Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.12.2017, RV/3300006/2017

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG - keine Doppelbestrafung wegen zuvor festgesetzter Verspätungszuschläge

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanz­strafsache gegen A, wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , StrNr. X, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten B und der Schriftführerin C durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschuldigte wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, indem er entgegen § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 42 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) und § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2013 bis 2015 nicht beim Finanzamt eingereicht habe.

Er habe damit Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wurde gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 FinStrG] mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 und gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit € 150,00 bestimmt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, der Beschuldigte sei finanzstrafbehördlich bislang unbescholten. Er sei verheiratet und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder. Er beziehe Arbeitslosengeld und sei nebenbei geringfügig beschäftigt und verdiene pro Monat ca. € 2.000,00. Weiters beziehe er noch Einkünfte aus Vermietung von zwei in seinem Besitz stehenden Wohnungen. Er habe Schulden in Höhe von ca. € 150.000,00 aus dem Ankauf der Wohnungen.

In den Jahren 2013, 2014 und 2015 seien trotz Verpflichtung keine entsprechenden Abgabenerklärungen eingereicht worden. Am sei der Schätzungsauftrag für 2013 ergangen, der Schätzungsbescheid sei am ergangen. Am sei der Schätzungsauftrag für 2014 ergangen, die Erklärungen seien am nachgereicht worden. Auch für 2015 hätten die Abgaben wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen geschätzt werden müssen.

Die im Einspruch angeführten terminlichen und familiären Gründe könnten den Beschuldigten nicht exkulpieren. Es erscheine nicht glaubhaft, dass über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Möglichkeit bestanden hätte, die entsprechenden Schritte auszuführen. Dass dem Beschuldigten die Strafverfügung vom , welche er auch behoben habe, nicht mehr erinnerlich sei, könne ihn gleichfalls nicht entschuldigen. Dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, durch die nicht fristgerechte Einreichung gegen geltende Gesetze zu verstoßen, würde sich als Schutzbehauptung darstellen. Aufgrund der vorliegenden Fakten sei dem Beschuldigten jedenfalls bedingter Vorsatz zu unterstellen.

Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend der lange Deliktszeitraum gewertet. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten sei eine Geldstrafe von € 1.500,00 tat- und schuldangemessen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die form- und fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom . Begründend brachte er vor, aus terminlichen und familiären Gründen habe er leider die vorgegebenen Fristen für die Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 nicht einhalten können. Hingegen habe er die die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 bereits eingebracht und zwar bereits vor Erlassung der Strafverfügung vom zur Steuernummer S. Daraus würde sich ergeben, dass eine „Bestrafung“ aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich gewesen wäre. Darauf sei im Erkenntnis vom gar nicht eingegangen worden und dieser Aspekt sei nicht einmal strafmildernd berücksichtigt worden.

Dass durch die verspätete Abgebe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen gegen die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes verstoßen werde, sei dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen, und er habe auch nicht bedingt in Kauf genommen. Zum einen sei ihm die Strafverfügung vom nicht mehr in Erinnerung. Dies habe er in der mündlichen [Verhandlung] im Detail erläutert. lm Erkenntnis vom sei dies lapidar als Schutzbehauptung abgetan worden.

Aufgrund des Nichteinhaltens der gesetzlichen Fristen seien Schätzungsbescheide und darauf aufbauend Verspätungs- und Säumniszuschläge vorgeschrieben worden. Obwohl der Finanzbehörde aufgrund der Einkommensteuererklärungen der Vorjahre hätte bekannt sein müssen, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer zwischen fünf-  und sechstausend Euro liegen würde, sei die Finanzbehörde bei der Festsetzung der Schätzungsbescheide für die Einkommensteuer 2015 von € 35.000,00 ausgegangen. Dies sei dann auch die Ausgangsbasis für die Festsetzung der Verspätungs- und Säumniszuschläge gewesen. Auch wenn diese Vorgangsweise nicht als willkürliche Rechtsanwendung zu werten sein dürfte, würde dies für den Beschwerdeführer eindeutig eine Strafkomponente darstellen.

lm Übrigen sei bei der Festsetzung der Höhe der Strafe auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht Bedacht genommen worden. Zur Zeit sei er nur geringfügig beschäftigt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis seien die Strafhöhe sowie die Kosten des Verfahrens aus der Strafverfügung vom eins zu eins übernommen worden. Die angespannte finanzielle Situation des Beschwerdeführers, insbesondere das Fehlen liquider Mittel, sei in keinster Weise berücksichtigt worden.

Als Beweismittel werden angeboten der Steuerakt und Parteienvernehmung.

