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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.01.2018, RV/7500855/2017

Nichtentrichtung der Parkometerabgabe nach Abstellen des Fahrzeuges um Parkscheine zu kaufen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX über die Beschwerde des X1, vertreten durch F1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-MA-Zahl, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF, im Beisein des Schriftführers SF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,20 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,20 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (61,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt 83,20 Euro.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen X1, in der Folge Bf., ein Straferkenntnis,
MA 67-PA- MA-Zahl, erlassen, dessen Spruch lautet:

"Sie haben am um 19:52 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 04, SCHAURHOFERGASSE GEGENÜBER 2-4 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006,
LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 61,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 71‚00."

Das Straferkenntnis wurde wie folgt begründet:

"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung eines Parkraumüberwachungsorganes der Landespolizeidirektion Wien ausgestellt wurde, sowie in die beiden anlässlich der Beanstandung angefertigten Fotos.

Die Strafverfügung wurde unbegründet beeinsprucht.

Aufgefordert zur Rechtfertigung wendeten Sie ein, das Fahrzeuge lediglich für eine Minute am angeführten Ort abgestellt zu haben, um einen Parkschein zu holen, und könne daher nicht von Parken ausgegangen werden. Als Beweis wurde die Einvernahme des Meldungslegers und Urkunden angeführt, und beantragten Sie die Einstellung des Verfahrens.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Zwar ist kein Kraftfahrzeuglenker verpflichtet, Parkscheine mitzuführen, muss er aber sein Fahrzeug dennoch in einer Kurzparkzone abstellen, so kann er diesen Umstand nicht mit Erfolg als entlastend einwenden.

Der Einwand, erst Parkscheine besorgen zu müssen, ist somit nicht zielführend.

Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten sind Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich sind (z.B.: in Tankstellen, Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe, Fahrscheinautomaten der Wiener Linien in allen Wiener U-Bahn- Stationen, etc.) aufgestellt.

Sie hätten daher auf dem Weg zu ihrem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen müssen.

Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Seit steht das elektronische Parkgebührensystem „HANDY Parken“ als Alternative zum bestehenden System in ganz Wien uneingeschränkt zur Verfügung.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe und somit zur Entwertung eines Parkscheines entsteht bereits bei Beginn des Abstellens.

Der Begriff des „Abstellens“ umfasst sowohl das Halten gemäß § 2 Abs.1 Z. 27 StVO (eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit) als auch das Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO gilt (das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z. 27 angeführte Zeitdauer).

Da die Tat unbestritten blieb, war die angelastete Übertretung als erwiesen anzusehen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Die Verschuldensfrage war zu bejahen.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.

Als erschwerend war eine rechtskräftige Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten.

Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. wie folgt aus:

"Das vorliegende Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft. Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige rechtliche Beurteilung in der Sache selbst geltend gemacht und hierzu ausgeführt wie folgt:

1)

Ein Straferkenntnis hat immer eine Begründung zu enthalten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenfassen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist.

In der Begründung hat die Behörde sämtliche bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen darzulegen.

Aus dem Erkenntnis der Behörde muss daher hervorgehen. aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt und gerade dieser vorliegt ( u.a.). Zu diesem Zweck ist nicht nur anzugeben welche Ermittlungen durchgeführt wurden bzw. welche Beweismittel herangezogen und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen begründet wurden.

Bei widerstreitenden Beweisergebnissen ist vielmehr auch darzutun. welche Gedankengänge und Eindrücke maßgebend waren ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen.

Obwohl der VwGH in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat, dass Straferkenntnisse einer ausreichenden Begründung bedürfen, hat es die Erstbehörde unterlassen, schlüssig darzutun, welche Gründe sie zur gegenständlichen Entscheidung bewogen haben, sodass jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt.

Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise (nämlich Einvernahme des Meldungslegers) nicht durchgeführt hat.

Gemäß § 37 AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungsstrafsache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen anzugeben. § 25 VStG normiert, dass die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. Der Grundsatz der Offizialmaxime besagt, dass die Behörde verpflichtet ist, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen und auf das Parteienvorbringen einzugehen. Die Behörde kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge hinwegsetzen. Die Verwaltungsstrafbehörde ist verhalten, die Sachverhaltsermittlungen zur Feststellung der objektiven und subjektiven Tatseite ohne Einschränkung eigenständig vorzunehmen. In dem Zusammenhang ist aber auf das Inquisitionsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren hinzuweisen, wo ja die Behörde erster Instanz anklage- und zugleich auch straferkennende Behörde ist.

