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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.02.2018, RV/5101228/2016

Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Einkommensteuer im Zuge der Veranlagung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom zu St.Nr. betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 erklärte der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem Arbeitgeber und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 911,76 €.

Mit Bescheid vom führte das Finanzamt eine erklärungsgemäße Veranlagung durch und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2015 mit 664,00 € fest. Der Berechnung dieser Einkommensteuer legte das Finanzamt den im Lohnzettel als steuerpflichtiger Bezug (Kennzahl 245) ausgewiesenen Betrag von 25.730,88 € sowie die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 911,76 € zugrunde, und gelangte zu einer Steuer nach Abzug der Absetzbeträge in Höhe von 4.533,92 €. Daran anschließend wird die aus der Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer mit 233,43 € dargestellt (0% für die ersten 620,00 und 6 % für die restlichen 3.890,46), woraus sich eine Einkommensteuer in Höhe von 4.767,35 € ergab. Unter Berücksichtigung der laut Lohnzettel anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von 4.102,93 € (Kennzahl 260) und einer Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG (-0,42 €) wurde die Einkommensteuer mit 664,00 € festgesetzt.

Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung werden im angefochtenen Bescheid die vom Arbeitgeber übermittelten Lohnzetteldaten wie folgt dargestellt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttobezüge (210)
39.185,59
Steuerfreie Bezüge (215)
2.067,85
Sonstige Bezüge vor Abzug d. SV-Beiträge (220)
5.329,90
SV-Beiträge für laufende Bezüge (230)
6.056,96
Steuerpflichtige Bezüge (245)
25.730,88
Einbehaltene Lohnsteuer
4.102,93
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
4.102,93
SV-Beiträge für sonstige Bezüge (225)
819,44
Bei der Lohnverrechnung berücksicht. Freibetrag
1.693,92

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . Darin wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Sonderzahlungen bereits in der Lohnverrechnung versteuert worden wären, (andere) sonstige Bezüge habe es nicht gegeben. Die Steuer nach Abzug der Absetzbeträge betrage (wie im angefochtenen Bescheid ausgewiesen) 4.533,92 €, davon sei die anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von 4.102,93 € in Abzug zu bringen, woraus sich eine Abgabennachforderung in Höhe von „330,99“ € (richtig: 430,99 €) ergäbe. Die Beschwerde richtet sich damit allein gegen die Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer in Höhe von 233,43 €.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und führte aus: „Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 (13. und 14. Monatsbezug - lt. KZ 220: 5.329,90) oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit den festen Sätzen des § 67 zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf diese sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 entfällt, ist aber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2.100 Euro übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels (KZ 220: 5.329,90) gemäß § 67 Abs.1 und 2 abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5 (lt. KZ 225: 819,44 SV-Beiträge). Bis zu einem Jahressechstel von 25.000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Da die Berechnung der Einkommensteuer 2015 den gesetzlichen Vorschriften entsprechend erfolgte, war die Beschwerde abzuweisen.“

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem der Beschwerdeführer beantragt, als Berechnungsgrundlage die eingebrachte Steuererklärung heranzuziehen und den angefochtenen Bescheid entsprechend zu berichtigen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen; der Neuberechnung der sonstigen Bezüge wurden keine anderen Beträge zugrunde gelegt als jene, die vom Arbeitgeber im übermittelten Lohnzettel ausgewiesen werden.

Rechtslage und Erwägungen

Die sonstigen Bezüge eines Arbeitnehmers werden gemäß § 67 EStG begünstigt besteuert. Die im 5. Teil des EStG betreffend den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) enthaltene, und vom Arbeitgeber bei der Berechnung der einzubehaltenden Lohsteuer zu beachtende Bestimmung des § 67 Abs. 1 EStG normiert dazu:

Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge für die ersten 620 Euro 0%, für die nächsten 24.380 Euro 6%, für die nächsten 25.000 Euro 27%, für die nächsten 33.333 Euro 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2.100 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2.100 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.

Sind im Einkommen eines Abgabepflichtigen lohnsteuerpflichtige Einkünfte einhalten, so ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 Zif. 1 EStG zu veranlagen, wenn er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt.

Da der Beschwerdeführer neben seinen lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen hat, die diesen Grenzbetrag von 730 Euro überschritten haben, war er zur Einkommensteuer zu veranlagen (Pflichtveranlagung).