Es werde ersucht, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und auf eine finanzstrafrechtliche Verfolgung zu verzichten. Ferner werde beantragt, die Fälligkeit der vorgeschriebenen Beträge bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes aufzuschieben.

Zur Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind (unter anderem) die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.

Mit „Fragebogen“ vom hat der Beschuldigte dem Finanzamt Innsbruck bekannt gegeben, dass er seit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Mit Erklärung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 vom hat der Beschuldigte auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 verzichtet und erklärt, zur Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu optieren.

Zum Veranlagungszeitraum 2013:

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen hat das Finanzamt Innsbruck die Bestteuerungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer für 2013 gemäß § 184 BAO geschätzt und die Umsatz- und Einkommensteuer für 2013 mit Bescheiden vom festgesetzt. Den gegen diesen Bescheiden am eingebrachten Beschwerden hat das Finanzamt Innsbruck stattgegeben und die Umsatz- und Einkommensteuer für 2013 mit Beschwerdevorentscheidungen vom wie in der Beschwerde beantragt festgesetzt.

Zum Veranlagungszeitraum 2014:

Der Beschwerdeführer hat die Umsatz- und die Einkommensteuererklärung für 2014 am bzw. am eingebracht. Die Umsatz- und Einkommensteuer für 2014 wurden mit Bescheiden vom bzw. festgesetzt.

Zum Veranlagungszeitraum 2015:

Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen hat das Finanzamt Innsbruck die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer für 2015 gemäß § 184 BAO geschätzt und die Umsatz- und Einkommensteuer für 2015 mit Bescheiden vom festgesetzt. Aufgrund eines Antrages vom hat das Finanzamt Innsbruck am den Umsatzsteuerbescheid für 2015 gemäß § 299 BAO aufgehoben und die Umsatzsteuer für 2015 antragsgemäß festgesetzt. Eine Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid für 2015 hat das Finanzamt Innsbruck mit Beschwerdevorentscheidung vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Aufgrund eines Antrages vom hat das Finanzamt Innsbruck am selben Tag den Einkommensteuerbescheid für 2015 gemäß § 299 BAO aufgehoben und die Einkommensteuer für 2015 antragsgemäß festgesetzt.

Es wurde nicht vorgebracht und ist auch aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte um Fristverlängerung für die Einreichung der Abgabenerklärungen angesucht hätte.

Die in Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführten Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG waren demnach mit Ablauf jeweiligen allgemeinen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung vollendet.

Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG setzen vorsätzliches Handeln voraus. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Der Beschuldigte verfügt über eine juristische Ausbildung. Er war von 2002 bis Monat 2016 als Prokurist bei der A-GmbH tätig. Seit November 2016 ist er bei der B-GmbH als Angestellter geringfügig beschäftigt. In einem am beim Finanzamt Innsbruck eingebrachten „Fragebogen“ erklärte der Beschuldigte, dass er ab November 2005 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht. Mit Schreiben vom verzichtete der Beschuldigte auf die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 und optierte zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.

Aus diesen unternehmerischen Erfahrungen und fachlichen Kenntnissen des Beschuldigten ergibt sich zweifelsfrei, dass ihm die Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Abgabenerklärungen bekannt war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht wurde dies vom Beschuldigten auch nicht bestritten.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom zu StrNr. SN wegen Nichtabgabe der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2010 und 2011 nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft wurde. Diese Bestrafung gilt wegen Ablauf der Tilgungsfrist als getilgt (§ 186 Abs. 1 FinStrG). Gemäß § 186 Abs. 2 FinStrG dürfen getilgte Bestrafungen bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt und in Auskünfte an Gerichte oder andere Behörden nicht aufgenommen werden und der Bestrafte ist nicht verpflichtet, getilgte Bestrafungen auf Befragen vor Gericht oder einer anderen Behörde anzugeben. Allerdings kann auch eine getilgte Vorstrafe zur Beurteilung der subjektiven Tatseite herangezogen werden (vgl. ; ).

Der Beschuldigte gab in den mündlichen Verhandlungen vor der Finanzstrafbehörde und vor dem Bundesfinanzgericht an, er könne sich an diese Bestrafung nicht mehr erinnern. Dagegen spricht allerdings, dass die diesbezügliche Strafverfügung ihm am durch Hinterlegung zugestellt und offenkundig – da sie laut den vorgelegten Akten nicht an die Finanzstrafbehörde retourniert wurde – von ihm auch behoben wurde. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben des Finanzamtes Innsbruck vom aufgefordert, den vollstreckbaren Rückstand zu bezahlen. Der auf dem Strafkonto zu StrNr. St aushaftende Rückstand wurde schließlich am zur Gänze entrichtet. Dem Vorbringen, der Beschuldigte könne sich nicht mehr an diese Bestrafung erinnern, kann daher nicht gefolgt werden.

