Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 02.05.2017, RV/7104584/2016

Zahlungserleichterung - Im Ratenansuchen beantragte Zahlungstermine bereits abgelaufen und kein Rückstand am Abgabenkonto im Zeitpunkt der Entscheidung.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr. Karl Kittinger, den Richter Dr. Walter Mette und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Ulrike Richter und Mag. (FH) Oliver Bruckner in der Beschwerdesache XY-Ltd, Adr, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr.: *****, betreffend Zahlungserleichterung (§ 212 BAO) in nichtöffentlicher Sitzung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin Fa. XY-Ltd (in der Folge kurz Bf. genannt) die Ratenzahlung der auf dem Abgabenkonto, StNr.: *****, aushaftenden Glückspielabgaben in Höhe von € 544.261,08 und führte wie folgt aus:

"1) Sachverhalt
Wir beziehen uns auf die Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG, welche die Gesellschaft mit Schriftsatz vom eingebracht hat. Der sich aus der Selbstanzeige ergebende Betrag wurde mit EUR 544.261,08 bekanntgegeben ("Steuerschuld").

Wie bereits in der Selbstanzeige dargelegt, ist die Gesellschaft Teil eines Konzerns, dervon **** Inc, einer kanadischen Gesellschaft, geführt wird ("**** Konzern"). Wirweisen darauf hin, dass gemeinsam mit der von der Gesellschaft eingebrachten Selbstanzeige weitere Selbstanzeigen von vier anderen Gesellschaften des ****Konzerns eingebracht wurden.

Die Steuerschuld der Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen (Beträge in EUR):


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2011
0,00
2012
124.765,09
2013
311.403,84
2014
105.543,75
2015
2.548,40
Summe:
544.261,08

2) Begründung

2.1) Vorbemerkung
Gemäß § 21 2  BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepfllchtigen die Entrichtung von bereits fälligen Abgaben in Raten bewilligen sofern I) die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und II) die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet wird.

2.2) Erhebliche Härte
Die Steuerschuld der Gesellschaft sowie die fälligen Steuerschulden des gesamten **** Konzerns (dh bei Berücksichtigung der fünf ****-Konzerngesellschaften) sind erheblich und darüber hinaus unerwartet aufgetreten.

Als die Gesellschaft und die anderen vier Konzerngesellschaften über die zuentrichtenden Glücksspielabgaben in Kenntnis gesetzt wurden, reichten sie Selbstanzeigen gemäß § 29 FinStrG ein. Alle fünf Gesellschaften kooperieren in dieserAngelegenheit vollumfänglich mit der Abgabenbehörde und werden dies auch weiterhin tun. Wir bitten dies bei der Beurteilung des gegenständlichen Antrages gebührend zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Ratenzahlung wird aufgrund des Umstandes erstattet, dass kurzfristignicht ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Steuerschuld zu entrichten. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen:

I) Die Gesellschaft und die anderen vier Konzerngesellschaften wurden allesamt in einer Transaktion, welche am abgeschlossen wurde, von **** Inc ("Käuferin") erworben. Erst lange Zeit nach dem Erwerb wurde der Käuferin und der Gesellschaft bekannt, dass Glücksspielabgaben für die Vergangenheit zu entrichten sind. Folglich wussten sie über die Verpflichtung zur Entrichtung von Glücksspielabgaben bis vor kurzem nicht Bescheid, sodass sie die bevorstehende Zahlung der Steuerschuld in  Geschäftsplänen oder Cash Flow-Prognosen nicht berücksichtigen konnten.

II) Sobald sie davon Kenntnis erlangten, informierten sie im Wege einerSelbstanzeige gemäß § 29 FinStrG unverzüglich die Abgabebehörde über denabgabenrechtlich relevanten Sachverhalt.

III) Gemäß dem Kaufvertrag sind die bisherigen Eigentümer verpflichtet, bestimmte Abgaben zu bezahlen, sofern bis zum ein "Assessment" erfolgt. Aus diesem Grund hat **** Inc mittlerweile einen Anspruch gegen die vorherigen Eigentümer geltend gemacht, welcher die Glücksspielabgaben fürZeiträume bis einschließlich umfasst. Der geltend gemachte Betrag beträgt für die fünf Konzerngesellschaften ca. EUR 19,2 Mio. Die vorherigen Eigentümer haben ***** Inc jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass derAnspruch bestritten wird, weshalb **** lnc erwartet, dass es eine gewisse Zeitdauern wird, bis der Anspruch durchgesetzt werden kann und der Betrag desVerkäufers tatsächlich einlangt. Bis dahin stehen nur die laufenden Einnahmenzu Begleichung von Verbindlichkeiten zur Verfügung.

IV) Folglich würde die Zahlung der gesamten Steuerschuld bis zum eine erhebliche Härte für die Gesellschaft darstellen, da ein sehr hoher Betragentrichtet werden müsste, obwohl tatsächlich die vorherigen Eigentümer für denGroßteil der Steuerschuld und für deren Nichtanmeldung verantwortlich sind.Die Zahlung der gesamten Steuerschuld ist in Raten allerdings möglich undkönnte aus den zukünftigen Cash Flows der Konzerngesellschaften aus ihrerGeschäftstätigkeit in Österreich und/oder anderen Staaten finanziert werden,weshalb keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt:

2.3) Keine Gefährdung der Einbinglichkeit

Sowohl die Gesellschaft als auch der gesamte **** Konzern sind derzeit profitabel und auch die Prognosen für die absehbare Zukunft sind positiv, sodass für die Abgabenbehörde kein Risiko besteht, die geschuldeten Beträge nicht zu erhalten, wennsie den vorliegenden Antrag auf Ratenzahlung bewilligt.

Sofern der unter Punkt 3) beantragte Zahlungsplan bewilligt wird, gehen die Gesellschaft und die anderen Konzerngesellschaften davon aus, dass sie ihreGeschäftstätigkeit weiterhin in einer Weise ausüben können, die in ihrem bestenInteresse ist, und dass nachteilige Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit sowie IhreErtrags- und Finanzlage vermieden werden können. Diese nachteiligen Auswirkungen würden eintreten, wenn der vorliegende Antrag nicht bewilligt wird.

Die Gesellschaft wird in der Lage sein, den beantragten Zahlungsplan zu erfüllen, dabereits die prognostizierten Spieleinnahmen von Spielern, die aus Österreich und/oder anderen Staaten teilnehmen, ausreichen um die monatlichen Raten zu bezahlen.

Die Gesellschaft und **** lnc weisen noch einmal darauf hin, dass die Bewilligung des vorliegenden Antrages die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet. Sowohl die Gesellschaft als auch der **** Konzern werden nach aktuellen Prognosen im Jahr 2016 profitabel sein und Cash Flows in ausreichender Höhe generieren, um die Verpflichtungen aus dem Zahlungsplan zu erfüllen.

Abschließend wird angemerkt, dass **** Inc eine Patronatserklärung zugunsten derGesellschaft unterzeichnet hat, die bestätigt, dass **** Inc für eine ausreichende Ausstattung der·Gesellschaft mit liquiden Mitteln sorgen wird, damit der Zahlungsplan eingehalten wird. Eine Kopie der Patronatserklärung liegt dem vorliegenden Antrag bei.

3) Antrag

Gemäß § 21 2  BAO beantragen wir die Zahlung der Glücksspielabgabe für den Zeitraum1.11.2012 bis in Höhe von insgesamt EUR 544.261,08 in Raten wie folgt zu bewilligen:

lm März 2016 kann eine Einmalzahlung in Höhe von 10% der Steuerschuld in Höhe vom € 54.426,11 vorab geleistet und der verbleibende Betrag in monatlichen Raten von € 23.325,47 bis Dezember 2017entrichtet werden.

Wir sind uns der Tatsache bewusst, dass die Nichteinhaltung der gewährtenZahlungstermine die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG gefährdet."

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag der Bf. vom auf Ratenzahlung ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, auf AnsuchendesAbgabepflichtigenkönnedieAbgabenbehördegemäß §  212  BAO für Abgaben, hi nsichtlich derer i hm gegenüber auf Grund ei nes Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Ei ntritts aller  Voraussetzungen hiezu in Betracht kämen, die Entrichtung i n Raten bewilli gen, wenn die sofortige volle Entri chtung mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkei t nicht gefährdet werde.

Dabei habe der Abgabepflichtige im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; ; u.a.). Er habe nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbri nglichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet i st (; ). Diese Umstände habe er aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Komme der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mi ndesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen seien, nicht nach, habe er mi t dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen ().

Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte sei schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entr ichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung sei ner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der i hm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen, nicht zugemutet werden könne (; ).

Bei einer Gefährdung handle es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar sei , dass die Abgabe nicht bezahlt werde. Für diese Gefährdung  müsse es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, sie dürfe nicht nur vermutet werden (). Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen seien Gegebenheiten, die es i m Allgemeinen rechtfertigten, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().

I m gegenständlichen Ratenansuchen werde auf den kurzfristigen Mangel ausreichender liquider Mittel (erhebliche Härte) und auf die positive Einkommensprognose (Nichtgefährdung der Ei nbringlichkeit) verwiesen.

Allei n di e Tatsache, dass die Antragstellerin i n Unkenntnis der Abgabenpflicht gewesen wäre und die Zahllast im Geschäftsplan hätte nicht berücksichtigen können, lasse keine endgültigen Rückschlüsse zu, ob die Abgabe unmittelbar aus dem laufenden Gewinn oder aus bestehenden Vermögensrücklagen der Antragstellerin entrichtet werden könne. Auch aus dem Umstand, dass die Gl ücksspielabgabe bis von der vormaligen Eigentümerin der Gesellschaft zu tragen sei , sei nicht abzuleiten, dass diesofortige vollständige Entrichtung der Abgaben auf Grund der finanziellen Situation der Antragstellerin eine erhebliche Härte darstelle. Hinsichtlich der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit werde ausgeführt, dass die Antragstellerin derzeit profitabel sei und auch die Prognosen für die absehbare Zukunft positiv seien. Zur Besicherung sei eine Patronatserklärung der **** lnc. gegenüber der Antragstellerin abgegeben worden.

