1. Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Stellung eines Bankauskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG; 2. Abweisung des Beschwerde eines davon teilweise betroffenen Vereines als unbegründet, im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde mangels Aktivlegitimation
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/5300009/2017-RS1 | Liegt keine entsprechende Geschäftsverbindung vor, ist insoweit eine dennoch erhobene Beschwerde mangels fehlender Aktivlegitimation des Einschreiters zurückzuweisen. |
RV/5300009/2017-RS2 | Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Gründe im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG für die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden zur Einholung von Bankauskünften gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des weiteren Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der damals gegebenen Akten- und Beweislage als Grundlage für die Anordnung der Bankauskunft ausgereicht haben. Ob die Verdächtigen, die ihnen zum Zeitpunkt der Anordnung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. ähnlich bereits ). |
Folgerechtssätze | |
RV/5300009/2017-RS1 | wie RM/5300002/2014-RS2 Im Falle einer Kontoöffnung nach § 99 Abs. 6 FinStrG steht die Beschwerdemöglichkeit gegen die diesbezügliche Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden neben dem Beschuldigten auch den "aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen" zu. Dies sind jene Personen, welche in einer - wenngleich allenfalls nur kurzfristigen oder einmaligen - Geschäftsbeziehung mit dem Kredit- oder Finanzinstitut stehen und hinsichtlich welcher an sich dem Bankgeheimnis unterliegende Informationen beauskunftet werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, verstorben am yyya, ehem. wohnhaft XXA, und B, geb. xxxb, wohnhaft XXB, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b, 38 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzamt Gmunden Vöcklabruck, VormerkNr. 53-2017/00032, Amtsbeauftragter Oberrat Mag. Gottfried Kienesberger, MBA, über die Beschwerde des Vereines "C", XXC, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte, Stadtplatz 19, 4840 Vöcklabruck, vom gegen die Anordnung eines Auskunftsersuchens des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom an die D-AG nach § 99 Abs. 6 FinStrG betreffend die Konten 1. qqq1 und qqq2, "lautend jeweils auf" [tatsächlich: Kontoinhaber jeweils] "C", 2. qqq3, qqq4, qqq5, qqq6, qqq7, qqq8, qqq9, qqq10, qqq11, qqq12, qqq13, qqq14, qqq15, "lautend jeweils auf" [tatsächlich: Kontoinhaber jeweils] A, 3. qqq16, qqq17, qqq18, qqq19, qqq20, qqq21, "lautend jeweils auf" [tatsächlich: Kontoinhaber jeweils] B, und allgemein betreffend bekannte Bankgeschäfte der D-AG in Zusammenhang mit A und B und allenfalls weiterer Kontoberechtigter als für den Verein handelnde Personen zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des Vereines "C" wird betreffend die unter Pkt. 2 und 3 obgenannten Konten mangels einer Beschwerdeberechtigung des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Vereines "C" als unbegründet abgewiesen.
III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, verstorben am yyya, ehem. wohnhaft *****, und B, geb. xxxb, wegen des Verdachtes gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b, 38 FinStrG, Finanzamt Gmunden Vöcklabruck, VormerkNr. 53-2017/00032, gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG ein Auskunftsersuchen an die D-AG betreffend die Konten 1. qqq1 und qqq2, "lautend jeweils auf" [tatsächlich: Kontoinhaber jeweils] "C", 2. qqq3, qqq4, qqq5, qqq6, qqq7, qqq8, qqq9, qqq10, qqq11, qqq12, qqq13, qqq14, qqq15, "lautend jeweils auf" [tatsächlich: Kontoinhaber jeweils] A, 3. qqq16, qqq17, qqq18, qqq19, qqq20, qqq21, "lautend jeweils auf" [tatsächlich: Kontoinhaber jeweils] B, und allgemein betreffend bekannte Bankgeschäfte der D-AG in Zusammenhang mit A und B und allenfalls weiterer Kontoberechtigter als für den Verein handelnde Personen angeordnet.
Gegen diese Anordnung hat der Verein "C" innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben mit dem Begehren, "den angefochtenen Bescheid" (also die angefochtene Anordnung) "ersatzlos aufzuheben".
Eine Aufhebung (im Sinne eines Ungeschehensmachen) einer erfolgten verfahrensleitenden Verfügung ist ob ihres faktischen Wesensgehaltes, zumal nach Durchführung der Anordnung, aus Gründen der Logik nicht möglich. Wohl aber ist das Beschwerdebegehren im Sinne der dem Bundesfinanzgericht eingeräumten Prüfungskompetenz umzudeuten, wonach gemäß Art. 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG iVm § 99 Abs. 6 FinStrG die Rechtmäßigkeit der Anordnung zu prüfen ist, also dahingehend, dass eine Rechtswidrigkeit der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden festgestellt werden möge. Dies mit der rechtlichen Konsequenz, dass im Falle einer festgestellten Unzulässigkeit der Anordnung die dadurch erlangten Auskünfte einem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG unterliegen (also im Finanzstrafverfahren zum Nachteil der Beschuldigten - hier nach dem Ableben des A verbleibend allenfalls B - bei Fällung eines Straferkenntnisses oder einer Strafverfügung nicht herangezogen werden dürfen).
