Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.02.2018, RV/5101640/2017

E-Car-Sharing bei einem Verein zur Förderung der Mobilität

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache MKV, vom , vertreten durch MDS, gegen die Bescheide des Finanzamtes GW vom 21. Juni und , betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2015 und Umsatzsteuerfestsetzung 1-9/2016 sowie 10-12/2016,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die Bescheide bleiben unverändert.

2. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

A. Im Beschwerdeverfahren dargestellter Sachverhalt:

1. Die Bf. ist ein Verein zur Förderung der E-Mobilität. In den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen (2013 bis 2015) wurden die Umsätze aus dieser Tätigkeit mit 10% versteuert.

2. a. Mit Schreiben vom wurde der Bf. ein Ergänzungsersuchen zu den Steuererklärungen 2013 und 2014 übermittelt:

(1) Nach Prüfung des Sachverhalts ergebe sich für das Finanzamt das Nichtvorliegen der Gemeinnützigkeit iSd §§ 34 ff. BAO. Vorabhinweis: Die Begründung hierzu werde in den noch ergehenden Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden der Jahre 2013 und 2014 hinlänglich ausgeführt.

(2) Die Bf. werde aufgefordert, nachfolgendes gesondert für 2013 und 2014 gegenüber dem Finanzamt bekanntzugeben:

- Die Höhe aller Mitgliedsbeiträge.

- Die Höhe und Art der jeweiligen Förderung unter Anführung des Förderungsgebers.

- Die Aufteilung der erzielten Umsätze nach Art der Einkunftsquelle („Kraxi“, „E-Sharing“, „Privatanteile“).

- Körperschaftsteuererklärungen mit dem Formular K1 für 2013 sowie 2014.

- Nachreichung des Leitfadens (Seite 7, Beilage 4) zum Vertrag über die Gewährung einer Förderung im Rahmen des Klima- und Energiefonds. Weshalb scheine hierzu der Verein „I“ als Förderungsnehmer auf? In welcher Verbindung stehe der Verein „I“ zum Verein?

b. Der Verein beantwortete die Ergänzung mit Schreiben vom wie folgt (Auszug):

(1) In Beantwortung des Ergänzungsersuchens schicke man folgende Unterlagen

- Erlöskonten der Jahre 2013 und 2014. Darin seien alle Informationen über Mitgliedsbeiträge und Förderungen enthalten.

- Berichtigte Einnahmen-Ausgabenrechnungen und Steuererklärungen 2013 und 2014.

(2) Man habe die Korrekturen durchgeführt, weil die Höhe der Förderungen in den ursprünglichen Jahresabschlüssen unrichtig dargestellt worden sei. Werde nämlich ein Förderrahmen nicht ausgeschöpft oder würden Förderbedingungen nicht erfüllt, seien die Förderungen zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung erfolge im Zuge der Abschlussrechnungen nach drei Jahren. Keinesfalls dürfe ein Jahresgewinn entstehen. Überförderungen stellten Verbindlichkeiten dar. Man habe den Teil der Jahresförderung der zu einem Jahresgewinn führen würde, als Verbindlichkeit dargestellt, sodass der endgültige Jahresgewinn 0,00 € betrage. Man sende folgende Unterlagen

- Leitfaden Klima- und Energiefonds.

- Korrespondenz über Änderungen der Förderungsnehmer des Projektes.

(3) Zur Frage wie der Verein „I“ zum gegenständlichen Verein stehe: „I“ habe über das Forschungsprojekt das Konzept für den Verein entwickelt. Auf Wunsch des Klima- und Energiefonds sei das Konzept sehr kurzfristig von „I“ für eine mögliche Umsetzung eingereicht worden. Mit der Förderzusage sei aber vereinbart worden, dass der neu zu gründende Verein (Bf.) die operative Abwicklung mache. Dies sei auch schriftlich in Absprache beim Klima- und Energiefonds deponiert und durch den Fördervertrag bestätigt worden.

(4) Etwas verwundert stelle man fest, dass die Finanzverwaltung der Ansicht sei, der Verein sei nicht gemeinnützig. Man habe dieses Thema in mehreren Besprechungen und Telefonaten mit abwechselnden Ansprechpartnern beim Finanzamt erörtert und die Statuten den besprochenen Erfordernissen angepasst. Man sei sehr wohl der Ansicht, dass der Verein gemeinnützig sei und ersuche um Information, womit das Nichtvorliegen der Gemeinnützigkeit begründet werden solle.

