Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.02.2018, RV/5100548/2016

Verlängerungssemester gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die am eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , VNR1, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ****, VNR2, für den Zeitraum „ ab Februar 2015" zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Tochter des Beschwerdeführers (Bf.) inskribierte nach Ablegung der Matura im Wintersemester 2009/2010 das Bachelorstudium Genetik und Molekularbiologie an der Universität ***. Im Sommersemester 2011 begann sie das Bachelorstudium Biologie und nahm nach dessen Abschluss im Wintersemester 2012/2013 das Masterstudium Biotechnologie und Bioanalytik an der Universität*** auf. Aufgrund rezidivierender Hörstürze war sie mehrfach in ärztlicher Behandlung. Der Bf. bezog für sie durchgehend die Familienbeihilfe bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahrs im Jänner 2015.

Das Finanzamt wies einen Antrag des Bf. auf Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter mit Bescheid vom   für den Zeitraum „ab Februar 2015 " unter Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ab.
Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sei nur möglich, wenn
- der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes zum 24. Geburtstag abgeleistet werde oder bereits abgeleistet worden sei,
- eine erhebliche Behinderung vorliege (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),
- das Kind ein eigenes Kind geboren habe oder zum 24. Geburtstag schwanger sei,
- ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben werde,
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt worden sei.

Dagegen richtete sich die am eingelangte Beschwerde.
Die im Abweisungsbescheid aufgeführten Gründe zur Verlängerung der Bezugsdauer des
Familienbeihilfeanspruches seien unvollständig. Wie aus einer (der Beschwerde beigelegten) Informationsbroschüre des BM für Familien und Jugend hervorgehe, sei eine Verlängerung der zulässigen Studiendauer möglich, wenn eine vollständige Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. Krankheit) bewirkt werde.
Seine Tochter habe im Lauf der vergangenen Jahre sechsmal einen Hörsturz erlitten, wodurch aufgrund der benötigten Infusions- und Cortisontherapien ein ordentliches Studieren nicht möglich gewesen sei. Dass bei einem Hörsturz durch das ständige Geräusch im Ohr ein Vorlesungsbesuch im Hörsaal nicht möglich sei, sei medizinisch belegt.
Ebenso beschreibe das Bundeskanzleramt, HELP-Redaktion (Stand Juli 2015), diese Problematik mit demselben Ergebnis.
Darüberhinaus werde unter dem Punkt „ Verlängerung der Bezugsdauer" genau beschrieben, dass pro Studienabschnitt ein Toleranzsemester anzurechnen sei, welches, sofern nicht konsumiert, einem weiteren Studienabschnitt als Guthaben angefügt werde (siehe Beilage).

Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Die in der Beschwerde angeführte Verlängerung der zulässigen Studiendauer wegen
vollständiger Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B.
Krankheit) stelle auf die maximale Studiendauer ab, berühre jedoch nicht die
Altersgrenze (24. Lebensjahr) für die Gewährung der Familienbeihilfe. Für eine Verlängerung der Familienbeihilfe über das 24. Lebensjahr hinaus müsste im gegenständlichen Fall eine erhebliche Behinderung im Sinne des FLAG 1967 (§ 8 Abs. 5) vorliegen.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. einen Vorlageantrag, in dem er sinngemäß Folgendes vorbrachte:
Die in der Beschwerdevorentscheidung getroffene Begründung beziehe sich auf § 2 FLAG 1967 in der ab gültigen Fassung. Es werde jedoch übersehen, dass laut Kundmachungsorgan BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBL. I Nr. 144/2015 mit Inkrafttretensdatum vom Abschnitt I Familienbeihilfe in § 2 (1) lit. b genau beschrieben werde, worin eine Verlängerung der Bezugsdauer der Familienbeihilfe begründet sei (Toleranzsemester, „die Studienzeit werde durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - z.B. Krankheit ... verlängert. Dabei bewirke eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.")
Im Oktober 2015 habe die Tochter des Bf. einen weiteren Hörsturz erlitten. Es sei medizinisch belegt, dass als Folge eines Hörsturzes der Besuch einer Vorlesung im Hörsaal durch den damit verbundenen eingeschränkten Hörverlust bzw. durch ein ständiges unkontrollierbares „Rauschen“ im Ohr und die medizinisch verordnete Medikation - milde ausgedrückt - sehr problematisch sei.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Da der seinerzeit für die Erledigung der Beschwerde zuständig gewesene Richter des
Bundesfinanzgerichtes am in den Ruhegestand getreten ist, wurde aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom in weiterer Folge die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung übertragen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung lautet:

„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50."

