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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2017, RV/5101355/2014

Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (Wegzug in anderes EU-Land) und Mängelbehebungsverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache  Bfin. über die Beschwerde v.   betreffend den Rückforderungsbescheid v.  der belangten Behörde Finanzamt A hinsichtlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 03/2004 bis 04/2014  

zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird  teilweise Folge gegeben:

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungszeitraum in Bezug auf die Kinder C bzw.D auf die Monate April 2010 bis April 2014 und der Rückforderungsbetrag auf insgesamt € 19.246,90 (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) eingeschränkt wird.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

BEGRÜNDUNG

Strittig ist,

a) ob im gegebenen Beschwerdefall der vom Finanzamt erlassene Mängelbehebungsauftrag v. sowie der darauffolgende Zurücknahmebescheid v. (im Wege einer Beschwerdevorentscheidung=BVE) den gesetzlichen Vorschriften nach der Bundesabgabenordnung entsprach sowie

b) hinsichtlich des Rückforderungszeitraumes 03/2004 bis 03/2010 Verjährung eingetreten ist.

Sachverhalt

Die Antragstellerin B Vorname ist am  aus G (Drittstaat) nach Österreich eingereist. Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde ihr und ihrer Familie im Jahr 1997 verliehen. Lt. ZMR sind der Gatte B E (VNR O*) und die Kinder C und D (Geburtsdaten lt. Akt) von in Adresse gemeldet; die Antragstellerin war an dieser Adresse nur von gemeldet und ist anschließend nach Adresse2, verzogen. Der damalige Vermieter in X gab lt. einem AV des FA C, an, dass sich die Familie nicht mehr in Österreich aufhalte und in die EU2 verzogen sei. Lt. AV v. gab die Gattin des Vermieters, welche an obiger Adresse (Adresse) wohnhaft ist, an, dass sie die Familie gar nicht kenne, obwohl sie selber schon seit 15-16 Jahren an dieser Adresse lebt. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag wurden zweimonatlich auf ein Konto bei der H überwiesen. Ein Sicherstellungsauftrag wird erstellt, um etwaige Kontoguthaben noch sicherzustellen. Durch eine Zentrale Melderegisterabfrage vom 4.3.2014 und dieser vorgelagerten FB-Überprüfungsmaßnahmen v. wurde festgestellt, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen daher seit Jänner 2004 nicht mehr im Bundesgebiet (Österreich) lag. Der ständige Aufenthalt der Kinder sowie ihres Gatten war unzweifelhaft im EU-Ausland (EU2).Es bestand daher seit diesem Zeitpunkt kein wie immer gearteter Bezug zu Österreich (außer die österreichische Staatsbürgerschaft).

Verfahren

Im Rückforderungsbescheid des Finanzamtes v., zugestellt am , wurden Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbeträge (KG) für den Zeitraum März 2004 bis April 2014 zurückgefordert (insgesamt € 45.914,90).

Angemerkt wird, dass die Frage, ob eine Verjährung hinsichtlich eines "Teil-Anspruchszeitraumes " eintrat, von der Abgabenbehörde so entschieden wurde, dass  eine verlängerte Frist zur Rückforderung  wegen Hinterziehung bestünde und daher die Rückforderung für einen gesamten zehnjährigen Zeitraum vorgenommen wurde. 

In der handschriftlich ausgeführten Beschwerde v. wurden keine  Abänderungspunkte bzw. Begründungen vorgebracht, die die Rückforderung der Familienleistungen innerhalb der verlängerten Verjährungsfrist als fehlerhaft erscheinen ließen. Es wurde darin lediglich in deutscher Sprache ausgeführt, dass

a) sie den Rückforderungsbescheid von der Behörde erhalten habe

b) in EU2 kein Kindergeld  ausbezahlt werde (dafür kündigte sie so schnell wie möglich einen Beweis an).

Festgehalten wird, dass die Bfin ihre Beschwerde v. mit Frau L (=Vorname) beendete.

Mängelbehebungsauftrag v.  

"Bescheid - Mängelbehebungsauftrag Ihre Beschwerde vom gegen Rückforderungsbescheid (Familienleistungen) vom weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) und dem Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf:

- Fehlen eines Inhaltserfordernisses

 Gemäß § 250 Abs. 1 BAO ist in der Beschwerde eine Begründung anzuführen, aus der ersichtlich ist, aus welchen Gründen ihre Beschwerde gerechtfertigt ist und in welchen Punkten der Erstbescheid abgeändert werden soll.

