Anspruchsvoraussetzungen bei Wechsel der Studieneinrichtung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom zu VNR 001, mit dem ein Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind K (VNR 002) für den Zeitraum ab Oktober 2015 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der am geb. geborene Sohn des Beschwerdeführers studierte ab dem Wintersemester 2014/2015 an der Johannes Kepler Universität in Linz Rechtswissenschaften (Diplomstudium K 101) und legte dort in den ersten beiden Semestern Prüfungen im Ausmaß von 17,5 ECTS erfolgreich ab.
Durch das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität sollen die Studierenden im Sinne einer universaljuristischen Ausbildung zu einer fächerübergreifenden Zusammenschau der geltenden Rechtsordnung befähigt und in die Lage versetzt werden, sich in einer modernen Gesellschaft ergebende Rechtsfragen aufzubereiten und kritisch zu reflektieren, sich auch in neue juristische Materien selbständig einzuarbeiten und die von ihnen gefundenen Ergebnisse in schlüssiger Weise zu argumentieren (§ 1 Abs. 1 des von der Universität veröffentlichen Curriculums zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften).
Das Diplomstudium dauert acht Semester und umfasst 240-ECTS Punkte. Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erst Studienabschnitt dauert zwei Semester mit 44 ECTS-Punkten, der zweite sechs Semester mit 172 ECTS-Punkten. Im Rahmen des ersten Studienabschnittes sind die in § 5 Abs. 1 genannten Pflichtfächer (Privatrecht I, Öffentliches Recht I, Strafrecht I, Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte, Romanistische Grundlagen der europäischen Zivilrechtsdogmatik) im Ausmaß von 44 ECTS-Punkten zu absolvieren (§ 2 Abs. 1 bis 3 des Curriculums).
Die Studieneingangs- und Orientierungsphase des Diplomstudiums umfasst die Kurse aus den Fächern Privatrecht I und Öffentliches Recht I sowie je eine Arbeitsgemeinschaft aus den Fächern Privatrecht I und Öffentliches Recht I. Der positive Erfolg bei diesen Lehrveranstaltungen berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen (§ 6 Abs. 1 des Curriculums).
Am dem Wintersemester 2015/2016 – die Anmeldung erfolgte am – wechselte das Kind des Beschwerdeführers an die Universität Salzburg, setzte dort sein Studium der Rechtswissenschaften fort (Diplomstudium D 101) und legte dort im Wintersemester 2015/2016 laut den in der Beihilfendatenbank gespeicherten, von der Universität übermittelten Daten, Prüfungen im Umfang von 27 ECTS-Punkten erfolgreich ab.
Laut dem von der Universität Salzburg veröffentlichen Curriculum zu diesem Diplomstudium ist die Universität ausgehend von dem Ausbildungsziel der kritisch denkenden, rechtsgelehrten und umfassend einsatzfähigen JuristInnen („GeneralistInnen“) um eine universitäre Ausbildung auf hohem wissenschaftlichen und didaktischen Niveau bemüht. Eine frühzeitige Spezialisierung soll vermieden werden; angesichts der Explosion des Rechtsstoffes kann es auch nicht um eine möglichst flächendeckende und akribische Anhäufung von Detailwissen gehen, das zudem ständigen Änderungen und Ergänzungen unterliegt. Im Zentrum muss vielmehr eine solide Ausbildung in den juristischen Schlüsselqualifikationen stehen, die es den AbsolventInnen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines gesicherten Grundwissens und methodischer Kompetenz in alle Rechtsgebiete einzuarbeiten. Diese Schulung in juristischen Schlüsselqualifikationen erfolgt durch eine intensive Beschäftigung mit den Kernfächern des geltenden Rechts (Privatrecht, öffentliches Recht), die mit jeweils steigenden Anforderungen in aufbauender Weise durch alle drei Studienabschnitte hindurch gelehrt und studiert werden sollen. Sie wird durch die Vermittlung der Grundkenntnisse auch in allen übrigen Rechtsfächern ergänzt. Aufbauend auf eine gesicherte methodische Kompetenz sollen die Studierenden dabei die Fähigkeit entwickeln, fächerübergreifend und im Bedarfsfalle auch interdisziplinär, ganzheitliche Lösungen für die an Juristen herangetragenen Probleme zu finden (§ 1 Abs. 3 des Curriculums).
Gemäß § 2 dieses Curriculums dauert das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg acht Semester um umfasst 240 ECTS-Anrechnungspunkte.
