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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2017, RV/7104980/2016

Nicht nachgewiesene Betriebsausgaben

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Be­schwer­desache Bf, über die Be­schwerde vom (Postaufgabe: ) gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , be­tref­fend Einkom­men­steuer 2014 ent­schie­den:

Der Beschwerde wird teilweise statt gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Beschwerdevorent­schei­dung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurden die Besteuerungs­grund­la­gen geschätzt. Dieser Bescheid war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar und wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) mit der Beschwerde vom an­gefochten.

2. In der Beschwerde vom wurde beantragt, 1.) im Sanierungsverfahren an­er­kann­te Aufwendungen und tatsächlich bezahlte Ausgaben als Betriebsausgaben und 2.) die Begünstigung des § 36 EStG im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu berücksichti­gen.

Die Arbeiterkammer habe bestätigt, dass der Bf. ca. 50% der Löhne und Gehälter inkl. Ab­ga­ben (= EUR 18.186,00) bezahlt habe. EUR 18.186,00 seien daher von den ge­schätz­ten Ein­nahmen abzuziehen.

Die Personalverrechnung sei lückenlos vorhanden und sei bei den Abgabenbehörden ein­ge­reicht worden. Eine von der Arbeiterkammer erstellte Liste der bezahlten Löhne könne vorgelegt werden.

Im Sanierungsverfahren wurde eine Quote von 50% beantragt. Vorgeschlagen wurde, das Er­gebnis des Sanierungsverfahrens abzuwarten. Bei einer Quote von 20% betrage der Schulderlass EUR 46.643,00.

Die festzusetzende Einkommensteuer betrage EUR 11.661,00.

3. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Beschwerde teil­wei­se stattgegeben. Begründend wurde auf ein Telefongespräch verwiesen.

Lt. Aktenvermerk vom konnte die Nichtfestsetzung des Sanierungsgewinns nicht durchgeführt werden, da der Konkurs noch nicht beendet war. Quotenzahlungen wur­den nicht geleistet, weshalb kein Sanierungsgewinn zu berechnen sei. Lohnkosten iHv EUR 17.700,00 wurden bereits bei der Schätzung berücksichtigt. Die Differenz zu den be­an­tragten Betriebsaufgaben wurde als Betriebsausgabe anerkannt.

Die Beschwerdevorentscheidung war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom angefochten.

4. Im Vorlageantrag vom 23.05.2016wurde vorgebracht, dass der Bf. ein sog. § 4 Abs 1 Ermittler war. Nicht bezahlte Aufwendungen (Wareneinsatz) seien bei der Schätzung zu berücksichtigen.

5. Zum Vorlageantrag äußerte sich das Finanzamt wie folgt: „Für die Jahre 2013 und 2014 wurde seitens der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ... dass laut Auskunft des Steuerbe­ra­ters keine Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 2013 und 2014 vorliegen und ersuche da­her, um Veranlassung der Schätzung.“ (Schreiben vom ). § 4 Abs 1 EStG lau­tet: Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermit­teln­de Unter­schieds­betrag zwi­schen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirt­schafts­jahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vergangenen Wirtschaftsjahres… § 4 Abs 3 EStG lautet: Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buch­füh­rung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Da keine Buchfüh­rungs­pflicht be­stand und auch nicht frei­willig Bücher geführt wurden, kann nicht von einer Buch­füh­rung und Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG ausgegangen werden. Diesbezüglich wird auch aus der Beschwerde vom zitiert, wobei um Ansatz der Personal­kosten in abweichender Höhe begehrt wur­de: „Es sind daher diese nachgewiesen be­zahl­ten Aufwendungen anzusetzen. Ande­re vom Klienten bezahlten Aufwendungen werden nicht geltend gemacht, da keine ord­nungs­ge­mäße Buchhaltung aufgebaut wurde.“ Es wird angeregt, die Beschwerde als unbe­grün­det abzuweisen“.

6. BFG-Ermittlungen: Lt. Insolvenzdatei wurde das Sanierungsverfahren am ... eröffnet. In der Sanierungsplantagsatzung machte der Bf. den Sanierungsplanvor­schlag mit der 20%-Quote. Lt. Beschluss vom zog der Bf. den Sanierungsplan zu­rück. Mit Beschluss vom wurde der Konkurs mangels kostendeckendem Vermö­gen auf­gehoben (Stand ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Vorlageantrag ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Deshalb scheidet die Be­schwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und wird zum Vorhalt. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.

