Verkürzung von Vergnügungssteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Georg Zarzi in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, wegen Verkürzung von Vergnügungssteuer gemäß §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 iVm § 19 des Vergnügungssteuergesetzes 2005, VGSG (LGBl. für Wien Nr 56/2005 in der derzeit geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis der Magistratsabteilung 6 vom Zl. MA6/ARP-S-1517 und 1518/2016 gemäß § 50 VwGVG zu Recht erkannt:
I) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs.1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates bestätigt.
II) Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je € 240,00 zu leisten.
III.) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem im Spruch des Erkenntnisses angeführten Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe als Aufsteller und Lokalinhaber bis zum unterlassen, die im Betrieb in Adr. gehaltenen zwei Apparate der Type "Skill Games" (Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit, die am beschlagnahmt wurden) für den Monat Jänner 2016 mit dem Betrag von jeweils € 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit den oben genannten Beträgen verkürzt und zwei Verwaltungsübertretungen begangen.
Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005, VGSG.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Bf. folgende Strafen verhängt:
Gemäß § 19 des VGSG 2 Geldstrafen von je € 700,00, falls diese uneinbringlich sind 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) je € 70,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, das sind 10 % der Strafen, mindestens jedoch € 10,00. Die zu bezahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher je € 770,00. Außerdem seien die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ficht der Bf das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und wendete unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit des Inhaltes ein. Das Straferkenntnis sei auf Grund der angenommenen Anwendbarkeit des Vergnügungssteuergesetzes ergangen, die Behörde habe es jedoch verabsäumt anzuführen, wieso sie annehme, dass im gegenständlichen Fall Vergnügungssteuer zu entrichten sei.
In den weiteren Ausführungen wendete sich der Bf. gegen das angenommene Bestehen einer Vergnügungssteuerpflicht und rügte , dass eine Sachverhaltsdarstellung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, es sei auch nicht angeführt worden um welche Art von Geräten es sich handle. Beantragt wurde weiters die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Diesen Antrag hat der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schreiben vom zurückgenommen.
Dem vorgelegten Aktenvorgang der belangten Behörde ist folgendes zu entnehmen:
Während einer am um 19:45 Uhr im Lokal des Bf. durchgeführten Kontrolle wurden zwei Glückspielgeräte mit der Gehäusebezeichnung "Skill Games" vorgefunden, welche betriebsbereit waren.
Bei beiden Geräten konnte durch das Kontrollorgan jeweils ein Testspiel durchgeführt werden, bei dem für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden.
Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an den Geräten durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen bzw. ausgelöst werden.
Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spiels wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der Walzenlauf zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.
Bei den Walzenspielen hatte man keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es war nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben nur möglich, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde nach Stillstand der Walzen konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden.
Die beiden Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen Spielen weitgehend vom Zufall ab.
Da Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängen, als Glücksspiele bezeichnet werden, lag der begründete Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.
Nach Aussage von Frau K in der Funktion als zur Auskunft verpflichtete Person wurden diese Glücksspieleinrichtungen zumindest seit dem im Lokal betrieben. Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung der ermöglichten Ausspielungen wurden weder behauptet noch vorgewiesen.
Zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol wurden die beiden Geräte beschlagnahmt und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Anlässlich der Beschlagnahme wurde die Kassenlade nicht geöffnet, da die Verantwortliche des Lokals angab, über keinen Schlüssel zu verfügen. Der Kasseninhalt blieb daher versiegelt und unkontrolliert in den Geräten.
Als Inhaber der beschlagnahmten Geräte wurde der Bf. ermittelt, als Eigentümer konnte die Firma N festgestellt werden.
In der Folge erging mit Schreiben vom eine Aufforderung an den Inhaber und an die Eigentümerin der Geräte, die gegenständlichen Spielapparate nachträglich zur Vergnügungssteuer anzumelden.
Die Eigentümerin und der Inhaber der Geräte kamen dieser Aufforderung hinsichtlich der beschlagnahmten Geräte nicht nach, meldeten jedoch am zwei weitere Apparate zur Vergnügungssteuer an.
