Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2018, RV/7102189/2015

USt: Leistung nicht für das Unternehmen des in der Rechnung angeführten Empfängers ausgeführt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Hamerle & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Zaunergasse 4, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Umsatzsteuer 2011, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Sachverhalt und beschwerdegegenständliche Frage

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH, deren Geschäftszweig im An- und Verkauf und in der Verwaltung von Immobilien liegt.

Für das beschwerdegegenständliche Jahr 2011 beantragte die Beschwerdeführerin den Abzug von Vorsteuern im Ausmaß von EUR 107.537,19. Die angesetzten Vorsteuern ergeben sich größtenteils aus Rechnungsbelegen von mehreren Rechtsanwälten, eines Gutachters und eines Buchbinders (vereinfachend im Folgenden „Rechtsanwälte“) für die Vornahme der gerichtlichen Vertretung des NAME (im Folgenden „A“) im Rahmen seines persönlichen Strafverfahrens. Bei A handelt es sich im Verhältnis zur Beschwerdeführerin um eine dritte Person. Das Verhältnis zwischen A und der Beschwerdeführerin bestand im Wesentlichen bloß darin, dass A der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 einen „Gewinnschein“ (verbriefte Risikobeteiligung) übertrug und sich die Beschwerdeführerin mittels schriftlicher Vereinbarung dafür dazu verpflichtete, gewisse Bankverbindlichkeiten des A zu tilgen und persönliche gerichtliche Verfahrenskosten von A zu begleichen.

Nach eigenem Vorbringen habe die Beschwerdeführerin die „diversen Beratungsleistungen“ (betreffend die gerichtliche Vertretung des A in Österreich) zunächst selbst über Subunternehmer bezogen und in der Folge diese Leistungen an eine Schweizer Beteiligungsgesellschaft („X AG“) erbracht. In Österreich sei daher, so das Vorbringen, diesbezüglich keine umsatzsteuerbare Leistung vorgelegen. Da die Subunternehmer (die Rechtsanwälte) ihrerseits zunächst an die Beschwerdeführerin geleistet hätten, stehe der Beschwerdeführerin dafür ein Vorsteuerabzug zu.

Beschwerdegegenständlich war zu klären, ob die Beschwerdeführerin in Österreich steuerbare Umsätze ausführte bzw ob ihr ein Vorsteuerabzug aus allenfalls bezogenen Leistungen im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung des A zustand.

2. Vereinbarung vom , abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und A

Mit Vereinbarung vom , abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und A, vereinbarten die zwei Vertragsteile im Wesentlichen folgendes:

Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, folgende Leistungen an A zu erbringen:

  • „Forderungseinlösungen“ bei zwei inländischen Bankinstituten (gemeint ist die Begleichung von offenen Verbindlichkeiten des A)

  • Übernahme der Verfahrenskosten von allfälligen Zivil- und Strafverfahren von A

  • Übernahme der Verfahrenskosten eines allfälligen persönlichen Insolvenzverfahrens von A

  • Übernahme von Verwaltungsstrafen von A

  • Übernahme sämtlicher Anwaltshonorare im Zusammenhang mit den „vorstehend angeführten Problemstellungen“

Als Gegenleistung verpflichtete sich A zur Erbringung folgender Leistungen:

  • Übertragung eines Gewinnscheines (verbriefte Risikobeteiligung) im Nominale von EUR 4.400.000 (der einvernehmlich mit EUR 3.500.000 bewertet wurde)

  • Lastenfreie Übertragung des Hälfteeigentums an einer Liegenschaft (mit Möglichkeit des Rückerwerbs und Einräumung eines Wohnrechtes zugunsten von A)

Im Falle von höheren Aufwendungen für die Beschwerdeführerin (den Wert des Gewinnscheines übersteigend) war vereinbart, dass sie sich bezüglich der Tilgung der Haftungsverbindlichkeiten des A in der Folge bei A entsprechend regressieren könne.