Das Diplomstudium gliedert sich in drei Studienabschnitte, wobei jeder Abschnitt mit einer Diplomprüfung abgeschlossen wird. Der erste Abschnitt dauert ein Semester und umfasst 27 ECTS-Anrechnungspunkte, der zweite Abschnitt fünf Semester mit 153 ECTS-Anrechnungspunkten und der dritte Abschnitt zwei Semester mit 60 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 2 Abs. 2 des Curriculums).
Der erste Studienabschnitt enthält die Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) und weitere Prüfungen. Er soll den Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des Studiums und dessen weiteren Verlauf vermitteln (§ 66 Abs. 1 UG 2002). In diesem Abschnitt wird daher besonderes Augenmerk auf die Vermittlung von Grundlagenwissen sowie von methodischen Fragen gelegt. Die STEOP besteht aus zwei Grundkursen: „Grundlagen und Methoden des Bürgerlichen Rechts“ sowie „Grundlagen und Methoden des Verfassungs- und Verwaltungsrechts“. Außerhalb der STEOP, aber ebenfalls im 1. Semester zu absolvieren sind LV-Prüfungen aus „Grundlagen und Methoden des Strafrechts“, „Internationale Dimensionen des Rechts: Grundlagen und Methoden“ sowie „Einführung in die Rechtsphilosophie“ (§ 2 Abs. 3 des Curriculums).
Aufbauend auf das Basiswissen des ersten Studienabschnittes werden im zweiten Abschnitt vor allem die Inhalte des geltenden Rechts vermittelt. Zur Vorbereitung auf das ausschließlich in englischer Sprache unterrichtete und geprüfte Fach Public International Law (Völkerrecht) ist eine Lehrveranstaltung zu absolvieren, welche Basiskenntnisse in Legal English vermitteln soll. Eine spezielle UV zum Erlernen der wissenschaftlichen Arbeitstechnik für Juristen (zur Vorbereitung auf die im 3. Abschnitt zu erstellende Diplomarbeit) schließt den 2. Studienabschnitt ab (§ 2 Abs. 4 des Curriculums).
Der dritte Studienabschnitt beinhaltet zunächst die Erstellung der Diplomarbeit, zu deren Zweck im gewählten Diplomarbeitsfach ein Diplomandenseminar zu absolvieren ist. Ferner dient der 3. Abschnitt einer spezialisierten Vertiefung der juristischen Kenntnisse im Rahmen von Fächerbündeln (Schwerpunktausbildung), dem Erwerb wirtschaftswissenschaftlicher Grundkenntnisse sowie der vertieften Auseinandersetzung mit rechtsphilosophischen Fragestellungen (§ 2 Abs. 5 des Curriculums).
Im Zuge einer Überprüfung des Beihilfenanspruches teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt diesen Wechsel seines Sohnes von der Universität Linz zur Universität Salzburg mit.
Das Finanzamt vertritt laut einer Anmerkung in der Beihilfendatenbank vom die Ansicht, dass ab Oktober 2015 der Beihilfenanspruch des Beschwerdeführers weggefallen sei, da in Salzburg der erste Abschnitt des Diplomstudiums bereits nach zwei Semestern (erg. unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters) abgeschlossen werden hätte müssen (was jedoch nicht der Fall war). Daraufhin wurde die Auszahlung der Familienbeihilfe mit Ende September 2015 eingestellt.
Laut weiterer Anmerkung in der Beihilfedatenbank forderte der Beschwerdeführer die Erlassung eines (rechtsmittelfähigen) Bescheides, um gegen diesen eine Beschwerde einbringen zu können.
Mit einem am beim Finanzamt eingereichten Formblatt Beih 1 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn. In diesem Formblatt wurde zwar kein konkreter Zeitpunkt genannt, ab dem die (Wieder-)Gewährung der Beihilfe beantragt werde, aus dem oben dargestellten Verlauf des Verfahrens war dieser Antrag aber unzweifelhaft auf die (weitere) Zuerkennung der Beihilfe ab Oktober 2015 gerichtet.
Dem Antrag waren der Ausdruck einer Internetseite mit Ausführungen zum Studienerfolgsnachweis (Quelle: www.help.gv.at) sowie handschriftliche Ergänzungen des Beschwerdeführers zum Beihilfenantrag angeschlossen. Darin wies dieser darauf hin, dass seiner Ansicht nach ein Anspruch auf (weitere) Zahlung der Familienbeihilfe für seinen Sohn bestehe. Sein Sohn habe in Linz die erforderliche Anzahl von ECTS-Punkten erreicht. Für den ersten Abschnitt gebe es ein Toleranzsemester. Er habe im Wintersemester 2015/2016 an die Uni Salzburg gewechselt und setze dort sein Studium der Rechtswissenschaften fort.