Mit BGBl. I Nr. 111/2010 hat der Gesetzgeber die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe vom 26. auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. In der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichgesetzes (EB XXIV. GP RV 981) wird dazu Folgendes ausgeführt:

Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.

Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).

Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen“, denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB ).

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.

Diese Regelungen sollen am in Kraft treten.

Die Familienbeihilfe wird bis zur Volljährigkeit ohne besondere Voraussetzung in Bezug auf die Tätigkeit des Kindes gewährt und danach grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.

..."

Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich weder dazu verhalten, den Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder durchgehend mit dem Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung zu verknüpfen, noch verpflichtet, diesen Anspruch jedenfalls bis zum Abschluss der bzw. einer Berufsausbildung vorzusehen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, diesen Anspruch bis zu einer bestimmten Altersgrenze vorzusehen, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Es liegt vielmehr im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Altersgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich eingeräumt wird, nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeit hinaufzusetzen oder auch wieder herabzusetzen, sofern er dabei sachlich vorgeht. ( G 6/11).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist bei volljährigen Kindern, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Mit dem Verlängerungssemester im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender sein Studium infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der „ Studienzeit" (= laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive Toleranzsemester) absolviert hat. Es ist somit zwischen dem laut FLAG jedenfalls zustehenden „ Toleranzsemester" und dem bei Nachweis einer Studienbehinderung möglichen „ Verlängerungssemester" zu unterscheiden. Die nach Verbrauch des Toleranzsemesters ablaufende Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn die Studienbehinderung noch während der Studienzeit eingetreten ist. Wird die für die Gewährung der Familienbeihilfe höchstzulässige Studiendauer überschritten und fällt die Familienbeihilfe dadurch mit dem Ende des letzten für den Anspruch auf Familienbeihilfe maßgeblichen Semesters weg, kann ein im nachfolgenden Semester auftretendes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu keiner Verlängerung der Studienzeit führen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 85; in diesem Sinn auch ).

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sind allerdings die Regelungen betreffend Verlängerungs- und Toleranzsemester auf volljährige Kinder anzuwenden, welche das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, während etwa § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 auf Kinder anwendbar ist, welche das 24. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Dementsprechend können Krankheiten während eines Studiums eine Studienbehinderung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellen, welche unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Verlängerung der Studienzeit eines Studienabschnittes im Rahmen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 führen. Entgegen der Ansicht des Bf. können diese Krankheiten jedoch eine Beihilfengewährung über das 24. Lebensjahr hinaus nicht bewirken (vgl. ; ).

Die Tochter des Bf. vollendete im Jänner 2015 das 24. Lebensjahr, womit sie zu diesem Zeitpunkt die vom Gesetzgeber eingezogene allgemeine Altersgrenze für den Bezug von Familienbeihilfe erreichte. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 scheidet daher für den Streitzeitraum „ ab Februar 2015" aus.

Auch der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 kann im Beschwerdefall nicht zur Anwendung kommen, weil diese Bestimmung ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern erfordert und die von der Tochter des Bf. betriebenen Studien diese Voraussetzung jeweils nicht erfüllen.

Dass ein anderer Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 vorläge, wird auch vom Bf. nicht behauptet.

Aus den dargestellten Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die für das Erkenntnis maßgeblichen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 wurden vom Gesetzgeber klar und eindeutig formuliert und werfen keine Auslegungsfragen auf, die einer höchstgerichtlichen Klärung bedürften.  

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100548.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at