Inhaltlich führt der Verein in seiner Beschwerde aus:
Die Anordnung sei unzulässig und mangelhaft begründet.
Bei den Kontonummern qqq3, qqq4, qqq5, qqq6, qqq7, qqq8, qqq9, qqq10, qqq11, qqq12, qqq13 und qqq14 handle es sich um Sparbücher, die überhaupt keinen Zusammenhang mit dem Verein C haben.
A habe im Jahr 2012 im Lotto gewonnen. Eine Kopie des Lottoscheines inklusive einer Kopie des Kontoauszuges, auf dem der Eingang ersichtlich ist, sei im Zuge der Hausdurchsuchung [Anmerkung: am ] den ermittelnden Beamten übergeben worden. Die Überweisung des Gesamtgewinnes in Höhe von € 1,013.273,40 sei am auf Kontonummer qqq22 bei der D-AG erfolgt.
Am habe A 11 Sparbücher mit Beträgen aus dem Lottogewinn angelegt, am habe er € 455.000,00 von diesem Konto behoben und auf 32 Sparbücher aufgeteilt, wobei durchschnittlich Beträge von rund € 14.900,00 je Sparbuch überwiesen wurden. Am seien 5 [weitere]Sparbücher angelegt und Beträge aus dem Lottogewinn auf diese einbezahlt worden.
Bei den oben genannten Kontonummern handelt es sich sämtlich um Sparbücher / Sparbriefe, die aus dem angeführten Lottogewinn „bestückt" worden seien. Der Übergang des Geldes aus dem Lottogewinn auf diese Sparbücher sei vom Direktor E von der D-AG, fff, der steuerlichen Vertretung des A am bereits mündlich bestätigt worden.
Ein - wie auch immer gearteter - Zusammenhang mit ohnedies nicht vorliegenden finanzstrafrechtlichen Tatbeständen, verwirklicht durch den Verein C sei damit völlig ausgeschlossen. Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Anordnung, soweit sie sich auf die oben genannten Kontonummern beziehe, unzulässig.
Aus der Begründung der angefochtenen Anordnung gehe hervor, dass ein begründeter Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gegen A und B als verantwortliche Organe des genannten Vereines angenommen werde. Tatsächlich sei jedoch A kein verantwortliches Organ des Vereines. Wie die belangte Behörde selber ausführe, sei Obmann des Vereines (nur) B, dies bereits seit Beginn des gegenständlich als relevant angesehenen Zeitraumes, also ab 2007.
Von einem Verdacht gegen A persönlich, in welcher Form auch immer, sei in der Begründung keine Rede, auch deshalb sei die Anordnung von Auskünften betreffend Sparbücher / Sparbriefe, die in keinerlei Zusammenhang zum Verein stehen, unzulässig.
Darüber hinaus vermöge der in der Bescheidbegründung enthaltene Sachverhalt eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht nach § 38 BWG nicht zu rechtfertigen, wobei vorweg darauf verwiesen werde, dass gegenständlich noch nicht einmal ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und sich der gesamte Sachverhalt nur auf bisher nicht bekannte, offenbar beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck eingelangte Anzeigen stütze! Eigenständige Erhebungen wären seitens der Finanzbehörden völlig unterlassen worden, weder A noch der Vereinsobmann seien befragt worden, noch sei ihnen sonst in irgendeiner Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in den Anzeigen enthaltenen Vorwürfen gegeben worden.
Die in der Anordnung angeführte Begründung vermöge nicht einmal einen begründeten Verdacht hinsichtlich eines Finanzvergehens zu erwecken, die Vorwürfe seien völlig aus der Luft gegriffen und unhaltbar.
A habe niemals höhere Geldbeträge für Gegenstände bar kassiert als auf den vom Verein „C" ausgestellten Quittungen vermerkt worden sei.
Er habe auch niemals (Gold)Schmuckgegenstände an ein Schmuckgeschäft in fff direkt verkauft, wie sich durch eine Nachfrage beim betreffenden Schmuckgeschäft leicht überprüfen lassen hätte.
A habe Wohnungen niemals alleine besichtigt, sondern immer gemeinsam mit Verfügungsberechtigten wie beispielsweise Sachwaltern, Erben etc, wie sich ebenfalls durch Rückfragen bei den jeweiligen Verfügungsberechtigten ergeben hätte.