3. In der Niederschrift zur Umsatzsteuersonderprüfung (betreffend den Zeitraum 1-9/2016 und 10-12/2016) vom wurde zur Gemeinnützigkeit des Vereins und zum Steuersatz folgendes ausgeführt:

a. Nach Ansicht des Finanzamtes sei der Verein MKV nicht gemeinnützig iSd §§ 34 BAO. Zu den Voraussetzungen für die steuerlichen Begünstigungen gehöre die ausschließliche Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Der Umweltschutz, sowie die Förderung der Mobilität von Hilfsbedürftigen, seien im Zusammenhang mit dem E-Car-Sharing als grundsätzlich gemeinnützige Teilaspekte zu betrachten. Im Vordergrund stünden allerdings die Kosten und die Zeitvorteile im Vergleich zum Betrieb eines eigenen Kraftfahrzeuges, sowie die Förderung der Mobilität, die den Vereinsmitgliedern zugutekomme. Dementsprechend liege keine ausschließliche Förderung gemeinnütziger Zwecke vor, sondern vor allem eine Förderung der persönlichen Vorteile der Mitglieder.

b. Demgegenüber werde seitens des Vereines vorgebracht, dass dieser sehr wohl gemeinnützig iSd §§ 34 ff. BAO sei: Gemäß § 35 Abs 2 BAO gelte die Förderung des Naturschutzes als gemeinnütziger Zweck. In der Rz 77 der Vereinsrichtlinien werde festgelegt, dass die Förderung des Umweltschutzes darunter fallen könne (außer es werde im Grunde eine politische Tätigkeit ausgeübt, was aber hier unstrittig nicht der Fall sei). Im § 2 der Statuten des Vereins sei als Vereinszweck das Betreiben von aktivem Umwelt- und Klimaschutz durch Reduktion verkehrsbedingter Emissionen festgelegt worden. Der Betrieb und die Organisation eines „Sharingsystems“ mit Fahrzeugen sei Teil der ideellen Mittel zur Erreichung dieses Vereinszwecks. Als solcher bilde das Sharingsystem einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 45 Abs 2 BAO zur Erfüllung des begünstigten Vereinszwecks. Anzumerken sei noch, dass die tatsächliche Gebarung des Vereins nicht von den Statuten abweiche. Der Verein sei daher nach Ansicht der Bf. gemeinnützig. Die ideellen Mittel, die materiellen Mittel, die Auflösungsbestimmung, die Förderung der Allgemeinheit und der Ausschluss des Gewinnstrebens entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit gemäß der §§ 34 ff. BAO.

c. Unter Berücksichtigung des Punktes a könne nach Ansicht des Finanzamtes eine grundsätzliche Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht zur Anwendung kommen. Es sei nach den allgemeinen Bestimmungen zwischen 20%igen und 10%igen Umsätzen zu unterscheiden. Die Neuberechnung der Umsatzsteuer für den Prüfungs- und Nachschauzeitraum sei in den Anlagen dargestellt. Die Nachforderung für den Nachschauzeitraum 1-9/2016 betrage 688,48 €, für den Zeitraum 10-12/2016 gesamt 140,48 €.

4. a. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Zeiträume 1-9/2016 und 10-12/2016 erfolgten am . Die Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2015 wurde mit Bescheiden vom vorgeschrieben.

b. Die Bescheide wurden wie folgt begründet:

(1) Die Erledigung weiche vom Begehren aus folgenden Gründen ab: Grundsätzlich werde auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom verwiesen. Die Darstellung der abgeänderten Berechnung der Umsatzsteuer sei den Anlagen zu entnehmen.

(2) Im Herbst 2013 seien erstmals Mitgliedsbeiträge eingenommen worden. Laut dem Finanzamt vorliegenden Informationen würden diese jeweils für ein Jahr ab Beginn der Mitgliedschaft bzw Einzahlung gelten. Laut Aktenlage seien jedoch im Eröffnungsjahr bzw im Herbst 2013 noch keine Gegenleistungen des Vereins erbracht worden. Da in diesen Fällen bzw in diesem Zeitraum kein Leistungsaustausch vorliege, stellten diese Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum kein umsatzsteuerbares Entgelt dar. Die Mitgliedsbeiträge, welche im Jahr 2013 eingenommen worden seien, würden daher pauschal geteilt. 25% würden auf das Jahr 2013 – ohne Leistungsaustausch – entfallen, 75% entfielen auf das Jahr 2014, mit Leistungsaustausch. Diese 75% seien nach dem Verhältnis der Umsätze des folgenden Jahres in 10%ige bzw 20%ige Umsätze zu unterteilen.

(3) Aufteilung

2013: 10%ige (6,69%) mit 601,28 € und 20%ige (93,31%) mit 8.386,45 €. Die USt-Erhöhung betrage 453,77 €.

2014: 10%ige (6,69%) mit 986,68 € und 20%ige (93,31%) mit 13.752,22 €. Die USt-Erhöhung betrage 1.404,85 €.

2015: 10%ige (9,07%) mit 1.535,94 € und 20%ige (90,93%) mit 15.389,90 €. Die USt-Erhöhung betrage 1.507,34 €.

