Ratenzahlungsansuchen mit der Begründung der Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen die Abgabenbescheide
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde der NN, Adresse, vertreten durch V, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , Abgabenkontonummer A, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem bei der belangten Behörde eingegangenem Antrag vom ersuchte die von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertretene Beschwerdeführerin (Bf.), ihren zu diesem Zeitpunkt bestehenden Abgabenrückstand in der Höhe von 80.776,63 Euro in monatlichen Raten zu 300 Euro zu entrichten. Obwohl sie gegen die Steuerbescheide der Jahre 2008 bis 2010 eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe, wolle sie mit der Abstattung des Rückstandes beginnen. Die aktuelle wirtschaftliche Lage erlaube es der Bf. nicht, höhere Raten zu bezahlen. Sie sei derzeit als Dienstnehmerin beschäftigt und beziehe ein monatliches Gehalt von 1.178,69 Euro.
Das Finanzamt wies das Zahlungserleichterungsansuchen mit dem hier angefochtenen Bescheid vom ab. Die Begründung lautete:
"Das Ihrem Ansuchen zugrunde liegende Anbringen wurde inzwischen erledigt, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen weggefallen sind."
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. im Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgendem Wortlaut:
"Die Beschwerdeführerin begründet die gegenständliche Beschwerde damit, dass das Anbringen die Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung von EUR 300,00 war und dies in der Zwischenzeit nicht erledigt ist, somit das Anbringen noch vollinhaltlich aufrecht ist.
Darüber hinausgehend ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich, welche Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungerleichterungen weggefallen sind."
Die Bf. beantragte:
"den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Zahlungserleichterung im Sinne des Antrages vom zu erteilen,
die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht durchzuführen und wird auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet,
die betroffenen Abgaben in Höhe von EUR 79.780,96 im Sinne der Bestimmungen des § 212a BAO auszusetzen."
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht im Oktober 2017 zur Entscheidung vor.
In seiner Stellungnahme führte die Abgabenbehörde aus, für die Begründung des Zahlungserleichterungsansuchens sei irrtümlich ein falscher Code verwendet worden. Die von der Bf. angebotenen Raten in der Höhe von 300 Euro seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes von 79.780,96 Euro zu niedrig. Dadurch erscheine die Einbringlichkeit gefährdet, weshalb das gegenständliche Ansuchen aus diesem Grund abzuweisen sei.
Hinsichtlich der von der Bf. erwähnten Revision an den VwGH sei festzuhalten, dass die Revision als verspätet zurückgewiesen worden sei. In dieser sei auch keine aufschiebende Wirkung beantragt worden, weshalb sie im Zusammenhang mit dem eingereichten Zahlungserleichterungsansuchen irrelevant sei.
Mit dem Vorhalt vom wurde die Bf. ersucht, zu den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom Stellung zu nehmen.
In der bei der belangten Behörde eingebrachten Vorhaltsbeantwortung vom führte die Bf. aus:
"1. Mangelnde Begründung:
Die belangte Behörde gibt in ihrer Stellungnahme (Seite 4 von 4) bereits an, dass "ein falscher Begründungscode ausgewählt" wurde. Eine Berichtigung und Ergänzung der Begründung kann im Vorlagebericht der Behörde nicht durchgeführt werden.
2. Gefährdung der Einbringlichkeit:
Die allgemeine Begründung, dass die Einbringlichkeit gefährdet erscheint und deshalb das gegenständliche Ratenzahlungsansuchen aus diesem Grund abzuweisen gewesen war, ist ebenfalls nicht ausreichend, da entsprechend festgestellt werden muss, warum die Einbringlichkeit gefährdet ist.
3. Außerordentliche Revision an den VwGH:
Die außerordentliche Revision an den VwGH wurde nunmehr zugelassen. Diesbezüglich ist diese beim Verwaltungsgerichtshof unter Ra 2017/13/0057-3 anhängig und betrifft insbesondere Nachverrechnungen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010.
4. Antrag auf aufschiebende Wirkung
Unstrittig ist, dass kein Antrag auf aufschiebende Wirkung in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.
5. Zusammenfassung:
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die bisher geltend gemachten Beschwerdegründe verwiesen wird,
- die Zulassung der außerordentlichen Revision berechtigterweise Grund zum Anlass bietet, dass mit einer Aufhebung der Bundesfinanzgerichtentscheidung zu rechnen ist und damit die sofortige Einbringung eine erhebliche Härte darstellt.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde."
Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
§ 212 Abs. 1 BAO lautet:
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. (...)
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob - sofern ein Antrag des Abgabepflichtigen vorliegt - die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern die Behörde hat diesfalls den Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen ().
