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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2017, RV/5100121/2017

Alleinerzieherabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache VN NN, Str., PLZ Ort, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ABC vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat am einen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 elektronisch eingebracht. Beantragt wurde die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages (gemeint: Alleinerzieherabsetzbetrag). Das Finanzamt hat bei der Veranlagung weder einen Alleinverdiener- noch einen Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, da es davon ausging, dass die Bf. aufgrund der meldebehördlichen Daten mit Herrn VN2 NN2 in einer Partnerschaft lebt und dieser über mehr als € 6.000,00 Einkünfte verfügt.

Am erhob die Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom und begründete diese wie folgt: Die Ablehnung des beantragten Alleinerzieherabsetzbetrages wurde damit begründet, dass seit dem ein gemeinsamer Haushalt mit Herrn VN2 NN2 bestehe. Dies sei unrichtig. Herr NN2 habe zwar an meinem Haushalt einen Nebenwohnsitz gemeldet, zu oben genanntem Zeitpunkt war allerdings sein Hauptwohnsitz in der Str2 PLZ2 Ort2 gemeldet. Nunmehr ist sein Hauptwohnsitz in der Str3 in PLZ2 Ort3. Der Nebenwohnsitz sei lediglich für eine gemeinsame Zahlung der Naturfreundemitgliedschaft und des ÖAMTC angemeldet worden. Die Bf. habe sich bei beiden Institutionen erkundigt, ob ein gemeinsamer Haushalt Voraussetzung sei, was allerdings verneint wurde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom eingelangt am als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies damit: "Der Alleinerzieherabsetzbetrag steht Personen zu, die für mindestens ein Kind Familienbeihilfe beziehen und nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner leben. Eine Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, wobei das eine oder andere Merkmal fehlen kann. Da eine Partnerschaft vorliegt und auch eine Nebenwohnsitzmeldung ersichtlich ist, kann der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht gewährt werden."

Am übermittelte die Bf. per Fax eine Beschwerde gegen den Bescheid vom und führte darin aus, dass in ihrem Fall weder eine Wohnungs- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege, Herr NN2 auch in Tirol einen Nebenwohnsitz habe (wie aus dem ZMR ersichtlich) und auch dort keine Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft habe. Es handle sich bei der angegebenen Partnerschaft um eine unregelmäßige, immer wieder unterbrochene. Daraus habe sie keinerlei Vorteile, schon gar nicht finanzieller Natur und ersuche daher um die Nachzahlung des Alleinerzieherabsetzbetrages.

Am erging ein schriftliches Auskunftsersuchen an Herrn VN2 NN2 betreffend den Wohnsitz bei der Bf.

In der Beantwortung dieses Vorhaltes wurden von Herrn NN2 am  folgende Angaben gemacht: 

Die Bf., sei mit einigen Unterbrechungen, seit 2010 seine Lebensabschnittspartnerin. Er habe mehrere Wohnsitze und halte sich auch während ihrer gemeinsamen Freizeit in Ort auf. Bis Oktober 2015 habe er noch eine zusätzliche Wohnung und seinen Hauptwohnsitz in Ort2 gehabt, derzeit befinde sich sein Hauptwohnsitz in X.

Er habe ab Herbst in Ort einen Wohnsitz für sich und seinen Sohn angemeldet, da sie nach telefonischer Rücksprache bei privaten Organisationen, wie Naturfreunde, ÖAMTC und auch der Sunny Skikarte Vergünstigungen bekommen hätten. Dies traf auf seinen Sohn jedoch nicht mehr zu.

Sein Dienstort befinde sich seit dem in Ort4.

Sein Sohn habe von 2010 - 2013 das Schulzentrum Ort5 besucht.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Beweiswürdigung

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorliegenden Aktenteile.

Rechtslage

§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 lautet auszugsweise:

Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Gemäß § 106 Abs 3 EStG 1988 ist (Ehe-)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer Lebensgemeinschaft lebt. Einem (Ehe-)Partner ist gleichzuhalten, wer in einer Partnerschaft im Sinn des Eingetragene Partnerschaft-GesetzesEPG eingetragen ist.

§ 167 BAO lautet:

(1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Erwägungen

§ 106 Abs 3 EStG 1988 definiert einen (Ehe-)Partner als Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit mindestens einem Kind in einer Lebensgemeinschaft lebt. Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (vgl zB , 0177, 1998, 542) um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muss dabei nicht immer zugleich Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein, weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (vgl ) In diesem Sinne auch , , 99/14/0224, 0225, , 2000/15/0101; , 99/14/0247; ebenso LStR 2002, Rz 782) [Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Tz 41).

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Aussage des Herrn NN2 in der Vorhaltsbeantwortung vom , wonach die Bf. mit einigen Unterbrechungen seit 2010 seine Lebensabschnittspartnerin ist und er sich während ihrer gemeinsamen Freizeit in Ort, dem Hauptwohnsitz der Bf., aufhalte, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft vorliegt. Dafür spricht auch die Nebenwohnsitzmeldung des Herrn NN2 am Hauptwohnsitz der Bf. 

Wenn die Bf. vorbringt, dass sie aus der unregelmäßigen, immer wieder unterbrochenen, Partnerschaft keinerlei finanzielle Vorteile habe, dann schadet dies der Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht, da es nicht schadet wenn die Wirtschaftsgemeinschaft weniger stark ausgeprägt ist oder fehlt. Außerdem ergeben sich gerade aus der gemeinsamen Anmeldung diverser Mitgliedschaften eben doch finanzielle Vorteile aus der Gemeinschaft.

Zumal die Behauptung der Bf. wonach Herr NN2 lediglich für eine gemeinsame Zahlung der Naturfreundemitgliedschaft und des ÖAMTC seinen Nebenwohnsitz bei ihr angemeldet habe, als reiner Vorwand erscheint, der das Vorliegen einer Lebenspartnerschaft entkräften soll. Ebenso die Aussage des Herrn NN2, wonach er seinen Nebenwohnsitz bei der Bf. nur deswegen gemeldet habe, um bei den Naturfreunden, ÖAMTC und der Sunny Skikarte in den Genuss von Vergünstigungen zu kommen.

Entgegen den Ausführungen der Bf. ist nach der Homepage der Naturfreunde dieselbe Wohnadresse Voraussetzung für eine gemeinsame Mitgliedschaft. (www.naturfreunde.at)

Es scheint der Richterin realitätsfremd einen Nebenwohnsitz allein zum Zwecke des Erhaltes von Vergünstigungen oder bequemerer gemeinsamer Zahlungen zu begründen. Sie geht daher in freier Beweiswürdigung im strittigen Zeitraum vom Vorliegen einer Lebenspartnerschaft aus.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100121.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at