5. Mit Schreiben vom erhob die Bf. Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 und die beiden Festsetzungen 2016 (Zusammenfassung):

a. Die Beschwerde richte sich gegen die Ablehnung der Gemeinnützigkeit des Vereins und den Umstand, dass die Umsätze nicht zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz unterworfen worden seien.

b. Im USO-Prüfungsbericht vom werde die Verneinung der Gemeinnützigkeit damit begründet, dass der Verein vor allem der Förderung der persönlichen Vorteile der Mitglieder diene. Auf die Argumente des Vereins werde nicht eingegangen.

c. Zudem gebe es eine Fachinformation des bundesweiten Fachsenats, wonach die Gemeinnützigkeit von Vereinen zur Förderung der Mobilität mittels E-Car-Sharing verneint würde. Diese Fachinformation sei nicht veröffentlicht. Eine Einsicht sei verweigert worden.

d. Der Verein sei sehr wohl gemeinnützig. Das Thema habe man über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit ständig wechselnden Ansprechpartnern mit dem Finanzamt diskutiert. Die ursprünglich vom Finanzamtsmitarbeiter verlangten Änderungen habe man in den Statuten verankert. Neue Ansprechpartner beim Finanzamt seien wieder anderer Ansicht gewesen.

e. Gemäß § 35 Abs 2 BAO gelte die Förderung des Naturschutzes als gemeinnütziger Zweck. In § 2 der Statuten sei als Vereinszweck das Betreiben von aktivem Umwelt- und Klimaschutz durch Reduktion verkehrsbedingter Emissionen festgelegt worden. Der Betrieb und die Organisation eines E-Car-Sharingsystems werde als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks beschrieben und bilde daher einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb zur Erreichung des Vereinszwecks. Die Gebarung des Vereins stehe im Einklang mit den Statuten. Sämtliche gesetzlich vorgesehenen Mittel zur Gemeinnützigkeit seien erfüllt.

f. Darüber hinaus habe man dem Finanzamt Unterlagen geliefert, dass ähnliche Vereine von anderen Finanzämtern sehr wohl als gemeinnützig anerkannt würden. Der Verein sei daher gemeinnützig, sämtliche Umsätze würden dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

g. Beantragt werde die Umsatzsteuer nach den abgegebenen Steuererklärungen für das Jahr 2013 mit -2.270,10 €, für das Jahr 2014 mit -4.691,14 €, für 2015 mit -5.033,06 € sowie für 1-9/2016 mit -8.173,16 € und für 10-12/2016 mit -1.986,79 € festzusetzen.

6. a. Mit Bescheiden vom wurden die Beschwerden betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2015 sowie betreffend USt-Festsetzungen 1-9/2016 und 10-12/2016 abgewiesen.

b. Die Abweisung wurde wie folgt begründet (Zusammenfassung):

(1) Sachverhalt: Der beschwerdeführende Verein biete E-Car-Sharing zu folgenden Modalitäten an:

- Ausschließlich Vereinsmitglieder seien berechtigt die Fahrzeuge zu lenken.

- Vereinsmitglieder bezahlten einen Mitgliedsbeitrag (Varianten wie Familien- oder Firmenmitgliedschaften seien möglich) von derzeit 22,00 €/Monat. Die Mitgliedskarte der Vereinsmitglieder diene als Keycard zum Öffnen der Elektroautos.

- Zusätzlich werde eine kilometer- und zeitabhängige Gebühr verrechnet, die derzeit 0,15 € pro Kilometer und 0,75 € pro Stunde betrage.

(2) Der Vereinszweck in § 2 der Statuten laute:

Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:

- Die Förderung der Mobilität von Hilfsbedürftigen, insbesondere von sozial schwachen, kranken und älteren Personen sowie Kindern. Ebenso von jenen, die über kein eigenes KFZ verfügen bzw. in ihrer Mobilität eingeschränkt sind;

- Die Sicherstellung der Erreichbarkeit von Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen in der Gemeinde und damit die Erhöhung der Versorgungssicherheit;

- Die Stärkung sozialer Kontakte zwischen den Bewohnerinnen der räumlich getrennten Katastralgemeinden;

- Die Ergänzung des bestehenden öffentlichen Verkehrsangebotes in Form zusätzlicher, bedarfsorientierter Mobilitätsangebote unter Ausschluss jeglicher gewerbsmäßiger Dienstleistung, welche von hierzu befugten Unternehmen zu erbringen ist;

- Die Reduktion von Begleit- und Servicewägen und damit des Verkehrsaufkommens;

- Das Betreiben von aktivem Umwelt- und Klimaschutz durch die Reduktion verkehrsbedingter Emissionen (CO2, Feinstaub, …..);

- Die Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Gemeinde;

- Die Analyse des bestehenden Mobilitätsangebotes und der Mobilitätsnachfrage.