Aufgrund dieser allgemeinen Ausführungen ohne detaillierter Gewinnprognosen und konkreter Darstellung Vermögenssituation seien Rückschlüsse, ob i m Falle einer Ratenbewilligung über einen beantragten Zeitraum von zwei Jahren die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der offenen Glücksspielabgaben bis zum Ablauf des beantragten Ratenplans gewährleistet sei, ni cht möglich.

Weiters sei darauf hi nzuweisen, dass die Patronatserklärung vom nicht geeignet sei, die Einbringlichkeit zu garantieren, zumal die Abgabenbehörde dadurch über keinen gesicherten Zugriff auf verwertbares Vermögen i n Höhe des offenen Abgabenbetrages verfüge. Eine qualifizierte Besicherung des Abgabenanspruchs könne allenfalls durch die Vorlage einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstituts bewirkt werden.

I nsgesamt sei i n keiner Weise die erhebliche Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkei t anhand der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage konkretisiert und überzeugend dargelegt worden, sodass die Abgabenbehörde das Vorliegen dieser für die Gewährung einer Zahlungserleichterung normierten Voraussetzungen nicht überprüfen und entsprechend diesem Ergebnis eine sachgerechte Entscheidung treffen könne.

Da die Antragstellerin somit i hren Konkretisierungs- und Darlegungspflichten nicht nachgekommen sei, sei der Antrag abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde der Bf. vom , mit welcher beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und die Zahlung der noch nicht entrichteten Glückspielabgaben für den Zeitraum bis in Höhe von insgesamt € 466.509,50 in monatlichen Raten von € 42.409,95 ab bis zu bewilligen.

Ferner wird beantragt, gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung anzuhalten.

Zur Begründung wird wie folgt ausgeführt:

"1. SACHVERHALT

XY-Ltd ("Beschwerdeführerin") hat am eine Offenlegung gemäß § 29 FinStrG eingebracht,weil sieimZeitraum1.November2012- 30. November2015aufihrerWebsite Spieleangebotenhat,andenenauchSpielerausÖsterreichteilgenommenhaben,undsie bisherwedermonatlicheGlückssplelabgabemeldungenvorgelegt, nochGlücksspielabgabenentrichtethat.

Nach denAngabeninderSelbstanzeigebeträgtdervonderBeschwerdeführeringeschuldeteBetrag EUR544.261,08.ImRahmenderSelbstanzeigelegte die Beschwerdeführerinauchumfangreiche Informationenbetreffenddieeinzelnen Spiele vor, um die Abgabenbehörde bei ihrer Tätigkeit zuunterstützen.

Die Beschwerdeführerin istTeileines Konzerns("****Konzern"),dervon **** lnc.,einerkanadischen Gesellschaft,geführtwird. Gleichzeitigmitdervonder Beschwerdeführerineingebrachten Selbstanzeigewurdenweitere Selbstanzeigen von vier anderen Gesellschaftendes **** Konzerns eingebracht. **** lnc.erwarb ineinerTransaktion, welche imAugust 2014 abgeschlossen wurde, die Anteile ander Beschwerdeführerin (unddenvieranderen obengenannten Gesellschaften) von denvormaligen Anteilseignern ("Verkäufer") und wurde so zum neuen alleinigen Eigentümer der Beschwerdeführerin (und der vier anderen Gesellschaften).

Gemäß § 29 FinStrG tritt Straffreiheit nur insoweit ein, als binnen einer Frist von einem Monat die sich aus der Offenlegung ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben wie der Glücksspielabgabe mit der Selbstanzeige, und kann gemäß § 29 Abs 2 FinStrG durch Gewährung von Zahlungserleichterungen gem. § 212 BAO auf höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Wenngleich die Beschwerdeführerin immernochOnline-GlücksspieleanSpieleraußerhalbÖsterreichs anbietet,hat sienochwährenddesvonderSelbstanzeigeumfasstenZeitraumesaufgehört ihreWebsitefürSpielerausÖsterreichzugänglichzu machen. Daherwar sie auchnicht verpflichtetfürnachfolgendeAbgabenzeiträume,welchenichtmehrvonderSelbstanzeigeumfasst waren,monatlicheAbgabenmeldungen zuerstattenoderAbgabenzuentrichten.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Zahlungserleichterung durch Entrichtung der Abgabenschuld in Höhe von insgesamt EUR 544.261,08 in Raten von März 2016 bis Dezember 2017 ("ursprünglich beantragter Zahlungsplan"), legte die erhebliche Härte einer sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben dar, und führte aus, warum durch die Gewährung eines Aufschubes die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet würde. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Patronatserklärung der **** lnc vom vor ("ursprüngliche Patronatserklärung"), welche bestätigte, dass der Beschwerdeführerin - falls erforderlich - ausreichend liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Ratenzahlungen zu leisten.

Am entrichtete die Beschwerdeführerin bereits vor Beginn des ursprünglichen Zahlungsplanes 10% des geschuldeten Abgabenbetrages (EUR 54.426,11) obwohl der Antrag auf Ratenzahlung noch bei der Abgabenbehörde anhängig und die Einbringung gehemmt war. Am selben Tag bezahlte die Beschwerdeführerin auch den Säumniszuschlag, welcher mangels Entrichtung der Glücksspielabgabe zum Fälligkeitstag verwirkt war.

Die Beschwerdeführerin schlug auch ein Treffen mit Vertretern des Finanzamtes vor, um den ursprünglich beantragten Zahlungsplan und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung zu besprechen. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nach erneuter Analyse der Finanzlage und der prognostizierten zukünftigen Cashflows des **** Konzerns angeboten, den geschuldeten Abgabenbetrag nicht wie ursprünglich beantragt in Raten bis Dezember 2017 sondern bis März 2017 zu entrichten ("revidierter Zahlungsplan"), um bei Berücksichtigung der erheblichen Härte, dennoch die bestmögliche Einbringung zu gewährleisten. Darüber hinaus wurde zugesichert einen Pauschalbetrag in Höhe jenes Betrages zu entrichten, welchen der **** Konzern aufgrund des gegen die Verkäufer im Jänner 2016 geltend gemachten Anspruchs tatsächlich erhält (In Bezug auf die im gegenständlichen Fall relevanten Glücksspielabgaben wurde ein Anspruch in Höhe von EUR 511.827,20 geltend gemacht).

Mit Bescheid vom , zugestellt am , wies die Abgabenbehörde den Antrag als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid ("bekämpfter  Bescheid") richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Am entrichtete die Beschwerdeführerin weitere EUR 23.325,47 in Höhe der laut dem Antrag auf Zahlungserleichterungen vom zu entrichtenden Ratenzahlung, zum Nachweis, dass der beantragte Zahlungsplan eingehalten wird.

2. ANMERKUNGEN UND ENTGEGNUNGEN ZUM BEKÄMPFTEN BESCHEID

2.1.Vorbemerkung

Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Entrichtung von bereits fälligen Abgaben in Raten bewilligen, sofern
I. die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepfllchtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre; und
II. die Einbringllchkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Im Antrag aufRatenzahlungbrachtedieBeschwerdeführerinvor,dasseineerheblicheHärteaufgrund eineskurzfristigenMangelsanausreichendenliquidenMittelngegebenistundaufgrund einer positiven Einkommensprognose von einerGefährdungder Einbringlichkeitnichtgesprochenwerden kann.

Der kurzfristige Mangel an liquiden Mitteln wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin - wie auch die vier anderen Konzerngesellschaften - in einer Transaktion von **** lnc ("Käuferin") erworben wurde, welche am abgeschlossen wurde. Während der Kaufverhandlungen wurden der Käuferin etwaige Glücksspielabgabenschulden nicht mitgeteilt und auch sonst nicht bekannt. Aus diesem Grund macht die Käuferin einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Glücksspielabgaben, die aus Zeiträumen vor Erwerb der Beschwerdeführerin resultieren, gegen die Verkäufer geltend.

Der Käuferin und der Beschwerdeführerin wurde erst im Dezember 2015 bekannt, dass in Österreich Glücksspielabgabenzuentrichtensind.Nachdem ihnenbekanntgewordenwar,dassÖsterreich eine Glücksspielabgabe auf ausländische Anbieter erhebt, holten beide umgehend (steuer)rechtlichen Rat ein, und führten Gespräche mit anderen ausländischen Glücksspielanbietern, um sich über die Rechtmäßigkeit dieser Abgabe und ihre damit imZusammenhang stehenden Pflichten näher zu informieren. Unmittelbar danach wurde ohne Verzögerung die Selbstanzeige eingereichtund unter Einbindung der rechtlichen Vertreter versucht, mit der Abgabenbehörde zu kooperieren.

Da dieProblematikerst im Dezember2015bewusstwurde, konnten diese Zahlungsverpflichtungen auchnichtinGeschäftsplänenoderCashFlow-Prognosenberücksichtigt werden.

Zu diesemArgumentführt dieAbgabenbehördeaufSeite2desbekämpftenBescheideswiefolgt aus:
''Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin in Unkenntnis der Abgabenpflicht gewesen wäre und die Zahllast im Geschäftsplan hätte nicht berücksichtigen können, lässt keine endgültigen Rückschlüsse zu, ob die Abgabe unmittelbar aus dem laufenden Gewinn oder aus bestehenden Vermögensrücklagen der Antragstellerin entrichtet werden kann."

