Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2018, RV/5100120/2017

Familienheimfahrten Eigenheim in Ungarn

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 (Arbeitnehmerveranlagung) der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom , zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verwaltungsgeschehen

Der Bf. ist verheiratet und hat drei Kinder. In Ungarn hat er ein Eigenheim errichtet. Seit 2004 geht er in Österreich einer Beschäftigung nach, wo er auch eine Mietwohnung hat.

Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom fanden zunächst die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten Berücksichtigung.

Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für 2015 machte der Bf. u.a. Kosten für doppelte Haushaltsführung im Betrag von 4.020,00 € sowie für Familienheimfahrten in Höhe von 3.672,00 € als Werbungskosten geltend.

Mit Ergänzungsersuchen vom forderte das Finanzamt den Bf. zur Vorlage diverser Unterlagen auf. Aus den nachgereichten Unterlagen ging hervor, dass das Jahreseinkommen der Ehegattin 2014 lediglich 251,00 € und 2015 1.259,00 € betrug. (Jahreseinkommen des Bf. rd. 26.500 €).

Das Finanzamt hob mit Bescheid vom den Einkommensteuerbescheid 2014 gem. § 299 BAO auf, so lägen keine steuerlich relevanten Einkünfte der Ehegattin vor. 

Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom  ergab eine Gutschrift in Höhe von 1.291,00 €. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes keine private Veranlassung zu unterstellen sei, wenn die Ehegattin des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000,00 € jährlich erziele. Laut vorgelegten Unterlagen betrage das Jahreseinkommen der Ehegattin lediglich 1.259,00 €. Somit hätten weder die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung noch die Familienheimfahrten Berücksichtigung finden können.

In der Beschwerde vom wies der Bf. zunächst auf die Arbeitsstelle seiner Ehegattin in Ungarn sowie auf den Umstand hin, dass die Löhne dort viel niedriger seien. Er habe 3 Söhne. Die Grenze von 6.000,00 € gelte für den Alleinverdiener, aber nicht für Familienheimfahrten. Die Gattin spreche nicht Deutsch und könne daher auch nicht in Österreich arbeiten, ebenso die Kinder. In Ungarn habe er ein Haus mit 200 m²,  in Österreich verfüge er über eine Wohnung mit 50 m². In Ungarn laufe ein Kredit für die Einrichtung seines Hauses, welche er steuerlich nicht geltend mache. In Österreich zahle er Miete, die Kosten der doppelten Haushaltsführung seien daher zu Recht geltend gemacht worden. Die Familienbeihilfe sei für alle 3 Kinder geltend gemacht, aber nur für 2 ausbezahlt worden. Am Wochenende könne er seine Kinder sehen, was wiederum mit hohen Kosten verbunden sei.

In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom hielt das Finanzamt fest: Betragen die Einkünfte des Ehepartners mehr als 6.000,00 € oder mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen, komme den Einkünften des Ehepartners eine wirtschaftliche Bedeutung zu, welche aus Sicht des Steuerpflichtigen die Unzumutbarkeit eines Wechsels des Familienwohnsitzes bewirken können. Im Jahr 2015 habe die Ehegattin weniger als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen (1/10 =ca. 2.600,00 €) bzw. keine 6.000,00 € bezogen. Der Bf. sei seit in Österreich beschäftigt. Sind die Einkünfte des Ehepartners zu gering, könnten allenfalls die Kosten vorübergehend geltend gemacht werden. Da in den Vorjahren bereits  diesbezügliche Werbungskosten berücksichtigt worden seien, sei diese Frist bereits überschritten. Die Anschaffung oder Miete einer adäquaten Wohnung wäre innerhalb dieses Zeitraumes möglich gewesen. Behalte der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer- deswegen, weil er dort ein Eigenheim errichtet habe und die Kinder die Schule besuchten, dann seien die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung- und damit auch die Kosten der Familienheimfahrten- privat veranlasst und deshalb auch nicht abzugsfähig. Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung seien in Österreich zudem nicht absetzbar.

Im Vorlageantrag vom führte der Bf. aus: Sein Sohn besuche in Ungarn eine Polizeischule, welche er in Österreich nicht besuchen könne. Zudem habe er eine Lebensmittelallergie, weshalb er nicht überall essen könne. Wegen der Arbeit und der Krankheit des Kindes könne die Ehegattin nicht übersiedeln; auch spreche sie keine Fremdsprache. Falls sie übersiedeln müsste, müsste sie vom österreichischen Staat Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld erhalten. Man wolle aber die soziale Hilfe nicht ausnützen. Bis 2016 hätten alle Kinder die Schule in Ungarn besucht. Die Löhne in Ungarn seien minimal bei Vollbeschäftigung 350,00 € pro Monat.