(3) Im Zuge einer Außenprüfung sei seitens des Finanzamtes festgestellt worden, dass die steuerlichen Begünstigungen für die Betätigung für gemeinnützige Zwecke nicht gewährt werden könne, da die Voraussetzungen der §§ 34 ff. BAO nicht erfüllt würden. So stellten zwar der Umweltschutz und die Förderung der Mobilität von Hilfsbedürftigen grundsätzlich gemeinnützige Teilaspekte dar, im Vordergrund stünden allerdings Kosten- und Zeitvorteile im Vergleich zum Betrieb eines eigenen Kraftfahrzeuges, sowie die Förderung der Mobilität aller Vereinsmitglieder. Dementsprechend liege keine ausschließliche Förderung gemeinnütziger Zwecke gemäß § 39 BAO vor, sondern vor allem eine Förderung der persönlichen Vorteile der Mitglieder.

(4) Zum E-Car-Sharing als unentbehrlicher Hilfsbetrieb:

Unentbehrliche Hilfsbetriebe seien wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die in ihrer Gesamtausrichtung auf die Erfüllung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken eingestellt seien. Der begünstigte Zweck müsse hierbei in der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes unmittelbare Erfüllung finden (). Der Zweck des Umwelt- und Klimaschutzes werde beim gegenständlichen Sachverhalt allerdings nur mittelbar gefördert, da aufgrund der Nutzung eines Elektroautos meist auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges mit Verbrennungsmotor verzichtet werde. Unmittelbarkeit sei beim gegenständlichen Sachverhalt nicht gegeben, da durch die Nutzung eines Elektroautos die Umwelt und das Klima nicht geschützt würden. Unmittelbar werde durch den Verein die Mobilität gefördert, die allerdings keine steuerlichen Begünstigungen vermittle.

(5) Zu vergleichbaren Vereinen:

Das zuständige Finanzamt teile die Rechtsansicht anderer Finanzämter, wonach Vereine zur Förderung der Mobilität die E-Car-Sharing anböten, begünstigt seien, nicht.

7. Mit Schreiben vom wurde bezüglich der Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 und der Festsetzungen 1-9/2016 und 10-12/2016 ein Vorlageantrag eingebracht. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

8. Am wurde die Beschwerde gegen die in Pkt 7 bezeichneten Bescheide dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt: Die Förderung der Mobilität sei kein gemeinnütziger Zweck nach § 35 BAO.

9. Folgende Unterlagen und Aussagen sind in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen:

Statuten des Vereins (Auszug):

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen

- Die Organisation innergemeindlicher Verkehrsdienste durch Fahrten ins und vom Ortszentrum, zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel oder zur Versorgungseinrichtung.

- Die Kooperation mit den bestehenden Verkehrsunternehmen.

- Die Qualitätssicherung und das Beschwerdemanagement.

- Die laufende Anpassung und Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung des Angebotes u.a. in Zusammenarbeit mit dem regionalen Verkehrskonzept.

- Die Herausgabe der MK (Anmerkung: Zeitschrift) sowie von Informationsblättern, Foldern, Fahrplänen. Des Weiteren die Einrichtung sowie der Betrieb einer Homepage oder sonstiger elektronischer Medien.

- Der Betrieb und die Organisation eines „Sharing-Systems“ mit E-Fahrzeugen (ein- und mehrspurig).

(3) Als materielle Mittel dienen

- Förderungen und Subventionen,

- Sponsorgelder,

- Erträge aus Veranstaltungen und Leistungen,

- Spenden,

- Mitgliedsbeiträge,

- Vermögensverwaltung,

- Benützungsentgelte.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Abs 1: Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die diese Statuten anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.

§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff. BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

10. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen (beim BFG eingelangt am ).

B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt

Der Verein bietet Vereinsmitgliedern (Hilfsbedürftigen und Kindern) Elektrofahrzeuge zur Mobilitätssteigerung an. Weitere Vereinszwecke sind beispielsweise die Erhöhung der Versorgungssicherheit, die Stärkung sozialer Kontakte, die Ergänzung des öffentlichen Verkehrsangebotes, die Reduktion des Verkehrsaufkommens und die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Ausleihe der Elektrofahrzeuge führt zur Verringerung des Individualverkehrs im Bereich benzinbetriebener Fahrzeuge und zur Reduktion der CO2-Bilanz.

C. Rechtslage

§ 34. (1) Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzung geknüpft, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient.

§ 35. (1) Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

(2) Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen

§ 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

§ 38. (1) Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.

§ 39. Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:

1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

§ 40. (1) Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

§ 41. (1) Die Satzung der Körperschaften muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

(2) Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

§ 42. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

§ 43. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftssteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.

D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt

1. Strittig ist ausschließlich die Anwendung des begünstigten Mehrwertsteuersatzes für die Leistungen im E-Car-Sharing. Voraussetzung ist die Gemeinnützigkeit des Vereins, der diese umweltschonende Beförderungsmethode anbietet.