Ein einziges Mal habe der Verein Altholz von Frau G, gggg, abgeholt und zwar im September 2013. Es liege eine eidesstattliche Erklärung von Frau G vor, dass sie Herrn A gebeten habe, den Verkauf an die Firma H vorzunehmen, weil sie nachweislich zu diesem Zeitpunkt im Ausland gewesen wäre. Sie bestätige weiters, dass ihr von Herrn A der gesamte Geldbetrag inklusive eines Beleges der Fa. H über den Verkauf ausgehändigt worden sei.
Unrichtig sei auch die Behauptung, es wären von A und / oder dem Verein C komplette Sanierungen oder Renovierungsarbeiten durchgeführt worden. Auch bei diesen Vorwürfen stütze sich das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck wiederum lediglich auf die Hrn. A noch nicht bekannten angeblich eingelangten Anzeigen.
Festgehalten werde, dass weder A noch der Verein jemals Aufträge für Umbau- / Sanierungsarbeiten angenommen haben.
A habe aber Kenntnis davon, dass rumänische Staatsbürger (I und J) derartige Arbeiten verrichtet haben. Dies kann auch durch Bestätigungen der jeweiligen Auftraggeber nachgewiesen werden. Diese Arbeiten wurden von den Auftraggebern direkt bezahlt, A habe lediglich manchmal als Überbringer fungiert, indem er das Geld für die rumänischen Staatsbürger übernommen und ungekürzt an diese weitergegeben habe. Er habe dabei weder die Art des Auftrages noch die Höhe des Betrages hinterfragt, sondern habe einfach den ihm von den Auftraggebern übergebenen Betrag an die Auftragnehmer weitergegeben.
Weder A persönlich noch der Verein C haben durch Sanierungsarbeiten Umsätze gemacht.
Die angefochtene Anordnung sei daher mangels Vorliegens irgendeines begründeten Verdachtes eines Finanzvergehens rechtswidrig.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG bedürfen Ersuchen um Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl 1993/532 idgF, ausgenommen die Einsicht in das Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Kontenregister- und Konten-einschaugesetz – KontRegG, BGBl I 2015/116) einer Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung samt Auskunftsersuchen ist dem Kredit- oder Finanzinstitut, dem Beschuldigten sowie den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zuzustellen, sobald diese der Finanzstrafbehörde bekannt geworden sind. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Hierüber ist das Kredit- oder Finanzinstitut zu informieren, das die Anordnung und alle mit ihr verbundenen Tatsachen und Vorgänge gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten hat. Kredit- oder Finanzinstitute und deren Mitarbeiter sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.
Gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates steht gemäß dieser Gesetzesstelle dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Insoweit das Bundesfinanzgericht die Unzulässigkeit der Anordnung feststellt, unterliegen die dadurch erlangten Auskünfte dem Verwertungsverbot im Sinne des § 98 Abs. 4 FinStrG.
Auskünfte im Sinne des § 38 Abs. 2 Z 1 BWG sind solche, welche u.a. von den Finanzstrafbehörden in Finanzstrafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, über dem Bankgeheimnis nach § 38 Abs. 1 BWG unterliegende Tatsachen von Kredit- oder Bankinstituten eingeholt werden.
Ausgeschlossen wäre in diesem Sinne eine zur Sachverhaltsaufklärung erforderliche Anordnung von Auskunftsersuchen an Bank- und Kreditinstitute nach § 99 Abs. 6 FinStrG jedenfalls, wenn bloß der Verdacht begangener Finanzordnungswidrigkeiten vorliegt oder bereits die Voraussetzungen vorlägen, infolge der schon erkennbaren Geringfügigkeit des Verschuldens der Täter und unbedeutenden Folgen der Finanzstraftaten von der (weiteren) Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen (§ 25 FinStrG).
Eine förmliche Einleitung eines finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens ist nicht mehr Voraussetzung für ein Auskunftsersuchen nach § 99 Abs. 6 FinStrG; vielmehr kann ein solches Ersuchen auch bereits im Zuge von Vorerhebungen der Finanzstrafbehörde zur Abklärung eines finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes, von welchem sie durch Kontrollmitteilungen, Anzeigen oder aus eigener Wahrnehmung Kenntnis erlangt hat (§ 82 Abs. 1 FinStrG), gestellt werden (siehe dazu z.B. Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, § 99 Rz 24). Diese Prüfung ist gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Dazu führt § 57 Abs. 5 FinStrG aus, dass die Finanzstrafbehörde bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen darf, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachtes und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt.
Es hat somit aufgrund der die Finanzstrafbehörde zugekommenen Wahrnehmungen und Anzeigen ein entsprechender Verdacht zu bestehen, dass vorsätzliche Finanzvergehen, ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten, von entsprechendem Gewicht begangen worden wären, wobei zu seiner Aufklärung derartige Auskunftsersuchen an Kredit- oder Bankinstitute gerechtfertigt und erforderlich erscheinen.
