Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.06.2017, RV/7101063/2012

Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO nach Vollbeendigung der Gesellschaft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101063/2012-RS1
Ist die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft infolge deren Vollbeendigung erloschen, ist die Beschwerde gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 260, Rz. 7).
RV/7101063/2012-RS2
Die auf § 260 Abs. 1 lit. a BAO gestützte Zurückweisung einer Beschwerde ist in den Fällen, wo eine Entscheidung durch den (gesamten) Senat beantragt wurde, nach der ab geltenden Rechtslage, BGBl I Nr. 117/2016, gemäß § 272 Abs. 4 BAO vom Berichterstatter auszusprechen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck über die Beschwerde der Bf., Adresse, PLZ-Ort, vertreten durch Westermayer Wirtschaftstreuhand GmbH, Am Spitz 15, PLZ-Ort, gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt Wien 1/23, vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 und 2008, Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 bis 2010, Haftung für Kapitalertragsteuer 2007 bis 2010, Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 bis 2009, Festsetzung des Säumniszuschlages für Kapitalertragsteuer sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2012, entschieden:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl I Nr. 14/2013 als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet und mit in das Firmenbuch eingetragen. Den Betriebsgegenstand der Bf. bildet u.a. der Teppichhandel.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. GZ1, wurde über das Vermögen der Bf. das Konkursverfahren eröffnet und RA Dr.H. als Masseverwalter der Bf. bestellt.

Mit weiterem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. GZ2, wurde der Konkurs über das Vermögen der Bf. mangels Kostendeckung aufgehoben und mit Gerichtsbeschluss vom , Zl. GZ3, die Bf. gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2007 bis 2010 erließ das Finanzamt Wien 1/23 mit Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 und 2008, Umsatz- und Körperschaftsteuer 2007 bis 2010, Haftung für Kapitalertragsteuer 2007 bis 2010, Festsetzung der Anspruchszinsen 2007 bis 2009, Festsetzung des Säumniszuschlages für Kapitalertragsteuer sowie Festsetzung der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer 2012. Die vorstehend bezeichneten Bescheide sind an RA Dr.H. als Masseverwalter der Bf. gerichtet und wurden an den steuerlichen Vertreter der Bf. zugestellt.

Gegen die vorstehend bezeichneten und im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung erlassenen Bescheide vom erhob der steuerliche Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Aufhebung sämtlicher bekämpfter Bescheide. Darüber hinaus wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO sowie eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 272 BAO beantragt.

Die Beschwerde wurde seinerzeit ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Nach § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies in der Beschwerde beantragt wird.

Obliegt nach § 272 Abs. 4 BAO in der ab geltenden Fassung, BGBl I Nr. 117/2016, die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 Abs. 1 und 2 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch Zurückweisungen (§ 260).

Vorab ist festzustellen:

Im vorliegenden Fall erteilte RA Dr.H., als Masseverwalter der Bf. die Vollmacht zur steuerlichen Vertretung an die V-GmbH. Diese Vollmacht wurde von RA Dr.H. als Masseverwalter unterfertigt. 

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person hat bloß deklaratorischen Charakter (vgl. Zl. 2003/17/0134) und beendet die Rechtsfähigkeit nicht, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. Zl. 8 ObA 46/06g) und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind - also zB. Abgaben noch festzusetzen sind (vgl. Ritz BAO, § 79, Tz 10, 11; Zl. 2001/13/0059; , Zl. 2006/13/0187).

Die Rechts- und Parteifähigkeit einer GmbH bleibt daher auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch solange erhalten, als noch Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind. An eine im Firmenbuch bereits gelöschte GmbH gerichtete Bescheide ergehen daher grundsätzlich rechtswirksam (vgl. Zl. 2006/16/0220). Bis zum Beweis des Gegenteiles ist die Vermögenslosigkeit einer aus dem Firmenbuch gelöschten Gesellschaft anzunehmen (vgl. Zl. Ro 214/13/0035).

Bis zur Vollbeendigung benötigt die Gesellschaft einen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter. In der Zeit zwischen Auflösung und Vollbeendigung (= vollständige Abwicklung aller Rechtsverhältnisse) fungiert grundsätzlich der vormalige Geschäftsführer als "geborener Liquidator" (vgl. Zl. 91/15/0157; Zl. 92/15/0121; GZ. RV/0527-K/06; GZ. RV/0292-K/07). An ihn können an die Gesellschaft adressierte Erledigungen bis zur Bestellung eines Liquidators noch zugestellt werden.

Sollten in weiterer Folge noch Bescheide an die im Firmenbuch gelöschte Gesellschaft erlassen werden, so regelt § 80 Abs. 3 BAO die Vertretung der aufgelöste GmbH. Diese Vertretungsregelung erfasst allerdings nur jene Fälle, in denen eine Liquidation stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens (§ 71b IO) als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist (vgl. Ritz, BAO, § 80 Rz. 15; GZ. RV/2748-W/09).

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl.  Zl. 5 Ob 58/05y). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rspr des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (vgl. Zl. 6 Ob 330/98t; , Zl. 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (vgl. GZ. RV/0792-W/05; , GZ. RV/2748-W/09).

Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Bf. nicht mehr befähigt war, der einschreitenden Steuerberatungs GmbH rechtswirksam Vollmacht zu erteilen. Die ehemaligen Geschäftsführer der Bf. sind keine Organe der Bf. mehr und daher nicht (mehr) zur Vertretung der im Firmenbuch gelöschten Bf. befugt. Die Geschäftsführer konnten demzufolge nach Aufhebung des Konkursverfahrens die V-GmbH nicht (mehr) mit der Vertretung der Bf. bevollmächtigen. Damit fehlt der einschreitenden Steuerberatungs GmbH die Aktivlegitimation zur Einbringung der Beschwerde (vormals: Berufung) namens der Bf., sodass die Beschwerde (vormals: Berufung) zurückzuweisen war.

Im vorliegenden Fall haftet auf dem Abgabenkonto der Bf. zum ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von EUR 462.852,99 aus, wovon ein Teilbetrag iHv EUR 441.655,55 in diesem Verfahren strittig ist. Das über das Vermögen der Bf. eingeleitete Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , Zl. GZ2, mangels Kostendeckung aufgehoben. Da demnach selbst bei Stattgabe über diese Beschwerde kein positives Vermögen vorhanden wäre, ist nach Auffassung des entscheidenden Bundesfinanzgerichtes eine Vollbeendigung der Bf. eingetreten, da kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden ist.

War demnach die Aktivlegitimation im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben, fällt diese aber vor ihrer Erledigung weg, ist die Beschwerde vom Berichterstatter gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 272 Abs. 4 BAO idgF, BGBl I Nr. 117/2016, als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO, § 260, Rz. 7). 

Im Hinblick auf das Erlöschen der Parteifähigkeit der Bf. kann daher eine Zustellung an die Bf. unterbleiben. Zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs. 2 BAO besteht in einem solchen Fall kein Anlass (vgl. Zl. Ro 2014/13/0035). Sohin ist die alleinige Zustellung an die Amtspartei ausreichend.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall stützt sich die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auf die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung. In dieser Entscheidung wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im  Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101063.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at