanzamtes bereits vor Erlassen der BVE’s vom Finanzamt als gegenstandlos erklärt worden sind.

Das BFG legt den diesbezüglich eindeutigen und durch Bescheide und Schriftverkehr belegten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde. Die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen sind erlassen worden, ohne dass ihnen unerledigte Beschwerden gegen Sachbescheide (Umsatzsteuerbescheid und Körperschaftsteuerbescheid jeweils für 2011) zugrundeliegen. Angemerkt wird, dass gemäß Vorlagebericht des Finanzamtes die beschwerdegegenständlichen Bescheide ausschließlich die genannten zu Unrecht ergangenen Beschwerdevorentscheidungen sind (Bescheide jeweils vom laut Vorlagebericht).

Rechtslage

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF:  (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Gemäß § 291 BAO idgF  hat das Bundesfinanzgericht (BFG)  über Anträge der Parteien und über Beschwerden  zu entscheiden.

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevor­entscheidung scheidet der Vorlage­antrag aus dem Rechtsbestand aus.

Erwägungen

Klarstellend wird angemerkt, dass es sich bei den "Bescheiden vom " um die Bescheide betreffend Zurückgenommenerklärungen mit jeweils folgendem Spruch handelt:

„Ihre Berufung vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom gilt als zurückgenommen“
sowie „Ihre Berufung vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom gilt als zurückgenommen“.

Mangels Existenz des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom und des Körperschaftsteuerbescheides 2011 vom  sind die im Vorlageantrag datiert mit erwähnten gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden ebenfalls nicht existent und tatsächlich nicht aktenkundig.

Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Finanzamtes (vgl. o.a. Vorlagebericht) zu der Ansicht gelangt, dass die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen aus angeführten Gründen rechtswidrig ergangen sind, zumal ihnen keine unerledigten Beschwerden gegen einen Umsatzsteuerbescheid 2011 vom und gegen einen Körperschaftsteuerbescheid 2011 vom zugrundeliegen.

Ab Vorlage der Beschwerde bzw. Einbringung können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit nicht aufheben.

Das Verbot derartiger abgabenbehördlicher Maßnahmen betrifft mit Bescheidbeschwerde „angefochtene“ Bescheide und allfällige Beschwerdevor­entscheidungen. Ab Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungs­gericht (durch Beschluss oder Erkenntnis) liegt kein „angefochtener“ Bescheid mehr vor (§ 300 BAO idgF; Ritz, BAO Kommentar, Linde, 6. Aufl., § 300 Rz 5).

Die Beschwerdevorentscheidungen ergingen, obwohl keine Beschwerden gegen maßgebliche Sachbescheide offen waren.
Da die Beschwerdevorentscheidungen aus angeführten Gründen irrtümlich zu Unrecht ergangen sind, sind die Beschwerdevorentscheidungen (ersatzlos) vom Bundesfinanzgericht aus Anlass des gegenständlichen Vorlageantrages ("Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidungen") im Sinne des diesbezüglichen Antrages des Finanzamtes aufzuheben (§ 279 (1) und (2) BAO idgF, § 291(4) BAO idgF).

Nichtzulassung der Revision

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103196.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at