Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.11.2017, RV/4100184/2016

Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100184/2016-RS1
Weist der Beschwerdeführer (Bf.) nicht nach, dass im Streitzeitraum 2014 der Familienwohnsitz bereits in ein anderes Bundesland verlegt wurde, können keinesfalls Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung gewährt werden.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Benesch Wirtschaftsprüfungs-u STB KG, Alauntalstraße 17, 3500 Krems an der Donau, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Spittal Villach vom betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Gang des Verfahrens:

Der Beschwerdeführer (Bf.) und seine Ehegattin lebten und arbeiteten in BL1 (in weiterer Folge „BL 1“) und hatten dort einen gemeinsamen Wohnsitz WS 1.

Im Februar 2013 erwarben sie eine Liegenschaft in BL2 (in weiterer Folge „BL 2“). Dort ist ihr aktueller „neuer Familienwohnsitz" WS 2.

Der Bf. bezog vom bis von einer Dienstgeberin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, für den Rest des Jahres 2015 AMS-Bezüge (unstrittig). Am meldete der Bf. seinen Hauptwohnsitz im BL 2 an (Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR)).

Die Ehegattin des Bf. hat seit ihren Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse im BL 2 gemeldet, seit am gemeinsamen Familienwohnsitz im BL 2 (Auszug aus dem ZMR).

Laut Ausführungen in dem vom Bf. vorgelegten vorläufigen Patientenbrief des Arztes der Ehegattin hatte diese im Jahr 2013 eine Fehlgeburt. Im Patientenbrief war die Adresse der Ehegattin des Bf. im BL 2 angeführt.

Bis zum war die Ehegattin des Bf. nichtselbstständig tätig und ab in Frühkarenz mit Wochengeldbezug von der GKK des BL 1. Ab diesem Zeitpunkt war der Ehegattin des Bf. jede weitere Beschäftigung im Zeitraum bis zur Schutzfrist gem. § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 untersagt (Ärztliches Zeugnis der Amtsärztin des Magistrates im BL 1 vom ). Am wurde das gemeinsame Kind im BL 1 geboren (unstrittig).

In der Einkommensteuererklärung 2014 machte der Bf. anteilige Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 6.046,97 geltend (Kosten für zwölf Monate für 100 m² € 7.046,9, davon entsprechend Rz 349 LStR für 55 m² € 3.882,97, sowie die anteilige AfA ohne Grund und Boden (€ 2.164,00). Weiters begehrte er Familienheimfahrten (€ 3.672,00) als Werbungskosten (Steuererklärung, Belege).

Das Finanzamt verwehrte im Einkommensteuerbescheid 2014 den Abzug der begehrten Familienheimfahrten und doppelten Haushaltsführung. Der Kauf des Hauses im BL 2 sei privat veranlasst, da sowohl der Bf. als auch seine Ehegattin im BL 1 wohnhaft und beschäftigt gewesen seien. Das gemeinsame Kind sei im in BL 1 geboren, die Geburt im BL 1 angezeigt und das Wochengeld von der GKK des BL 1 ausbezahlt worden. Daher sei vom Familienwohnsitz im BL 1 auszugehen. Der Wohnsitz 2 im BL 2 sei nicht durch den Beruf veranlasst.

In der Beschwerde verwies der Bf. auf das Erkenntnis des , wonach eine Wegverlegung des Familienwohnsitzes gestattet sei, wenn objektiv beachtliche Gründe vorliegen. Der Bf. habe das Problem zu lösen gehabt, dass seine Ehegattin eine problematische Schwangerschaft mit Frühkarenz hatte und auch in der Folge dringend Hilfe von ihrer Familie benötigt habe, die im BL 2 vor Ort wohnhaft sei. Der Bf. wäre in Ausübung seiner Tätigkeit sonst eingeschränkt worden. Die Eltern des Bf. seien bereits verstorben. Er und seine Ehegattin hätten sonst keine helfenden Verwandten für Kind und Mutter im BL 1 gehabt. Die seiner Ausbildung für Marketing und Vertrieb entsprechenden Jobmöglichkeiten hätten sich trotz einiger Stellenbewerbungen im BL 2 nicht ergeben.