In der Beschwerdevorlage vom hielt das Finanzamt fest, dass der 1996 geborene Sohn bis 2016 eine Fachmittelschule besucht und der 1994 geborene Sohn am die Ausbildung zum Techniker abgeschlossen habe. Die angesprochene Polizeiausbildung könne daher nur den 2001 geborenen Sohn betreffen. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes auf Grund von schulpflichtigen Kindern bilde keine berufliche sondern eine private Veranlassung für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes. Auch in Österreich sei der Besuch einer Polizeischule möglich. Zudem sei nicht behauptet worden, dass die beiden älteren Kinder keine Ausbildungsmöglichkeit am Beschäftigungsort hätten.

Der Vorhalt des wurde u.a. wie folgt beantwortet: Im Vorlageantrag sei die Schulausbildung des jüngsten Sohnes angesprochen worden, welcher bis Juni 2016 die 8 Klassen-Grundschule besucht habe. Nach erfolgten Abschluss der Grundschule habe dieser eine Ausbildung am Fach-Gymnasium für Ordnungsschutz begonnen. Bei dieser Schule handle es sich um eine Vorstufe für den späteren Ausbildungsweg zum Polizisten bzw. um eine Ausbildung in einem anderen Vollzugsbereich. Bis zum Jahr 2020 könne er sich entscheiden, welchen Ausbildungsbereich er im öffentlich-rechtlichen Bereich einschlagen möchte. So sei der Einstieg in den reinen Verwaltungsdienst nach dem Abschluss dieser Schule ebenso möglich wie der Einstieg in den Exekutivdienst. Beim jüngsten Sohn sei im 2. Lebensjahr eine Milch und Eiallergie festgestellt worden. Diese Erkrankung habe er bis zum 13. Lebensjahr voll ertragen müssen. Durch eine strenge Diät und mit Eintreten der Pubertät habe sich der Gesundheitszustand langsam stabilisiert. Eine Pflegebedürftigkeit sei für beide Söhne zu verneinen.

Angesprochen darauf, ob der jüngste Sohn im Unterricht Deutsch gelernt habe, blieb der Bf. den geforderten Nachweis schuldig, dass sein jüngster Sohn keinen Deutschunterricht in der Grundschule hatte.

In der Eingabe vom wies der Bf. erstmals auf die Pflegebedürftigkeit seiner Eltern hin und auf die Angst seines jüngsten Sohnes, aus dem sozialen Umfeld herausgerissen zu werden. Einen konkreten Nachweis, was die besonders gelagerte Pflegebedürftigkeit seiner Eltern betrifft, ist der Bf. schuldig geblieben.

Sachverhalt

Der Bf. ist verheiratet ist und seit 2004 in Österreich beschäftigt. In Ungarn hat er ein Eigenheim errichtet, in Österreich verfügt er über eine Wohnung über 50 m². Der Bf. hat drei Kinder (Jahrgang 1994, 1996 und 2001). Der 1994 geboren Sohn hat am  die Ausbildung zum Techniker abgeschlossen, der 1996 geborene Sohn besuchte bis 2016 eine Fachmittelschule und der 2001 geborene Sohn bis Mitte Juni 2016 die 8. Klasse Grundschule. Seine Frau bezog im Jahr 2015 Einkünfte in Höhe von 1.250,90 € wobei die Einkünfte des Bf. in Österreich rd. 26.000 € betrugen.  Für das Jahr 2015 machte der Bf. Kosten der doppelten Haushaltsführung (4.020,00 €) und Familienheimfahrten (3.672,00 €) geltend. Das Finanzamt sprach sich im Einkommensteuerbescheid 2015 vom  im Hinblick auf die geringen Einkünfte der Ehegattin gegen eine Gewährung aus. In der Beschwerde vom wies der Bf. darauf hin, dass 2 seiner Söhne studierten und der jüngste Sohn im Jahr 2014 erst 13 Jahre alt gewesen sei. Keiner der Söhne spreche Deutsch. In der Beschwerdevorentscheidung vom vertrat das Finanzamt den Standpunkt; behalte der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer, weil er dort ein Eigenheim errichtet habe und die Kinder die Schule besuchten, dann seien die Aufwendungen für die doppelte Haushalsführung und damit die Kosten der Familienheimfahrten privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen und Ergebnisses des Vorhalteverfahrens. Ob die Kosten der doppelten Haushaltsführung und der Familienheimfahrten Anerkennung finden können, ist eine reine Rechtsfrage.