Das Finanzamt wies den Antrag vom mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Oktober 2015 mit folgender Begründung ab: „Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester (Toleranzsemester) überschreitet. Da Ihr Sohn K das Diplomstudium Rechtswissenschaften von der JKU Linz nach Salzburg verlegt hat (kein Studienwechsel wenn gleiches Studium aber andere UNI) und in Salzburg der 1. Studienabschnitt bereits nach 2 Semestern (incl. Toleranzsemester) abgeschlossen werden müsste, der 1. Abschnitt jedoch von K noch nicht abgeschlossen wurde, musste der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe abgewiesen werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Sohn bei seinem Studium in Linz die notwendigen Voraussetzungen zur Gewährung der Familienbeihilfe erfüllt habe. Durch seinen Studienortwechsel nach Salzburg seien ihm „keine Nachteile seines Studienerfolges in Linz anzurechnen“.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Nach Hinweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotenen Unterscheidung zwischen einem Studienwechsel und einem bloßen Wechsel der Studieneinrichtung gelangte das Finanzamt mit folgender Begründung zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall lediglich ein Wechsel der Studieneinrichtung bei gleichgebliebener Studienrichtung (Rechtswissenschaften) vorliege: „Ihr Sohn K hat an der Universität Linz das Studium der Rechtswissenschaft mit der Kennzahl K 101 begonnen und betreibt nunmehr das Studium der Rechtswissenschaften mit der Kennzahl D 101 an der Universität Salzburg. Beiden Studienplänen ist gemeinsam, dass die Gesamtdauer acht Semester beträgt, 240 ECTS-Punkte umfasst und eine universaljuristische Ausbildung vermittelt werden soll. Unterschiede bestehen in der Gliederung. Während sich das Studium in Linz in zwei Studienabschnitte gliedert, wobei der erste Studienabschnitt zwei Semester und der zweite Studienabschnitt sechs Semester umfasst, sind für das Studium in Salzburg drei Studienabschnitte vorgesehen. Der erste Studienabschnitt umfasst ein Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester und der dritte Studienabschnitt zwei Semester. Auch ein Vergleich der den Studien zugeordneten Fächern zeigt, dass der Unterschied zwischen den beiden Studienplänen lediglich in der zeitlichen Verteilung der ansonsten gleichen Lehrfächer liegt. Dazu ist auszuführen, dass die bloße unterschiedliche Gliederung eines Studiums in eine unterschiedliche Anzahl von Studienabschnitten bzw. eine unterschiedliche Dauer dieser Studienabschnitte nicht zwangsläufig dazu führt, dass eine Gleichwertigkeit der Studien ausgeschlossen ist. Vielmehr ist gerade das Studium der Rechtswissenschaften an den verschiedenen Standorten in Österreich vergleichbar, indem es eine universaljuristische Ausbildung mit nahezu identen Fächergruppen vermitteln soll und Studienpläne von gleicher Gesamtlänge im Ausmaß von acht Semestern sowie eine einheitliche ECTS-Punkteanzahl von 240 vorsieht (vgl. ; , /L-10; ). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass aus der unterschiedlichen Länge der einzelnen Studienabschnitte sowie der damit einhergehenden unterschiedlichen zeitlichen Verteilung der Unterrichtsfächer allein eine Ungleichwertigkeit der Studien nicht abgeleitet werden kann. Es ist daher nicht von einem Studienwechsel iSd § 17 StudFG, sondern lediglich von einem Wechsel der Studieneinrichtunq auszugehen. Da es sich jedoch um keinen Studienwechsel iSd § 17 StudFG handelt, liegt mit Beginn des Wintersemesters 2015/2016 bereits eine Studienzeitüberschreitung vor, da die vorgesehene Studienzeit (Mindeststudienzeit zuzüglich ein Toleranzsemester) von zwei Semestern bereits überschritten wurde. Wie bereits ausgeführt, ist nämlich eine Berufsausbildung gemäß § 2 FLAG nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Es besteht daher ab dem Monat Oktober 2015 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Beschwerde war daher abzuweisen.“
Mit Vorlageantrag vom beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung die Abweisung der Beschwerde.