- Fehlen der Unterschrift gemäß § 85 Abs. 2 BAO (Anmerkung des BFG: Die Anführung eines Vornamens (hier: L ) reicht nicht aus, es muss ein Familienname sein)

Die angeführten Mängel sind gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt die Beschwerde als zurückgenommen."

Am wurde von der Beschwerdeführerin ein Schreiben der für die Auszahlung des Kindergeldes zuständigen niederländischen SVB „Sociale Verzekeringsbank" vom übermittelt. Demnach hat die Beschwerdeführerin in den EU2 noch keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt. 

Im Schreiben v. wurde von der Bfin.(in englischem Text) bekannt gegeben:

"We have received your letter about the payment of the child benefit. I am still waiting of the proof about the child benefit in EU2 we didn't make use of.I am asking for your patience. They are still busy with the process of the proof about the child benefit. Because I didn't apply for child benefit in EU2, so I have to apply first and wait on the ‚ proof that I didn’t made use of it all the time in EU2. I hope that I have informed you enough about it.Sincerly Frau L B ,Kürzel -Handzeichen"

Damit hat die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass in den EU2 keine Familienleistungen bezogen wurden und ein entsprechender Nachweis nachgereicht wird.

Im Schreiben v. wurde von der Bfin.(in holländischem Text ,der vom FA mittels Google übersetzt wurde) lediglich bekannt gegeben, dass es in EU2 eine Überprüfung der holländischen Beihilfe gebe und sie - sinngemäß- nach Abschluss des Verfahrens Beweise liefern werde.

In der Folge wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung v.  als zurückgenommen erklärt. Dem Mängelbehebungsauftrag v.  wurde nicht rechtzeitig (Unterschriftnachholung) bzw. überhaupt nicht entsprochen, in welchen Punkten der Bescheid v. angefochten werde.

Der als Beschwerdevorentscheidung (BVE) ergangene Bescheid vom über die Zurücknahme der Beschwerde stellte eine Formalerledigung iSd § 263 Abs. 1 BAO dar.

Dagegen wurde Vorlageantrag am  erhoben und darin ausgeführt:

"Betreff: 1. Ihr Schreiben vom : Bescheid über Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge; 2. Ihr Schreiben vom : Verständigung -Übergang vom Sicherungsverfahren in das Vollstreckungsverfahren; 3. Ihr Schreiben vom - Beschwerdevorentscheidung;

Sehr geehrte Mitarbeiter des Finanzamtes, zunächst möchten wir uns hiermit für die unvollständige in englischer Sprache verfassten Beschwerde vom (Eingang ) entschuldigen und hiermit eine neue Beschwerde einlegen. Prinzipiell sehen wir ein ,dass der Bezug der Familienbeihilfe (FB) und des Kinderabsetzbetrag (KG) zu Unrecht war, aber nicht -wie Sie in Ihren Erstbescheid schreiben- wissentlich, und damit als Hinterziehung zu werten. Der Bezug erfolgt aus Unkenntnis der damaligen und aktuellen Gesetzeslage und zweitens auch aus Sprachverständnisproblemen unsererseits. Erstens war uns nicht bewusst das der Bezug der FB und KG an einen österreichischen Lebensmittelpunkt gebunden sind, sondern gingen davon aus ,dass der Bezug wie in manchen anderen europäischen Ländern einzig an die Staatsbürgerschaft gebunden ist. Zweitens zogen wir damals nach EU2 ,ohne wirklich zu wissen, ob wir dort länger bleiben, wir hatten zwar ein Jobangebot ,wir konnten nicht ahnen, dass wir uns dort ein neues Leben aufbauen würden, und damit hatten wir auch verabsäumt ,dem Finanzamt die Änderung unserer Lebenssituation mit zu teilen. Dafür spricht auch, dass wir in all den Jahren in den EU2, nie die Kinderbeihilfe vor Ort bezogen haben, da wir davon ausgingen, dass der Bezug der Kinderbeihilfe in Österreich rechtmäßig ist. Alles in Allem ist zu sagen, dass es nie unsere Absicht war, Abgaben zu hinterziehen, wir bitten , dies in Ihre neue Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. D.h. insgesamt legen wir eine Beschwerde bezüglich des Zeitraums von 10 Jahren ein, da uns die Zahlung von 45 000 € in den finanziellen Ruin treiben würde. Unterschrift L B"(Anmerkung BFG: korrekte Unterschrift)

Zudem wurde vom Finanzamt am eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Linz eingebracht (Vorwurf des Betruges nach § 146 StGB im Zusammenhang mit unrechtmäßig bezogener Familienbeihilfe).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Verfahrensablauf ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten elektronischen Akt .