Ein Verdacht ist dabei mehr als eine bloße Vermutung ; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der / die laut Aktenlage Verdächtigen als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommen. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: ; , 0131, 0132; ; ; ).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Gründe im Sinne des § 99 Abs. 6 FinStrG für die Anordnung zur Einholung von Bankauskünften gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des weiteren Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der damals gegebenen Akten- und Beweislage als Grundlage für die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden ausgereicht haben. Ob die Verdächtigen die ihnen zum Zeitpunkt der Anordnung des Auskunftsersuchens zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. ähnlich bereits ).
2. Im gegenständlichen Fall hat laut internen Berichten am eine Auskunftsperson beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck angegeben, dass A als faktischer Obmann des Vereines "C" fungiere. Der Genannte betreibe über den Verein u.a. folgendes Geschäftsmodell:
Ehrenamtliche Mitglieder und Helfer erbringen im Namen des Vereins Räumungsleistungen an Kunden. Ein Teil der Gegenleistung bestehe im Sachwert jener Gegenstände, die der Verein diesen Wohnungen entnimmt; die Gegenstände werden durch den Verein wieder verkauft.
Dem Anzeiger sei aufgefallen, dass Herr A Wohnungen auch alleine besichtige. Er sehe auch immer wieder im Büro des Vereines einen Korb mit Schmuck bzw. Goldschmuck, der jedoch seines Wissens nie vom Verein am Flohmarkt oder anderen Verkaufsaktionen angeboten worden sei. Abnehmer des Goldschmuckes sei ein Schmuckgeschäft, das sich am Stadtplatz in fff befinde.
Zusätzlich erbringen Kunden auch Geldleistungen, wobei die Geldbeträge A in bar gegen Beleg übergeben werden. Es komme vor, dass dem Kunden ein Teil des Entgeltes zuvor als "Spende" [gemeint wohl: als Unterstützungszahlung an den Kunden] zur Verfügung gestellt werde; dies würde etwa 10 % des Umsatzes aus den Aufräumarbeiten betreffen.
A habe Altholz verkauft, wobei das Entgelt auf eines seiner Privatkonten überwiesen worden sei.
Immer wieder würde A im Namen des Vereines Gegenstände verkaufen und dafür mehr bar kassieren als er quittiere.
In einer Vorhaltsbeantwortung gegenüber der Abgabenbehörde vom brachte A vor, die Räumungsarbeiten würden tatsächlich u.a. von drei rumänischen Staatsangehörigen erledigt. Die Rumänen würden ihre erbrachten Leistungen (inklusive Transport und Entsorgung) dann direkt mit den Kunden verrechnen.
Zu einem späteren Zeitpunkt () sagte er jedoch gegenüber der Abgabenbehörde aus, dass die Kosten für die Räumung der Wohnungen und Häuser direkt an ihn (A) bar bezahlt würden und er diese Beträge eins zu eins an die Rumänen weitergebe. Die Beträge würden jährlich ca. € 40.000,00 ausmachen und in den eingebrachten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen des Vereines nicht als Einnahmen erfasst (so bereits laut Vorhaltbeantwortung vom und auch fernmündlich am ).
Von Seite des anonymen Anzeigers seien am per E-Mail Fotos über Aufträge zur Wohnungs- bzw. Hausräumung zur Verfügung gestellt worden; auf den Belegen ist der Stempelabdruck mit dem Wortlaut des Vereines erkennbar: Offenkundig sind diese Arbeiten im Namen des Vereines durchgeführt worden.
Laut Anzeiger ist ein Teil der Entgelte auf ein Privatkonto des A überwiesen worden; auf ein kopierten Belegrückseite findet sich das Konto qqq15 der D-AG fff [Anmerkung: Kontoinhaber laut Kontenregisterabfrage: A].
Laut einem Zeitungsartikel vom (ZZZ) räume der Verein im Jahr bis zu 600 Wohnungen und Häuser im Auftrag der Bewohner aus.
Ein den Beamten zur Verfügung gestellte Kassabericht weist - übereinstimmend mit der Kontenregisterabfrage - per bzw. per das Girokonto qqq2 und ein Sparbuch bei der D-AG aus.
3. Am hat I als Auskunftsperson beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck wie folgt angegeben (Kopie Niederschrift):
Er sei 2006 aufgrund seiner Tätigkeit als Autohändler in Europa in Kontakt mit Herrn A vom Verein gekommen und habe 2007 begonnen, Waren am Retourweg nach Rumänien vom Verein einzukaufen und diese mit dem Auto nach Rumänien zu transportieren.
Im Juli 2007 habe er für Herrn A zu arbeiten begonnen. Da er bezüglich seiner Arbeitsbewilligung in Österreich Zweifel gehabt habe, habe er zu Herrn A gesagt, "was passieren könnte, falls" [wohl: dass es passieren könnte, dass] er von der Polizei etc. kontrolliert werde. A habe seinen Ausweis [seinen Personalausweis?] kopiert und erklärt, dass dies als Arbeitsvertrag genüge; auf der Kopie habe er unterschrieben.