2. Nach § 41 Abs 1 BAO muss die Rechtsgrundlage der Körperschaft eine ausdrückliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Nach § 42 BAO muss die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf die bezeichneten Zwecke abgestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

3. a. Nach § 39 Z 5 BAO darf bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.

b. Die Zweckwidmung des Vermögens hat daher für die im § 39 Z 5 BAO erwähnten drei Fälle (Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Zwecks) nach § 41 Abs 2 BAO in der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen. Es reicht aus, wenn in der Rechtsgrundlage für den Fall der Auflösung und der Aufhebung der Körperschaft sowie für den Fall des Wegfalles des bisherigen Zwecks die Vermögenswidmung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd BAO vorgesehen ist; dies auch ohne Nennung eines konkreten Verwendungszweckes (VereinsRL 2001, Rz 109; Baldauf in Baldauf/Renner/Wakounig, Vereine, B 238; Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit, 82). Wird als Nachfolgerechtsträger in der Rechtsgrundlage eine begünstigende Zwecke fördernde Körperschaft genannt, so erfüllt dies allein noch nicht die Anforderung des § 39 Z 5 BAO bzw des § 41 Abs 2 BAO, nötig ist vielmehr auch eine Anordnung, wonach das Vermögen von diesem Rechtsträger nur für begünstigte Zwecke verwendet werden darf; die Verwendung des Wortes „soll“ ist dabei nicht begünstigungsschädlich (Ritz; BAO, Rz 8 und 9 mit Verweis auf , 82/13/0100-0102).

c. In der VwGH-Entscheidung vom , 93/13/0210, wird ausgeführt, dass der Satz … „dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt“ …, eine ausreichende Zweckverwendung nicht abbildet. Nach Ansicht des VwGH ist bei Verwendung dieser Formulierung nicht sichergestellt, dass das Vermögen des Bf. im Falle einer Auflösung oder Aufgabe einem nach § 34 BAO begünstigten Zweck erhalten bleibt.

4. a. Die in § 17 der Satzung des Vereins festgelegte Auflösungsbestimmung lautet wie folgt: Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff. BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

b. Die Auflösungsbestimmung erfasst nur die Auflösung und den Wegfall des Vereinszweckes, nicht aber den Fall der Aufhebung der Körperschaft.

In § 41 Abs 2 BAO ist geregelt, dass eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung iSd § 39 Z 5 BAO (nur) vorliegt, wenn der Zweck für den das Vermögen

- bei Auflösung oder

- Aufhebung der Körperschaft oder

- Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist,

in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.

§ 39 Z 5 BAO normiert das Erfordernis, dass das Vermögen nach Auflösung oder Aufhebung sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes für die begünstigten Zwecke gebunden bleibt und will damit verhindern, dass Vermögen, das sich aufgrund und mit Hilfe von Steuerbegünstigungen gebildet hat, später für nicht begünstigte Zwecke verwendet wird. Diese Zweckwidmung des Vermögens hat gemäß § 41 Abs 2 BAO in der Rechtsgrundlage der Körperschaft zu erfolgen ().

Da nur die Auflösung und der Wegfall des Vereinszweckes in der vorliegenden Satzung enthalten ist, hat die Bf. nicht für alle gesetzlich vorgesehenen Zwecke eine ausreichende Bindung des Vermögens geregelt.

c. Der nicht gesetzeskonforme Teil der Auflösungsbestimmung schlägt dabei auch auf den zweiten Satz des § 17 der Satzung (negativ) durch:

Grundsätzlich garantiert nämlich die in der Auflösungsbestimmung verwendete Formulierung „ soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen“, nicht die Erhaltung des Vermögens für begünstigte Zwecke (Verweis auf ). Die sprachliche Unklarheit dieses Passus (die im Falle des Erk. 93/13/0210 darin bestanden hat, dass die Gemeinnützigkeit „ähnlicher Zwecke“ der Nachfolgeinstitution in der vorangehenden Textstelle nicht gesichert war) ist korrigierbar, wenn im Vorfeld dezidiert die Verwendung des Vermögens für gemeinnützige Zwecke nach den §§ 34 ff. BAO für alle Beendigungsgründe des § 39 Z 5 BAO normiert wird. Da einer dieser Gründe nicht enthalten ist, muss im Fall der Aufhebung der Körperschaft ein ähnlicher Zweck auch kein solcher des § 34 BAO sein.

Damit fehlt es schon von vorneherein an einem wichtigen formellen Erfordernis für die Zuerkennung der Begünstigung.

5. a. Gemeinnützige Vereine müssen nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dienen ( zu einem Verein für die Ausbildung und Fortbildung journalistischer und programmgestaltender Mitarbeiter österreichischer Medienunternehmen).

Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird (§ 35 Abs 1 BAO). Nach § 35 Abs 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

b. (1) Kein gemeinnütziger Zweck liegt in der Förderung

- des Erwerbes und der Wirtschaft (; ; , 97/14/0022; , 2001/13/0267; , 2001/13/0294),

- gesellschaftlicher, privater und eigenwirtschaftlicher Interessen der Vereinsmitglieder ( 97, 2047-2048/77; , 90/13/0245),

- beruflicher und wirtschaftlicher Interessen bestimmter Stände, Personengruppen oder Wirtschaftszweige (; , 99/13/0078; , 98/13/0068; , 2005/15/0024),

- der Vermarktung des Produktes Wein ().