Rechtslage

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden

Z 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge;

Z 2a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeit- (Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen, der in der im verfahrensgegenständlichen Jahr g eltenden Fassung 3.672 € beträgt (bei einfachen Fahrtstrecke von über 60 km).

Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten einkünftemindernd berücksichtigt werden.

1. Doppelte Haushaltsführung

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung.

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung (am Familienwohnsitz und am Beschäftigungsort) sind steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn eine berufliche Veranlassung für die doppelte Haushaltsführung besteht.

Bei einem verheirateten Steuerpflichtigen gilt jedenfalls jener Ort, an dem er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet, als sein Familienwohnsitz ().

Der wesentliche Unterschied zwischen einer vorübergehenden und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung liegt darin, dass von einer vorübergehenden doppelten Haushaltsführung dann gesprochen wird, wenn die nachgewiesene Absicht besteht, nach einem absehbaren Zeitraum der auswärtigen Berufsausübung wieder an den Ort des Familienwohnsitzes zurückzukehren, während eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung die Verlegung des Familienwohnsitzes auf längere Sicht unzumutbar erscheinen lässt.

Für beide Arten der doppelten Haushaltsführung gilt allgemein, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (; ; , 2001/13/0216).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen und nachzuweisen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar ansieht. Die Abgabenbehörde ist in einem solchen Fall nicht verhalten, nach dem Vorliegen von Gründen für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen ( mwN).

Nach Lehre und Rechtsprechung sind aber Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst [vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 16 Anm. 25 (Stand: , rdb.at); Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 224 f], wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

  • von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

  • die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

  • die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann (vgl. dazu auch Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar § 16 Abs. 1 Z 6 Tzen 72, 75, und die dort zitierte VwGH-Rechtsprechung; Jakom/Lenneis EStG, 2015, § 16 Rz 56 "Doppelte Haushaltsführung").

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (). Im Streitfall ist der Familienwohnsitz des Bf. 372 km von seinem Beschäftigungsort entfernt, sodass ihm eine tägliche Rückkehr zweifelsfrei nicht zugemutet werden kann.  

Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist, dass der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 6.000,00 Euro (bis Veranlagungsjahr 2012 2.200,00 Euro) jährlich erzielt (vgl. ) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Betragen die Einkünfte des (Ehe)Partners höchstens 6.000,00 Euro, machen sie jedoch mehr als ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus, kommt den Einkünften des (Ehe-)Partners eine wirtschaftliche Bedeutung zu, die aus der Sicht des Steuerpflichtigen die Unzumutbarkeit eines Wechsels des Familienwohnsitzes bewirken kann. Im gegebenen Fall bezog die Gattin im Kalenderjahr 2015 Einkünfte in Höhe von € 1.250,90. Da die Einkünfte Gattin weniger als 6.000,00 € und weniger als ein Zehntel der Einkünfte des Bf. Einkünfte (1/10 = ca. 2.600,00 €) betrugen liegen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte -selbst unter Berücksichtigung eines Kaufkraftunterschiedes von 1 : 1,8 - nicht vor. 

Streit besteht somit darüber, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort bzw. in übliche Entfernung von der Arbeitsstätte trotz der vom Bf. bezeichneten Gründe zuzumuten war oder nicht bzw. ob diese vom Bf. vorgebrachten Umstände eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigten.

Die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist auch für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen.

Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, wonach dem Steuerpflichtigen in aller Regel nach einer gewissen Zeit zumutbar ist, den Familienwohnsitz in den Nahebereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen (). Dieser Zeitraum hängt insbesondere vom Familienstand ab, die LStR Rz 346 nennen bei einem verheirateten, in eheähnlicher Gemeinschaft oder in Gemeinschaft mit einem minderjährigen Kind lebende Steuerpflichtige zwei Jahre. Spätestens nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Steuerpflichtige darzulegen, aus welchem Gründen der entfernt liegende Familienwohnsitz beibehalten wird.