Mit Bescheid vom 22. März schrieb der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, eine Vergnügungssteuer von 2.800 Euro für die beiden beschlagnahmten Geräte für den Monat Jänner 2016 vor. Gleichzeitig wurde ein Verspätungszuschlag von 280 Euro und ein Säumniszuschlag von 56 Euro festgesetzt.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , RV/7400053/2016 bereits entschieden und wird auf dieses Erkenntnis ausdrücklich verwiesen.
Über die vorliegende Beschwerde wurde wie folgt erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. betrieb im Jänner 2016 am Standort Adr ein Lokal mit dem Namen C..
In diesem Lokal waren am zwei Geräte aufgestellt, auf denen virtuelle Walzenspiele abgespielt werden konnten. Eigentümerin der beiden Geräte war die N.
Mit der Durchführung des Spieles konnte nach Einsatz eines Geldbetrages ein Gewinn in Form von Geld erzielt oder der eingesetzte Geldbetrag verloren werden. Der Gewinn oder Verlust hing dabei davon ab, ob mit dem Walzenspiel eine bestimmte gewinnbringende Symbolkombination angezeigt wurde.
Die Durchführung des Spieles erfolgte derart, dass durch Betätigen mechanischer oder virtueller Bildschirmtasten und durch die Eingabe eines Geldbetrages und die Auswahl eines Einsatzbetrages der Lauf des Spieles ausgelöst wurde.
Während des Spieles wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in der Lage verändert, sodass der Eindruck von rotierenden, senkrecht laufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der Walzenlauf zum Stillstand. Der Vergleich mit den nun neu zusammengesetzten Symbolen mit den gewinnbringenden Symbolen ließ erkennen, ob ein Geldgewinn erzielt wurde oder der Einsatz verloren war. Während des Spieles (des Laufes der Walzen) gab es bei diesen Geräten für den Spieler keine Möglichkeit, das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen durch eigenes Tun zu beeinflussen.
In dem Lokal waren im Zeitpunkt der behördlichen Kontrolle im Jänner 2016 insgesamt zwei Geräte aufgestellt, welche betriebsbereit und voll funktionstüchtig waren.
Die beiden funktionstüchtigen Geräte wurden von einem Kontrollorgan durch Auslösen eines Spieles auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft. Bei diesen beiden Geräten verlief die Kontrolle positiv im Sinne einer betriebsbereiten Funktionstüchtigkeit im Zeitpunkt der Kontrolle.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom über die durchgeführte finanzpolizeiliche Kontrolle vom .
Die beiden im Lokal vorhandenen betriebsbereiten Geräte waren nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet.
Die beiden spielbereiten Geräte wurden im Zuge dieser Kontrolle beschlagnahmt und ins Polizeilager abtransportiert.
Auf Grund dieser Erhebungsergebnisse wurde der Bf mit Schreiben vom aufgefordert, die beiden beschlagnahmten Apparate mittels beiliegender Anmeldeformulare binnen zwei Wochen nachträglich zur Vergnügungssteuer anzumelden.
Der Bf. kam dieser Aufforderung nicht nach.
Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Vergnügungssteuergesetzes- VGSG, LGBI. für Wien Nr. 56/2005, in der geltenden Fassung, unterliegt das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG beträgt für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z. B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 des Glücksspielgesetzes- GSpG, BGBI. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBI. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat EUR 1.400,00. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. ln den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.
Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
Gemäß § 17 Abs 1, 1. Satz VGSG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.
Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6).
Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen .
Dass die gegenständliche Apparate im Monat Jänner 2016 im Lokal des Bf. befindlich und spielbereit und nicht angemeldet waren, ist durch den Akteninhalt, insbesondere den oben angeführten im Akt erliegenden Aktenvermerk vom zweifelsfrei bewiesen. Wenn daher die belangte Behörde dem Bf. als Aufsteller und Lokalinhaber eine Verletzung der §§ 14 Abs. 2 und 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1VGSG anlastet, kann ihr dabei nicht entgegengetreten werden. Fest steht auch, dass der Bf. im inkriminierten Zeitraum Jänner 2016 Lokalinhaber der C. war und daher für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich war.