Nicht begünstigt ist somit die Förderung ganzer Wirtschaftszweige, wie etwa des Fremdenverkehrs (; , 90/14/0094), weil sie in erster Linie eine Förderung von Wirtschaftstreibenden bewirkt und nur mittelbar der Allgemeinheit zugute kommt (, 13/1650/79 in Ritz, BAO, § 35 Rz 3).

(2) Die Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen kann auf ideellem oder materiellem Gebiet gefördert werden. Dazu gehören Betreuungsdienste wie „Essen auf Rädern“, Alters- und Behindertenheime oder Tagesbetreuungsstätten (Ritz; BAO, § 35 Rz 9).

(3) Zum Naturschutz gehören Maßnahmen

- zur Schaffung von Naturschutzgebieten und

- zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt.

Umweltschutz ist unbestritten ein gemeinnütziger Zweck. Teilweise wird der Umweltschutz (als weiterer Begriff) unter den Naturschutz subsumiert, teilweise wird er als Beispiel für einen nicht in der demonstrativen Aufzählung des § 35 Abs 2 BAO enthaltenen Zweck dargestellt (Ritz, BAO, § 35 Rz 13).

Umweltschutz ist die auf Umweltforschung und Umweltrecht basierende Gesamtheit der Maßnahmen, die dazu dienen, die natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen zu erhalten bzw ein gestörtes ökologisches Gleichgewicht wieder auszugleichen (BFH , Az I R 203/81). Zu den begünstigten Aktivitäten gehören insbesondere

- Immissionsschutz (Reinhaltung von Luft und Wasser, Lärmschutz und Strahlenschutz),

- die Abfallbeseitigung,

- die Erhaltung natürlicher Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen und

 die Veranstaltung von Gartenschauen.

c. Erstreckt sich eine Tätigkeit (bei einem Verein für die Ausbildung journalistischer Mitarbeiter) auf Seminare und Kurse für Schülerzeitungsmitarbeiter, kann diese Tätigkeit nicht dem Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 35 Abs 2 BAO unterstellt werden und kommt diesem Zweck auch nicht nahe, weshalb der Bf. dem eigentlichen gemeinnützigen Zweck nicht ausschließlich gedient hat (). Auch das Vertreten von Berufsinteressen einzelner Mitglieder ist nicht gemeinnützig im Sinne einer Förderung der Allgemeinheit (). Dabei kommt es nicht auf ein Überwiegen der gemeinnützigen Zwecke an, vielmehr darf die Körperschaft – von völlig untergeordneten Nebenzwecken abgesehen – keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen ().

d. Die Frage nach dem Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes stellt sich erst, wenn der Verein nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient ().

e. (1) E-Car-Sharing ist nach der deutschen Rspr kein Zweckbetrieb. Zwar können Carsharingvereine als Umweltschutzorganisationen grundsätzlich gemeinnützig sein, die Vermietung von PKW ist aber kein Zweckbetrieb. Es fehlt an der Zwecknotwendigkeit nach § 65 AO. Der steuerbegünstigte Satzungszweck „Förderung eines umweltschonenden Verhaltens und die Verminderung der durch das Auto verursachten Umweltbelastung“ kann auch durch

- sachliche Information über die Umweltbelastung durch parkende oder fahrende Autos,

- Mitgliederrundbriefe, Diskussionsveranstaltungen,

- Hauswurfsendungen, Plakataktionen,

- die Vermittlung alternativer Verkehrsangebote zum Auto,

- die Unterstützung der Erarbeitung und Verbreitung stadtteilbezogener Fahrpläne und anderer Info-Materialien über alternative Verkehrsmöglichkeiten,

- das Angebot der Mitbenutzung vereinseigener Fahrzeuge,

- Unterhaltung bzw Vermittlung einer Buchungszentrale, Unterhaltung der Fahrzeuge,

- die wissenschaftliche Auswertung der Erfahrungen gemeinschaftlicher Autonutzung und durch die

- Verbreitung der Erfahrungen in Zeitungen und Fachzeitschriften, auf Veranstaltungen und Fachtagungen

erreicht werden.

Daher ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „Carsharing“ nicht das einzige Mittel um den steuerbegünstigten Zweck zu erreichen (BFH , Az V R 33/05; BStBl 2009, II, S. 221).