Es bestehen damit keine Zweifel, dass der juristisch gebildete und unternehmerisch erfahrene Beschuldigte es zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er, indem er die Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für 2013 bis 2015 nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen eingebracht hat, abgabenrechtliche Offenlegungspflichten verletzt und damit auch die subjektive Tatseite des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Das nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen, der Beschuldigte habe „aus terminlichen und familiären Gründen“ die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen nicht einhalten können, kann ihn schon deshalb nicht entschuldigen, weil die Bestimmung des § 134 Abs. 2 BAO die Möglichkeit eines Antrags auf Verlängerung der in Abgabenvorschriften bestimmten Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung vorsieht. Solche Anträge wurden vom Beschuldigten nicht gestellt, vielmehr hat er einfach die Abgabefristen verstreichen lassen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre während der gesamten zur Verfügung stehenden Zeiträume keine Zeit für die Einreichung der Erklärungen gehabt hätte, während er – wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vorgebracht hat: auf aufwendige Weise – die für die Vorjahre ergangenen Schätzungsbescheide bekämpft hat.

Wenn in der Beschwerdeschrift weiter ausgeführt wird, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass durch die verspätete Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen gegen die Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes verstoßen werde, so ist darauf zu verweisen, dass ein bloßer Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevanten Versäumungen der Termine für die Einreichung der Abgabenerklärungen nicht entgegensteht. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich. Das Bewusstsein, ob das Gesetz Strafsanktionen vorsieht, ist weder für den Schuldvorwurf noch für die Strafbarkeit Voraussetzung. Für diese kommt es nur auf die  Kenntnis des materiellen Unrechtsgehaltes an (vgl. dazu , mnN).

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet.

Hat – wie im vorliegenden Fall – jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen (§ 21 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß.

Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung vom vor dem Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde bzw. dies ergänzend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen an, er sei am xx.xx.xxxx geboren und österreichischer Staatsangehöriger. Er sei verheiratet und sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 10 und 15 Jahren. Seine Frau sei selbständig und habe kein regelmäßiges Einkommen. Er sei derzeit arbeitslos, jedoch geringfügig beschäftigt. Er verdiene monatlich ca. € 400,00 netto, ansonsten beziehe er noch den Arbeitslosenbezug in Höhe von € 1.600,00 befristet bis . Ab diesem Zeitpunkt beziehe er Notstandshilfe, deren Höhe er nicht kenne. Er habe noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche für die Rückzahlung des Kredites verwendet würden. Er wohne in der Eigentumswohnung seiner Frau. Als Vermögen könne er die zwei Wohnungen nennen, welche zurzeit vermietet seien, ansonsten habe er kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von ca. € 150.000,00, resultierend aus den Ankäufen der genannten Wohnungen. Eine dritte Wohnung sei ihm von seinem Vater vor dessen Tod überschrieben worden. Seine Mutter habe dort ein Wohnrecht und er müsse, wenn das Wohnrecht nicht mehr schlagend sei, seine Geschwister auszahlen, weshalb diese Wohnung de facto nichts wert sei.

Der Beschuldigte hat über die gegenständlichen drei Jahre hinweg seiner Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen nicht entsprochen. Derartige Delikte sind keine vernachlässigbaren und unbedeutenden Rechtsbrüche. Vielmehr stellen Abgabenerklärungen eine der Grundlagen für die Abgabenbemessung dar, sodass die gesetzeskonforme Einreichung der Erklärungen auch im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung von erheblicher Bedeutung ist. Das langjährige Ignorieren derartiger Verpflichtungen, die weit verspätete Einbringung der Abgabenerklärungen bzw. die mehrfach praktizierte Vorgangsweise des Beschuldigten, dass erst nach erfolgten Schätzungen durch die Abgabenbehörde schließlich im Rechtsmittelweg bzw. mittels Anträgen nach § 299 BAO – zur Vermeidung einer zu hoch geschätzten Steuerlast – die schon längst fälligen Erklärungen vorgelegt werden, kann nicht de facto ohne Konsequenzen bleiben, sondern ist unter general- wie unter spezialpräventiven Gesichtspunkten entsprechend zu ahnden.

Der Umstand, dass der Beschuldigte für den Veranlagungszeitraum 2016 den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen und Abgabenerklärungen zeitgerecht eingereicht hat, stellt entgegen der Ansicht des Beschuldigten für sich keinen Milderungsgrund dar. Dem Beschuldigten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Aufgrund der Einreichung der Erklärungen für 2016 keine spezialpräventiven Gründe (mehr) für eine Bestrafung vorliegen würden. Der Beschuldigte hat über Jahre hinweg die hier gegenständlichen Verpflichtungen ignoriert, weshalb auch im Hinblick auf seine zukünftigen Verpflichtungen nicht der Eindruck erweckt werden darf, ein derartiges Verhalten sei sanktionslos.