Die mangelnde Gefährdung der Einbringllchkeit begründete die Beschwerde-führerin in ihremAntrag damit, dass der **** Konzern derzeit profitabel ist, sodass die monatlichen Ratenbezahlt werden können.Darüber hinauslegtesiedie ursprüngliche Patronatserklärung zu ihrenGunsten vor,welche bestätigt, dass **** lncfür eineausreichende Ausstattung mitliquidenMitteln sorgenwird,damitderZahlungsplanjedenfalls eingehaltenwerden kann.Darüberhinauswurde derAbgabenbehörde  erklärt,dasswederdie Beschwerdeführerinnochder **** Konzerneine Bankgarantie für dengeschuldeten Abgabenbetrag erhalten können,da die Banken dafüreine Verpfändung von Barmitteln verlangen. Wenn diese Barmittel verpfändet würden, stündensie nichtmehrzur EntrichtungderAbgaben zurVerfügung,womitdieSicherheiteindeutig ihrenZweck verfehlen würde. Die ursprüngliche Patronatserklärung bezog sich auf den ursprünglichbeantragten Zahlungsplan. Dadie Beschwerdeführerin nunmehr einen revidierten Zahlungsplan beantragt, wirdeinerevidiertePatronatserklärung der **** lnc.vom5.Mai2016alsBeilage ./2 vorgelegt ("revidierte Patronatserklärung"). Diese bezieht sich ausdrücklich auf den revidierten Zahlungsplan und beinhaltet auch Informationen zu den Cashflows des ****-Konzerns.

Ohne detaillierteGewinnprognosenundkonkreteDarstellungderVermögenssituationderBeschwerdeführerin sahsichdieAbgabenbehördejedochnichtinderLagezubeurteilen,obeineBewilligung derbeantragtenZahlungserleichterungenkeineGefährdungderEinbringlichkeitzurFolge habe(Seite2 desbekämpftenBescheides).Darüberhinausführtdie Abgabenbehördeaus, dass "die Patronatserklärung [. „] nicht geeignet ist, die Einbringlichkeit zu garantieren" und allenfalls eineBankgarantieeines inländischenKreditinstitutesden  Abgabenanspruchausreichend besichernkönne(Seite2 desbekämpftenBescheides).

Im Ergebnis verneint die Abgabenbehörde das Vorliegen einer erheblichen Härte allerdings nicht,und kommt auch nicht zu dem Ergebnis, dass die Einbringllchkeit gefährdet würde, sondern weist den Antrag mit der Begründung ab, dass "in keiner Weise die erhebliche Härte und dieNichtgefährdung der Einbringlichkeit anhand der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslagekonkretisiert und überzeugend dargelegt [worden sei], sodass die Abgabenbehörde das Vorliegen dieser für die Gewährung einer Zahlungserleichterung normierten Voraussetzungen nicht überprüfen und entsprechend diesem Ergebnis eine sachgerechte Entscheidung treffen" könne.

Damit hat dieAbgabenbehörde aberihreErmittlungspflichtverletzt. Im Folgendenwirdzunächstdie AnsichtderAbgabenbehördewiderlegt,wonachderAntragsofortabzuweisengewesensei,weil ernichtkonkretisiertgewesensei.AnschließendkommtdieBeschwerdeführerinihrer Konkretisierungspflichtnach.

2.2. Amtswegige Ermittlungspflicht

Wenngleich beiBegünstigungstatbeständen,zudenenauchZahlungserleichterungengehören,die AmtswegigkeltderSachverhaltsermittlunggegenüberder OffenlegungspflichtdesBegünstigungswerbers indenHintergrundtrittundihndieBehauptungslastunddiediesbezügliche Konkretisierungspflichttrifft(),bedeutetdies keinesfalls,dass dieAbgabenbehörde  jegliche Ermittlungen zum Sachverhalt ohne Weiteres unterlassen darf:

Der BundesministerfürFinanzenhatdazuinseinemErlassvom18.Oktober2005,GZ052202/1-IV/5/03 8 (Richtlinien fürdieAbgabeneinhebung - "RAE") festgehalten:SofernderAbgabepflichtlge keineBeweisefür seinezurErlangungeinerZahlungserleichterungaufgestelltenBehauptungen erbrachthat,berechtigtdies die Abgabenbehörde nicht, sichüberdieseBehauptungenohnejedesErmittlungsverfahrenhinwegzusetzen(RAE Rz 207).

Dies giltinsbesondere injenenFällen,indenenderAbgabepflichtigeBehauptungenaufstellt,diedurchaus derWirklichkeitentsprechenkönnen,beidenenjedochvonderAbgabenbehörde die Auffassung vertretenwird,dasssie bewiesenoderzumindestglaubhaftgemachtwerdenmüssten. InderartigenSachverhaltskonstellationenerfordert einordnungsgemäßesErmittlungsverfahren, dassderAbgabepflichtigezurBeweisführungbzw.Glaubhaftmachung aufgefordertwird(RAERz207unterVerweisaufVwGH , 85/13/0001 ).

Die zitiertenEntscheidungendesVwGH,wonacheinAntragabzuweisen ist,wennder AntragstellerdenKonkretisierungspfllchten nichtnachkommt,betreffenFälle,in denenAntragstellerseinerMitwirkungspflichtnachAufforderung(zumTeilbereitsimRechtsmittelverfahren) nichtnachgekommen ist.AucheineAbweisungaufgrundmangelnderMitwirkung oderKonkretisierunghättedaher erstnachDurchführungeinesden Mindesterfordernissen entsprechenden ErmittlungsverfahrensundeinesVorhaltszu erfolgen,sofern dieBehauptungennichtvölligunwahrscheinlichsind.

Im gegenständlichenFallhat dieBeschwerdeführerin dieBehauptungaufgestellt,dass der **** Konzernprofitabel istunddiebeantragtenRatenzahlungen(EUR42.409,95ltrevidiertemZahlungsplan bzwEUR23.325,47lt ursprünglich beantragtemZahlungsplan)ausdenprognostizierten SpieleinnahmenderBeschwerdeführerinunddes **** Konzernsbeglichenwerden können.DassdieseBehauptungderWirklichkeitentspricht,ergibtsichschonausdemveröffentlichten konsolidiertenJahresabschluss2015 des **** Konzerns (Beilage ./3),daim Jahr 2015UmsatzerlösevonrundCAD1,37Mrd.undeinGewinnvonrundCAD239 Mio.erzielt wurden.

Somit hat die BeschwerdeführerinunstrittigeineBehauptungaufgestellt,diederWirklichkeitentsprechen kann,unddieAbgabenbehördehättedaher nichtohneweiteresErmittlungsverfahrenden AntragaufRatenzahlungalsunbegründet abweisendürfen.

Zudem richtetendierechtlichenVertreterderBeschwerdeführerintelefonischdieFrageanOrganwalter desFinanzamts, obweiterelnformationenoder Unterlagenzur Entscheidungüberden Antragnotwendigseien,wasvondenOrganwaltern verneintwurde.Dahererscheintesunverständlich, dass die AbgabenbehördeihrenBescheidnunmehrdamitbegründet,nichtüberausreichendInformationenzuverfügen.

3. VORLIEGEN ERHEBLICHER HÄRTE

Eine erheblicheHärteliegtnachderJudikaturdesVerwaltungsgerichtshofes nicht nur indemExtremfall vor, in demdurch dieAbgabenentrichtung  derLebensunterhalt  desAbgabepfllchtigengefährdet wäre(VwGH12.7.1967,612/67),sondernbereits injenen Fällen, indenendiesofortige Entrichtung, gemessen andensonstigenVerbindlichkeitenundunterBerücksichtigungderanzuerkennendenberechtigtenInteressendesAbgabepflichtigenanderErhaltungund amBestand der ihmzurVerfügungstehendenErwerbsquellen,nichtzugemutetwerdenkann(VwGH25.6.1975, 926/75).

Darüber hinausistvoneinererheblichenHärteauchdannauszugehen,wennderAbgabepflichtigesichauf besondere Zahlungspflichtennichtrechtzeitigeinstellenkonnte(VwGH4.6.1986,84/13/290)undamFälligkeitstagwederüberausreichendeMittelverfügtnoch in derLageist, dieseaufzumutbareWeisezubeschaffen(Stoll, BAO [1994]2247mwN).EineVerschleuderung desVermögens darfkeinesfallsgefordertwerden(;  ,91/17/0041).

Im gegenständlichenFallwürdediesofortigeEntrichtungdesgesamtenAbgabenbetragesdenBestand der Erwerbsquelle der Beschwerdeführerin ernsthaft gefährden. Dass die Beschwerdeführerin nicht inder Lage ist, den noch aushaftenden Betrag in Höhe vonEUR 466.509,50  sofort in voller Höhe zu begleichen, ergibt sich schon bei gebührenderBerücksichtigung derausÖsterreichstammendenEinnahmenimZeitraumJänner bis November2015 derBeschwerdeführerin,welche lautSelbstanzeigerundEUR6.400,--ausmachten. Derjährliche österreichweite UmsatzderBeschwerdeführerin istfolglichdeutlich niedriger alsder geschuldete Betrag, wobei ferner zu berücksichtigen ist, dass von den genannten Einnahmen noch die Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden müssen.