Der erste große Auftrag wäre es gewesen, gemeinsam mit seinem Bruder, den er ebenfalls zur Arbeit von Rumänien nach Österreich geholt habe, in LY bei K (ehemals Tanzlokal KX) Renovierungsarbeiten aller Art durchzuführen. Der Auftrag habe von Anfang November 2007 bis ca. März 2008 gedauert. Die Abrechnung erfolgte stundenweise, wobei K pro Arbeitstunde € 9,00 wochenweise zahlte. Das Geld wurde von den Arbeitern Herrn A übergeben; die Arbeiter hätten von ihm Akontozahlungen erhalten, die niedriger waren als der von K kassierte Betrag.
Der nächste große Auftrag sei bei L am LX in LY gewesen. Der Auftrag habe ca. ein Monat gedauert und beinhaltete dreimaliges Übersiedeln und große Renovierungsarbeiten im Haus am LX.
Zwischen den Hauptaufträgen gab es täglich Räumungsarbeiten, sieben Tage die Woche.
Nächster großer Auftrag war vermutlich 2009 beim Architekt M in MX, wiederum organisiert von A, Dauer ungefähr zwei Monate mit diversen Unterbrechungen. Ein- bis zweimal sei die Geldannahme direkt durch [bei] Herrn M erfolgt, sonst erfolgte die Bezahlung durch Herrn A.
Die nächste größere Baustelle wäre bei N in LY, NX, gewesen. Das Haus wurde vom Keller bis zum Dachboden renoviert, was von Juni bis September 2009 gedauert habe. Die Abrechnung sei durch Herrn A erfolgt; manchmal hätten sie das Geld kassiert und Akonto erhalten.
Der nächste große Auftrag wäre vermutlich 2010 bei G, GX, gewesen. Auf dem Grundstück hätten sich ein großes und ein kleines Haus befunden. Das kleine Haus wurde für den Abriss komplett ausgeschlachtet; beim größeren Haus wurde die Eternitfassade abgerissen und im Haus Grabungsarbeiten durchgeführt.
Danach habe er sich drei Jahre wieder in Rumänien aufgehalten.
2014 wäre wieder ein großer Auftrag bei Frau O, Leiterin im O-Heim, OX, gewesen: Wiederum eine Generalsanierung, wie Boden, Eternitfassade, Grabungsarbeiten. Dauer mit Unterbrechungen zwei Monate.
Der nächste große Auftrag wäre in PX gewesen, aber er wisse keine genauen Daten mehr. Diese würden von seinem Bruder nachgereicht. ....
4. Die obige Aussage wurde durch J ergänzt:
Durch seinen Bruder sei er am zum Arbeiten nach Österreich gekommen. Er habe ihm die Arbeit beim Verein C, der durch A geführt werde, vermittelt. A habe seinen Ausweis kopiert und gesagt, dass sei sein Arbeitsvertrag. Die Kopie habe er unterschreiben müssen.
In den neun Jahren, die er bei A gearbeitet habe, habe er zusammen mit seinem Bruder und anderen Helfern außer den täglichen Räumungsarbeiten auch etliche Bauarbeiten (graben, stemmen, Abrissarbeiten, Demontage von Tapeten und Holz, etc) leisten müssen. Z.B. bei P, PX (Abrissarbeiten, Fliesen stemmen, Böden demontieren), Frau Q, QX (stemmen, Wände abreissen, Böden entfernen).
RX (Gartenarbeiten, Heckenschneiden, Schneeschaufeln): Für diese Arbeiten kassierte A immer im vorhinein für das ganze Jahr. ...
Des weiteren hatten wir täglich kleinere Aufträge, z.B. Couch, Wohnzimmermöbel abholen. Dabei mussten sie immer Geldbeträge von € 30,00 bis 70,00 fürs Entsorgen kassieren. Manchmal sei allein mit solchen Aufträgen bis zu € 400,00 pro Tag zusammengekommen. Dieses Geld habe A immer sofort nach ihrem Eintreffen in der Halle kassiert.
Von den Einnahmen für die Räumungen von Häusern und Wohnungen, welche A bei den Auftraggebern kassierte, hätten sie immer ca. 50% für ihre Arbeit bekommen (€ 10,00 pro Stunde). Den restlichen Gewinn [Betrag] habe immer A behalten.
Besonders hervorheben möchte er folgende Übersiedlungen [J nennt 11 Namen von Privatpersonen bzw. Firmen, wo es mehrfach oder vielfach Übersiedlungen gegeben habe]. Natürlich wären es sehr viele mehr gewesen, woran er sich aber im Detail nicht an jede erinnere.