Zur Durchführung dieser Veranlagung bestimmt § 41 Abs. 4 EStG (Hervorhebungen durch das Bundesfinanzgericht):

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 oder § 68 steuerfrei bleiben odermit den festen Sätzen des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 zu versteuern waren, außer Ansatz.Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 und auf Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, entfällt, ist aber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 neu zu berechnen, wenn diese sonstigen Bezüge 2.100 Euro übersteigen. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67 Abs. 1 und 2 sowie die Bezüge gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich, die gemäß § 67 Abs. 1 zu versteuern sind, abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß § 62 Z 3, 4 und 5. Bis zu einem Jahressechstel von 25.000 Euro beträgt die Steuer 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2.000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69 Abs. 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69 Abs. 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67 Abs. 1 zu versteuern ist.

Durch diese vom Gesetzgeber angeordnete Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Steuer sollen während eines Jahres unter Umständen mehrfach berücksichtigte Freibeträge bzw. Freigrenzen (im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG) auf Grund von Bezügen von mehreren Arbeitgebern auf das einfache Maß zurückgeführt werden (Doralt, EStG, § 41 Tz 56).

Im gegenständlichen Fall führt diese Neuberechnung aber zu keiner anderen oder zusätzlichen, über die vom Arbeitgeber ermittelte Lohnsteuer hinausgehenden Einkommensteuer; auch wurden keine anderen sonstigen Bezüge als jene vom (einzigen) Arbeitgeber des Beschwerdeführers ausbezahlten sonstigen Bezüge der Neuberechnung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer hat laut Lohnzettel im Jahr 2015 Bruttobezüge in Höhe von 39.185,59 € erhalten. Darin waren unter anderem sonstige Bezüge (13. und 14. Monatsbezug) in Höhe von 5.329,90 € enthalten, die – wenn auch begünstigt besteuert – steuerpflichtig sind. Bei der (Neu)Berechnung der Einkommensteuer im angefochtenen Bescheid wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aber nur mit einem Betrag von 25.730,88 € (Kennzahl 245) angesetzt; das bedeutet, dass die steuerpflichtigen sonstigen Bezüge entsprechend der Anordnung des § 41 Abs. 4 EStG zunächst außer Ansatz gelassen wurden. Der Betrag von 25.730,88 € wurde ausgehend vom Bruttobezug von 39.185,59 € unter Abzug der steuerfreien Bezüge in Höhe von 2.067,85 € (Kennzahl 215), der sonstigen Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.329,90 € (Kennzahl 220) und der Sozialversicherungsbeiträge für die laufenden Bezüge in Höhe von 6.056,96 € (Kennzahl 230) ermittelt.

Da diese sonstigen Bezüge aber nicht steuerfrei sind, war die auf sie entfallende Steuer gemäß § 41 Abs. 4 EStG im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer neu zu berechnen und der Steuer nach Abzug der Absetzbeträge hinzuzurechen. Zur Berechnung verweist § 41 Abs. 4 EStG ausdrücklich auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 EStG. Diese Neuberechnung ergab laut Darstellung in der Berechnung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides eine Einkommensteuer von 233,43 € und wurde vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend näher erläutert. Keine andere, auf die sonstigen Bezüge entfallende Lohnsteuer (die lediglich eine Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt) ergab sich auch bei der vom Arbeitgeber gemäß § 67 Abs. 1 EStG vorzunehmenden Berechnung der Lohnsteuer.

Der Betrag von 233,43 € war deswegen der Steuer nach Abzug der Absetzbeträge hinzuzurechnen, weil darin die auf die sonstigen Bezüge entfallende (Lohn)Steuer nicht enthalten war (Grund: Abzug der sonstigen Bezüge von den Bruttobezügen bei der Ermittlung der dem allgemeinen Steuertarif unterliegenden steuerpflichtigen Bezüge im Sinne der Kennzahl 245). Wäre diese Hinzurechnung nicht erfolgt, wären im Zuge der Veranlagung die sonstigen Bezüge – zu Unrecht – als steuerfrei behandelt worden.

Aus der Hinzurechnung ergab sich aber keine Nachforderung für den Beschwerdeführer, da die einbehaltene Lohnsteuer (Kennzahl 260), die auch die auf die sonstigen Bezüge entfallende Lohnsteuer umfasst hat, ohnehin zur Gänze angerechnet wurde.

Im Ergebnis hatte die Neuberechnung der auf die sonstigen Bezüge entfallenden Einkommensteuer im gegenständlichen Fall keine steuerliche Auswirkung. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Nachforderung resultiert aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie dem Umstand, dass der Arbeitgeber einen Freibetrag im Sinne des § 63 EStG in Höhe von 1.693,92 € berücksichtigt hatte, im Einkommensteuerbescheid 2015 aber nur der Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 60 € und der Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von 294 € ausgewiesen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101228.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at