Den von der Universität Salzburg an das Finanzamt elektronisch übermittelten Daten (Studienauskunft) ist zu entnehmen, dass der erste Abschnitt des dortigen Diplomstudiums am abgeschlossen wurde. Das Finanzamt hielt diesen Umstand auch in einer Anmerkung vom in der Beihilfendatenbank fest. Ferner hat der Student im Wintersemester 2015/2016 laut den von der Universität übermittelten Daten erfolgreich Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS abgelegt.
Für den Zeitraum ab Februar 2016 wird laut Beihilfendatenbank dem Beschwerdeführer wieder Familienbeihilfe gewährt.
Der für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig gewesene Richter des Bundesfinanzgerichtes trat mit in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zur Erledigung der Beschwerde zuständig.
Beweiswürdigung
Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen. Zu klären ist im gegenständlichen Fall allein die Rechtsfrage, ob für den Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2016 ein Beihilfenanspruch des Beschwerdeführers besteht.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn etwa ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor. Kein Studienwechsel liegt dagegen vor bei einem Wechsel der Studieneinrichtung bei gleichbleibender Studienrichtung (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Tz 95 f mit Hinweis auf ). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofes ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können.
Im Hinblick auf die eingangs dargestellten, in den zitierten Curricula näher dargestellten Ausbildungsziele der Diplomstudien der Rechtswissenschaften an der Universität in Linz und der Universität in Salzburg ist die Rechtsansicht des Finanzamtes zutreffend, dass im gegenständlichen Fall kein Studienwechsel, sondern lediglich ein Wechsel der Studieneinrichtung bei gleichbleibender Studienrichtung (Rechtswissenschaften) vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob ein Beihilfenanspruch ab Beginn des zweiten Studienjahres (Oktober 2015) besteht. Nach dem zwölften Satz der oben auszugsweise wiedergegebenen Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht ein solcher Anspruch dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Dieser Nachweis wurde vom Beschwerdeführer erbracht. Sein Sohn hat laut Bestätigung der JKU Linz im ersten Studienjahr Prüfungen im Ausmaß von 17,5 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt. Damit stünde ab Oktober 2015 der Beihilfenanspruch zu.
Dieser Umstand wird auch vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt, vielmehr wird der Beihilfenanspruch mit dem Hinweis auf den zweiten Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG verneint: der erste Studienabschnitt im Diplomstudium der Rechtswissenschaften umfasst an der Universität in Salzburg nur ein Semester, und müsste daher unter Berücksichtigung eines Toleranzsemesters spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters erfolgreich abgeschlossen werden, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war.
Der Gesetzgeber ging angesichts der im zweiten und zwölften Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG getroffenen Regelungen erkennbar davon aus, dass ein Studienabschnitt zumindest zwei Semester umfasst. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei der Auslegung des Begriffes Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG auch die ständige Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG nach den näheren Regelungen dieser Bestimmung ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen, nach außen erkennbaren Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (z.B. mit weiteren Nachweisen). Dieser Grundgedanke des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, dass eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dann vorliegt, wenn sich das Kind ernstlich und zielstrebig um den Ausbildungserfolg bemüht, ist auch bei der Beurteilung eines Wechsels der Studieneinrichtung zu berücksichtigen.
Im ersten Studienjahr hat das Kind des Beschwerdeführers die vom Gesetzgeber im zwölften Satz des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG geforderten Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten erfolgreich abgelegt. Im verfahrensgegenständlichen Wintersemester 2015/2016 wurden Prüfungen im Ausmaß von 27 ECTS erfolgreich abgelegt. Weiters ist den von der Universität Salzburg an das Finanzamt elektronisch übermittelten Daten (Studienauskunft) zu entnehmen, dass der erste Abschnitt des dortigen Diplomstudiums am abgeschlossen wurde. Bei dieser Sachlage besteht aber an einem ernsthaft und zielstrebig betriebenen Studium der Rechtswissenschaften kein Zweifel, weshalb es nicht sachgerecht wäre, den Beihilfenanspruch für das Wintersemester 2015/2016 deswegen zu verneinen, weil der Gesetzgeber für den nicht bedachten Fall, dass ein Studienabschnitt ausnahmsweise nur ein Semester umfasst, keine diesem Umstand Rechnung tragende Regelung getroffen hat, sodass die Bestimmungen des zweiten und zwölften Satzes des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG in Fallkonstellationen wie der gegenständlichen in Widerspruch zueinander geraten können. Dieser Widerspruch ist mit der angestellten und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden teleologischen Interpretation jedoch auflösbar, und wird damit ein insgesamt sachgerechtes Ergebnis erzielt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Entscheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, sondern diese auch auf die gegenständliche Fallkonstellation analog anwendet, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100416.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at