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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2018, RV/3100422/2016

Außergewöhnliche Belastung für Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100422/2016-RS1
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2006/15/0114, insbesondere aus dem Verweis auf § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 abgeleitet, dass das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen dem Studienort und dem Wohnort die schnellstmögliche Verbindung zwischen den Orten ist, weshalb die Erreichbarkeit der Abfahrstelle innerhalb der Gemeinde nach der ab geltenden Fassung des § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 keine Rolle spielt. Im Erkenntnis vom , 2007/15/0306, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001 ihrem Wortlaut entsprechend auf die allgemeine Fahrtdauer unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels abstellt. Es kommt damit auch nicht auf die konkrete Lagerung der von Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen an.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. F in der Beschwerdesache Bf, Anschrift, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Landeck Reutte vom betreffend Einkommensteuer 2006 und 2009 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige brachte am seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 ein, in welcher er u.a. Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Mit Ergänzungsersuchen vom wurde er durch das Finanzamt aufgefordert, die geltend gemachten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen für das Jahr 2006 durch Vorlage entsprechender Unterlagen und Belege nachzuweisen. Vom Abgabepflichtigen wurden dazu diverse Unterlagen vorgelegt und wurde in weiterer Folge im Bescheid des Finanzamtes vom u.a. der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung betreffend auswärtige Berufsausbildung eines Kindes die Anerkennung versagt, mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit für die Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht vorgelegen seien.

Am brachte der Abgabepflichtige die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 ein, in welcher er wiederum u.a. Kosten für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Das Finanzamt erließ in weiterer Folge mit Ausfertigungsdatum einen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009, in welchem wiederum keine außergewöhnliche Belastung für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes berücksichtigt wurde.

Sowohl der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2006 als auch jener für das Jahr 2009 erwuchsen in Rechtskraft.

Laut den Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamtes wurden die Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 jeweils mit Bescheiden vom wiederaufgenommen und mit selben Datum neue Sachbescheide unter Ansatz weiterer bisher in den Bescheiden nicht enthaltenen Einkünften erlassen, da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Finanzamt am angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Deutschland beziehen würde.

In den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 (vom ) und 2009 (vom ) beantragte der Beschwerdeführer wiederum jeweils die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung wegen auswärtiger Berufsausbildung der Tochter. Für das Jahr 2009 wurde darüberhinaus die Gewährung des Kinderfreibetrages beantragt, mit der Begründung, dass seine Tochter N. in Innsbruck studiere.

Mit Berufungsvorentscheidungen (nunmehr Beschwerdevorentscheidungen) vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 teilweise Folge gegeben, insoweit als der Kinderfreibetrag berücksichtigt wurde.  

Ebenfalls mit Ausfertigungsdatum   erließ das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008.

Mit Schreiben vom brachte der Abgabepflichtige in einem Schreiben an das Finanzamt vor, dass er gegen den Bescheid vom Einspruch erhebe, legte diesem Schreiben zwei „Fahrtempfehlungen“ des VVT bei und führte begründend aus, dass aus der Beilage ersichtlich sei, dass die Tochter N. mehr als eine Stunde vom Familienwohnsitz nach Innsbruck benötige.

Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt nach den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht (die Vorlage erfolgte am ) unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensstandes hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2006 und 2009 als Vorlageantrag und hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 als Berufung (nunmehr Beschwerde) gewertet. Hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008 erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum abweisende Berufungsvorentscheidungen (nunmehr Beschwerdevorentscheidungen), die in Rechtskraft erwachsen sind.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Bei der Ermittlung der Einkommensteuer eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind auch außergewöhnliche Belastungen abzuziehen (§ 34 Abs. 1 EStG 1988). Die Belastung muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 stellt also  auf das Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes ab.

Dazu bestimmt § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 idF BGBl. II 2001/449, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen.

Hinsichtlich der Wegstrecke Wohnort der Tochter (=Familienwohnsitz) zur Ausbildungsstätte wird angemerkt, dass diese rund 50 Kilometer beträgt. Damit liegt die Ausbildungsstätte (selbst unter Berücksichtigung der Wegstrecken zu bzw. vom Bahnhof) jedenfalls hinsichtlich der streckenmäßigen Entfernung nicht außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305, anzuwenden.

Nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 StudFG zeitlich noch zumutbar sind.

Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 StudFG in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 lautet:

"(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar."

[...]

Ist eine Gemeinde nicht in der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen Verordnung angeführt, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als je eine Stunde beträgt (vgl. § 2 Abs. 1 der VO BGBl. II Nr. 449/2001). Auch dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden (vgl. , zu einer nicht in den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Gemeinde).

Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem StudFG, BGBl. 605/1993, die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort und dem Studienort zeitlich zumutbar ist.

Nach den oben zitierten Ausführungen in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes wäre im gegenständlichen Fall eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter des Beschwerdeführers als außergewöhnliche Belastung daher nur dann möglich, wenn die Fahrzeit von der Wohnsitzgemeinde zum Studienort und retour unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel jeweils mehr als eine Stunde betragen würde, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass durch den jeweiligen Verweis in den Verordnungsbestimmungen auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG es nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ankommt und bei der Berechnung Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Wohn- oder Studienort ohne Begrenzung nicht zu berücksichtigen sind (; , 2006/15/0114; 2011/15/0168).

Da die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (OEBB) zwischen 45 und 47 Minuten (vgl. www.fahrplan.oebb.at) und die Wegstrecke ca. 50 Kilometer beträgt, gilt sowohl nach § 1 als auch nach § 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes Verordnung die Ausbildungsstätte noch innerhalb des Einzugsbereiches gelegen, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann.

Abschießend wird angemerkt, dass es die konkrete zeitliche Lagerung der von der Studierenden im Einzelfall besuchten Lehrveranstaltungen nicht ankommt (, , Ra 2014/15/0011).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Streitfrage nach der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt worden ist und insoweit der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt wurde.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at