Es ist auch nichtmöglich, die Einnahmen der Beschwerdeführerin aus anderen Ländern kurzfristig zurTilgungösterreichischerAbgabenverbindlichkeitenzuverwenden,dadiesebereitsfür die Bezahlungder Betriebskosten und anderer finanziellerVerpflichtungen des **** Konzerns einkalkuliertwurden. DadieAbgabenschuldfürdieBeschwerdeführerin unerwartetauftrat, war sieauch nicht in derLage,für dieseVerbindlichkeit in Planungsrechnungen undJahresabschlüssen ausreichendVorsorgezu treffen.Das unerwartete Auftreten der Abgabenschuld, welches zur Folge hatte, dass sich die Beschwerdeführerin darauf nicht rechtzeitig einstellen konnte, spricht neben der Gefährdung des Bestands der Erwerbsquelle ebenfalls fürdasVorliegeneinererheblichenHärte.

Die Beschwerdeführerin hat auch nicht die Möglichkeit, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durchVeräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden.

Zur GlaubhaftmachungdesVorliegenseinererheblichenHärtewerden imFolgendendieVermögens- undEinkommenslagederBeschwerdeführerinalskonsolidiertesMitglieddes ****Konzerns unddes **** Konzernsdargestellt:

(a) Vermögens und Einkommenslage der Beschwerdeführerin

Da dieBeschwerdeführerinnichtverpflichtetist,geprüfteJahresabschlüssezuveröffentlichen,bestehen lediglich interne AufzeichnungenzurVermögens-undEinkommenslage.Laut diesenAufzeichnungen erzieltedieBeschwerdeführerin imGeschäftsjahr2015(-) trotzUmsatzerlöseninHöhevon rund USD 50,9Mio.einenVerlustvonrundUSD14,9Mio.Die minimalen Barmittel inHöhevon rund USD23.000,00 reichennichtaus,umdengeschuldetenAbgabenbetrag sofort invollerHöhezu entrichten.

Sofern dieAbgabenbehördedieVorlageder internen AufzeichnungenzurVermögens-und Einkommenslage für notwendigerachtet,könnendiesevorgelegtwerden.

(b) Vermögens und Einkommenslage des **** Konzerns

I) Der veröffentlichte konsolidierteJahresabschluss2015des **** Konzerns wird alsBeilage ./3 vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass der ****-Konzern mit seinen Tochtergesellschaften (Seite 41) eine bedeutende weltweite Geschäftstätigkeit entfaltet. Dies geht bereits aus den folgenden Kennzahlen (jeweils gerundet) hervor:

- Weltweite Umsatzerlöse 2015: CAD1,37Mrd (siehe Seite6 des Jahresabschlusses);
- Gewinn 2015: CAD 239 Mio. (Seite 6);
- Nettovermögen zum : CAD 2,8 Mrd. (Seite 8).

II) Allerdings besteheneinige kurzfristigeVerbindlichkeiten aufgrund derer der ****Konzern keine überschüssigen frei verfügbaren Barmittel (Kassenbestand) besitzt. Wie dem Jahresabschluss auf Seite 8 zu entnehmen ist, betragen diese kurzfristigen Verbindlichkeiten (current liabilities) zum in Summe CAD 1,068 Mrd.

III) Obwohl derJahresabschlusszumBilanzstichtagam31.Dezember2015das UmlaufvermögeninBezugaufBarmittelmitCAD380 Mio. und in Bezug auf Wertpapiere und Anteile mit CAD 426 Mio. ausweist (Seite 8), kann der Großteil dieser Vermögensgegenstände daher nicht einfach zur Begleichung unerwarteter Kosten, wie der österreichischen Glücksspielabgaben, verwendet werden. Dafür sind vor allem zwei Gründe ausschlaggebend:
- Der GroßteilderverfügbarenMittelmuss einbehaltenwerden,da dies eine Bedingung der Glücksspiellizenzen ist, auf Basis derer der ****Konzern seine Geschäftstätigkeit entfaltet. Dies soll gewährleisten, dass die Einzahlungen der Kunden ( "Customer deposits") in  Höhe von insgesamt CAD 614 Mio. zum gedeckt sind (Seite 8).
- Ein beträchtlicherBetrag(CAD153,6 Mio.bzwUSD110,9Mio.)mussgemäßdenrechtlichenVereinbarungenaufdieSeitegelegtwerden,umdie imerstenQuartal 2017fälligeZahlungdesgestundetenKaufpreisesfürdenKonzerninHöhe vonUSD400Mio.zubegleichen.

IV) Die Cashflow Prognosen betreffend den ****-Konzern für die Jahre 2016 und 2017 werden als Beilage ./4 vorgelegt. Sie zeigen, dass derzeit ein negativer Cashflow im ersten Quartal 2017 prognostiziert ist. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Verpflichtung die Zahlung des gestundeten Kaufpreises in Höhe von USD 400 Mio., welche von der Käuferin imZusammenhang mit demErwerbdesKonzernsam1.Februar2017geleistet werden muss, zu finanzieren. Hinsichtlich dieser Verpflichtung ist Folgendes zu bemerken:
- Wie inAnmerkung17zumJahresabschluss(Seite42)bemerkt,istder**** Konzernverpflichtet,36%seiner überschüssigen monatlichen Cashflows aufdie Seitezulegen,umdieZahlungdes gestundeten Kaufpreises zu finanzieren.
- Am Jahresende2015hatteder****KonzernbereitsUSD110,9Mio.zurückgelegt. DieserBetragwird sich bis zumEndedesJahres2016voraussichtlich aufUSD 189,6Mio.erhöhen.
- Auf BasisderCashflowPrognosenmussder****Konzernzumeinenalle verfügbaren Cashflows aus der operativen Tätigkeit 2016 verwenden und zum anderen zusätzliche Mittel in Höhe von USD 106 Mio. vor aufbringen, umdieZahlungfinanzierenzukönnen.Die zusätzlichenMittelsollen durchVeräußerungvonVermögensgegenständenund/odereineAußenfinanzierung aufgebrachtwerden.

V) Während der****Konzern zuversichtlichist,dasserüberausreichendeMittelverfügen wird, um seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gestundeten Kaufpreises nachzukommen, besteht ein eindeutiger Bedarf einen möglichst hohen Betrag des verfügbaren operativen Cashflows zu erhalten, um jenen Betrag, der anderweitig durch Veräußerung von Vermögensgegenständen und/oder eine Außenfinanzierung aufgebracht werden muss, möglichst zu reduzieren.

VI)Darüberhinausmussder****-KonzernunterdenBedingungenderbestehendenFremdfinanzierung nichtnurmonatlicheRückzahlungen leistensondernistauchimRahmen einer"Cash-Sweep"Vereinbarungverpflichtet,jedesJahrimMärzliquideMittelabzuführen. Der Betrag dieser Mittel hängt von dem überschüssigen Cashflow / der Verschuldungsquote des Vorjahres ab. Aus den Cashflow Prognosen sind die beträchtlichen Mittelabflüsse imMärz2016 in HöhevonUSD27,6Mio.undimMärz2017 in Höhe von USD 122,4 Mio. ersichtlich.

VII) Schließlichmussteder****KonzernaufgrundeinervorläufigenEntscheidungeines Gerichts inLand,welcheimDezember2015ergangenist,undeineKlagedesBundesstaates Landgegenden ****KonzernzumGegenstandhatte,eine Anleihein HöhevonUSD100Mio.begeben. Dies setztedieVerpfändung von verfügbarem KapitalsowieBarmitteln im WertvonUSD35 Mio.(spätererhöhtaufUSD40 Mio.)voraus. DieverpfändetenBarmittelsindvonderKennzahl"Cash end of year/quarter" laut Beilage ./3 noch nichtabgezogen, sodass beispielsweiseamEndedeserstenQuartals2016dieverfügbarenBarmittellediglichUSD49,1 Mio.betragen (USD84,5 Mio.abzüglich USD35Mio.).

Im Ergebniswürdedaher die sofortigeEntrichtungderAbgabenschuld in vollerHöhe,welche dieBeschwerdeführerin trotz zumutbarer Vorsorge nicht vorhersehen konnte, zu einer schweren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin führen,weshalb unstrittigeineerheblicheHärteiSd § 212 BAO vorliegt.

4. KEINE GEFÄHRDUNG DER EINBRINGLICHKEIT

Nach derJudikaturdesVerwaltungsgerichtshofeshandeltes sich beidemTatbestandsmerkmalderGefährdungderEinbringlichkeitumeinVorstadiumderwirtschaftlichenEntwicklung,indembereits eineTendenzerkennbar ist,dassdieAbgaben nichtoder nichtvollbezahltwerdenkönnen().Ob eineGefährdungderEinbringlichkeitvorliegt,istaufgrundeinerGegenüberstellung derAbgabenverbindlichkeitunddesdemAbgabepflichtigenzurBegleichungdieser VerbindlichkeitzurVerfügungstehendenEinkommensundVermögenszubeurteilen().

Die AnnahmeeinerGefährdungderEinbringlichkeit istjedochnurdanngerechtfertigt,wennAnhaltspunkte tatsächlicherArtvorliegen(VwGH18.9.2000, 2000/17/0094).Dahersindgegebenenfalls entsprechende betriebswirtschaftliche Analysen im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführtenVerwaltungsverfahrenserforderlich.Keinesfallsgenügt einbloßmöglicher Abgabenausfall,wenn dieMöglichkeitennichtbegründet sind.VielmehrmüssenTatsachen vorliegen, die dafürsprechen,dassdaskonkrete RisikoeinesAusfallesdas übliche Gläubigerrisiko übersteigt ( Stoll,BAO[1994)2250;).

Im gegenständlichenFallistbeiderBeschwerdeführerinkeinesfallseinewirtschaftlicheEntwicklung absehbar, die darauf hindeutet,dassAbgaben nichtvollständigbezahltwerdenkönnen. Vielmehrsinddiejährlichenweltweiten Einnahmenbeträchtlich unddarüber hinausistdie BeschwerdeführerinMitgliedeinesprofitablenKonzerns.