Rechtslage

Nationales Verfahrensrecht als Lösung des Beschwerdefalles:

Aufgrund der seit bestehenden neuen Rechtslage im Rechtsmittelverfahren haben auch Formalentscheidungen der Abgabenbehörde (§ 263 Abs. 1 BAO), wie zB. Zurücknahmeerklärung einer Beschwerde, mit Beschwerdevorentscheidung zu ergehen.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann sodann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Nach Abs. 3 ist geregelt, dass, wenn ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wird, die Bescheidbeschwerde ab Einbringung des Antrages wieder als unerledigt gilt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt.

Durch einen rechtmäßigen Vorlageantrag geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das BFG über. 

ad a) Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens war somit ausschließlich , ob der ergangene Mängelbehebungsauftrag v.  den Rechtsvorschriften entsprach bzw. ob die Tatsache der nicht rechtzeitigen Mängelbehebung (in der Frage der fehelenden Unterschrift) bzw. Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages (fehlende Anfechtungspunkte bzw. fehlende Begründung) innerhalb angemessener Frist als erwiesen anzunehmen war.

Erwägungen

Zum Mängelbehebungsverfahren vor der Abgabenbehörde :

§ 250 Abs. 1 BAO in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung  lautet:

Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Hinweis: Durch die neue Rechtslage wurde § 250 BAO angepasst, aber inhaltlich  - vor allem, insoweit, als ein Bezug zum vorliegendem Fall besteht – nicht geändert.

§ 250 BAO verlangt somit für die Sachentscheidung über Beschwerden die Erfüllung von Mindesterfordernissen. Werden diese nicht erfüllt, so ist die Beschwerde deswegen nicht unzulässig. Die Abgabenbehörde hat vielmehr  dem Beschwerdeführer die Behebung dieser Mängel aufzutragen. § 250 BAO steht nicht für sich, sondern ist in Verbindung mit § 85 Abs. 2 BAO zu verstehen (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2565). Ziel dieser beiden Bestimmungen - des § 250 Abs. 1 BAO und des § 85 Abs. 2 BAO - ist, dass die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Beschwerde treffen zu können.

§ 85 Abs. 2 BAO idgF  normiert:

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe (zB Rechtsmittel) nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den Vorgaben des § 250 Abs. 1 BAO, ist die Behörde verpflichtet, einen derartigen Auftrag zu erlassen. Ebenso gilt die Bescheidbeschwerde zwingend als zurückgenommen, wenn einem gesetzeskonform ergangenen Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß entsprochen wurde.

In der Literatur ist strittig, ob ein eigenständiger Zurücknahmebescheid (so Ritz ,BAO-Kommentar zu § 85 ,Rz 18 ,5.Auflage,unter Hinweis auf Fundstelle  in Stoll-FS, 355 zu erfolgen hat) oder diese Rechtsfolge ex lege eintritt, ohne dass es dazu eines Zurücknahmebescheides bedarf (so Ansicht Berger, S.60,wonach der Gesetzeswortlaut für eine formlose Einstellung spreche). 

Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa zum Erkenntnis vom , Zl. 2006/15/0157 folgenden Rechtssatz formuliert: "Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Berufung (nunmehr Beschwerde) kraft Gesetzes als zurückgenommen....".

Das Bundesfinanzgericht folgt der Ansicht Ritz in seinem BAO Kommentar zu § 85 ,Rz 18(verfahrensrechtlicher Zurücknahmebescheid) .

Nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 85 Abs. 2 BAO fehlen, würde dies die Gesetzwidrigkeit des Zurücknahmebescheides nach sich ziehen ().

Die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Zurücknahmebescheides vom ist daher zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Mängelbehebungsauftrag vom zu prüfen (vgl. ).