(2) Der Einfluss von E-Carsharing führt dazu, dass die Anschaffung herkömmlicher PKW im Haushalt unterbleibt. Carsharing besitzt auch großes Potential jetzige PKW-Besitzer zu deren Abschaffung zu bewegen (selten der Hauptgrund, aber wesentlicher Faktor; gemeinsamer Abschlussbericht: Wirkung von E-Car-Sharing-Systemen auf Mobilität und Umwelt in urbanen Räumen – WiMobil, April 2016, S. 181). E-Carsharing wird von Kunden angenommen zum Testen (73%), wegen des guten Fahrgefühls (68%) und aus ökologischen Gründen (57%; WiMobil, S. 183). E-Carsharing hat eine positive Umweltbilanz

- Die Fahrzeuge werden effizienter genutzt.

- Die Autos tragen zur Senkung des CO2-Ausstoßes bei.

- Die Nutzung der Elektrofahrzeuge trägt zur Abschaffung benzingetriebener Privat-PKW bei (WiMobil, S. 256).

(3) In der Masterarbeit  von Christoph Fischer „Analyse der Carsharingmitgliedschaft anhand von Carsharing-Anbietern beeinflusster Faktoren“ (Masterarbeit für das Fachgebiet Verkehrswesen der Universität für BOKU Wien, 2016) wird ausgeführt, dass Distanz und maximaler Buchungszeitraum sowie generell die Frage der Mobilität wesentlichen Einfluss auf das Nutzungsverhalten der Carsharing-Kunden haben (S. 58 – 60). Personen nutzen Carsharing in erster Linie um mobil zu sein. Attraktiv ist ein solches System besonders dann, wenn

- Standorte einfach und sicher zu erreichen sind,

- der Buchungs-, Abholungs- und Rückgabeaufwand minimal ist und

- viele kleine Standorte vorliegen, weil dann die Distanzen geringer sind, um Fahrzeuge zu erreichen (S. 61-62).

Stehen öffentliche Verkehrsmittel neben dem Carsharing zur Verfügung, die es ermöglichen, den gleichen Weg in weniger oder gleich viel Zeit zu absolvieren, ist davon auszugehen, dass überwiegend der öffentliche Verkehr genutzt wird (S. 64).

(4) Im Fall von Carsharing für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder mit Mehrfachbehinderung, wird den Menschen zu mehr Mobilität und zu mehr Unabhängigkeit verholfen. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft geleistet (GPS – Gemeinnützige Gesellschaft für Paritätische Sozialarbeit mbH: „Projekt Car-Sharing verhilft Menschen mit Behinderungen zu mehr Mobilität“ mit Verweis auf die Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport vom ).

Zum Projekt ShareTech wird dazu angeführt: Neue Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglichen heutzutage, Objekte und Ressourcen in einem noch nie dagewesenen Ausmaß zu sharen, also zu teilen. Neue Mobilitätsangebote, wie beispielsweise E-Bikes, E-Lastenräder oder E-Carsharing werden in naher Zukunft dabei helfen, auch ohne eigenes Auto nahezu uneingeschränkt mobil sein zu können. Sozial benachteiligte Gruppen, insbesondere Gruppen mit Migrationshintergrund, scheitern oft am fehlenden Wissen. Das soll im Projekt ShareTech gelingen. Im Projekt, das gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern durchgeführt wird, werden digitale Kompetenzen sowie Medien- und Umweltkompetenzen vermittelt. Wesentlicher Bestandteil von ShareTech ist es, prestigeträchtige und attraktive Sport- und Bewegungsgeräte sowie Fahrzeuge auch jenen Kindern und Jugendlichen zugänglich zu machen, für die diese Objekte nicht leistbar sind (Projektpartner ShareTech Research & Data Compentence OG Fachhochschule Burgenland GmbH; Laufzeit ).

Vor allem in der Innenstadt zusammen mit den sozial schwachen Stadtbereichen können Potenziale für den Einsatz von Elektroautos verzeichnet werden (Heike Proff, Radikale Innovationen in der Mobilität, S. 468, Die Zukunft urbaner Mobilität).

6. a. Die Bf. setzt sich in ihrer Satzung folgende Ziele:

Pkt 1: Die Förderung der Mobilität von Hilfsbedürftigen, insbesondere von sozial schwachen, kranken und älteren Personen sowie Kindern. Ebenso von jenen, die über kein eigenes KFZ verfügen bzw. in ihrer Mobilität eingeschränkt sind;

Pkt 2: Die Sicherstellung der Erreichbarkeit von Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen in der Gemeinde und damit die Erhöhung der Versorgungssicherheit;

Pkt 3: Die Stärkung sozialer Kontakte zwischen den Bewohnerinnen der räumlich getrennten Katastralgemeinden;

Pkt 4: Die Ergänzung des bestehenden öffentlichen Verkehrsangebotes in Form zusätzlicher, bedarfsorientierter Mobilitätsangebote unter Ausschluss jeglicher gewerbsmäßiger Dienstleistung, welche von hierzu befugten Unternehmen zu erbringen ist;

Pkt 5: Die Reduktion von Begleit- und Servicewägen und damit des Verkehrsaufkommens;

Pkt 6: Das Betreiben von aktivem Umwelt- und Klimaschutz durch die Reduktion verkehrsbedingter Emissionen (CO2, Feinstaub, …..);