Darüber hinaus legtdieBeschwerdeführerinalsBeilage ./2dierevidiertePatronatserklärungder****lnczuihrenGunstenvor, welchebestätigt,dass**** lncfüreineausreichendeAusstattung mitliquidenMittelsorgen wird,damitderZahlungsplanjedenfallseingehaltenwerdenkann. Ausder revidiertenPatronatserklärunggehthervor,dassderKonzerneinenCashpoolbetreibt, ausdemdieBeschwerdeführerinbeikurzfristigenEngpässenMittelbeziehenkann.

Eine sofortigevolleEntrichtung istsomitzwarimHinblickaufkurzfristigeVerbindlichkeitendes Konzernsnichtmöglich. DerZahlungsplanbisMärz2017 istabersorgfältigdurchdacht,undwurde undunterBeachtungsämtlicherfinanziellerMöglichkeitenerstellt,weshalbdiebeantragtenRaten jedenfallsaufgebrachtwerdenkönnten.

Schließlich hatdieBeschwerdeführerinbereitsdemonstriert,dasssieihrensteuerlichenVerpflichtungen in Österreichnachkommenwill,dasiebereitsdieerstenRatenzahlungengeleistet hat.

5. AUSÜBUNG DES ERMESSENS:

Da imgegenständlichenFall diesofortigeEntrichtungdesgesamtenAbgabenbetrageseineerhebliche HärtefürdieBeschwerdeführerinbedeutetunddieElnbringlichkeitderAbgaben nichtgefährdet wird,liegendiebeidengesetzlichenVoraussetzungenfürdie  GewährungvonZahlungserleichterungen vor.ImFolgendenwirddargelegt,dassdieAbgabenbehördebeiBeurteilung des Antrages auf Ratenzahlung das ihr zustehende Ermessen im Sinne der Beschwerdeführerin auszuübenhat.

Wie Ermessen auszuüben ist, bestimmt im Steuerrecht § 20 B AO:Ermessensentscheidungen sindnachBilligkeitundZweckmäßigkeitunterBerücksichtigungallerInBetrachtkommendenUmstände zutreffen.

Billigkeit bedeutet dabei die Berücksichtigung der Interessen des Steuerpflichtigen.Zweckmäßigkeit bedeutet die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einbringungder Abgaben (;  Ehrke-Rabel, in  Doralt/Ruppe, Steuerrecht II Rz 33). Zur Zweckmäßigkeit gehört auch die Berücksichtigung der Verwaltungsökonomie.

Die sofortige Entrichtung der vollständigen Abgabenschuld würde voraussetzen, dass das gesamte Geschäft/Geschäftsteile in einzelnen Ländern kurzfristig veräußert wird/werden. Abgesehen von der Frage wie kurzfristig eine solche Veräußerung möglich wäre, müsste der Verkauf wohl deutlich unter dem Wert erfolgen. Außerdem müsste die Beschwerdeführerin in der Folge ihre profitable Geschäftstätigkeit einstellen. Das erhebliche Interesse der Beschwerdeführerin ist daher offensichtlich.

Allerdingssprichtnichtnurdas InteressedesSteuerpflichtigensondernauchdasöffentlicheInteresse ander EinbringungderAbgabenfürdieGewährungderRatenzahlung. DieBewilligungdesRatenzahlungsantrageshättezurFolge,dassdieAbgabenbehördedenausstehendenAbgabenbetrag in RatenzuzüglichdergesetzlichenStundungszlnsenmitrelativgeringemVerwaltungsaufwanderhält.Wäre die sofortigeEntrichtungmöglichgewesen,diesowohlimöffentlichen Interessealsauch im InteressesowohlderBeschwerdeführeringewesenwäre,sowäre keinAntragaufRatenzahlungerforderlichgewesen.AngesichtsdesUmstandes,dassdieAbgaben nicht soforteingebrachtwerdenkönnen,liegtdieEntrichtung inRatenalso nicht nurim Interesse derBeschwerdeführerin,sondernauch imöffentlichenInteresse.

Auch die Verwaltungsökonomie spricht für die Bewilligung der Ratenzahlung, da sich einaufwändiges Abgaben-undVollstreckungsverfahrendadurcherübrigt.

Schließlich sprechennachAnsichtderBeschwerdeführerinauchdiebesonderenUmständedesvorliegenden Fallesfür dieAusübungdesErmessensin ihremSinne:
- Der BeschwerdeführerinwurdedieVerpflichtungzur Entrichtungvon Glücksspielabgaben erst im Dezember 2015 bewusst, daher konnte sie keine Vorsorge für diese Verbindlichkeiten treffen. Nach der Judikatur spielt es für die Beurteilung der erheblichen Härte durchaus eine Rolle, ob der Abgabepflichtige sich rechtzeitig auf besondere Zahlungspflichten einstellen konnte. Die Unkenntnis der  österreichischen Abgabenvorschriften ist nicht nur glaubhaft, sondern auch verständlich, da die die Geschäftsführer erst 2014 bestellt wurden, und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
- Die BeschwerdeführerinerstatteteumgehendnachBekanntwerdender Abgabenpflicht eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG  und ist bereit, sämtliche Unterlagen vorzulegen, die die Abgabenbehörde zur Beurteilung des Ratenzahlungsantrages benötigt.
- Die vorherigen EigentümerderBeschwerdeführerinsindgemäß demKaufvertrag   verpflichtet,einengroßenTeildergeschuldeten Glücksspielabgabenwirtschaftlichzutragen.AusdiesemGrundwurdebereits ein Anspruch gegen die vorherigen Eigentümer geltend gemacht, welcher die Glücksspielabgaben für Zeiträume vor umfasst. Die vorherigen Eigentümer haben **** lnc jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Anspruch bestritten wird, weshalb **** lnc erwartet, dass es bis zur tatsächlichen Durchsetzung des Anspruches und bis zum tatsächlichen Einlangen des Betrages noch eine gewisse Zeit dauert. Sobald der Betrag einlangt, wird die Beschwerdeführerin ihn unverzüglich verwenden, um die Abgabenschulden zu begleichen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab.

Zur Begründung wird ausgeführt, Tatbestandsvoraussetzung der Gewährung von Zahlungserleichterungen nach § 21 2  Abs. 1 BAO sei sowohl das Vorliegen einer erheblichen Härte im Fall der sofortigen oder sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen al s auch die Nichtgefährdung der Ei nbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub. Seien alle Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen gegeben, so liege die Bewilligung im Ermessen der Behörde.

Der Abgabepflichtige habe i m Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus ei genem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; , 2003/15/0112; ua.). Er habe nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern auch darzulegen , dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet sei (vgl. ; , 96/14/0037). Diese Umstände habe er aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage darzulegen. Komme der Abgabepflichtige als Begünstigungswerber diesen Mindesterfordernissen, die an den Antrag zu stellen seien , nicht nach, habe er mit dessen Abweisung (als zwingende Entscheidung, kein Ermessen) zu rechnen ().

Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte sei schon dann anzunehmen, wenn die sofortige Entrichtung dem Abgabepflichtigen, gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am  Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen  nicht zugemutet werden kann (VwGH 1 8.6.19931 91/17/0041; ).

Bei einer Gefährdung handle es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, i n dem eine Tendenz erkennbar sei , dass die Abgabe nicht bezahlt werde. Für diese Gefährdung müsse es Anhaltspunkte tatsächlicher Art geben, si e dürfe nicht nur vermutet werden (). Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen seien Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigten, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().

Di e Beschwerdeführerin wende sich gegen die Abweisung Ihres Ansuchens mangels Vorliegens einer erheblichen Härte und wegen Gefährdung der Einbringlichkeit. Die Behörde hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen gehabt. Dazu werde auf die Richtlinien für die Abgabeneinhebung verwiesen und aus diesen zitiert.

