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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.12.2017, RV/7500943/2017

Elektronischer Parkschein, Verlassen des Fahrzeuges vor Bestätigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache des Bf, AdrBf, über die Beschwerde vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-675482/7/1, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, jeweils in der geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit (iVm) § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60 Euro auf 36 Euro herabgesetzt und die gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden auf 7 Stunden herabgesetzt wird.

II.) Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

III.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV.) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) ist
zusammen mit der Geldstrafe (36 Euro), insgesamt somit in Höhe von 46 Euro an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

V.) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde hat am gegen den
Beschwerdeführer (Bf) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-675482/7/1, erlassen, dessen
Spruch lautet:

"Sie haben am um 20:54 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 02, AM TABOR 14 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses bei Beginn des Abstellens mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz wurde am um 20:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 02, Am Tabor 14, beanstandet, da bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, in die eingeholte Lenkerauskunft, sowie in lhr Konto bei Handy-Parken. 

Gegen die an Sie ergangene Strafverfügung erhoben Sie einen unbegründeten Einspruch. 

Anlässlich einer Aufforderung zur Rechtfertigung gaben Sie an, dass Sie einen gültigen elektronischen Parkschein aktiviert und somit auch die Parkometerabgabe nicht verkürzt hätten. Ihrer Stellungnahme legten Sie die Bestätigung des gebuchten Parkscheines bei. 

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. 

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: 

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). 

Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten lnternet-Applikation über das lnternet Protokoll (lP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). 

Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung). 

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge wurde die Kontrolle des von Ihnen abgestellten Kraftfahrzeuges um 20:54 Uhr des genannten Tages durchgeführt. Diese Zeitangabe ist deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA’s) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben. 

Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung war kein Parkschein gebucht, weshalb die Beanstandung erfolgte. 

Ihre offensichtliche Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit Sie gleichsam eine Rückwirkung unterstellen, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 16:21:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 16:21:00 Uhr beginnen würde - findet im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung. 

Entscheidend ist, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen). 

Dies war gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen deren Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet ist, sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall. 

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt ist, ändert daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. ). 

lhre Einwendungen war sohin nicht geeignet Sie vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51). 

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. 

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. 

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. 

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. 

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. 

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. 

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. 

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher lhr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. 

Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind."

In der am fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Bf aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren, 

Bezug nehmend auf obige Straferkenntnis erhebe ich innerhalb offener Fristsetzung Beschwerde wie folgt.

Die mir unter obiger GZ angelastete Verwaltungsübertretung, wonach ich am um 20:54 Uhr in Wien 02, Am Tabor 14 mein mehrspuriges KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz zum Beanstandungszeitpunkt nicht mittels gültig entwerteten Parkschein oder einen elektronischen Parkschein gekennzeichnet bzw. aktiviert hätte und damit die Parkometerabgabe (gemäß § 5 Abs. 2. Parkometerabgabenverordnung, ABl der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung) verkürzt habe, widerspreche ich nach wie vor und bekräftige und präzisiere dies mit meiner nachstehenden Begründung wie folgt: 

• Wie ich Ihnen bereits dazu in meiner am dargelegten Rechtfertigung mitteilte, habe ich betreffend der mir angelasteten Verwaltungsübertretung einen gültigen Parkschein vorgelegt, welcher von mir unmittelbar nach dem Parken meines Fahrzeuges und vor Verlassen meines Fahrzeuges aktiviert sowie die Bestätigung hierfür abgewartet habe und daher auch keine strafbare Handlung begangen, da ich zum Beanstandungszeitpunkt - , 20:54 Uhr - jenen (von unabhängiger Stelle ausgestellten (Handy Parken Wien) und bestätigten) gültigen elektronischen Parkschein (PS-Nr.: Nr) vorzuweisen habe und meiner Rechtfertigung als Beweismittel beifügte. 