Im Rahmen der am vor dem Bundesfinanzgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung (siehe unten, Punkt I.5.), gab der als Zeuge einvernommene A dazu an:

Es seien von der Beschwerdeführerin letztendlich seine bestehenden Haftungsverbindlichkeiten in der Höhe von etwa EUR 900.000 getilgt worden und Honorare der Rechtsanwälte für gerichtliche Vertretungshandlungen betreffend seine Person in Höhe von etwa EUR 600.000 (brutto) beglichen worden. Allenfalls seien von der Beschwerdeführerin auch noch geringfügige Verwaltungsstrafen bezahlt worden. Weitere Leistungen der Beschwerdeführerin habe es nicht gegeben.

Von ihm (A) sei bloß der bezeichnete Gewinnschein übertragen worden, nicht jedoch die genannte Liegenschaft, die im Übrigen wertlos gewesen sei. Weitere Leistungen von ihm habe es ebenso nicht gegeben.

3. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Umsatzsteuererklärung für 2011, eingereicht am , erklärte die Beschwerdeführerin wie folgt:


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Umsatzsteuer
0,00
-Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer
-107.537,19
Ergibt Gutschrift (KZ 095)
-107.537,19

Mit Umsatzsteuerbescheid 2011 vom setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer mit EUR -995,20 (Gutschrift) fest.


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Lieferungen & so Leistungen (Erlöse lt. USO)
532.709,96
Davon 20% USt
106.541,99
Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer
-107.537,19
Ergibt Gutschrift (Festgesetzte USt, KZ 095)
-995,20

In der mit datierten gesonderten Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin (nach Ansicht der Behörde) laut Vereinbarung vom die anwaltliche Vertretung des A besorgt habe, also ein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin als Leistende und A als Leistungsempfänger bestanden habe. Die nach der Vereinbarung vom besorgte Anwaltsleistung sei an A als Besorgungsleistung erbracht worden und sei steuerbar und steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage für die Leistung des Besorgers sei der Kostenersatz für die besorgte Leistung (das Entgelt der besorgten Leistung) zuzüglich eines Besorgungsentgeltes des Besorgers. Bemessungsgrundlage im Jahr 2011 sei der Kostenersatz für die besorgte Leistung, ein darüberhinausgehendes Entgelt stehe noch nicht fest. Die endgültige Gegenleistung sei davon abhängig, welche Aufwendungen der Beschwerdeführerin aus der Vereinbarung erwachsen. Allenfalls könne die Bemessungsgrundlage nachträglich noch geändert werden.

Im Rahmen der zuvor durchgeführten Außenprüfung (Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom ) hatte die Prüferin den Sachverhalt abweichend beurteilt: Nach Ansicht der Prüferin sei A der Leistungsempfänger der gerichtlichen Vertretungshandlungen gewesen, die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Beschwerdeführerin habe lediglich der Entgeltsentrichtung im Zusammenhang mit der Anschaffung von Gewinnscheinen gedient und sei daher als Entgelt von dritter Seite anzusehen gewesen. Mangels Erbringung der Leistungen für das Unternehmen der Beschwerdeführerin sei ein Vorsteuerabzug nicht zulässig gewesen. Sollte dennoch von einer Leistungserbringung für das Unternehmen der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen sein, stünden die Leistungen (die gerichtlichen Vertretungshandlungen) im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen (Übertragung des Gewinnscheines; § 6 Abs 1 Z 8 UStG), weshalb ebenfalls ein Vorsteuerabzug (gemäß § 12 Abs 3 UStG) ausgeschlossen gewesen sei.

Mit Beschwerde vom beantrage die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festzusetzen. Begründend führte sie aus, dass sie sehr wohl Leistungsempfängerin iSd Umsatzsteuergesetzes gewesen sei. Bereits nach der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom (UFS RV/1312-W/02) sei derjenige als Leistungsempfänger iSd UStG anzusehen, der die Leistung ausbedungen habe, möge auch ein Dritter den Aufwand tragen oder der effektive Nutzen der Leistung letztendlich im Vermögen eines anderen eintreten. Bei Leistungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gehe es somit darum, wer im eigenen Namen die vertragliche Verpflichtung übernehme bzw ausbedinge. Nicht relevant sei, wer letztendlich den Vorteil aus der Leistung habe. Aus der Vereinbarung vom zwischen der Beschwerdeführerin und A gehe eindeutig hervor, dass die Leistungen von der Beschwerdeführerin bedungen worden seien.