Weiters habe A gleichzeitig insgesamt vier Hallen verwendet, wovon eine für den allgemeinen Verkauf und die anderen drei für den "internen" Verkauf an rumänische und ungarische Einkäufer gedient haben. ...
Jeden Monat habe er für Herrn A Buntmetalle (Aluminium, Kupfer) zur Firma S in fff bringen müssen. Die Auszahlung erfolgte in bar auf Rechnung des Vereines. Das Geld habe A immer sofort von ihm kassiert.
Überweisungen erfolgten teilweise auf ein Privatkonto des A, z.B. T.
5. Auch ein dritter rumänischer Arbeiter hat sich beim Finanzamt gemeldet. U erklärte, dass er durch seine zwei Cousins zum Arbeiten nach Österreich gekommen sei. Beim Verein "C" habe er von Herrn A einen Arbeitsvertrag bekommen und habe im März 2015 zu arbeiten begonnen. Gemeinsam mit seinen zwei Cousins und anderen Helfern habe er Räumungen, Bauarbeiten und Übersiedlungen für A erledigt.
Eine Abfrage der Finanzstrafbehörde aus dem Kontenregister betreffend A am ergab überraschend viele aktuelle Bankverbindungen, nämlich insgesamt 20 Einlagenkonten und ein Girokonto, bei welchen der Genannte als Kontoinhaber aufgeschienen ist. Bei zwei weiteren Girokonten war A als Zeichnungsberechtigter ausgewiesen (Ausdruck Kontenregister).
Ebenso sind betreffend B, dem im Vereinsregister als Obmann eingetragenen Sohn des A drei Einlagenkonten und zwei Girokonten ausgewiesen (Ausdruck Kontenregister).
Betreffend den Verein Csind ein Einlagenkonto und ein Girokonto ausgewiesen (Ausdruck Kontenregister).
6. Im Ergebnis hat daher zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Stellung eines Auskunftsersuchens nach § 99 Abs. 6 FinStrG an die D-AG tatsächlich eine teilweise durchaus ins Detail gehende Akten- und Beweislage bestanden, welche nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Verdacht begangener Abgabenhinterziehungen in noch festzustellender, aber zumindest in beträchtlicher Höhe indiziert hat:
Offenkundig ist laut Aktenlage A als tatsächlicher Entscheidungsträger des genannten Vereines C aufgetreten und ist solcherart auch als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen des Vereines zu behandeln.
Ebenfalls als ein derartiger Wahrnehmender hat sich sein Sohn B angeboten, welcher aufgrund des familiären Naheverhältnisses und seiner Funktion als eingetragener Vereinsobmann als Vertrauter des A fungiert hätte.
Der Verdacht hat bestanden, dass durch den Verein rumänische Arbeitnehmer ohne Führung von Lohnkonten und ohne Einbehaltung bzw. Entrichtung von Lohnabgaben "schwarz" im Rahmen eines wahrscheinlich begünstigungsschädlichen Gewerbebetriebes bzw. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes beschäftigt worden sind, ohne dass auch die anfallende Umsatz- und allenfalls auch Körperschaftsteuer erhoben worden wäre. Infolge unterlassener Anzeige des Beginns der unternehmerischen bzw. gewerblichen Betätigung, unterbliebener Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, fehlender Voranmeldungen und ebenfalls unterbliebener Einreichung von Jahressteuererklärungen hätte die Abgabenbehörde keine Kenntnis von der Entstehung der diesbezüglichen Abgabenansprüche gehabt und wären entsprechende Verkürzungen an Umsatz- und Körperschaftsteuer eingetreten.
In Anbetracht der Art der Geschäftsausübung, wie sie u.a. zumal von den Auskunftspersonen I und J geschildert wurde und welche sich zumindest - auch für einen Laien erkennbar - in einem nicht unwesentlichen Bereich auch nicht von einem gutgehenden Gewerbebetrieb unterschieden hätte, ist damals der Vorwurf naheliegend gewesen, dass A und B im Wissen um ihre ansich gegebene abgabenrechtliche Verpflichtung gehandelt haben und sich absichtlich entschieden hätten, diesen Pflichten nicht zu entsprechen, damit dem Verein die beschriebenen Abgaben nicht vorgeschrieben werden und die solcherart freibleibenden Mittel anderweitig verwendet werden könnten. Es ist auch anzunehmen gewesen, dass ein erfahrener und offenkundig geschäftlich sehr erfolgreicher Geschäftsmann wie A sich in den vielen Jahren seiner Tätigkeit genaue Kenntnis über die rechtlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit eines gemeinnützigen Vereines verschafft hatte.