Der UFS folge der nunmehrigen Ansicht des BFH, , XI R 23/07, , XI R 58/06, , XI R 31/8, , XI R 34/09. Es sei nicht zu unterscheiden, ob ein Familienwohnsitz beibehalten und ein Zweitwohnsitz am Arbeitsort begründet werde oder ob der Familienwohnsitz außerhalb des Arbeitsortes erst begründet werde, wenn für die doppelte Haushaltsführung steuerlich beachtliche Gründe vorliegen; somit könnten auch „Wegzugsfälle“ die Berücksichtigung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten vermitteln, vgl. ; , RV/2560-W/09.

Es könne für die steuerliche Beurteilung keinen Unterschied machen, ob der objektiv gewichtige Grund bei einem bereits bestehenden, vom Arbeitsplatz entfernten Familienwohnsitz vorliege, oder ob dieser Grund erst zu einer Verlegung des Familienwohnsitzes weg vom Arbeitsplatz führe. Ein und derselbe Fall würde bei Beibehaltung des Familienwohnsitzes zur Anerkennung der Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung führen, bei Wegverlegung hin zur familiären und Kinder- und Mutterbetreuung nicht. Eine derartige Auslegung könne aus Sicht des UFS nicht im Sinne des Gesetzes sein. Vgl. auch das Erkenntnis des .

Im ergänzenden Schreiben vom führte der Bf. noch aus, dass er und seine Ehegattin einen Kinderwunsch gehabt hätten, wobei sich die Ehegattin von Anfang an nicht den Anforderungen ohne familiäre Hilfe gewachsen gefühlt habe. Mangels familiärer Hilfe im BL 1 habe man die Übersiedlung ins BL 2 erwogen und durchgeführt. In dieser Phase habe es auch tatsächlich Komplikationen in der Schwangerschaft gegeben. Seine Ehegattin sei auch zum Arzt ihres Vertrauens im BL 1 zur Kontrolle gefahren. Auf dem beigelegten Arztbrief vom sei die Adresse im BL 2 vermerkt. In letzter Instanz sei die Familie im BL 2 ein großer Rückhalt für die Ehegattin. Der Bf. habe dies akzeptieren müssen und parallel versucht, im BL 2 Fuß zu fassen, was aber nicht sofort gelungen sei. Er habe für das Familieneinkommen sorgen müssen. Gleichzeitig habe er auch seine Familie regelmäßig sehen wollen und sei es daher zu den Familienheimfahrten gekommen.

Er sehe es auch nicht als problematisch an, dass die Geburt des Kindes beim Arzt des Vertrauens im BL 1 durchgeführt worden sei. Die Auszahlung des Wochengeldes durch die GKK des BL 1 könne nur technische Gründe und aufgrund des ursprünglichen Dienstverhältnisses der Ehegattin im BL 1 bzw. mit der Fertigstellung des Hauses im BL 2 zu tun haben. Der Umzug ins BL 2 habe parallel mit dem Beginn der Frühkarenz Anfang Dezember 2013 stattgefunden. Der Bf. habe ca. seit Mitte 2015 sein Dienstverhältnis im BL 1 beendet und lebe seither im BL 2. Die Jobsuche sei in diesen Tagen erfolgreich gewesen.

In der Stellungnahme vom führte das Finanzamt aus, dass nach seiner Ansicht die Verlegung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes schon deshalb privat veranlasst sei, weil die Ehegattin sich laut Schreiben vom nicht den Anforderungen der Schwangerschaft ohne familiäre Hilfe gewachsen gefühlt hätte und daher der Familienwohnsitz zum Wohnort der Eltern der Ehegattin ins BL 2 verlegt worden sei.

Da die Beibehaltung (Verlegung) des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst sei, sei zu beurteilen, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden könne.