Das Finanzamt hat den Mängelbehebungsauftrag vom (in dem kein Auftrag zur Vorlage  von Beweismitteln verknüpft wurde) zweifach begründet:

1) zunächst fehlende Unterschrift:

2) mangelnde Anfechtungspunkte (§ 250 Abs. 1 lit b BAO)  bzw. fehlende Begründung (§ 250 Abs. 1 lit d BAO)

ad 1) Zur zunächst fehlenden Unterschrift, die - so wie Formgebrechen - eine Mängelbehebung auslöst:

Unterschrieben ist eine Urkunde dann, wenn der Aussteller eigenhändig zumindest seinen Familiennamen unter den Text der Urkunde gesetzt hat. Eine Urkunde ist daher nur dann unterschrieben, wenn die Unterschrift auf eben dieser Urkunde (zumindest Familienname) geleistet wird.

Es wurde die Beschwerde v. zunächst aber nicht in dem geforderten Sinne unterschrieben, da  diesem Schriftsatz am Ende des Textes nur ein Hinweis mit Frau L (=Vorname) enthalten war. Bemerkt wird , dass der Vorlageantrag v. - im Gegensatz zur Beschwerde v.  -korrekt unterschrieben wurde (Familienname und sogar Vorname).

Das Finanzamt geht weiters davon aus, dass die Unterschrift später von der Bfin. - aber außerhalb der gesetzten angemessenen Frist () und damit verspätet - nachgeholt wurde. Damit aber kann die Zurücknahmefiktion des Gesetzes - nach vorangegangener Ankündigung der Säumnisfolge- nicht beseitigt werden. Das BFG kann Gegenteiliges aus dem Akt nicht erkennen. 

Da dem Mängelbehebungsauftrag somit nicht rechtzeitig entsprochen wurde, war die  Abgabenbehörde nicht zu einem meritorischen (inhaltlichen) Abspruch über die Beschwerde berechtigt, sondern die Formalerledigung zwingend (kein Ermessen) geboten (Stoll, BAO, 866).

Das BFG konnte infolge seiner Befugnis gem. § 279 BAO eine spruchmäßige Abänderung vornehmen.

ad 2) Mängel des § 250 Abs. 1 lit b) u. lit d) BAO

Überdies fehlt nach der Auffassung des  Finanzamtes ein Begehren der Abänderung, sowie eine Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. b, c, d) . Sie soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält (Ritz, BAO, 5.Auflage, § 250 Rz 14). Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3, Seite 2576). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die in der Beschwerde angeführte Begründung ist einer fehlenden Begründung gleichzuhalten.

Durch die Abänderungsbefugnis des Gerichtes gem. § 279 BAO in jede Richtung ergibt sich die Trennung in zwei Zeiträume (verjährter und nicht verjährter Zeitraum). 

Durch die umfassende Prüfkompetenz des Gerichtes gem. § 279 BAO sowie der Besonderheiten im FLAG-Bereich (Beurteilung von monatlichen Zeiträumen) hat sich die spruchmäßige Gestaltung (Trennung in zwei Zeiträume) ergeben.

ad b) Abgabenhinterziehung ?

Ob eine solche vorliegt, hat die Behörde als Vorfrage zu prüfen.Die Abgabenbehörde hat infolge ihrer unzutreffenden Rechtsansicht (Abgabenhinterziehung) eine längere Verjährungsfrist angenommen.

Dies wurde allerdings im Rückforderungsbescheid v. nicht näher begründet. Es hätten darin aber eindeutige, nachvollziehbare Feststellungen zur Abgabenhinterziehung getroffen werden müssen, um die längere Verjährungsfrist in Gang zu setzen. In einem vorgelegten Aktenstück heisst es, "von Abgabenhinterziehung könne ausgegangen werden". Dies allerdings ist nur eine Vermutung. Ein Doppelbezug an Familienleistungen (also in Österreich u. auch in EU2) lag nicht vor.

