Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.12.2017, RV/6100401/2013

Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG ohne Bewilligung von Verfahrenshilfe seitens des VwGH

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FAGVG vom betreffend Eingabengebühr gemäß § 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Am langte beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die über Antrag abgetretene Verfassungsgerichtshofbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.) gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Wien vom ein.

Mit Beschluss vom gab der VwGH dem Antrag der Bf. auf Verfahrenshilfe in obiger Beschwerdesache nicht statt und führte im Begründungsteil aus, dass insbesondere in Ansehung der Begründung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) die Beschwerde nach Aktenlage offenbar aussichtslos wäre .

Der VwGH forderte die Bf. mit Schreiben vom unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 3  Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) auf, die Gebühr von  EUR 220,00 binnen sechs Wochen durch Bareinzahlung oder Überweisung über eine Post- Geschäftsstelle oder ein Kreditinstitut auf das angeführte Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) zu entrichten und dem VwGH den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Sollte dieser Aufforderung nicht entsprochen werden, müsste der VwGH dieses dem Finanzamt melden, welches die Gebühr kostenpflichtig einbringen würde.

Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, nahm der VwGH einen amtlichen Befund betreffend die eingangs erwähnte, an den VwGH abgetretene Verfassungsgerichtshofbeschwerde auf, welcher am beim FAGVG einlangte.

In der Folge schrieb das FAGVG mit Bescheid vom eine Gebühr gemäß § 24 Abs.3  VwGG von EUR 220,00 betreffend die oben angeführte Eingabe beim sowie gemäß § 9 Abs.1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine Gebührenerhöhung von EUR 110,00 wegen nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung einer festen Gebühr vor.

Zwischenzeitlich ersuchte die Bf. mit Schreiben vom , welches am selben Tag beim FAGVG eingelangt war, um Erlass der Gebühr bzw. in eventu um Ratenzahlung infolge ihrer niedrigen Pension an. Dieser Nachsichtsantrag wurde jedoch mit Bescheid vom abgewiesen, da die nachsichtsgegenständliche Gebühr zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgeschrieben worden war und daher auch kein Rückstand aushaftete.

Fristgerecht erhob die Bf. gegen den Gebührenbescheid vom Berufung sowie Widerspruch gegen die Buchungsmitteilung 1/2013 über EUR 330,00. Als Berufungsgrund führte die Bf. im Wesentlichen an, dass sie rechtzeitig () einen schriftlichen Antrag auf Erlass der Gebühr von EUR 220,00 gestellt und NICHT etwa nur nicht bezahlt habe.

In einem ergänzenden Schriftsatz vom ersuchte die Bf. um Aussetzung der Einhebung betreffend EUR 330,00 und beantragte die Nichtfestsetzung der Schuld von EUR 330,00.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und auf die Möglichkeit eines neuerlichen Nachsichtsansuchens infolge nunmehrigen Abgabenrückstandes auf Grund des Gebührenbescheides vom hingewiesen.

Im aufgrund eines bis gültigen Postrücksendeauftrages fristgerecht per Fax am eingebrachten Vorlageantrag schildert die Bf. nochmals den Verfahrensablauf und ersucht um Erlass der Gebühr und in einem ergänzenden Schreiben vom um Stornierung der „Mahngebühr“ von EUR 110,00, da sie alle Fristen eingehalten habe.

Die Berufung gegen den Bescheid des FAGVG vom ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO, BGBl I 2013/14 vom Bundesfinanzgericht  (BFG) als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.



Rechtliche Erwägungen

Strittig ist die Gebührenpflicht der beim VwGH am eingelangten,  an den VwGH abgetretenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde der Bf. gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Wien vom Bf., wobei seitens des VwGH die beantragte Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde, sowie die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG.

§ 24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 in der verfahrensrelevanten Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) auszugsweise wiedergegeben lautet:

(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro……

3. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194.

Nach lit b des § 24 Abs. 3 Z 1 VwGG (obige Fassung) ist die Eingabengebühr im Falle einer Sukzessivbeschwerde unabhängig von der nach § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) angefallenen Eingabengebühr beim VfGH für die abgetretene Beschwerde zu entrichten. Für den Fall einer solchen Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde - die bei ihrer Überreichung an den VfGH bereits einer Gebühr von gleichfalls EUR 220,00 unterlegen ist - an den VwGH ist davon auszugehen, dass es sich bei den Gebühren nach § 17 VfGG einerseits und nach § 24 Abs. 3 VwGG andererseits um jeweils verschiedene Abgaben handelt (vgl. ).

Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim VwGH (vgl. ) und wird in diesem Zeitpunkt fällig.
Selbst wenn die Geschäftsstelle des VwGH den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, ist die Gebührenschuld also bereits am Tage des Einlangens der Beschwerde beim VwGH entstanden, womit sie nicht rechtzeitig entrichtet worden ist. Die Regelung des § 24 Abs. 3 VwGG (obige Fassung) nimmt also nicht darauf Bedacht, dass der Gebührenschuldner bei einer Sukzessivbeschwerde vom Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld keine Kenntnis erlangen kann (vgl. ).

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wird, unterliegt die Beschwerde der Gebühr (vgl. ).

Nach § 24 Abs. 3 Z. 7 VwGG gelten für die Gebühr neben den Bestimmungen des Gebührengesetzes über Eingaben (ausgenommen sind der § 11 Z. 1 und der § 14) auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung (BAO). Nach § 203 BAO (BGBl. Nr. 194/1961) ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten ist.

Im vorliegenden Fall wurde die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nicht entrichtet. Es liegen demnach die in § 203 BAO normierten Voraussetzungen für eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr vor.

§ 61 VwGG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO sieht eine Befreiung von der Gebührenschuld vor, wenn im betreffenden Verfahren Verfahrenshilfe zuerkannt wird. Wird eine gebührenpflichtige Beschwerde gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe überreicht und konnte daher über die Verfahrenshilfe noch gar nicht entschieden worden sein, ist die Gebühr nach Maßgabe des § 24 Abs. 3 VwGG zu entrichten, da eine Befreiung von der Gebühr nach § 61 VwGG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO nicht bereits von vornherein mit dem Antrag eintritt, sondern erst (rückwirkend) mit der Bewilligung ( mit Verweis auf zu § 9 GGG, sowie ). Wurde die Verfahrenshilfe nicht bewilligt, konnte die Befreiung von der Eingabengebühr auch nicht rückwirkend eintreten (vgl. ).

Im Gegenstandsfall lagen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, dem Einlangen der abgetretenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde beim VwGH am , die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vor. Daher wäre die Gebühr grundsätzlich zu entrichten gewesen. Den Antrag auf Verfahrenshilfe wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom ab, weswegen auch eine nachträgliche Gebührenbefreiung nicht wirksam werden konnte.

Daher besteht die Gebührenpflicht, welche unbestritten im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, zu Recht. Der angefochtene Gebührenbescheid des FAGVG vom besteht dem Grunde nach zu Recht. Gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50% der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben. Dies unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (), und unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Gebührenschuldners. Ein Ermessen besteht in diesem Fall nicht.

Unbeschadet dessen, kann - wie bereits im Rahmen der Berufungsvorentscheidung hingewiesen wurde -  die Abgabenbehörde gemäß § 236 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung nachsehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Über einen solchen Antrag hat das FAGVG mit eigenem Bescheid abzusprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die Auslegung des Gesetzes ist unstrittig. Damit liegt kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 24 Abs. 3 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 24 Abs. 3 Z 7 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 61 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100401.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at