Folge man der Ansicht der Außenprüferin, so die Beschwerdeführerin, käme man zu dem absurden Ergebnis, dass beispielsweise einem Unternehmer, der in Erfüllung seines Auftrages einen Subunternehmer beauftragte, der Vorsteuerabzug aus der Leistung des Subunternehmers nicht zustünde, sondern lediglich der Endkunde zum Abzug der Vorsteuern aus Leistungen des Subunternehmers berechtigt wäre.

Weiter, führte die Beschwerdeführerin aus, beruhe der angefochtene Bescheid auf der (falschen) Feststellung der Prüferin, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit unecht umsatzsteuerfreien Umsätzen stünden und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Diese Feststellung sei falsch, da sich die Beschwerdeführerin – als Gegenleistung für den Erwerb eines Gewinnscheines – verpflichtet habe, diverse Beratungsleistungen (über Subunternehmer) zu erbringen. Die Kosten der Subunternehmer (konkret Rechtsanwälte) seien insofern als Anschaffungskosten für einen Gewinnschein zu verstehen und stellten allgemeine Kosten der Beschwerdeführerin dar, die als solche in den Preis ihrer Produkte eingingen. Damit wiesen diese Dienstleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf. Da die Umsätze aus dem Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin steuerpflichtig seien, sei sie nach Rsp des EuGH (, Rs C-408/98, „Abbey National plc“; , Rs C-465/03, „Kretztechnik AG“) berechtigt, die gesamte Umsatzsteuer abzuziehen, die ihre Ausgaben für die Vergütung dieser Dienstleistungen belaste. Es sei dabei auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin nicht – wie dies fälschlich festgestellt worden sei – unecht umsatzsteuerfrei seien, vielmehr seien diese gemäß § 3a Abs 6 UStG im Ausland erbracht worden. Dies sei jedoch für den Vorsteuerabzug unschädlich, da die Leistungen, sofern sie in Österreich erbracht worden wären, steuerpflichtig gewesen wären.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Wie zuvor in der Bescheidbegründung vom ging die belangte Behörde von einer Besorgungsleistung aus.

Im Vorlageantrag vom hielt die Beschwerdeführerin ihr Begehren, die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festzusetzen, aufrecht und wiederholte die in der Beschwerdeschrift ausgeführte Begründung.

Am wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

4. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – Vorhalteverfahren

Im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht Rechnungsbelege mit ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen iHv EUR 107.537,19. Als Empfängerin der jeweiligen Leistungen findet sich auf sämtlichen Rechnungsbelegen die Beschwerdeführerin angeführt. Vom genannten Gesamtbetrag entfallen Umsatzsteuerbeträge iHv EUR 1.296,60 auf Rechnungsbelege für Steuerberatungsleistungen an die Beschwerdeführerin und (beschwerderelevante) Umsatzsteuerbeträge iHv EUR 106.240,59 auf Rechnungsbelege im Zusammenhang mit der gerichtlichen Vertretung des A (Rechnungsbelege von Rechtsanwälten, etc).

Auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, dass nach Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag die Leistungen der Rechtsanwälte (betreffend die gerichtliche Vertretung des A) von der Beschwerdeführerin bedungen worden seien, sich jedoch aus der zugrundeliegenden Vereinbarung vom ergebe, dass die Beschwerdeführerin nicht die gerichtliche Vertretung zu besorgen, sondern bloß die Entgelte für die gerichtlichen Vertretungshandlungen zu entrichten gehabt habe, wurde keine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin abgeben. Vielmehr verwies sie darauf, dass sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu Stellung nehmen würde.

5. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – Mündliche Verhandlung

Bei der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung erschien der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin, die Vertreterin der belangten Behörde sowie der als Zeuge geladene A. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung; der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin gab dazu an, dass der Geschäftsführer aufgrund seines hohen Alters nicht viel hätte beitragen können, da er vieles nicht mehr wisse.

Im Rahmen seiner Einvernahme tätigte der als Zeuge geladene A im Wesentlichen folgende Aussagen:

  • Befragt, mit wem konkret er die Vereinbarung vom ausgehandelt habe, gab er an, dass dies mit dem vormaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gewesen sei. Der nunmehrige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei seines Wissens nach auch dabei und informiert gewesen.

  • Befragt nach seinen erbrachten Leistungen, gab er an, er habe einen Gewinnschein (im Nominale von EUR 4.400.000) übertragen, man habe sich einvernehmlich auf die Bewertung auf EUR 3.500.000 geeinigt, da dies etwa dem damaligen Wert entsprochen habe. Der in der Vereinbarung vom erwähnte Liegenschaftsanteil sei letztendlich bei ihm geblieben und nicht übertragen worden; er sei in Wirklichkeit auch nichts wert gewesen. Weitere Leistungen habe es nicht gegeben.

  • Befragt nach den von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen gab er an, dass diese Haftungsschulden iHv etwa EUR 900.000 sowie seine Anwaltsrechnungen bezahlt habe. Allenfalls sei von ihr auch eine geringfügige Strafe bezahlt worden.

  • Auf den Vorhalt, dass er einen Gewinnschein im Wert von etwa EUR 3.300.000 hingegeben habe und die Leistungen der Beschwerdeführerin sich nur auf etwa EUR 1.500.000 erstreckten (EUR 600.000 für Anwaltsleistungen + EUR 900.000 für die Begleichung der Haftungsschulden bei zwei Banken) gab er an, dass es nicht absehbar gewesen sei, welchen Betrag die Banken tatsächlich haben wollten. Entgelt sei jedenfalls keines an ihn zurückerstattet worden.

  • Befragt nach dem der Vereinbarung vom zugrundeliegenden Parteiwillen gab er an, dass dieser darin gelegen sei, dass seine anwaltliche Vertretung durchgeführt werden sollte; bei der Beschwerdeführerin seien Personen dabei gewesen, die Erfahrung im Bankgeschäft gehabt hätten. Auch sei es ihm zur damaligen Zeit schlecht gegangen und er sei daher nicht in der Lage gewesen, Dinge zu managen und Entscheidungen zu treffen. Die Rechtsanwälte habe der damalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ausgesucht, aber natürlich habe er (A) mit den Rechtsanwälten Gespräche geführt und die Möglichkeit gehabt, Rechtsanwälte auch abzulehnen. Bei den Gesprächen mit den Rechtsanwälten seien er und der damalige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und noch ein weiterer Rechtsanwalt anwesend gewesen.

  • Befragt nach der Relevanz der Kosten der anwaltlichen Vertretung und danach, auf wen sich der Erfolg oder Misserfolg der rechtsanwaltlichen Vertretung bzw das Ergebnis der gerichtlichen Vertretungsleistungen ausgewirkt hätten gab er an, dass er jedenfalls keine Kosten mit Rechtsanwälten verhandelt habe. Ein Erfolg oder Misserfolg hätte sich auf die Beschwerdeführerin freilich nicht ausgewirkt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und A

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH, deren Geschäftszweig im An- und Verkauf und in der Verwaltung von Immobilien liegt. Gerichtliche bzw rechtliche Beratungs- oder Vertretungsleistungen tangieren weder den Geschäftszweig der Beschwerdeführerin, noch werden derartige Dienstleistungen von ihr üblicherweise angeboten.

Bei A handelt es sich um eine dritte Person, deren Verhältnis zur Beschwerdeführerin bloß darin besteht, dass er mit ihr eine schriftliche Vereinbarung traf, deren Leistungsinhalt nachfolgend dargestellt wird. Mit dem damaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verband A eine Bekanntschaft; weitere Verflechtungen zwischen A und der Beschwerdeführerin, etwa im organschaftlichen oder geschäftlichen Sinne, gab es nicht.

Schriftliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und A und tatsächliche Umsetzung

In einer schriftlichen Vereinbarung, abgeschlossen am zwischen der Beschwerdeführerin und A, verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, folgende Handlungen für A vorzunehmen:

  • „Forderungseinlösungen“ bei zwei inländischen Bankinstituten (gemeint ist die Begleichung von offenen Verbindlichkeiten von A)

  • Übernahme der Verfahrenskosten von allfälligen Zivil- und Strafverfahren von A

  • Übernahme der Verfahrenskosten eines allfälligen persönlichen Insolvenzverfahrens von A

  • Übernahme von Verwaltungsstrafen von A

  • Übernahme sämtlicher Anwaltshonorare im Zusammenhang mit den „vorstehend angeführten Problemstellungen“

Tatsächlich wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge einerseits bestehende Haftungsverbindlichkeiten des A getilgt und andererseits beglich die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Jahr 2011 Rechnungen von Rechtsanwälten, die die gerichtliche Vertretung des A im Rahmen eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen A vornahmen.

Als Gegenleistung verpflichtet sich A in der bezeichneten schriftlichen Vereinbarung, einen „Gewinnschein“ und einen Liegenschaftsanteil an die Beschwerdeführerin zu übertragen:

  • Übertragung eines Gewinnscheines (verbriefte Risikobeteiligung) im Nominale von EUR 4.400.000 (der Gewinnschein wurde einvernehmlich mit EUR 3.500.000 bewertet)

  • Lastenfreie Übertragung des Hälfteeigentums an einer Liegenschaft (mit Möglichkeit, diesen zurück zu erwerben und zudem wurde A ein Wohnrecht an der Liegenschaft eingeräumt)

Tatsächlich wurde von A bloß der bezeichnete Gewinnschein übertragen, nicht jedoch die Liegenschaft.

Erbringung von gerichtlichen Vertretungshandlungen

Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen gerichtlichen Vertretungshandlungen ist festzustellen, dass es sich dabei um erbrachte Dienstleistungen von mehreren Rechtsanwälten sowie einem Gutachter und einem Buchbinder (vereinfachend „Rechtsanwälte“) handelt, die sich allesamt eben auf die Vornahme der gerichtlichen Vertretung des A im Rahmen eines umfangreicheren Strafverfahrens in Österreich, bei dem A angeklagt war, bezogen.

In sämtlichen Rechnungsbelegen der Rechtsanwälte war die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin angeführt, wenngleich sich der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Dienstleistungen ausschließlich darauf erstreckte, die gerichtliche Vertretung des A vorzunehmen. Die Dispositionsmöglichkeiten lagen (auf Seite der Leistungserbringer) bei den Rechtsanwälten sowie (auf Seite des Leistungsempfängers) bei A; bloß diesen kamen entsprechende Dispositionsmöglichkeiten zu. Ein Erfolg oder Misserfolg der Dienstleistungen konnte sich nur auf die Rechtsanwälte als Erbringer bzw auf A als Empfänger der gerichtlichen Vertretungshandlungen auswirken.

Der Beschwerdeführerin kamen hingegen keine diesbezüglichen Dispositionsmöglichkeiten zu. Von einem Erfolg oder Misserfolg der Dienstleistungen wäre sie nicht betroffen gewesen. Auch wiesen die von den Rechtsanwälten erbrachten Dienstleistungen keinerlei Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bzw zu ihrem Geschäftszweig auf.

Festzustellen ist auch, dass durch die gerichtlichen Vertretungshandlungen der Rechtsanwälte nicht die wirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin gefördert wurde und kein objektiv erkennbarer Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit bzw mit künftigen Umsätzen der Beschwerdeführerin vorliegt.

Die Beschwerdeführerin erbrachte selbst in der Folge keinerlei gerichtliche Vertretungshandlungen (auch nicht über Subunternehmer) - weder an A, noch an die von ihr genannte Schweizer Gesellschaft. Sie wäre auch berufsrechtlich gar nicht befugt gewesen, derartige gerichtliche Vertretungshandlungen anzubieten bzw durchzuführen.