Aus diesen Gründen ist den Beweisanträgen eines Beschuldigten in einem Strafverfahren ein erhöhtes Augenmerk zu schenken, gerade aber das ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Aufgrund des mangelhaft durchgeführten Verfahrens ist daher ein falscher Sachverhalt festgestellt worden und liegt ein Verstoß gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 nicht vor.

2)

In ihren rechtlichen Ausführungen führt die belangte Behörde außerdem an, dass einerseits ein Kraftfahrzeuglenker nicht verpflichtet ist Parkscheine mitzuführen, beruft sich andererseits jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschilderung der Wiener Stadteinfahrt, die besagt, dass Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig sind, der Beschwerdeführer vor dem Anhalten in einer Kurzparkzone einen Parkschein besorgen hätte müssen. Die belangte Behörde zitiert diesbezüglich Tankstellen, Geldinstitute, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe, Fahrscheinautomaten der Wiener Linien in allen Wiener U-Bahnstationen usw.

Die belangte Behörde verkennt vollkommen, dass - würde man dieser Rechtsansicht folgen - jeder Kraftfahrzeuglenker, der plant mit seinem Kraftfahrzeug nach Wien zu fahren und es dementsprechend gewohnt ist, in sämtlichen Kurzparkzonen Parkautomaten vorzufinden, welche mittels Geldeinwurf oder Bankomatkarte bedient werden können und dementsprechend ein Parkschein ausgedruckt wird, im Vorfeld einer Reise nach Wien recherchieren müsste, welche Trafik, Tankstelle oder Geldinstitut außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liegt, um dann vor dem Befahren der Kurzparkzone einen dementsprechenden Parkschein zu erwerben.

Wie bereits in der Stellungnahme vom ausgeführt, lag ein Parken nicht vor, sondern stand das Fahrzeug lediglich eine Minute dort, um bei der nächstgelegenen Trafik einen Parkschein zu erwerben.

Hingewiesen wird darauf, dass die nächstgelegene Trafik auf der anderen Straßenseite in einer Entfernung von nur 11 Metern gelegen ist.

Wenn die belangte Behörde rechtlich weiters ausführt, dass bei höchstens 15 Minuten dauernden Abstellungen keine Gebühr zu entrichten ist, aber jedenfalls ein 15 Minutenparkschein zu entwerten ist bzw. zu aktivieren ist, verkennt die Behörde demgemäß, dass die Entwertung eines 15 Minutenparkscheins ebenso die Innehabung eines dementsprechenden Parkscheines voraussetzt.

Weiters führt die belangte Behörde im Straferkenntnis nicht nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Parkscheines vorher in eine Tiefgarage fahren hätte müssen, um danach ordnungsgemäß Parkscheine für eine Kurzparkzone zu erwerben.

Die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde entbehren jeglicher Realität und sind in keiner Weise nachvollziehbar.

Beweis: Einvernahme Beschwerdeführer, beiliegender Google Maps Ausdruck

Aus all diesen Gründen ist daher beschwerdegegenständliche Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien MA 67 mit Rechtswidrigkeit behaftet und werden daher gestellt nachstehende

Beschwerdeanträge:

a) das Landesverwaltungsgericht Wien möge in Stattgebung dieser Beschwerde eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen;

b) das beschwerdegegenständliche Straferkenntnis vom , zur
GZ MA-67-PA-MA-Zahl beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen.

in eventu

c) das Straferkenntnis aufheben und der Behörde erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

d) dies bei den gesetzlichen Kostenfolgen."

In der auf Antrag des Bf., geb. am GebDat, wohnhaft Adressbezeichnung,
PLZ-STADT, Rechtsanwalt, durchgeführten mündlichen Verhandlung hat dieser zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Nach Wiedergabe des Tatvorwurfes, Erwähnung der rechtskräftigen Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz, welche bei der Strafbemessung berücksichtigt wurde, sowie des zusammengefassten Beschwerdevorbringens erklärte der Bf., dass er auf die Einvernahme des Meldungslegers verzichte.