In der Beschwerde werde unter vorangestellter Judi katur die erhebliche Härte damit begründet, dass die sofortige Entrichtung des gesamten Abgabenbetrages den Bestand der Erwerbsquelle der Bf. ernsthaft gefährden würde; bei gebührender Berücksichtigung der aus Österreich stammenden Ei nnahmen im Zeitraum Jänner bis November 2015 der Bf. , welche laut Selbstanzeige rund € 6.400,00 ausmachen würden, ergäbe sich, dass die Bf. nicht in der Lage sei, den noch aushaftenden Betrag in Höhe von € 424.103,27 sofort i n voller Höhe zu begleichen; der jährliche österreichweite Umsatz der Bf. sei folglich niedriger als der geschuldete Betrag, wobei ferner zu berücksichtigen sei, dass von den genannten Einnahmen noch die Betri ebsausgaben in Abzug gebracht werden müssen; es sei auch nicht möglich, die Einnahmen der Bf. aus anderen Ländern kurzfristig zur Tilgung österreichischer Abgabenverbindlichkeiten zu verwenden, da diese bereits für die Bezahlung der Betriebskosten und anderer finanzieller Verpflichtungen des **** Konzerns einkalkuliert worden wären; di e Abgabenschuld wäre für di e Bf. unerwartet aufgetreten, deshalb wäre sie auch nicht in der Lage gewesen , für diese Verbindlichkeit in Planungsrechnungen und Jahresabschlüssen ausreichend Vorsorge zu treffen; di e Bf. habe auch nicht die Möglichkeit, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betri ebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu beglei chen ohne hierdurch den Fortbestand ihres Unternehmens ernsthaft zu gefährden; zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte stelle die Bf. die Vermögens- und Einkommenslage als konsolidiertes Mitglied des **** Konzerns dar: Da di e Bf. nicht verpflichtet sei, geprüfte Jahresabschlüsse zu veröffentlichen, bestünden lediglich interne Aufzeichnungen zur Vermögens- und Ei nkommenslage, nach diesen Aufzeichnungen hätte die Bf. im Geschäftsjahr 2015 ( - ) bei Umsatzerlösen i n Höhe von rund USD 50,9 Mio. einen Verlust von rund USD 4,9 Mio. erzi elt, die minimalen Barmittel in Höhe von rund USD 23.000,00 würden für die sofortige  Entrichtung des geschuldeten Abgabenbetrages nicht ausreichen; der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss 2015 des **** Konzerns sei als Beilage ./3 vorgelegt und dazu ausgeführt worden, dass der ****-Konzern mit seinen Tochtergesellschaften eine bedeutende weltweite Geschäftstätigkeit entfalten würde; der Großteil der verfügbaren Mittel müsse einbehalten werden, da dies eine Bedingung der Glücksspiellizenzen sei; die Cashflow Prognosen betreffend den ****-Konzern für die Jahre 2016  und 2017 (als Beilage 4 vorgelegt) würden zeigen, dass derzeit ein negativer Cashflow im ersten Quartal 2017 prognostiziert sei; dieser würde sich aus der rechtlichen Verpflichtung die Zahlung des gestundeten Kaufpreises in Höhe von USD 400  Mio., welche von der  Käuferin im Zusammenhang mit dem Erwerb des Konzerns am geleistet werden müsse, zu finanzieren ergeben; der **** Konzern sei zuversichtlich, dass er über ausreichende Mittel verfügen werde, um seiner Verpflichtung zur Entrichtung des gestundeten Kaufpreises nachzukommen; es bestünde ein eindeutiger Bedarf einen möglichst hohen Betrag des verfügbaren operativen Cashflows zu erhalten; auch i m Rahmen einer "Cash-Sweep" Vereinbarung müssten jedes Jahr im März liqui de  Mittel abgeführt werden  (März 2016 USD 27,6  Mio. und im März 2017 USD 122,4  Mio.); wegen einer Kl age des Bundesstaates Land gegen den **** Konzern hätte eine Anleihe von USD 100 Mio. begeben werden müssen mit einer Verpfändung von verfügbarem Kapital sowie Barmitteln i m Wert von USD 35 Mio. (später erhöht auf USD 40 Mio.).

In der Beschwerde werde unter vorangestellter Judikatur die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit damit begründet, dass bei der Bf. keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die auf eine nicht vollständige Bezahlung der Abgaben hindeuten könne; die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und darüber hi naus sei die Bf. Mitglied eines profitablen Konzerns; vorgelegt werde ( Beilage 2) die revidierte Patronatserklärung der **** Inc zu Ihren Gunsten, welche bestätige das Sorgen der **** lnc für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel zur Ei nhaltung des Zahlungsplanes und aus der das Betreiben eines Cashpools durch den Konzern hervor ginge, aus dem die Bf. bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne.

Zusammengefasst werde i n der Beschwerde die erhebliche Härte mit einer ernsthaften Gefährdung des Bestandes der Erwerbsquelle argumenti ert, der Abgabenrückstand in Relation zu den Ei nnahmen 1- 11 /2015 aus Österreich gebracht, die Verwendung von Einnahmen aus anderen Ländern wären verplant, di e Abgabenschuld wäre trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ohne Vorsorgemöglichkeit, Gewinnrücklagenauflösung und Betriebsvermögensveräußerungen würden den Unternehmensfortbestand gefährden und die Vermögens- und Einkommenslage des **** Konzerns unter Vorlage des konsolidierten Jahresabschlusses 2015 des **** Konzerns erörtert.

Weshalb der Abgabenrückstand zu den Einnahmen aus Österreich in Relation gesetzt werde, erfolge ohne Begründung. Der Einwand , die Abgabenschuld wäre trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten ohne Vorsorgemöglichkeit, werde ohne jede Begründung vorgebracht.

Dem stehe auch das Vorbringen über den Unternehmenserwerb 2014 entgegen, der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht der bisherigen Eigentümer und der Bestreitung des Anspruches durch di ese. Anzuerkennende  berechtigte Interessen an der Erhaltung und am Bestand d er zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen würden nicht genannt.

Die amtswegige Ermittlungspflicht sei - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ni cht verletzt worden. Einerseits schreibe die Bf. selbst, dass bei Begünstigungstatbeständen, zu denen auch Zahlungserleichterungen gehöre, die Amtswegigkei t der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers i n den Hintergrund trete und sie die Behauptungslast und di e diesbezügliche Konkretisierungspflicht treffe. Andererseits habe der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne (). Dem Antragsteller falle di e Behauptungslast und diesbezügliche Konkretisierungspflicht (erhöhte Mitwirkungspflicht) zu. Er habe alle maßgeblichen Umstände überzeugend darzulegen ( 7/0416; ). Di e Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung, nämlich das Vorliegen einer erheblichen Härte und der Umstand, dass di e Einbringung der Abgabe nicht gefährdet sei, habe der Abgabepflichtige aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommens und Vermögenslage überzeugend darzulegen (; ). Nur bei Behauptungen, die durchaus der Wirklichkeit entsprechen könnten, bei denen aber die Abgabenbehörde die Auffassung vertrete, dass sie zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen seien, erfordere ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, dass der Abgabepflichtige zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aufgefordert werde ().

Zusammengefasst sei nach dem Beschwerdevorbringen die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet, weil keine auf eine nicht vollständige Bezahlung der Abgaben hindeutende wirtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die jährlichen weltweiten Einnahmen der Bf. seien beträchtlich, sie sei Mitglied eines profitablen Konzerns und die revidierte Patronatserklärung der **** Inc, welche bestätige das Sorgen der **** lnc für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mittel und aus dem das Betreiben eines Cashpools durch den Konzern hervor ginge, aus dem die Bf. bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne. Zur Nichtgefährdung der Einbringlichkeit sei lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet worden. Das Argument, es sei keinesfalls eine wirtschaftliche Entwicklung absehbar, die darauf hindeutet, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden könnten, werde nicht schlüssig begründet. Der Einwand, die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und der Konzern sei profitabel, lasse eine Aussage für den beantragten Ratenzahlungszeitraum vermissen. Auch di e an die Bf. gerichtete (revidierte) Patronatserklärung sei nicht geeignet, die Ei nbringlichkeit zu garantieren, zumal die Abgabenbehörde dadurch keinen gesicherten Zugriff auf verwertbares Vermögen in Höhe des offenen Abgabenbetrages erhalte.

Eine qualifizierte Besicherung des Abgabenanspruchs könnte allenfalls durch die Vorlage einer Bankgaranti e eines inländischen Kreditinstituts bewirkt werden.

Wenn die Bf. ausführte, dass weder sie noch der **** Konzern eine Bankgarantie für den geschuldeten Abgabenbetrag erhalten könne, da die Banken dafür eine Verpfändung von Barmitteln verlangen würden und di ese nicht mehr zur Entrichtung der Abgaben zur Verfügung stünden, zeige  eindeutig die knappe finanzielle Situation.

Das Vorliegen einer erheblichen Härte und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe seien die kumulativen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen liege di e Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Ermessen der Behörde. Mangels Zutreffen der rechtlichen Voraussetzungen bleibe für eine Ermessensentscheidung kein Raum und sei auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen gewesen.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Ergänzend wird vorgebracht, die Bf. habe am eine Offenlegung gemäß §  29 FinStrG eingebracht, weil si e im Zeitraum - auf ihrer Website Spiele angeboten habe, an denen auch Spieler aus Österreich teilgenommen hätten und sie weder monatliche Glücksspielabgabemeldungen vorgelegt noch Glücksspielabgaben entrichtet habe.

Nach den Angaben in der Selbstanzeige habe der von der Bf. geschuldete Betrag ursprünglich €  544.261,08 betragen. Da die Bf. mittlerweile einen Teil der Abgabenschuld in monatlichen Raten (entsprechend ihrem Antrag) geleistet habe, betrage der Abgabenrückstand - wie auch die Beschwerdevorentscheidung vom bestätigt - nunmehr €  424.103, 27.

Die Bf. sei Teil eines Konzerns ("**** Konzern"), der von **** lnc., einer kanadischen Gesellschaft, geführt werde. Gleichzeitig mit der von der Bf. eingebrachten Selbstanzeige seien weitere Selbstanzeigen von vier anderen Gesellschaften des **** Konzerns eingebracht worden. **** lnc. habe in einer Transaktion, welche im August 2014 abgeschlossen worden sei, die Anteile an der Bf. (und den vier anderen oben genannten Gesellschaften) von den vormaligen Anteilseignern ("Verkäufer") erworben und sei so zum neuen alleinigen Eigentümer der Bf. (und der vier anderen Gesellschaften) geworden.

Mit Schriftsatz vom habe die Bf. fristgerecht (dh gem. § 29 Abs. 2 Fi nStrG iVm § 226 BAO i nnerhalb eines Monats nach Einreichung der Selbstanzeige) eine Zahlungserleichterung durch Entrichtung der Abgabenschuld in Höhe von insgesamt € 544.261,08 in Raten von März 2016 bis Dezember 2017 ("ursprünglich beantragter Zahlungsplan") beantragt, die erhebliche Härte einer sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben dargelegt und ausgeführt, warum durch die Gewährung eines Aufschubes die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet würde. Mit dem Antrag habe die Bf. eine Patronatserklärung der **** lnc. vom vorgelegt, welche bestätigt habe, dass der Bf. - falls erforderlich - ausreichend liquide Mittel zur Verfügung gestellt würden, um die Ratenzahlungen zu leisten.