Vorgenommene Handlungen der Beschwerdeführerin

Die Handlungen der Beschwerdeführerin erschöpften sich – neben der nicht verfahrensgegenständlichen Begleichung der offenen Verbindlichkeiten des A – in der bloßen Entrichtung der Entgelte an die Rechtsanwälte (Entgelte für den Erwerb des Gewinnscheins).

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen betreffend das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und A beruhen auf einer Einsicht im Firmenbuch sowie auf Befragungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und können als unstrittig angesehen werden.

Die Feststellungen zur schriftlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und A ergeben sich aus der dem Gericht vorliegenden schriftlichen Vereinbarung. Der Wortlaut ist klar verfasst und lässt eine andere Deutung nicht zu. Was die tatsächliche Umsetzung der vereinbarten Leistungen betrifft, basieren die Feststellungen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des A und dem schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass der ausdrücklich geladene Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fernblieb und daher nicht einvernommen werden konnte. Die diesbezüglichen Feststellungen können ebenso als unstrittig angesehen werden.

Die Feststellungen betreffend die Erbringung von gerichtlichen Vertretungshandlungen ergeben sich aus den vorliegenden Rechnungsbelegen der Rechtsanwälte, die die Ausrichtung auf die Vornahme der gerichtlichen Vertretung des A klar erkennen lassen und in denen sich als Leistungsempfängerin stets die Beschwerdeführerin angeführt findet.

Betreffend die getroffenen Feststellungen zu den Dispositionsmöglichkeiten entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der strafrechtlich (mit massiven strafrechtlichen Vorwürfen) angeklagt ist, wohl selbst alle Dispositionsmöglichkeiten betreffend seine gerichtliche Vertretung durch Rechtsanwälte ausüben werden will. Dies insbesondere vor dem gegenständlichen Hintergrund, dass es sich beim angeklagten A um einen (ehemaligen) Top-Manager handelt, der viel Erfahrung in rechtlichen Belangen und im Umgang mit Rechtsanwälten aufweist. Nicht glaubhaft ist daher, dass A die Dispositionsmöglichkeiten betreffend seine gerichtliche Vertretung der Beschwerdeführerin überlies, die obendrein in einem völlig anderen Geschäftszweig tätig war. Natürlich konnte sich ein Erfolg oder Misserfolg der anwaltlichen Leistungen bloß auf A auswirken (Bestrafung bzw Höhe des Strafausmaßes, etc) und nicht auf die Beschwerdeführerin.

Aus dem im Firmenbuch einsehbaren Geschäftszweig der Beschwerdeführerin und den berufsrechtlichen Vorschriften für Rechtsanwälte ergaben sich die Feststellungen hinsichtlich der nicht vorhandenen Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, dem nicht erkennbaren Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bzw ihren Umsätzen und des Umstandes, dass sie berufsrechtlich nicht befugt gewesen wäre, gerichtliche Vertretungshandlungen für A durchzuführen.

Anhand des eindeutigen Wortlautes der vorliegenden Vereinbarung vom und dem geschilderten Sachverhaltsverlauf ergibt sich schließlich auch, dass sich die Handlungen der Beschwerdeführerin bloß auf die Entrichtung des Entgeltes bezogen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Zu Spruchpunkt I. (Abänderung des Bescheides)