Über Befragen durch die Richterin erklärte der Bf., er sei regelmäßig in Wien. meistens fahre er mit dem Zug und der U-Bahn. Bei den als Beweismittel in der Stellungnahme vom an den Magistrat der Stadt Wien angebotenen Urkunden habe es sich um den Google-Maps Audruck gehandelt. Der Bf. erklärte, er sei damals nur kurzfristig mit dem PKW in Wien gewesen, weil er jemanden besuchen wollte.

Nachdem er das Fahrzeug verlassen hatte, habe er keinen Parkschein gekauft. Die Trafik habe geschlossen gehabt. Der Bf. sei sofort zum KFZ zurückgekehrt und anschließend in eine Tiefgarage gefahren. Einen Beleg darüber habe er nicht. Er habe damit gerechnet, die Trafik offen vorzufinden, weil in der Kärntner Straße eine Trafik bis 22 Uhr geöffnet habe.

Der Bf. stellte keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Das Beweisverfahren wurde geschlossen. Der Bf. beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Die Richterin verkündete das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Streitpunkte:

Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N1 am in der im vierten Wiener Gemeindebezirk befindlichen Kurzparkzone, Schaurhofergasse gegenüber 2-4, abstellte und sich von diesem entfernte. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) stellte um 19:52 Uhr fest, dass das Fahrzeug nicht mit einem ordnungsgemäß angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet war und auch kein elektronischer Parkschein aktiviert wurde.

Der Bf. wendete ein, er habe sich nur äußerst kurz vom Fahrzeug entfernt, um einen Parkschein zu kaufen. Dies sei nicht möglich gewesen, weil die Trafik geschlossen gehabt habe, weshalb er das Fahrzeug anschließend in eine Tiefgarage verbracht habe.

Beweismittel für dieses Vorbringen konnte der Bf. nicht vorlegen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff "Abstellen" sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960 gilt als Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Gemäß § 2 Parkometerabgabeverordnung in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung, gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung),
ABl. Nr. 33/2008 idgF sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. ...

Der Bf. brachte vor, er habe das Fahrzeug nicht geparkt, sondern dieses lediglich für eine Minute abgestellt.

Dabei übersieht er, dass gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung das Abstellen die Abgabepflicht auslöst, wobei der Begriff "Abstellen gemäß § 1 Abs. 2 das Halten und Parken umfasst. Die Befreiung von der Abgabepflicht für eine gesamte Abstellzeit von nicht mehr als 15 Minuten setzt gemäß § 2 voraus, dass der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges vorschriftsmäßig zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug - wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen - so verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ).

Da der Bf. keinen Parkschein entwertet  bzw. aktiviert hat, hat er die Voraussetzungen für die kostenfreie Abstellung für die Dauer von maximal 15 Minuten nicht erfüllt und hat daher den objektiven Tatbestand Abgabenverkürzung verwirklicht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Hinsichtlich des Verschuldens führt der Bf. in der Beschwerde aus, dass - würde man der Rechtsansicht der Behörde folgen - jeder Kraftfahrzeuglenker, der "plant mit seinem Kraftfahrzeug nach Wien zu fahren und es dementsprechend gewohnt sei, in sämtlichen Kurzparkzonen Parkautomaten vorzufinden, welche mittels Geldeinwurf oder Bankomatkarte bedient werden können und dementsprechend ein Parkschein ausgedruckt werde, im Vorfeld einer Reise nach Wien recherchieren müsste, welche Trafik, Tankstelle oder Geldinstitut außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone liege, um dann vor dem Befahren der Kurzparkzone einen entsprechenden Parkschein zu erwerben". 

Dieses Vorbringen ist sehr allgemein gehalten und berücksichtigt nicht die persönlichen Umstände des Bf.. Eine allfällige Unzumutbarkeit des rechtskonformen Verhaltens ist nicht daran zu messen, ob irgendeine Person, die nach Wien fährt und keine Ortskenntnisse hat, in jedem Fall in der Lage sein wird, die Verpflichtungen der Wiener Parkregelungen zu erfüllen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dies dem Bf. in der konkreten Situation zumutbar war.