Am habe die Bf. im Bemühen um eine gute Zusammenarbeit mit der Abgabenbehörde bereits vor Beginn des ursprünglichen Zahlungsplanes 10% des geschuldeten Abgabenbetrages (€ 54.426, 11) entrichtet, obwohl der Antrag auf Ratenzahlung noch bei der Abgabenbehörde anhängig und die Einbringung gehemmt gewesen sei . Am selben Tag habe die Bf. auch den Säumniszuschlag, wel cher mangels Entrichtung der Glücksspielabgabe zum Fälligkeitstag verwirkt gewesen sei, bezahlt.

In weiterer Folge habe die Bf. - nachdem Gesprächsangebote an Vertreter des Finanzamts nicht angenommen worden seien - nach erneuter Analyse der Finanzlage und der prognostizierten zukünftigen Cashflows des **** Konzerns angeboten, den geschuldeten Abgabenbetrag nicht wie ursprünglich beantragt in Raten bis Dezember 2017 sondern bis März 2017 zu entrichten ("revidierter Zahlungsplan"), um bei Berücksichtigung der erheblichen Härte, dennoch die bestmögliche Einbringung zu gewährleisten und habe auf diese Weise wiederum ihre Kooperationsbereitschaft demonstriert.

Darüber hinaus sei die Abgabenbehörde davon in Kenntnis gesetzt worden, dass im Jänner 2016 ein Anspruch auf Ersatz der Glücksspielabgaben für den Zeitraum vor Erwerb der Bf. durch **** lnc. gegen die Verkäufer geltend gemacht worden sei (in Bezug auf die im gegenständlichen Fall relevanten Glücksspielabgaben sei ein Anspruch in Höhe von €  511.827,20 geltend gemacht worden), und zugesichert, dass aufgrund der Geltendmachung dieses Anspruches erhaltene Beträge an die Abgabenbehörde entrichtet würden.

Im März habe die Bf. dazu auch ein persönliches Gespräch angeboten, sowie sämtliche I nformationen und zur Verfügung zu stellen, die für die Entscheidung benötigt würden, was jedoch abgelehnt worden sei.

Mit Bescheid vom 31.3 .2016, zugestellt am , habe die Abgabenbehörde den Antrag als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe die Bf. am fristgemäß Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde sei mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , als unbegründet abgewiesen worden. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung  ("bekämpfter Bescheid") richte sich der vorliegende Vorlageantrag.

Zur Begründung werde ergänzend ausgeführt, gemäß § 212 BAO könne die Abgabenbehörde auf Ansuchen des  Abgabepflichtigen  die Entrichtung von bereits fälligen Abgaben i n Raten bewilligen, sofern die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde.

I m Antrag auf Ratenzahlung habe die Bf. vorgebracht, dass eine erhebliche Härte aufgrund eines kurzfristigen Mangels an ausreichenden liquiden Mitteln gegeben sei und aufgrund einer positiven Einkommensprognose von einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden könne.

Der kurzfristige Mangel an liquiden Mitteln sei damit begründet worden, dass die Bf. - wie auch die vier anderen Konzerngesellschaften - in einer Transaktion von **** lnc ("Käuferin") erworben wurde, welche am abgeschlossen worden sei. Während der Kaufverhandlungen seien der Käuferin Glücksspielabgabenschulden in Österreich nicht mitgeteilt und auch sonst nicht bekannt geworden. Aus diesem Grund habe die Käuferin einen rechtlichen Anspruch auf Zahlung der Glücksspielabgaben, die aus Zeiträumen vor Erwerb der Beschwerdeführerin resultierten, gegen die Verkäufer geltend gemacht.

Der Käuferin und der Bf. sei erst im Dezember 2015 bekannt geworden, dass in Österreich Glücksspielabgaben zu entrichten wären . Dies nach Konsultation von rechtlichen Beratern umgehend zur Einreichung einer Selbstanzeige geführt. Da die Problematik erst i m Dezember 2015 bewusst geworden sei , hätten diese Zahlungsverpflichtungen auch nicht in Geschäftsplänen oder Cash Flow-Prognosen berücksichtigt werden können.

Die mangelnde Gefährdung der Einbringlichkei t habe die Bf. in ihrem Antrag damit begründet, dass sie - wie auch der gesamte **** Konzern - derzeit profitabel sei, sodass die monatlichen Raten bezahlt werden könnten.

Darüber hinaus habe sie die ursprüngliche Patronatserklärung zu ihren Gunsten vorgelegt, welche bestätige, dass **** lnc für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen werde, damit der Zahlungspl an jedenfalls eingehalten werden könne. Mit der Beschwerde vom habe die Bf. eine revidi erte Patronatserklärung der **** lnc. vom vorgelegt. Diese beziehe sich ausdrücklich auf den revidi erten Zahlungsplan und bestätige auch die Informationen zu den Cashflows des ****-Konzerns.

Den abweisenden Bescheid vom habe die Abgabenbehörde im Wesentlichen damit begründet, dass sie ohne detaillierte Gewinnprognosen und konkrete Darstellung der Vermögenssituation der Bf. nicht in der Lage wäre zu beurteilen, ob eine Bewilligung der beantragten Zahlungserleichterungen keine Gefährdung der Einbringlichkeit zur Folge habe. Sie habe im Ergebnis jedoch weder das Vorliegen einer erheblichen Härte verneint noch komme si e zu dem Ergebnis, dass die Einbringlichkeit gefährdet würde.

Wie bereits in der Beschwerde vom dargelegt (siehe Punkt 2.2), habe die Abgabenbehörde i hre Ermittlungspflicht verletzt, da sie ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Antrag der Bf. als unbegründet abgewiesen habe. Denn nach einem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom , GZ 05 2202/1- IV/5/03 8 (Richtlinien für die Abgabeneinhebung - "RAE"), sei die Abgabenbehörde nicht berechtigt, sich über die von einem Abgabepflichtigen aufgestellten Behauptungen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen (RAE Rz 207). Vielmehr hätte sie, insbesondere i n einem Fall wie dem vorliegenden, die Bf. zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung auffordern müssen, da i hre Behauptungen jedenfalls der Wirklichkeit entsprechen hätten können (vgl RAE Rz 207 unter Verweis auf ).

Erst nach einer derartigen Aufforderung und nach Unterbleiben der Vorlage von Unterlagen, welche di e Behauptungen der Bf. stützen hätten können, hätte die Abgabenbehörde den Antrag abweisen dürfen.

Gemäß § 270 BAO habe die Abgabenbehörde auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die ihr im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangt seien, Bedacht zu nehmen, selbst wenn dadurch  das  Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt werde. Dies gelte sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte  Umstände. Es bestehe somit im Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot.

Aus diesem Grund habe die Bf. mit i hrer Beschwerde vom auch zusätzliche Unterlagen vorgelegt, aus welchen hervorgehe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen erfüllt seien. Neben der revidierten Patronatserklärung seien auch der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss des **** Konzerns und die Cashflow Prognosen betreffend den **** Konzern für di e Jahre 2016 und 2017 vorgelegt worden.

Die Begründung des bekämpften Bescheides beschränke sich jedoch darauf, das Vorbringen der Bf. zusammenzufassen, die vorgelegten Beilagen zu erwähnen und Rechtssätze aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ("VwGH") zu zitieren, ohne eine Beweiswürdigung und eine nachvollziehbare rechtliche Beurteilung. Lediglich dass die Abgabenbehörde die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sehe, könne aus der Begründung entnommen werden, wobei sie sich auf diese Feststellung beschränke, ohne sie näher zu begründen.

Das in § 93 Abs. 3 lit a BAO für Bescheide normierte Erfordernis einer Begründung gelte unstrittig auch für Beschwerdevorentscheidungen (Ritz, BAO5 [2014] § 262 Rz 2). Dieses Erfordernis bedeute nicht nur, dass die Beschwerdevorentscheidung i rgendeine Begründung enthalten müsse, sondern stelle aus rechtsstaatlichen Erwägungen auch inhaltliche Mindestanforderungen an eine Begründung. Erst die Begründung mache den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar und sei daher für effektiven Rechtsschutz von grundlegender Bedeutung (Beiser, Steuern Tz 761).

Zentrale Elemente einer diesen Anforderungen genügenden Begründung seien (Ritz, BAO5 [2014] §  93 Rz 11f mit Nachweisen aus der Judikatur des VwGH):
- die Anführung des Sachverhalts, den die Behörde als Ergebnis i hrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annehme;
- Erwägungen, aufgrund derer hervorgeht, warum die Behörde zu der Ansicht gelange, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliege (Beweiswürdigung); sowie
- die rechtliche Beurteilung.

I m vorliegenden Fall werde in der Begründung zwar umfassend das Vorbringen der Bf. zusammengefasst und vereinzelt, jedoch kaum substantiiert, in Frage gestellt. Eine i n sich geschlossene Darstellung des festgestellten Sachverhalts sei jedoch keinesfalls ersichtlich. Lediglich bruchstückhaft fänden sich Ausführungen zu einzelnen Sachverhaltselementen, wie der von der Behörde angenommenen Gefährdung der Einbringlichkeit. Zur Annahme der Gefährdung der Einbringlichkeit gelangte die Behörde darüber hinaus ohne tatsächliche Würdigung der vorgelegten Unterlagen, weshalb die Begründung des bekämpften Bescheides mangelhaft sei .