Nach Vorbringen der Beschwerdeführerin habe sie im Wesentlichen von A einen Gewinnschein erhalten und dafür als Gegenleistung an eine Schweizer Gesellschaft „diverse Beratungsleistungen“ (über Subunternehmer) erbracht, wobei diese Leistungen bloß die gerichtliche Vertretung des A betrafen. Die „diversen Beratungsleistungen“ habe die Beschwerdeführerin zuvor als Leistungsempfängerin von diversen Rechtsanwälten („Subunternehmern“) bezogen, weshalb ihr dafür ein Vorsteuerabzug zustehe. Auch wenn sie letztendlich nicht den Vorteil aus den Leistungen erhalten habe, habe sie, so die Beschwerdeführerin, die Leistungen bedungen und sei somit vorsteuerabzugsberechtigt (Verweis auf ). Die Leistungen (die gerichtlichen Vertretungshandlungen) seien in der Folge von der Beschwerdeführerin nicht direkt an A, sondern an eine Schweizer Gesellschaft geleistet, und somit im Ausland erbracht worden. Daher seien die derart von der Beschwerdeführerin an die Schweizer Gesellschaft erbrachten Leistungen in Österreich nicht steuerbar gewesen, was für den Vorsteuerabzug (betreffend die zuvor selbst bezogenen gerichtlichen Vertretungshandlungen) unschädlich sei.

Dieser Darstellung wird vom Bundesfinanzgericht nicht gefolgt. Vielmehr gestaltete sich der tatsächliche Sachverhalt nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht entsprechend den obig getroffenen Feststellungen derart, dass A zwar einen Gewinnschein (verbriefte Risikobeteiligung) an die Beschwerdeführerin übertrug, diese dafür jedoch (neben der Tilgung von Haftungsverbindlichkeiten des A) bloß Rechnungen von Rechtsanwälten, die die gerichtliche Vertretung des A in einem Strafverfahren durchführten, beglich.

Die Leistung der Beschwerdeführerin betraf somit bloß die Begleichung des Entgelts (für den Erhalt des Gewinnscheines), wobei dieses nicht direkt an A entrichtet wurde, sondern an Dritte, konkret an die Rechtsanwälte des A (bzw auch an einen Gutachter und einen Buchbinder). Mangels eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt erbrachte die Beschwerdeführerin somit keine eigene umsatzsteuerbare Leistung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG, sondern beschränkte sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die bloße Entgeltentrichtung.

Obwohl bereits die obigen Feststellungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin bloß das Entgelt zu entrichten und nicht selbst gerichtliche Vertretungshandlungen zu erbringen hatte, ergibt sich auch bereits schon aus dem Umstand, dass die gegenständlichen gerichtlichen Vertretungshandlungen weder den Geschäftszweig der Beschwerdeführerin (An- und Verkauf und Verwaltung von Immobilien) tangieren, noch derartige Dienstleistungen (gerichtliche Vertretungshandlungen) von ihr normalerweise angeboten und durchgeführt werden, dass derartige Leistungen in keinem objektiven und erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen und auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht fördern. Dies bekräftigt die getroffenen Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin selbst keine Leistungen erbrachte, sondern nur Entgelte zu begleichen hatte. Es ist darauf hinzuweisen, dass für die umsatzsteuerliche Qualifikation nicht der äußere Ablauf einer Leistungsausführung maßgeblich ist, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt, der allenfalls unter Rückgriff auf die zugrundeliegende Vereinbarung unter Beachtung des Parteiwillens und der Verkehrsauffassung zu ermitteln ist (vgl Achatz/Ruppe, UStG, § 1 Tz 28).

Es ergibt sich somit, dass keine Leistungsbeziehung zwischen den Rechtsanwälten und der Beschwerdeführerin vorlag, da einerseits ohnehin die getroffenen Feststellungen eine solche Beziehung verneinen und andererseits, da in umsatzsteuerlicher Sichtweise die Leistungen aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin nicht für das Unternehmen der Beschwerdeführerin erbracht werden konnten. Da die Beschwerdeführerin somit die gerichtlichen Vertretungsleistungen nicht zuvor selbst bezog, konnte sie diese in der Folge auch nicht selbst an A oder die Schweizer Gesellschaft erbringen. Es erweist sich daher im beschwerdegegenständlichen Fall das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht direkt an A, sondern an eine Schweizer Gesellschaft geleistet, als irrelevant, zumal sie überhaupt keine entsprechenden Leistungen erbrachte. Mangels Leistungserbringung war von der Beschwerdeführerin auch keine Umsatzsteuer zu verrechnen. Die von der belangten Behörde vorgenomme Festsetzung der Umsatzsteuer erfolgte somit zu Unrecht.