• Wenn ich also für den mir zur Last gelegten Beanstandungszeitgunkt (, 20:54 Uhr) einen gültigen Parkschein vorweisen kann, hatte ich diesen demnach zuvor - noch vor Verlassen meines Fahrzeuges ordnungsgemäß (die Bestätigung dazu abgewartet, welche unmittelbar danach erfolgte) aktiviert, und nicht, wie mir in der Straferkenntnis vom unterstellt wird, erst danach. 

Diese von Ihnen darin gemachte Unterstellung, wonach zum Zeitpunkt der Überprüfung (20:54 Uhr) mittels Online-Verbindung kein Parkschein gebucht war, widerspricht allerdings jedoch meinem Ihnen vorgelegten Beweismittel, wonach ich allerdings für diesen Zeitpunkt (20:54 Uhr, am ) einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein für 15 Minuten vorlegen konnte.

• Letztlich entspricht die mir in der Straferkenntnis vom 23.10.2107 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung demnach folgerichtig nicht jenen nach § 32 Abs. 2 VStG festgelegten Bestimmungen; der im Spruch festgehaltene Tatzeitpunkt wurde demnach rechtswidrig nicht im Sinne des § 44 Z1 VStG unverwechselbar und hinreichend konkretisiert.

Die Straferkenntnis also, wonach zum Zeitgunkt meines gültigen Parkscheines 20:54 Uhr (bis 21:09 Uhr) für den kein gültiger Parkschein gebucht war, ist demnach unrichtig. Nachdem ich mein Fahrzeug noch innerhalb der gebotenen Zeit (15 Minuten) wieder von der beanstandeten Stelle (1020 Wien, Am Tabor 14) weg beförderte, der Sachverhalt der nicht ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins letztlich nicht gegeben war, ich den Abgabenbetrag sohin nicht fahrlässig verkürzt habe, ist die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung der Verkürzung der Parkometer-Abgabe und die tatsächliche Verwirklichung der mir unterstellten Tat sohin nicht nachvollziehbar. 

Ich ersuche Sie daher bitte, das Verfahren gegen mich aufgrund § 45 Abs. 1 Z1 VStG einzustellen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der Aktenlage und den darin enthaltenen Fotos folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Bf hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz
am in der im zweiten Wiener Gemeindebezirk, Am Tabor 14, befindlichen Kurzparkzone abgestellt. Um 20:54 Uhr hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Beanstandungszeitpunkt nicht mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet war und der Bf auch nicht für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt hat.

In rechtlicher Hinsicht wird dazu ausgeführt:

Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom ) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche Beschwerde das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hatte (vgl § 5 WAOR idFLGBl 2013/45).

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone
abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein
elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung
einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-
Applikation über das Internet Prototokoll (IP) an das elektronische System. Über das
Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das
behördliche Kennzeichen soweit dieses nicht bereits im Zuge der Einrichtung des
Benutzerkontos im System erfasst wurde anzugeben (Abstellanmeldung). Danach ist
die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom
Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet-Protokoll
(IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die
Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Objektive Tatseite:

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).

Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder - wie hier - ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ).

Mit dem Entfernen von seinem Fahrzeug gibt der Lenker klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.

Sowohl das Ausfüllen eines Parkscheines als auch die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nehmen eine gewisse Zeit nach dem Stillstand des Fahrzeuges auf seinem Parkplatz in Anspruch.

Beim "Handyparken" muss das Mobiltelefon in die Hand genommen werden, bei Verwendung einer Park-App die Handy-Parkfunktion aufgerufen, ansonsten die SMS-Nachrichtenfunktion bedient werden, die erforderlichen Daten sind einzugeben, allenfalls Guthaben aufzuladen oder ein Pin-Code zu erneuern, und schließlich die Abstellanmeldung an das elektronische System zu senden. Dieses empfängt die Nachricht, verarbeitet sie und sendet eine Bestätigung an das Handy zurück, die abzuwarten ist (vgl. ).