Der Bf. ist seit in Österreich beschäftigt. Somit war eine Verlegung des Familienwohnsitzes bereits möglich und zumutbar. Die Anschaffung oder Miete einer adäquaten Wohnung am Beschäftigungsort wäre innerhalb dieses Zeitraumes möglich gewesen.

Der Bf. stützte eine Unzumutbarkeit der Familienwohnsitzverlegung u.a. auf die gesundheitliche Beeinträchtigung seiner beiden Kinder. Im Vorhalteverfahren räumte er allerdings ein, dass eine wesentliche Besserung eingetreten sei und keine Pflegebedürftigkeit gegeben sei. Aber nur bei nachgewiesener Pflegebedürftigkeit von Angehörigen am Familienwohnsitz liegt ein Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes vor (). Auf Grund der in Österreich sehr strengen Vorschriften betreffend Auszeichnung von Lebensmitteln, kann in der Lebensmittelunvertäglichkeit der beiden Söhne ohnedies kein Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn gelegen sein.

Als weiteren Grund für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes führt der Bf. in Treffen, dass seine Kinder nicht Deutsch sprechen und der Jüngste beabsichtige, nach der Grundschule das Fachgymnasium für Ordnungsschutz zu besuchen, um sich entweder zum Polzisten oder in einem anderen Vollzugsbereich ausbilden zu lassen.   

Schulischer Erfolg bzw. das Erreichen eines bestimmten Ausbildungsniveaus ist unter anderem abhängig von der Kenntnis der Unterrichtssprache. Der Bf. hat im Zuge eines Telefonates zu verstehen gegeben, dass sein jüngster Sohn Deutsch im Unterricht hatte. Zudem befand sich der jüngste Sohn des Bf. in einem Alter, in dem eine fremde Sprache noch relativ leicht erlernt werden kann. Auch mit dem Wunsch das Fach-Gymnasium zu besuchen, kann keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus nicht privaten Gründen begründet werden, zumal sich der Sohn im Jahr 2015 noch in der Grundschule befand. Auch gibt es in Österreich die Möglichkeit, nach abgeschlossener Schulausbildung, die Polizeischule zu besuchen.  Betreffend die beiden anderen Kinder des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt wurde, dass eine entsprechende Schulbildung nicht auch am Beschäftigungsort möglich gewesen wäre. Behält ein in Österreich tätiger ungarischer Staatsbürger seinen Familienwohnsitz in Ungarn lediglich aus Gründen der Haushaltsführung der Gattin für die gemeinsamen Kinder, des Schulbesuches der Kinder oder zwecks Ausbildung der Kinder in ihrer Muttersprache bei, so ist von keiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auszugehen. Gegenständlich ist daher die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn als ausschließlich privat veranlasst zu sehen. Auch der Umstand dass der Bf. in Ungarn ein Eigenheim errichtet hat führt nicht zur einer Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes.

Behält  der Stpfl. den bisherigen Familienwohnsitz auf Dauer - wie auch im vorliegenden Fall -deswegen bei, weil er dort ein Eigenheim errichtet hat und die Kinder die Schule besuchen, dann sind die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung - und damit auch die Kosten der Familienheimfahrten - privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig ().

In der Eingabe vom hat der Bf. vorgebracht, dass seine Eltern pflegebedürftig seien. Den konkreten Nachweis, einer besonders gelagerten Pflegebedürftigkeit ist er ebenso schuldig geblieben.

Da gemäß obigen Ausführungen die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Ungarn privat veranlasst ist, liegen die Voraussetzungen für eine dauernde doppelte Haushaltsführung nicht vor.

2. Familienheimfahrten

Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten allerdings dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (und nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird).

Aufwendungen für Familienheimfahrten sind unter denselben Voraussetzungen anzuerkennen oder nicht anzuerkennen wie jene der doppelten Haushaltsführung (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Rz 220 Familienheimfahrten sowie Rz 200/14).

Wie oben unter Punkt 1. bereits dargelegt wurde, werden die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt, weshalb die Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort ebenfalls als Werbungskosten nicht zu berücksichtigen waren.

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorlage darauf hingewiesen, dass der Kinderfreibetrag auch für das 1996 geborene Kind zustehe, was entsprechend Berücksichtigung zu finden hatte. 

Das Gesamtergebniss der Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung 2015 ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG wird eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da sich die rechtliche Beurteilung des Nichtvorliegens einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung aus den der im vorliegenden Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, weshalb keine Rechtsfrage, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorliegt. Es wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (u.a. ; , 93/15/0244, ) und und  .)

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100120.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at