Unzumutbar sei die Verlegung des Familienwohnsitzes laut Finanzamt

  • bei ständig wechselnden Arbeitsstätten,

  • bei Unzumutbarkeit der (Mit-)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen,

  • wenn am Familienwohnsitz unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder vorhanden und eine (Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei,

  • bei auf Dauer angelegter doppelter Haushaltsführung die Ehegattin am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte von mehr als € 2.200,00 jährlich erziele oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung seien,

  • bei vorübergehender doppelter Haushaltsführung sei die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort grundsätzlich nur dann nicht beruflich veranlasst, wenn erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen Partners begründet werde und der andere Partner seinen Wohnsitz an seinem Beschäftigungsort beibehalten müsse.

Im vorliegenden Fall sei nur eine Voraussetzung - die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort – gegeben. Dass die Schwangerschaft beschwerlich gewesen sei, sich die Ehegattin in Obhut ihrer Eltern sicherer gefühlt habe und die Familie im BL 2 ein großer Rückhalt gewesen sei, ändere nichts daran, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen; es gäbe keine ständig wechselnden Arbeitsstätten, keine pflegebedürftigen Angehörige am Familienwohnsitz (im Sinne des Pflegegeldgesetzes), keine unterhaltsberechtigten und pflegebedürftigen Kinder am Familienwohnsitz, keine steuerrelevanten Einkünfte der Ehegattin am Familienwohnsitz und keine Beschäftigung der Ehegattin am neuen Familienwohnsitz bei Neubegründung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes des Ehegatten.

Die UFS-Entscheidung sei nicht relevant, da es sich um eine alleinerziehende Mutter mit einem unterhaltsberechtigten und betreuungsbedürftigen Kind handle. Es liege keine vergleichbare Situation vor.

Dem hielt der Bf. in seiner Gegenäußerung vom entgegen, dass es zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgeverpflichtung für seine Ehegattin gekommen wäre. Es habe problematische medizinische Verläufe gegeben. Eine Versorgung der Ehegattin wäre wirtschaftlich unumgänglich gewesen. Der Familienwohnsitz im BL 2 hätte nach Adaptierungsarbeiten nur mit Verlust verkauft werden können, somit sei auch diesbezüglich ein wirtschaftlicher Grund gegeben.

In der abweisenden BVE hielt das Finanzamt ergänzend fest, dass im vorgelegten ärztlichen Schreiben zum vorzeitigen Mutterschutz festgestellt werde, dass bei Fortdauer einer Beschäftigung (Dienstverhältnis) das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet wären. Das zweite Schreiben sei ein Patientenbrief, aus dem eine Pflegebedürftigkeit nicht hervorgehe (körperliche Schonung, keine Vollbäder…). Dem Finanzamt komme nicht die Kompetenz zu, anhand dieser Schreiben zu beurteilen, in welchem Ausmaß die Ehegattin in ihrer Gesundheit tatsächlich beeinträchtigt gewesen und ob eine Pflegebedürftigkeit vorgelegen sei. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit sei mit diesen ärztlichen Bescheinigungen in keinem ausreichenden Umfang erbracht.

Der Bf. brachte den Vorlageantrag ein.

Verfahren vor dem BFG:

Über Vorhalt der Richterin,

  • Nachweise über die Arztbesuche/ Besuche im Krankenhaus seiner Ehegattin während ihrer Schwangerschaft vorzulegen, wobei die Unterlagen ersehen lassen sollten, wer und wo ihr behandelnder Arzt war bzw. welches Krankenhaus sie aufgesucht habe und wann dies der Fall war, weiters

  • Nachweise über die Arzt- bzw. Krankenhausbesuche mit dem Kind (Untersuchungen für den Mutter-Kind-Pass, Kinderarzt, etc.), die insbesondere dokumentieren, wo der Arzt/die Ärztin/das Krankenhaus war und wann die jeweilige Stelle im Beschwerdezeitraum aufgesucht worden sei, vorzulegen,

gab der Bf. an, das Ganze mit seiner Ehegattin besprochen zu haben, aber leider sei es ihnen nach über vier Jahren unmöglich, über die gewünschten Unterlagen zu verfügen. Unterlagen nach viereinhalb Jahren nachzureichen, sei fast unmöglich, obgleich fast alle Untersuchungen im BL 1 gewesen seien. Die ersten Arztbesuche mit der Tochter seien ja auch noch im BL 1 gewesen.