Was der Bfin. lediglich angelastet werden kann, ist, dass sie fahrlässig gehandelt hat. So hätte sie oder ihr Gatte bei ihrer Ausreise aus Österreich -bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt - die entsprechenden Ab- bzw. Anmeldungen  im neuen EU-Land durchführen müssen. Sie hätte sich auch über das Weiterbestehen des Familienbeihilfenanspruches bei der zuständigen Behörde erkundigen müssen. In der Folge hätten die zuständigen Stellen diesen zwischenstaatlichen Fall weiters bearbeiten können. Indem sie diese Erkundigung, die ihr nach ihren persönlichen Verhältnissen möglich und nach den Umständen des Falles zuzumuten war, nicht eingeholt hat, ist ihr auf jeden Fall ein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Da ein fahrlässiges Verhalten für die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist aber nicht ausreicht, ist eine Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nur für den Zeitraum ab April 2010 bis April 2014 (und nicht bis 03/2004) für beide Kinder zulässig. Bei der Berechnung hat sich das BFG an den diesbezüglichen Bemessungsgrundlagen (Ablage bei elektronischem Dokument /Sachverhaltsdarstellung) gehalten.

Der Spruch war insoferne abzuändern, als der Rückforderungszeitraum auf 04/2010 bis 04/2014 eingeschränkt wurde. Von einer Aufhebung dieses Zurücknahmebescheides durch das BFG wurde Abstand genommen, weil eine Trennung in zwei Zeiträume vorgenommen werden kann (ähnlich wie bei unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht in einem Jahr). 

Das Bundesfinanzgericht teilt im Übrigen die Auffassung des Finanzamtes unter Hinweis auf nachstehend angeführte Zusammenfassung.

Zusammenfassung

Die Vorgangsweise der Abgabenbehörde entsprach hinsichtlich der verfahrensleitenden Verfügung (Mängelbehebungsauftrag v. ) als auch hinsichtlich der Erlassung eines Zurücknahmebescheides v.  ( verfahrensrechtlicher Bescheid=BVE) der Gesetzeslage:

Ritz führt in seinem BAO-Kommentar, 5. Auflage, zu § 85,TZ 18,S. 235, Folgendes aus:

"Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag  nicht rechtzeitig oder unzureichend entsprochen (mit Verweis auf ) , so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) ;vgl. Ritz, in Stoll-FS,355) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt ..."

Innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist bis zum  wurde diesem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Es wurde auch nicht behauptet, dass die Fristsetzung unangemessen wäre.

Es wurde mit dem Mängelbehebungsauftrag v. auch kein Auftrag zur  Nachreichung von  Unterlagen erteilt, sodass auch der betreffende Zurücknahmebescheid auch deswegen nicht inhaltlich rechtswidrig war (vgl. ).

Der Zurücknahmebescheid (im Wege einer Beschwerdevorentscheidung - siehe dazu auch Fischerlehner, Abgabenverfahren 2013, § 263 BAO idF BGBl I 2013/14,Taschenkommentar Manz) vom , mit dem die Beschwerde als zurückgenommen erklärt wurde, erwies sich daher als rechtmäßig.

Zur Verjährungsfrage wird auf Punkt b) verwiesen. Der anschließenden Verjährungseinrede im Vorlageantrag v. wurde daher vom BFG spruchmäßig Folge gegeben.

Die spruchmäßige Gestaltung aus Rechtsschutzgründen ergibt sich aus der Trennung in zwei Zeiträume (Verjährter und nicht verjährter Zeitraum).

Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

"Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung" können auch Verfahrensfehler , die die Abgabenbehörde begangen hat, betreffen. Die Frage ist bei Verfahrensfehlern aber, an welchem Maßstab ihre "grundsätzliche Bedeutung" zu messen ist. Die klassische Frage ist daher, ob die zu lösende Rechtsfrage eine über den Ausgangsfall hinausgehende Bedeutung hat. Im Regelfall hat dies aber für andere Verfahren keine Folgebedeutung (Staringer in Holoubek/Lang," Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ,VII, Pkt A,S.378, Lindeverlag).

Zum Mängelbehebungsauftrag- zu dessen Rechtswirksamkeit bzw. zu den Rechtsfolgen von zu Recht  ergangenen Mängelbehebungsaufträgen - gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, v., 92/13/0192 ,,(zB. , ,VwGH O*, 92/16/0116 , , ,, ,). Diese ist einheitlich und das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.

Die aus der verspäteten Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages bzw. fehlenden Begründung einsetzende Rechtsfolge ergab sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Auch in der Frage der vorrangigen Anwendung der Verjährungsfristen wich das BFG auch nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mängelbehebungsverfahren und Zurücknahmebescheid
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101355.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at