Das tatbildmäßige Verhalten nach § 19 Abs. 1 VGSG, durch das die Steuer verkürzt wird, setzt die vom Abgabepflichtigen zu vertretende Verletzung der Anmeldepflicht bzw. Anzeigepflicht, wodurch die Abgabenbehörde in Unkenntnis abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen bleibt, und die Nichtentrichtung der im Wege der Selbstbemessung ermittelten Abgaben am Fälligkeitstag voraus. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ( Zl. 97/15/0172, s.a. ) ausführt, liegt eine Verkürzung der Vergnügungssteuer bereits vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird.
Der Bf. als Lokalinhaber und Gesamtschuldner hatte für die ordnungsgemäße Abgabengebarung der in seinem Lokal aufgestellten Apparate zu sorgen.
Zumal die Verwaltungsvorschrift des § 19 Abs. 1 VGSG nichts anderes bestimmt, genügt für die Strafbarkeit nach dieser Norm bereits fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs. 1 VStG).
Wenn der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist bzw. es allenfalls unterlassen hat, sich über die einschlägigen Vorschriften in Kenntnis zu setzen, um seiner Anmelde- und Zahlungsverpflichtung nachzukommen, hat er daher in subjektiver Hinsicht zumindest fahrlässiges Vorgehen hinsichtlich der Unterlassung der Entrichtung der Vergnügungssteuer für die durch ihn betriebenen Spielapparate zu verantworten.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch eine etwaige Rechtsunkenntnis betreffend die Vergnügungssteuerpflicht als Lokalinhaberin bzw. Mitunternehmerin, insoweit die Aufstellung eines Unterhaltungsspielapparates durch den Aufsteller bzw. den Eigentümer des Spielapparates erfolgt, schon aufgrund des klaren Wortlautes von § 13 Abs. 1 VGSG ungeeignet ist, die gesetzliche Verschuldensvermutung zu entkräften. Hinzu tritt, dass jemand, der es unterlässt, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen, sich nicht erfolgreich auf entschuldigenden Rechtsirrtum stützen kann (vgl. ; ).
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
In Bezug auf die gemäß § 19 Abs. 2 VStG zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen war bei der Bemessung der Geldstrafen von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, da ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse nicht geltend gemacht wurden, eine Darlegung der Vermögensverhältnisse erfolgte auch nach von der belangten Behörde erfolgter Aufforderung nicht.
Weiters hat die belangte Behörde zu Recht als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerden keinen Umstand gewertet.
Das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Interessen ist als nicht unwesentlich einzustufen, sollen doch die einschlägigen Rechtsvorschriften des Vergnügungssteuergesetzes den Interessen der Gemeinde an einem Abgabenaufkommen dienen.
Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien erweist sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die von der belangten Behörde bemessene Geldstrafe als tat- und schuldangemessen. Einwendungen gegen die Höhe der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen hat der Bf. nicht vorgebracht.
Kostenentscheidung
Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betragen daher je € 70,00 (insgesamt € 140,00).
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Abs. 2 Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen .
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer daher je weitere € 140 insgesamt
€ 280,00 ) als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.
Zahlung
Die Geldstrafen von je € 700,00 und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens, je € 70,00 (insgesamt € 140,00) und die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, je € 140,00 (insgesamt € 280,00), Gesamtsumme daher € 1.820,00 sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:
Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.
Verwendungszweck: Geschäftszahl der Straferkenntnisse (MA 6/ARP-S-1517 und 1518/2016 )
Informativ wird ergänzt, dass für ein weiteres Einschreiten des Magistrates, Erlassung einer Vollstreckungsverfügung, wiederum Kosten anfallen würden.
Vollstreckung
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis. wie der Begründung zu entnehmen ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 § 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500148.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at