Bis zum Einzug am habe es noch Arbeiten am Haus gegeben. Gemeinsam würden sie das Haus ab bewohnen, sie hätten es aber natürlich auch schon vorher gemeinsam im Zuge des Pendelns bewohnt.

Zur Aufforderung, Nachweise für seine Behauptung vorzulegen, dass er sich im BL 2 - wenn auch erfolglos - schon im Zeitraum 2013/14 beworben habe, teilte er mit, dass er sich - also ganz ehrlich! - die Bewerbungsschreiben wirklich nicht aufbewahrt habe, dies könne man von niemandem verlangen. Er frage sich, wer das mache. Er habe eine Absage bekommen und den gesamten Verlauf hiermit gelöscht. Er frage sich, wer Bewerbungsabsagen aufbewahre.

Bei der Anmeldung der Ehegattin laut Versicherungsdatenauszug vom bis bei ihrer früheren Dienstgeberin habe es sich nur um den Resturlaub gehandelt, den sie konsumiert habe. Sie habe erst im April 2016 geringfügig bei der Firma A zu arbeiten begonnen (Schreiben an den Bf. vom , Antwortschreiben des Bf. vom ).

Im Schreiben vom zog der Bf. die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der oben geschilderte Gang des Verfahrens ist unstrittig.

Strittig ist im vorliegenden Fall, wo der Familienwohnsitz im Jahr 2014 gelegen ist. Des Weiteren ist für den Fall des Familienwohnsitzes im BL 2 die Frage zu klären, ob die begehrten Werbungskosten zum Abzug zuzulassen sind.

Rechtliche Beurteilung:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...] Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. [...].

Bei den einzelnen Einkünften dürfen gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1) und Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2a), nicht abgezogen werden.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.

Das Finanzamt verneinte in Anbetracht der Ausführungen im Erkenntnis des , die berufliche Veranlassung der Verlegung des Wohnsitzes ins BL 2 und die Abzugsfähigkeit der begehrten Aufwendungen; die Verlegung des Wohnsitzes in das BL 2 sei privat veranlasst.

Die Wegverlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort begründet nach einem Teil der österreichischen Lehre (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL § 16 Anm. 25 "Doppelte Haushaltsführung"; Jakom/Lenneis, EStG 2012, § 16 Rz. 56 "Doppelte Haushaltsführung") grundsätzlich keine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung.

Ein Familienwohnsitz16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt gemäß des ab 2014 geltenden § 4 Abs. 1 PendlerVO, BGBl II 276/2013, dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger (Z. 1) oder ein alleinstehender Steuerpflichtiger (Z. 2) seine engsten persönlichen Beziehungen (z. B. Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.

Der Steuerpflichtige hat gemäß § 4 Abs. 2 PendlerVO einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, wo im Jahr 2014 der „Familienwohnsitz“ des Bf. und seiner Ehegattin, ab auch mit dem gemeinsamen Kind gelegen ist. Der Bf. und seine Ehegattin hatten einen "Hausstand" sowohl im BL 1, als auch im BL 2. Gegenteiliges behauptet auch das Finanzamt nicht.

Für den Bf. ist die nächste „Familie“ seine Ehegattin und sein Kind. Zu diesen wird der Bf. wohl primär seine engsten persönlichen Beziehungen haben. Der Bf. begründet nun den „Familienwohnsitz“ im BL 2 mit dem dort erworbenen Haus, insbesondere aber mit der Pflegebedürftigkeit bzw. dem Erfordernis der Unterstützung seiner Ehegattin durch ihre Familie.

Die Ehegattin des Bf. ist im Dezember 2013 in Frühkarenz gegangen. Eine Frühkarenz impliziert jedoch noch nicht die Unterstützung durch andere Personen. Bereits das Finanzamt hielt dem Bf. in der Beschwerdevorentscheidung entgegen, dass er die Pflegebedürftigkeit seiner Ehegattin aufgrund der behaupteten, aber nicht näher dargelegten Komplikationen nicht nachgewiesen hat. Zumal der BVE die Qualität eines Vorhalts zukommt, der Bf. aber auch im weiteren Verfahren keinerlei Nachweise für die behauptete Pflegebedürftigkeit bzw. Unterstützung der Ehegattin durch die Familie vorlegte, sieht auch das BFG eine solche nicht als erwiesen an. Die Frühkarenz ermöglichte es der Ehegattin des Bf., weiterhin zusammen mit ihrem Mann am WS 1 im BL 1 zu leben.