1. Beschwerdepunkt/e

Die Beschwerdebegehren aus Beschwerde und Vorlageantrag zusammen ge­fasst, ist im Be­schwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht strittig, ob und wenn ja in wel­cher Höhe 1.) Personalkosten als Betriebsausgaben absetzbar sind, 2.) ein Schuld­er­lass nach § 36 EStG 1988 idgF begünstigt ist und 3.) nicht bezahlte Aufwendungen (Waren­ein­satz) bei der Schätzung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

2. Sach- und Beweislage

Der Entscheidung ist folgende, aus den Feststellungen der Betriebsprüfung, dem Be­schwer­devorbringen und der Insolvenzdatei sich ergebende Sach- und Beweislage zu­grunde zu legen:

1. Die Besteuerungsgrundlagen sind geschätzt worden. Bei dieser Schätzung sind von den geschätzten Einnahmen Personalkosten iHv EUR 17.700,00 abgezogen worden. Der Bf. hat beantragt, die Personalkosten iHv EUR 18.186,00 als Betriebsausgaben zu be­rück­sich­tigen.

2. Der Bf. hat den Sanierungsplan mit der 20%-Quote zurückgezogen. Sanierungsgewinne sind nicht erzielt worden.

3. Der Bf. hat im Streitjahr keine Bücher geführt.

3. Rechtslage

Gemäß § 184 Abs 1 BundesabgabenordnungBAO idgF sind die Grundlagen für die Ab­gabenerhebung zu schätzen, wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden kön­nen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Be­deutung sind. Gemäß § 184 Abs 2 BAO idgF ist insbesondere dann zu schätzen, wenn Abgabe­pflich­ti­ge über ihre Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermögen oder wei­te­re Auskunft über Umstände verweigern, die für die Ermittlung der Grundlagen nach Abs 1 leg.cit. wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs 3 BAO idgF ist ferner zu schät­zen, wenn Ab­ga­bepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabenvorschrif­ten zu füh­ren haben, nicht vorlegen oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrich­tig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtig­keit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs 1 EinkommensteuergesetzEStG 1988 idgF ist „Gewinn“ der durch dop­pelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermö­gen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des voran ge­gan­genen Wirtschaftsjahres.

Gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 idgF darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Ver­pflich­tung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.

Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 idgF sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Aus­gaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 36 Abs 1 EStG 1988 idgF hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs 2 nach Maßgabe des Abs 3 zu erfolgen, wenn im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten sind.

Gemäß § 36 Abs 2 EStG 1988 idgF sind aus dem Schulderlass resultierende Gewinne solche, die entstanden sind durch:

1. Erfüllung eines Sanierungsplans gemäß §§ 140 bis 156 der Insolvenzordnung (IO),
2. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193 bis 198 IO) oder
3. Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199 bis 216 IO).

Gemäß § 36 Abs 3 EStG 1988 idgF gilt für die Steuerfestsetzung:

1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschieds­betrag zu ermitteln.
2. Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechen­de Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Ein­kom­men einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.

4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

4.1. Ad Personalkosten:

Da bei der Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen sind, sind die Personalausgaben von den geschätzten Einnahmen abziehbare Betriebsausgaben. Bei der dem ange­foch­te­nen Bescheid zugrunde liegenden Schätzung sind von den geschätzten Einnahmen Per­so­nalkosten iHv EUR 17.700,00 abgezogen worden. Der Differenzbetrag zu den als Be­triebsausgaben beantragten Personalkosten (EUR 18.186,00) ist auch als Be­triebsaus­ga­be abziehbar. Dem Beschwerdebegehren, Personalausgaben als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, ist daher dadurch teilweise stattzugeben, dass der Differenzbetrag zwi­schen bereits bei der Schätzung als Betriebsausgabe berücksichtigten Personalaus­ga­ben und beantragten Personalausgaben von den geschätzten Einnahmen abgezogen wird.

4.2. Ad Sanierungsgewinn:

Damit Gewinne gemäß § 36 EStG 1988 idgF steuerrechtlich begünstigt werden dürfen, müs­sen Sanierungsgewinne erzielt werden. Da der Bf. seinen Sanierungsplan mit der 20%-Quote zurückgezogen hat, hat er keine Sanierungsgewinne erzielt und hat dadurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 36 EStG 1988 idgF nicht erfüllt. Das Beschwerdebegehren, eine 20%-Quote gemäß § 36 EStG 1988 idgF steuerlich zu begünstigen, ist daher abzuweisen.

4.3. Ad Gewinnermittlungsart:

Wie der vorzit. Rechtslage zu entnehmen ist, ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1988 idgF, wer Bücher führt. Bücher hat der Bf. nach eigenen Angaben im Streitjahr nicht geführt, weshalb er seinen Gewinn im Streitjahr nicht gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 idgF ermittelt hat. Da der Bf. seinen Gewinn im Streitjahr nicht gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 idgF ermittelt hat, sind nicht im Streitjahr bezahlte Aufwendungen (und damit auch der Wa­ren­einsatz) nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Das Beschwerdebegehren, nicht im Streit­jahr bezahlte Aufwendungen von den geschätzten Einnahmen ab­zu­ziehen, ist da­her ab­zuweisen.

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da sich die Antworten auf die Rechtsfragen, welche Voraussetzungen vor­liegen müssen, damit Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt sind und Gewinne gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 idgF ermittelt werden, unmittelbar aus der Rechtsordnung er­ge­ben und die Lösung von Sachfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens ist ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104980.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at