Entfernt sich der Lenker vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der Verkürzung, allenfalls der Hinterziehung der Parkometerabgabe verwirklicht.

Auf der Website https://www.wien.gv.at wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.

Demgegenüber dauert die Amtshandlung des Parkraumüberwachungsorganes (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos (ohne Datums- und Zeitangabe) so lange, dass diese einer im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenkerin nicht verborgen bleiben kann.

Der Bf brachte in seiner Beschwerde vor, er habe vor der Beanstandung die Buchung für einen gültigen Parkschein durchgeführt und er habe die Bestätigung für die Buchung abgewartet und daher auch keine strafbare Handlung begangen.

Dem muss jedoch der Bericht des Meldungslegers entgegengehalten werden, wonach der Bf am um 20:54 Uhr das verfahrensgegenständliche mehrspurige Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Am Tabor 14 abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Zwei der Anzeige beigelegte Fotos zeigen überdies in scharfer Bildqualität, dass der Bf zum Beanstandungszeitpunkt um 20:54 Uhr das von ihm abgestellte Fahrzeug bereits verlassen hat, er sich nicht hinter dem Fahrzeug aufgehalten hat und sich auch nicht in der Nähe des Fahrzeuges beziehungsweise am nahe gelegenen Gehsteig befunden hat.

Das Bundesfinanzgericht stellt somit auf Basis vorstehender Ausführungen als erwiesen fest, dass das Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt um 20:54 Uhr den Bf weder im Fahrzeug noch außerhalb desselben angetroffen hat.

Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.

Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass, wenn sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerverordnung gut sichtbar anzubringen, die Parkometerabgabe nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch für elektronische Parkscheine, nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.

Der Bf hat sich von seinem Kraftfahrzeug entfernt, ohne zuvor für die Entrichtung der Parkometerabgabe gesorgt zu haben. Somit hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

Die Strafbehörde ist daher auch zu Recht vom Vorliegen des  Tatbestandes der Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.

Subjektive Tatseite:

Da zum Tatbestand der dem Bf vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder
der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser
Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.

Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur
Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen
eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser
Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und
der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens
zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden
kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung
dienen kann.

Der Bf brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es
waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung
der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem
Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der
Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als unbedeutend.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, weil der Bf diesbezüglich keine gegenteiligen Angaben gemacht hat.

Im vorliegenden Fall ist nun konkret zu berücksichtigen, dass es dem Bf keinesfalls darauf angekommen ist, sich der Entrichtung der Parkgebühr komplett zu entziehen. Es ist ihm lediglich vorzuwerfen, dass er bis zum Erhalt der SMS-Bestätigung für das M-Parking-Sytsem nicht beim Fahrzeug geblieben ist, um die Aktivierungsbestätigung abzuwarten. Damit bleibt aber das vom Bf zu verantwortende Tatverhalten (Nichtentrichtung der Parkgebühr wenn auch für einen minimalen Zeitraum) hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt des ihm angelasteten Tatbestandes zurück, sodass das Verschulden des Bf als nicht schwerwiegend zu werten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Bf nur fahrlässiges Verhalten angelastet wird, somit eine Sorgfaltsverletzung.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.

Andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.

In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365 Euro war eine Reduzierung der Geldstrafe auf 36,00 € und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Stunden gerechtfertigt. Einer weiteren Reduzierung der Strafe standen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, da wiederholt Lenker - ohne sich direkt beim Fahrzeug zu befinden (oder z.B. aus einem in der Nähe befindlichen Caféhaus) - Parkscheine elektronisch aktivieren und so vortäuschen, die Parkometerabgabe korrekt entrichtet zu haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zahlung:

Die Geldstrafe (€ 36,00) ist zusammen mit dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) - Gesamtsumme daher 46,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:

Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

-eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und

-keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

-überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung ist für die belangte Behörde eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500943.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at