Die Kanzlei des Bf. hat einen Standort in Wien, der sich nach Angaben auf der homepage in zentraler Lage im ersten Bezirk befindet. Auf der homepage findet sich der Passus "Parkplatzmöglichkeiten bestehen direkt vor dem Gebäude in der Kurzparkzone". Der Bf. war überdies nicht das erste Mal in Wien und war mit den Möglichkeiten, Parkscheine zu erwerben auch vertraut, weil er sonst nicht nach eigenen Angaben unmittelbar nach dem Abstellen des Fahrzeuges die nächste Tabaktrafik aufgesucht hätte. Dass Parkscheine in Wien nicht an allgegenwärtigen "Parkautomaten" gelöst werden können, war ihm daher bekannt.

Tatsächlich nahm der Bf. nach eigenen Angaben an, dass das Abstellen des Fahrzeuges, um Parkscheine besorgen zu können, noch keine Abgabepflicht auslöst, womit er das Vorliegen eines Rechtsirrtums behauptet.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. ).

Dem Bf. ist nicht das erste Mal eine Verletzung der Vorschriften nach dem Wiener Parkometergesetz angelastet worden.

Eine Beanstandung erfolgte zuvor durch das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA-Nummer, wegen einer Abstellung desselben Fahrzeuges am um 20:50 Uhr. Die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes erfolgte am .

Der Bf. hätte daher aus gegebenem Anlass Grund gehabt, sich sowohl mit den Wiener Regelungen der Parkraumbewirtschaftung als auch mit den Möglichkeiten, diesen zu entsprechen, vertraut zu machen. Das Wiener Parkometergesetz und die Wiener Parkometerabgabeverordnung umfassen jeweils 9 Paragraphen, die Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung 11 Paragraphen, d.h., die Regelungen sind nicht besonders umfangreich. Weitergehende Informationen (auch über die geltenden Kurzparkzonenregelungen und die Verkaufsstellen für Parkscheine) finden sich allgemein und leicht zugänglich auf der homepage des Magistrates der Stadt. Dem Bf., welcher sich aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt auch beruflich ständig mit gesetzlichen Regelungen und deren Interpretation befasst, wäre es daher zuzumuten gewesen, sich mit den einschlägigen Regelungen vertraut zu machen und diese zu beachten.

Auch sonst waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Der Bf. hat sein unrechtmäßiges Verhalten lediglich unter Hinweis auf die kurze Abstelldauer, welche nicht als Parken anzusehen sei, bestritten.

Stellt ein Lenker jedoch sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung hat der Magistrat unter Bezugnahme auf § 19 VStG zu Recht berücksichtigt, dass ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes besteht. Neben der fiskalischen Seite – der Sicherung von Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ).

Der Unrechtsgehalt der Tat kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil die Beachtung der Vorschriften auch hinsichtlich einer kurzen Abstelldauer erforderlich ist, um den Zweck des Gesetzes zu erreichen. Die Abgabepflicht für eine Abstelldauer im Ausmaß von bis zu 15 Minuten für den Fall, dass kein entsprechender Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert wurde, führt dazu, dass der Lenker die Abgabefreiheit für die kurze Abstelldauer verliert, wenn er dem Magistrat keine Kontrolle der Abstellzeit ermöglicht. Dass es sich bei der Verkürzung der Parkometerabgabe um kein besonders schweres Vergehen handelt, kommt bereits im geringen Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz zum Ausdruck.

Von einem subjektiv vorwerfbaren Verhalten war vor allem deshalb auszugehen, weil der Bf. bereits eine Vormerkung betreffend die Festsetzung einer Strafe nach dem Parkometergesetz aufgewiesen hat und ihm die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes und der Kontrolleinrichtungenverordnung auch aufgrund seines Berufes bewusst sein musste. Die Besorgung von Parkscheinen vor der Einfahrt in eine Kurzparkzone oder die kurzfristige Benutzung einer Parkgarage war dem Bf. zumutbar. Für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung ist ein fahrlässiges Verhalten ausreichend.

Das Ausmaß des Verschuldens war in Anbetracht der Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt als nicht geringfügig zu bezeichnen.

Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig ist. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde nicht behauptet. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe war aus general- und spezialpräventiven Erwägungen die verhängte Geldstrafe in Höhe von 61,00 Euro als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. Die festgesetzte  Strafe erreicht lediglich rund ein Sechstel des Höchstbetrages des bis zu 365,00 Euro reichenden Strafrahmens.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der darin zitierten Judikatur.  

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.  

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 6 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Schlagworte
Abstellen
Halten und parken
Fahrlässigkeit
Rechtsirrtum
Unzumutbarkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500855.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at