Unzuständigkeit des Finanzamtes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Q KG, Adr, vertreten durch Ges1, W, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für 2016
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerdevorentscheidung vom wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes ersatzlos aufgehoben
II. den Beschluss gefasst:
Der Vorlageantrag vom wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt
Mit an die Q KG (KG) gerichtetem Bescheid vom wurden die im Kalenderjahr 2016 erzielten Einkünfte gem. § 188 BAO festgestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte die Buchhaltungskanzlei B mit Eingabe vom eine Beschwerde ein.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde wegen mangelnder Aktivlegitimation gemäß § 260 BAO zurück. Die Beschwerdevorentscheidung ist an die KG ergangen.
Mit Eingabe vom brachte der Gesellschafter Ges1 einen Vorlageantrag ein.
Eine Beschwerde der KG gegen den am ausgefertigten Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2016 lag nicht vor.
II. Rechtslage
Gem. § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gem. Abs. 2 leg.cit. ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gem. § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Gemäß Absatz 2 ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer (lit. a), ferner jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt (lit. b) befugt.
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat (Abs. 2).
III. Erwägungen
Der mit datierte Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO für das Jahr 2016 ist an die Q KG adressiert und wurde an den Zustellungsbevollmächtigten B zugestellt. Der genannte Bescheid richtet sich an die KG und wirkt gegenüber allen, denen im Spruch Einkünfte zugerechnet wurden. Beschwerdeführer kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist (). Zur Erhebung einer Beschwerde waren daher nur die KG bzw. die an der KG beteiligten Gesellschafter berechtigt.
Die gegenständliche Beschwerde wurde von der nicht beschwerdeberechtigten Buchhaltungskanzlei B erhoben. Eine Beschwerde der KG bzw. eines Gesellschafters ist nicht aktenkundig.
Die Abgabenbehörde hat ohne Vorliegen einer Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung an die KG erlassen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, obwohl keine Beschwerde vorlag, bewirkt eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Unzuständigkeit des Finanzamtes (vgl. hilfsweise , , ).
Eine ersatzlose Aufhebung darf nur erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Erledigung in Betracht kommt. Solche Aufhebungen haben unter anderem dann zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (vgl. Ritz BAO5, § 279 Tz 5 und 6 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die an die KG gerichtete Beschwerdevorentscheidung vom 20.0.2017 ist daher durch das Bundesfinanzgericht zur Herbeiführung eines rechtsrichtigen Verfahrensstandes gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben.
Ein Vorlageantrag setzt zwingend eine im Rechtsbestand befindliche Beschwerdevorentscheidung voraus ().
Durch die ersatzlose Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist der Vorlageantrag des Ges1 vom unzulässig geworden und war nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da mit dem vorliegenden Erkenntnis keine Rechtsfrage, sondern die Tatfrage, ob von der KG eine Beschwerde erhoben wurde, zu beurteilen war und die ersatzlose Aufhebung nach § 279 Abs. 1 BAO bei Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes basiert, war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | mangelnde Aktivlegitimation Beschwerdevorentscheidung ohne Beschwerde |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105648.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at