In Anbetracht der Vorwürfe, dass A dem Verein zustehende Entgelte auf ein oder mehrere im zuzurechnende Privatkonten einzahlen hätte lassen und immer wieder Quittungen über niedrigere Einzahlungen in die Vereinskasse ausgestellt habe, wäre es naheliegend, welche Verwendung diese nicht für den Fiskus erforderlichen Mittel finden hätten sollen: nämlich für private Zwecke des A oder allenfalls auch des B. Soweit die ansich dem Verein zustehenden Gelder entgegen dem Vereinszweck von den Genannten in ihren eigenen Verfügungsbereich abgezweigt worden seien, lägen wohl - allenfalls nach Abzug einer Aufwandsentschädigung - auch einkommensteuerpflichtige Einkünfte vor.
So gesehen hat tatsächlich der Verdacht entsprechender Abgabenhinterziehungen in noch unbestimmter, aber keinesfalls geringfügiger, sondern in Anbetracht der Vielzahl der Geschäftsfälle vielmehr in beträchtlicher Höhe nach § 33 Abs.1 und 2 lit. a und b FinStrG vorgelegen, welche unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches nach § 4 Abs 2 FinStrG (und daher wohl auch unter der Anwendung des § 38 Abs. 2 FinStrG in der Fassung des BGBl I 2015/163) bezüglich der eigenen verkürzten Abgaben gewerbsmäßig begangen worden hätten sein können.
Da laut der Verdachtslage das Belegwesen des Vereines nicht die tatsächlichen Einnahmen wiedergibt, weil A unzutreffende (zu niedrige) Quittungen ausgestellt habe bzw. bestimmte Zahlungen (wohl ohne einen Beleg in das Kassenwerk des Vereines aufzunehmen) zu sich auf eigene Konten umgeleitet habe, konnte die Konkretisierung der relevanten Zahlungsflüsse nur stattfinden, wenn auch diejenigen Konten ausgewertet wurden, welche von A und allenfalls B für ihre angeblichen Verdunkelungen verwendet hätten werden können. Dass dabei auch die Konten des Vereines zu analysieren waren, um abzuklären, in welchem Ausmaß die zustehenden Einnahmen auch tatsächlich in die Verfügungsmacht des Vereines gelangt waren, ist selbsterklärend. Auch bedurfte es dabei der Erhellung allfälliger weiterer Bankgeschäfte, welche allenfalls von A und B im Namen des Vereines getätigt worden wären, weil auch damit entsprechende Vermögenswerte transferiert hätten werden können.
Andere Ermittlungen konnten dabei bloß eine zweckdienliche Ergänzung darstellen. Eine bloße Befragung der Geschäftspartner des Vereines, viele von ihnen Privatpersonen, welche nach verstrichener längerer Zeit wohl keine genaue Erinnerung an die Höhe der bezahlten Beträge und auch keine Aufzeichnungen haben müssen, hätte nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich nicht einmal näherungsweise zum selben genauen Ergebnis geführt. Auch wären bei einer derartigen Konstellation dem Vernehmen nach bloße Gefälligkeitsbestätigungen in einem befreundeten Kreis von Personen nicht gänzlich auszuschließen gewesen.
Es war daher die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Stellung der oben beschriebenen Bankauskünfte nach der damaligen Aktenlage tatsächlich erforderlich und auch angemessen.
7. Ob sich dieser damals bestehende Verdacht als zutreffend erweisen würde, war - wie bereits ausgeführt - im Zuge der weiteren Erhebungen der Finanzstrafbehörde aufzuklären, wobei auch die weiteren Einlassungen des A, beispielsweise in der gegenständlichen Beschwerdeschrift, zu berücksichtigen gewesen sind.
Zwischenzeitlich ist A aber laut Mitteilung der Finanzstrafbehörde am yyya verstorben, weshalb das finanzstrafbehördliche Ermittlungsverfahren betreffend seine Person gemäß § 173 FinStrG einzustellen war.
Relevant verblieben die späteren Verfahrensergebnisse allenfalls für die Würdigung der Verdachtslage betreffend den Vereinsobmann B. Dabei wird aber zumal In Hinblick auf eine subjektive Tatseite neben den im weiteren Verfahren gemachten Einwendungen wohl auch zu bedenken sein, dass zumindest nach der dem Bundesfinanzgericht bekannten Aktenlage eigentlich nur der verstorbene A als Entscheidungsträger des Vereines in Erscheinung getreten ist. Von Bedeutung wird wohl auch sein, ob sich etwa z.B. laut den Erhebungen Geldmittel des Vereines allenfalls begründungslos auf den privaten Konten des B angesammelt hätten.
8. Zu klären ist noch, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführerin auch tatsächlich ein Beschwerderecht zugestanden ist:
Wie oben ausgeführt, sind beschwerdeberechtigt gegen eine Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden nach § 99 Abs. 6 FinStrG die Beschuldigten und zusätzlich die ihnen in ihren Rechten gleichgestellten belangten Verbände (§ 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG), sowie die aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen.