Pkt 7: Die Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Gemeinde;

Pkt 8: Die Analyse des bestehenden Mobilitätsangebotes und der Mobilitätsnachfrage.

b. Anhand der Auflistung ist erkennbar, dass zwar Umweltschutzgedanken einen Teil der Zielsetzungen ausmachen, nämlich soweit die Absicht besteht, die vermehrte Benutzung von Elektrofahrzeugen im Rahmen des Carsharing voranzubringen. Da die Nutzung dieser Fahrzeuge nachhaltig die CO2-Bilanz verbessert und den Kauf benzingetriebener KFZ hintanhält, ist insoweit (Pkt 6) tatsächlich von gemeinnützigen Aktivitäten bezogen auf den Umweltschutz auszugehen.

c. Die Aktivitäten beziehen sich aber nicht ausschließlich auf den Umweltschutz:

(1) Schon bei der Eingangszielsetzung in Pkt 1 – der Förderung der Mobilität Hilfsbedürftiger oder von Personen, die über kein KFZ verfügen bzw in der Mobilität eingeschränkt sind – ist fraglich, inwieweit hier von einer Verfolgung des Umweltschutzgedankens für die Allgemeinheit gesprochen werden kann. Bezweckt wird letztlich die Förderung der Mobilität der Mitglieder des Vereines. Mobilitätssteigerung ist ein wichtiger grundsätzlicher Teilaspekt des Carsharingsystems (auch bei benzingetriebenen Fahrzeugen), weil Teilnehmer an diesen Systemen in erster Linie daran interessiert sind, schneller als mit öffentlichen Verkehrsmitteln voranzukommen. Sie wählen das Carsharing dann, wenn sie damit schneller und mobiler sind als mit anderen Verkehrssystemen und nicht deshalb, weil sie möglicherweise auch ökologischer handeln (wollen). Dieser Teilaspekt ist somit ein genereller Aspekt, der per se keinen gemeinnützigen Umweltschutzcharakter aufweist und auch den Fürsorgebegriff für alte, kranke oder mit Gebrechen behaftete Personen nicht trifft. Mit der Mobilität steigt nicht nur die Unabhängigkeit, das gilt insbesondere für Behinderte und sozial Schwächere, sondern es geht dabei auch um die (leichtere) Leistbarkeit, weil Carsharing auch für Jugendliche  besser leistbar ist, als der Ankauf eigener Fahrzeuge.

(2) In der Satzung werden zudem weitere Zielsetzungen verfolgt, die nicht den Umweltschutz zur Grundlage haben, so beispielsweise

- die Sicherstellung von Dienstleistungseinrichtungen und die Erhöhung der Versorgungssicherheit,

- die Stärkung sozialer Kontakte zwischen den Katastralgemeinden oder

- die Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Gemeinde.

Während die Erhöhung der Versorgungssicherheit und die Stärkung sozialer Kontakte (allenfalls als mildtätiger Zweck anzusehen) den einzelnen Mitgliedern des Vereins dient, aber nicht dem Umweltschutz, kommt die Erhöhung der Verkehrssicherheit zwar der Allgemeinheit zugute, befördert aber nicht direkt den Umweltschutz.

(3) Damit fehlt das Merkmal einer Tätigkeit, die ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient, da die Beförderung der Mobilität auch unter keine der anderen gemeinnützigen Zwecke (zB Fürsorge für alte, kranke und gebrechliche Menschen) fällt und einige der angeführten Zwecke nicht dem Bereich Umweltschutz zuordenbar sind, wobei diese Zwecke dem Betreiben von Umwelt- und Klimaschutz gleichgestellt sind und damit nicht nur als völlig untergeordnete Nebenzwecke angesehen werden können. Somit liegt keine ausschließliche Förderung gemeinnütziger Zwecke vor.

Die Beschwerde war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.

E. Zulassung zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung orientiert sich an der Rspr zur Frage der ausschließlichen Förderung gemeinnütziger Zwecke. Die Frage des E-Carsharings wurde vom VwGH bisher nicht entschieden. Aufgrund der für die Allgemeinheit wichtigen Fragestellung der Mittel zur Erreichung der Klimaziele, läge prinzipiell eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Im gegenständlichen Fall ist die Gemeinnützigkeit aber schon aufgrund der nicht dem Gesetz entsprechenden Satzung – Nichtanführung der im § 39 Z 5 BAO normierten Beendigungsgründe – nicht gegeben. Die Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit stützt sich dabei auf die ständige Rspr des VwGH (s dazu auch BFGjournal 1/2018, Mauthner, Verlust von Steuerbegünstigungen bei Vorliegen formeller und materieller Satzungsmängel, S. 28 ff). Diesbezüglich liegt daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Verein
Förderung der Mobilität
Gemeinnützigkeit
Zitiert/besprochen in
Höhne in ecolex 2018, 1029
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101640.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at