Der Beschuldigte erblickt eine Doppelbestrafung darin, dass die Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und die Einkommensteuer vom Finanzamt zu hoch geschätzt und weiters Verspätungszuschläge festgesetzt wurden. Dazu ist zu bemerken, dass der Umsatzsteuerbescheid und der Einkommensteuerbescheid für 2014 auf Grundlage der (verspäteten) Abgabenerklärungen ergingen. Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer(erst)bescheide für 2013 und 2015 wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO geschätzt. Aufgrund von Beschwerden bzw. sonstigen Anbringen des Beschuldigten ergingen aber letztlich für alle gegenständlichen Zeiträume antragsgemäße Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, sodass dem Beschuldigten schon aus diesem Grund aus den Schätzungsbescheiden kein Nachteil erwachsen konnte.

Nach Abschluss der jeweiligen Abgabenverfahren verblieben nach entsprechenden Aufhebungen bzw. Abänderungen (§ 295 Abs. 3 BAO) hinsichtlich der Verspätungszuschlagsbescheide letztlich nur mehr Verspätungszuschläge betreffend die Umsatzsteuer für 2013 und 2015 auf Basis der vom Beschuldigten erklärten Bemessungsgrundlagen.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtmäßig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages stellt keine Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage dar, zumal diesem kein Strafcharakter zukommt. Ein Verspätungszuschlag erfüllt vielmehr die Funktion von Verzugszinsen und soll offenbar auch den mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand abdecken (vgl. , G63/88). Für die Festsetzung des Verspätungszuschlages ist nicht die Finanzstrafbehörde zuständig, sondern die Abgabenbehörde. Dieser steht bei der Festsetzung ein Ermessen zu (arg. § 135 BAO: „Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe [Verspätungszuschlag] auferlegen, […]), woraus sich ergibt, dass der Zuschlag anders als eine Verwaltungsstrafe nicht obligatorisch ist (vgl. ). Der Verspätungszuschlag ist demnach nicht als „Strafe“ anzusehen, welche allenfalls eine Doppelbestrafung auslösen könnte. Im Hinblick auf die festgesetzten Verspätungszuschläge liegt demnach keine Doppelbestrafung vor.

Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde hat den langen Deliktszeitraum als erschwerend und die Unbescholtenheit des Beschuldigten als mildernd gewertet. Unter Hinweis auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurde die Geldstrafe mit € 1.500,00 ausgemessen.

Weitere zu berücksichtigende Erschwernis- oder Milderungsgründe liegen nicht vor.

Wenn der Beschuldigte vorbringt, bei der Strafzumessung seien seine wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seine derzeitige Arbeitslosigkeit, nicht hinreichend berücksichtigt worden, so ist darauf zu verweisen, dass er derzeit neben dem Arbeitslosenbezug auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielt. Unter Bedachtnahme auf die Höhe des bis einschließlich 2016 erzielten Einkommens (erklärter Gesamtbetrag der Einkünfte 2013 € 74.300,94, 2014 € 76.286,74, 2015 € 78.518,35, 2016 € 106.582,73) bleibt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass demnächst voraussichtlich an Stelle des Arbeitslosengeldes der Bezug von Notstandshilfe treten wird, für eine Herabsetzung der Strafe aus persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen kein Raum.

Die vom Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde mit € 1.500,00 festgesetzte Geldstrafe war daher zu bestätigen.

Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde hat gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit drei Tagen festgesetzt. Der Beschuldigte hat hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe kein Vorbringen erstattet und es liegen auch – insbesondere im Hinblick auf die Bestätigung der Höhe der Geldstrafe – keine Gründe für eine Reduktion dieser Ersatzfreiheitsstrafe vor, weshalb auch diese zu bestätigen war.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Sie waren daher ebenfalls in der festgesetzten Höhe von € 150,00 zu bestätigen.

Zum Antrag des Beschwerdeführers, die Fälligkeit der vorgeschriebenen Beträge bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes aufzuschieben, ist auf die Bestimmung des § 151 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde gegen Erkenntnisse (außer im hier nicht relevanten Fall des § 142 FinStrG) ex lege aufschiebende Wirkung hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Das gegenständliche Erkenntnis weicht nicht von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab und hatte die Klärungen von Sachverhaltsfragen im Einzelfall zum Gegenstand und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine Revision nicht zulässig.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Innsbruck zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 42 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 186 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 186 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 134 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 151 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 142 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Finanzordnungswidrigkeit
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3300006.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at