Da die gerichtlichen Vertretungshandlungen somit von den Rechtsanwälten nicht an die Beschwerdeführerin, sondern von den Rechtsanwälten direkt an A geleistet wurden, ergibt sich in rechtlicher Beurteilung weiters, dass der Beschwerdeführerin aus den von den Rechtsanwälten verrechneten Umsatzsteuerbeträgen kein Vorsteuerabzug zustehen konnte: Gemäß § 12 Abs 1 UStG kann ein Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen für sein Unternehmen dann abziehen, wenn sie im Inland für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Dabei gelten Lieferungen und sonstige Leistungen gemäß § 12 Abs 2 UStG nur dann als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens erfolgten; das heißt, nur wenn die zugrundeliegende Leistung für das Unternehmen der Leistungsempfängerin erbracht worden ist.  

Im beschwerdegegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin zwar in den einzelnen Rechnungsbelegen als Leistungsempfängerin auswiesen, dennoch war sie nicht Empfängerin der Leistungen und die Leistungen waren nicht für ihren Unternehmensbereich bestimmt. Erforderlich wäre zumindest ein Zusammenhang mit künftigen Umsätzen gewesen. Da diesem Erfordernis jedoch nicht entsprochen wurde, konnte ihr kein Vorsteuerabzug zustehen. Diese Rechtslage entspricht der Rechtsprechung des VwGH (, 90/15/0030; , 2007/15/0102) wonach maßgebend ist, wer „Herr der Leistungsbeziehungen“ ist und wer über Leistungen disponieren kann und in wessen Vermögen sich Erfolg oder Misserfolg der Leistungen niederschlagen.  

Die vom Bundesfinanzgericht getroffene Beurteilung entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes: Eine gänzlich nicht unternehmerisch genutzte Leistung kann demnach nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, bzw darf eine Zuordnungsentscheidung nicht im Gegensatz zur tatsächlichen Verwendung stehen (vgl , Rompelman; , C-97/90, Lennartz).

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verweise auf die EuGH Entscheidungen „Abbey National“ () und „Kretztechnik“ () gehen beschwerdegegenständlich ins Leere: In der erstzitierten Entscheidung erachtete der Gerichtshof einen Vorsteuerabzug bloß in jenen Fällen für zulässig, in denen die Kosten der fraglichen Leistungen zu den allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen gehören und als solche in die Produkte seinen Unternehmens eingehen bzw die Leistungen mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen – was beschwerdegegenständlich eben gerade nicht der Fall war. In der zweitzitierten Entscheidung sprach der EuGH darüber ab, dass bei der Beurteilung von Vorleistungen auf die Zuordenbarkeit von zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen abzustellen ist, was entsprechend der getroffenen rechtlichen Beurteilung genau gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin spricht.

Dass die Entgelte für die von den Rechtsanwälten an A ausgeführten Leistungen von der Beschwerdeführerin beglichen wurden (Entgelt von dritter Seite) führt schließlich auch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Im Ergebnis hatte die Beschwerdeführerin zwar für die gegenständlichen gerichtlichen Vertretungsleistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, es stand ihr aber auch kein Vorsteuerabzug aus den Leistungen der Rechtsanwälte zu (zumal die Leistungen nicht an die Beschwerdeführerin erbracht wurden). Die angesetzten Vorsteuerbeträge betreffend bezogene Steuerberatungsleistungen der Beschwerdeführerin (Vorsteuern in Höhe von EUR 1.296,60) stehen der Beschwerdeführerin hingegen zu.

Es ergibt sich daher für das Jahr 2011 folgende Gutschrift:


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Umsatzsteuer
0,00
-Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuer
-1.296,60
Ergibt Gutschrift (KZ 095)
-1.296,60

Der Bescheid betreffend die Umsatzsteuer 2011 war somit entsprechend abzuändern.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Erkenntnis entspricht die Lösung der Rechtsfrage der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2007/15/0102), weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102189.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at