Was die geforderten Nachweise der Untersuchungen über Mutter und Kind anlangt, so dient - siehe hiezu https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.082201.html - „der Mutter-Kind-Pass der gesundheitlichen Vorsorge für Schwangere und Kleinkinder. Er beinhaltet die im Mutter-Kind-Pass-Programm vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen während der Schwangerschaft und bis zum 5. Lebensjahr des Kindes.“ Diese Untersuchungen machte die Ehegattin des Bf. weiterhin beim Arzt ihres Vertrauens im BL 1. Auch die (Anzeige der) Geburt erfolgte im BL 1. Des Weiteren absolvierten die Eltern bzw. einer von ihnen „die ersten Arztbesuche“ mit dem Kind im BL 1. Zumal der Mutter-Kind-Pass die Untersuchungen des Kleinkindes bis zum 5. Lebensjahr - also bis zum - umfasst, ist nicht nachvollziehbar, warum dem Bf. im Jahr 2017 die Vorlage von Nachweisen über die Arztbesuche seiner Ehegattin und des Kindes nicht möglich sein sollte.

All die genannten Umstände sprechen für das BFG dafür, dass der Bf. und seine Ehegattin den gemeinsamen Haushalt auch noch im Jahr 2014 im BL 1 hatten. Sie bilden als Familie die vorrangige „Beziehungseinheit“. Anhaltspunkte für die konkrete Unterstützung durch die Familie der Ehegattin im BL 2 waren aus den Vorbringen des Bf. weder für die Zeit der Schwangerschaft, noch für die Zeit nach der Geburt des Kindes zu finden. Gerade die für Schwangere und Kleinkinder so wichtige ärztliche Versorgung haben der Bf. und seine Familie weiterhin im BL 1 beibehalten. Beim vorliegenden Sachverhalt geht das BFG davon aus, dass der Bf. und seine Ehegattin mit dem gemeinsamen Kind den „Familienwohnsitz“ im Jahr 2014 noch im BL 1 hatten. Das BFG vermag für diesen Zeitraum nicht anzunehmen, dass die engsten persönlichen Beziehungen für den Bf. bereits im BL 2 lagen. Es sind keinerlei Hinweise erkennbar, dass der Bf. und seine Ehegattin mit dem Kind versuchten, im neuen Lebensraum – dem Wohnsitz 2 im BL 2 – „anzudocken“ und sich her „einzuleben“. Dies hätte z. B. durch ein Sichern der für Schwangere und ein Baby erforderlichen ärztlichen Versorgung geschehen können. Das BFG konnte beim vorliegenden Sachverhalt nicht zur Auffassung gelangen, dass die Ehegattin als Schwangere und in weiterer Folge gemeinsam mit dem Baby im BL 2 lebte und nur zu den - (terminlich) ohnehin nicht nachgewiesenen - Arztbesuchen ins BL 1 fuhr.

Wenn die „Familie“ aber noch im BL 1 ihren Familienwohnsitz hatte und an den Wochenenden (gemeinsam) ins BL 2 fuhr, so ist dies nicht ein unter den „Wegzug“ zu subsumierender Fall, weil der Familienwohnsitz noch gar nicht verlegt wurde. Es wäre am Bf. gelegen, durch entsprechend nachvollziehbare Vorbringen darzutun, dass 2014 der Familienwohnsitz bereits im BL 2 gelegen war.

Nach all dem Gesagten konnte der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 kein Erfolg beschieden sein, weshalb er als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die hier vorerst zu lösende Frage, wo 2014 der Familienwohnsitz gelegen war, war betraf eine Sachverhaltsfrage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
§ 4 Abs. 2 Pendlerverordnung, BGBl. II Nr. 276/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100184.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at