Das Vorliegen einer erheblichen Härte habe die Bf. unter Punkt 3 im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige volle Entrichtung der Abgabenschuld den Bestand ihrer Erwerbsquelle ernsthaft gefährden würde, weil sie selbst nicht über ausreichend liquide Mittel verfüge und auch von anderen Konzerngesellschaften kurzfristig keine Mittel erhalten könne, und die Abgabenschuld darüber hinaus trotz zumutbarer Sorgfalt vollkommen unerwartet aufgetreten sei. Außerdem habe die Bf. ausgeführt, dass sie auch nicht die Möglichkeit habe, durch Auflösung von Gewinnrücklagen oder durch Veräußerung von Betriebsvermögen die gesamte Abgabenschuld sofort zu begleichen ohne hierdurch den Fortbestand i hres Unternehmens ernsthaft zu gefährden.

Zur Glaubhaftmachung des Vorliegens einer erheblichen Härte seien die Vermögens- und Einkommenslage der Bf. als konsolidiertes Mitglied des **** Konzerns und des **** Konzerns dargestellt sowie der veröffentlichte konsolidierte Jahresabschluss des **** Konzerns und die Cashflow Prognosen betreffend den ****-Konzern für die Jahre 2016 und 2017 vorgelegt worden.

Die Abgabenbehörde bezweifle augenscheinlich, dass die Abgabenschuld trotz zumutbarer Sorgfalt unerwartet aufgetreten sei . Hierzu führe sie nämlich auf Seite 3 der Bescheidbegründung wie folgt aus: "Dem steht auch das Vorbringen über den Unternehmenserwerb 2014 entgegen, der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht der bisherigen Eigentümer und der Bestreitung des Anspruches durch diese [sie]."

Sofern die Abgabenbehörde damit meine, dass aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung des bisherigen Eigentümers, wonach dieser für sämtlichen Abgabenschulden, welche vor dem Verkauf eines Unternehmens entstanden seien, einzustehen habe, nicht von einem unerwarteten Auftreten der Abgabenschuld auszugehen wäre, sei dies verfehlt. Denn es entspräche der gängigen Praxis, dass der Kaufvertrag bei einem Unternehmenserwerb - vor allem i n dieser Größenordnung - stets Klauseln beinhalte, die regelten, welche Vertragspartei unvorhergesehene bzw. im Kaufpreis noch ni cht berücksichtigte Verbindlichkeiten (einschließlich Abgabenschulden), die vor dem Erwerb entstanden seien, wirtschaftlich tragen müsse. Keinesfalls könnten derartige Standard-Gewährleistungsklauseln dahingehend gedeutet werden, dass eine Vertragspartei bei Vertragsabschluss genau über eine besti mmte Abgabenart, welche in der Vergangenheit zu Unrecht nicht bezahlt worden sei, Bescheid gewusst habe. Im Gegenteil: Gerade weil die Parteien eben diese Verbindlichkeiten nicht gekannt hätten, hätten sie für den Fall, dass Verbindlichkeiten auftauchen, Vorkehrung im Vertrag getroffen. Dass die Abgabe nicht bekannt gewesen sei, überrasche auch nicht, da es sich um eine Abgabe handle, die in vielen Ländern in dieser Ausgestaltung (als Abgabe auf die Teilnahme an Online-Spielen) nicht existiere.

Genauso wenig könne die Bestreitung der vertraglichen Abgabenzahlungspflicht durch die bisherigen Eigentümer dafür sprechen, dass die Abgabenschuld erwartet worden wäre . Das Gegenteil sei der Fall.

Die sofortige Entrichtung der Abgabenschuld i n voller Höhe, welche die Bf. trotz zumutbarer Vorsorge nicht vorhersehen habe können würde zu einer schweren Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit der Bf. führen, weshalb unstrittig eine erhebliche Härte i Sd § 212 BAO vorliege.

Keine Gefährdung der Einbringlichkeit

Die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit sei nach der Judikatur des VwGH nur dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte  tatsächlicher Art vorlägen ().

Es müssten Tatsachen vorliegen, die dafür sprechen, dass das konkrete Risiko eines Ausfalles das übliche Gläubigerrisiko übersteige (Stoll, BAO [1994] 2250; ).

In der Beschwerde vom sei unter Punkt 4 dargelegt worden, dass keinesfalls eine wi rtschaftliche Entwicklung absehbar sei, die darauf hindeute, dass Abgaben nicht vollständig bezahlt werden könnten, da die jährlichen weltweiten Einnahmen der Bf. beträchtlich seien und sie darüber hinaus Mitglied eines profitablen Konzerns sei . Zudem sei die revidierte Patronatserklärung der **** l nc zu Gunsten der Bf. vorgelegt worden, welche bestätige, dass **** lnc. für eine ausreichende Ausstattung mit liquiden Mitteln sorgen werde. Aus der revidierten Patronatserklärung gehe auch hervor, dass der Konzern einen Cashpool betreibe, aus dem die Bf. bei kurzfristigen Engpässen Mittel beziehen könne.

Di e Abgabenbehörde führe zur Frage der Gefährdung der Einbri nglichkeit auf Seite 4 der Bescheidbegründung aus, dass "lediglich ein allgemeines Vorbringen erstattet" und die Nichtgefährdung der Einbringlichkeit "nicht schlüssig begründet" worden sei. Darüber hinaus würde der Einwand, "die jährlichen weltweiten Einnahmen seien beträchtlich und der Konzern sei profitabel, [ ...] eine Aussage für den beantragten Ratenzahlungszeitraum vermissen [lassen]."

Anhand dieser Aussagen der Abgabenbehörde werde deutlich, dass sich die Abgabenbehörde nicht mit den Argumenten der Bf. und den vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt habe.

In der Beschwerde sei ausführlich di e Vermögens- und Einkommenslage  der Bf. erläutert (siehe Punkt 3.a. der Beschwerde) worden: Im Geschäftsjahr 2015 (-) habe sie bei Umsatzerlösen in Höhe von rund USD 569, 1 Mio.  einen Gewinn von rund USD 105,9 Mio. erzielt

Darüber hinaus sei auch die Vermögens- und Einkommenslage des **** Konzerns dargestellt (siehe Punkt 3.b. der Beschwerde) worden: Er erzielte im Geschäftsjahr 2015 bei weltweiten Umsatzerlösen in Höhe von rund CAD 1,37 Mrd. einen Gewinn von rund CAD 239 Mio. In diesem Zusammenhang sei auch explizit auf Seite 6 des vorlegten Jahresabschlusses verwiesen worden.

Dass die Abgabenbehörde aus diesen und den weiteren in der Beschwerde genannten Zahlen nicht ablesen könne, dass die beantragten Ratenzahlungen geleistet werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Umstand, dass die Bf. bereits monatlich Ratenzahlungen entsprechend ihrem Antrag leiste, spreche eindeutig gegen die Auffassung der Abgabenbehörde. Ein stichhaltiger Grund, warum die Einbringlichkeit gefährdet würde, sei nicht genannt worden.

Tatsächlich liege keine Gefährdung der Einbringlichkeit iSd § 212 BAO vor.

Da beide Tatbestandsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung vorliegen würden, hätte die Abgabenbehörde eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Di es habe sie jedoch zu Unrecht unterlassen. Dass die Ermessensentscheidung im Sinne der Bf. auszufallen gehabt hätte, ergebe sich aus den Ausführungen zur Ermessensübung in der Beschwerde (Punkt 5), auf die an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

„Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.“

Festgestellt wird, dass mit der gegenständlichen Beschwerde Ratenzahlungen bis längstens beantragt (und von der Bf. auch eingehalten) wurden.

Wenn der im Zahlungserleichterungsansuchen bzw. in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) oder im Vorlageantrag begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung bereits abgelaufen ist, ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Berufung (nunmehr: Beschwerde) als gegenstandslos abzuweisen (), weil die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (; ; ; ).

Da darüber hinaus eine gewährte Stundung lediglich ex nunc wirkt, kann nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, die Behörde bei Erlassen ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (; ).

Da im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht die Abgaben, für die um Zahlungserleichterung angesucht wurde, bereits entrichtet waren, kann laut oben zitierter Judikatur über dieses Ansuchen nur mehr in Form einer Abweisung entschieden werden. Laut Abgabenkonto hat die Bf. die von ihr in der Beschwerde beantragten Raten und somit den vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Rückstand bis zur Gänze entrichtet (am weist das Abgabenkonto ein Guthaben von € 14.975,94 aus).

Die Gewährung einer Zahlungserleichterung setzt jedoch voraus, dass dem betreffenden Abgabenpflichtigen gegenüber die Einbringung von fälligen Abgaben auf Grund eines Rückstandsausweises in Betracht kommt. Ohne Vorhandensein einer Zahlungsverpflichtung ist die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung einer Teilzahlung jedoch denkunmöglich. Wenn die dem Ratenansuchen zugrunde liegenden Abgaben entrichtet sind, ist eine Einbringung dieser Abgaben nicht mehr möglich, sodass ein darauf gerichtetes Zahlungserleichterungsbegehren gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde war daher aus den genannten Gründen abzuweisen.

Eine Auseinandersetzung mit den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) somit nicht mehr geboten.

Zum Antrag des Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führenden wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, wenn die Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderslautenden Bescheid hätte führen können.

Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen (kein Rückstand am Abgabenkonto, Ratentermine bereits verstrichen) konnte daher in Beachtung des Gebotes der Verwaltungsökonomie (Art 126b Abs 5 B-VG) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall abgesehen werden. Dies auch deswegen, weil die Bf. durch das gegenständliche Erkenntnis nicht beschwert sein kann, konnte sie doch bei aufrechter Hemmung der Einbringung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die von ihr beantragten Raten ohne Eintritt eines Terminverlustes entrichten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht.

Die gegenständliche Entscheidung weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und mit dieser waren die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung im konkreten Einzelfall zu klären. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104584.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at