Laut Aktenlage ist gegen den Verein "C" selbst kein finanzstrafrechtlicher Vorwurf erhoben worden und wurden bzw. werden gegen ihn laut einer Äußerung des Amtsbeauftragten auch keine entsprechenden Vorerhebungen geführt. Der Verein ist daher kein belangter Verband; ihm ist daher bei Erhebung seiner Beschwerde auch nicht der Rechtsstatus eines Beschuldigten zugekommen.
Unklar könnte sein, was mit den „aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen“ gemeint ist.
Verständlicher wird diese Begrifflichkeit, wenn man bedenkt, dass § 99 Abs. 6 FinStrG der insoweit korrespondierenden Bestimmung des § 116 StPO nachgebildet ist.
Demnach definiert § 109 Z. 3 StPO die Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte wie folgt:
„a. die Bekanntgabe des Namens und sonstiger Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift und die Auskunft, ob ein Beschuldigter eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, sowie die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung,
b. die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über die Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit in Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.“
Unter einer „Geschäftsverbindung“ ist laut Fabrizy, StPO12 § 109 Rz 4 nicht nur eine länger andauernde Beziehung zwischen Kreditinstitut und Kunden, sondern – im Sinn des § 38 Abs. 1 BWG – jede geschäftliche Kontaktaufnahme des Kunden mit einer Bank zu verstehen, selbst wenn sie zu keinem Rechtsgeschäft führt. Somit sei auch die Auskunft über ein einzelnes Bankgeschäft wie die Bareinzahlung auf ein fremdes Konto, das Wechseln von Geld, das Einlösen eines Schecks und das Benützen eines Bankomaten umfasst, worauf auch der programmatische Titel der Z 3 „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ hinweise.
Insoweit wäre ein aus einer derartigen (auch einmaligen) Geschäftsverbindung – vom Beschuldigten verschiedener - Verfügungsberechtigter bspw. der Inhaber eines fremden Bankkontos, auf welches der Beschuldigte eine Bareinzahlung oder eine Überweisung vorgenommen hat. Ebenso wäre ein vom Beschuldigten verschiedener „Verfügungsberechtigter aus einer Geschäftsverbindung“ z.B. der Inhaber des Bankkontos, von welchem aus eine Überweisung an den Beschuldigten erfolgt ist …
Von diesem „Verfügungsberechtigten aus einer Geschäftsverbindung“ zu unterscheiden ist der „Verfügungsberechtigte" über ein Konto bei einem Kredit- oder Bankinstitut, wenngleich es logischerweise eine Überschneidung geben kann: So ist der „Verfügungsberechtigte aus einer Geschäftsverbindung“ mit der Bank in Form der Führung eines Bankkontos wohl auch verfügungsberechtigt über das Bankkonto.
Im gegenständlichen Fall wollte nun die Finanzstrafbehörde Auskunft erhalten über Bankgeschäfte, welche A, B und allenfalls auch andere Personen - als für die Beschwerdeführerin handelnd - mit der D-AG abgeschlossen haben: Insoweit ist nach der obigen Definition der Verein C die aus den gesuchten Geschäftsverbindungen mit der Bank verfügungsberechtigte Person und somit tatsächlich beschwerdeberechtigt.
Dies gilt auch für die ersuchte Einsichtnahme in die Konten laut Pkt. 1 des Spruches, bei welchen der Verein als Kontoinhaber (und Geschäftspartner der D-AG) ausgewiesen ist.
Keine Geschäftsverbindung der Beschwerdeführerin mit der D-AG ist aber angesprochen, wenn die Einsichtnahme in Konten gefordert wurde, bei welchen als Inhaber A und B aufgeschienen sind (Konten laut Pkt. 2 und 3 des Spruches).
Dies bringt im Ergebnis auch die Beschwerdeführerin selbst zum Ausdruck, wenn sie in ihrem Schriftsatz erklärt hat, dass die Konten mit den Nummern qqq3, qqq4, qqq5, qqq6, qqq7, qqq8, qqq9, qqq10, qqq11, qqq12, qqq13 und qqq14 keinen Bezug zum Verein aufweisen.
Es war somit spruchgemäß einerseits, soweit Geschäftsverbindungen des Vereines C mit der D-AG durch die Anordnung des Auskunftsersuchens nicht betroffen worden sind, die Beschwerde mangels fehlender Aktivlegitimation zurückzuweisen, im Übrigen aber die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich vielmehr auf eine klare und unstrittige Rechtslage bzw. auf ausgeübtes Ermessen.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 99 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 38 Abs. 2 Z 1 BWG, Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 57 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Kontoeinschau Anordnung eines Bankauskunftsersuchens Verhältnismäßigkeit Verdacht Abweisung als unbegründet Zurückweisung mangels Aktivlegitimation aus Geschäftsverbindung verfügungsberechtigte Person |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300009.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at