Die Bf. hat im Antrag vom lediglich vorgebracht, ihre wirtschaftliche Lage erlaube es ihr nicht, auf den bestehenden Rückstand höhere Raten als 300 Euro zu bezahlen. Sie sei derzeit als Dienstnehmerin beschäftigt und verdiene monatlich 1.178,69 Euro.
Mit diesem rudimentären Vorbringen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurde die Abgabenbehörde nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit einer erheblicher Härte verbunden und deren Einbringlichkeit nicht gefährdet wäre.
Es wäre an der Bf. gelegen, aus eigenem Antrieb anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslage zahlenmäßig konkret darzulegen, dass sie durch die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftlichen Notlage oder finanzielle Bedrängnis im Sinne einer Beeinträchtigung des notdürftigen Unterhaltes ihrer Person und jener Personen, für die sie unterhaltspflichtig ist, geraten und - im Fall des Vorhandenseins von Vermögen - die Entrichtung nur unter Verschleuderung des Vermögens möglich wäre.
Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb (initiativ) geltend gemacht werden ().
Angesichts der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestand keine Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Bf. zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern. Im Übrigen hat die Bf. nicht einmal selbst vorgebracht, dass die sofortige Abgabeneinhebung für sie mit einer erheblichen Härte verbunden wäre.
Der von der belangten Behörde erlassene, hier angefochtene Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom wurde, wie die Bf. in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, falsch begründet. Die Rechtsansicht der Abgabenbehörde, dargelegt im Vorlagebericht vom , wurde der Bf. mit dem Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht.
In ihrer Stellungnahme führte die Bf. dazu lediglich aus, eine Berichtigung der Begründung könne von der Abgabenbehörde im Vorlagebericht nicht vorgenommen werden. Die Bf. übersieht dabei, dass Begründungsmängel im Rechtsmittelverfahren saniert werden können (z.B. ,0282).
Zum Vorbringen, auch die Begründung, die Einbringlichkeit erscheine gefährdet, sei nicht ausreichend, weil festgestellt werden müsse, warum die Einbringlichkeit gefährdet sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt eine Gefährdung der Einbringlichkeit darin sieht, dass die angebotenen Raten von 300 Euro im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes von 79.780,96 Euro zu niedrig sind.
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass die Abstattung von fälligen Abgaben - ohne Berücksichtigung der vorzuschreibenden Zinsen - in einem Zeitrahmen von 23 Jahren die Einbringlichkeit gefährdet. Ein Vorbringen dazu wurde von der Bf. nicht erstattet, der vom Finanzamt vertretenen Ansicht des Vorliegens einer Gefährdung der Einbringlichkeit wurde nicht entgegen getreten.
Zum Vorbringen der Bf., hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 und 2010 sei eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von Abgabenbescheiden keine taugliche Begründung für ein Zahlungserleichterungsansuchen nach § 212 Abs. 1 BAO darstellt. Ein Zahlungserleichterungsansuchen kann auch nicht mit Erfolg auf die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (nunmehr: Revision) gestützt werden (vgl. ).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gehen die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme, auf Grund der "Zulassung" der außerordentlichen Revision stelle die sofortige Einbringung eine erhebliche Härte dar, ins Leere, weshalb auf die Mutmaßungen der Bf. zum Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht näher eingegangen werden muss.
Nach der Aktenlage (Kontoabfrage vom ) haftet am Abgabenkonto der Bf. derzeit ein fälliger Rückstand in der Höhe von 79.180,96 Euro aus. Raten zu 300 Euro wurden am 20.07., am 24.08. und letztmalig am am Abgabenkonto einbezahlt. Eine Verringerung des Abgabenrückstandes gegenüber dem Zeitpunkt des Ratenzahlungsansuchens am ist bisher nicht eingetreten, ein Bemühen der Bf., die aushaftende Abgabenschuld ratenweise in der vorgeschlagenen Höhe abzustatten, ist nicht ersichtlich. Die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben ist somit evident.
Zusammenfassend wurde von der Bf. daher weder das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabe noch die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit tauglich dargetan. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen kommt daher schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht, eine Ermessensentscheidung hat die Behörde nicht mehr zu treffen ().
Die Zuständigkeit zur Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung einer Abgabe liegt gemäß § 212a BAO bei der Abgabenbehörde. Im Übrigen ist weder der Umstand, dass die Bf. keinen Antrag auf aufschiebende Wirkung ihrer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat noch der unerledigte Antrag vom , Abgaben in der Höhe von 79.780,96 Euro gemäß § 212a BAO auszusetzen, für die hier zu treffende Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ratenzahlung vorliegen, von rechtlicher Relevanz.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art. 133 B-VG die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis beruht auf der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da somit die Voraussetzungen des Art. 133 B-VG nicht vorliegen, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105067.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at